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lich als „einseitige” Regelungen der Behörde ergehen. Durch die „Einseitigkeit” der Regelung unterscheidet sich der Verwaltungsakt vom ...
Art: Grafiken und Mindmaps
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Maximilian Wallerath, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2009
Während der Verwaltungsakt früher aufgrund des weitgehend vorherrschenden Enumerationsprinzips in der Verwaltungsgerichtsbarkeit^2 von entscheidender Bedeutung für die Frage war, ob überhaupt verwal- tungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen das Verwaltungshandeln möglich war, ist er heute nur noch für die Form des Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten ausschlaggebend: Die Aufhebung des Verwaltungsakts kann nur mit der „Anfechtungsklage”, die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts nur mit der „Verpflichtungsklage” begehrt werden. Damit zusammen hängt die Beson- derheit, dass nur gegen Verwaltungsakte^3 ein „Widerspruch” möglich, aber auch – im Hinblick auf seine drohende Unanfechtbarkeit – erforderlich ist (vgl. § 68 VwGO). Der Verwaltungsakt ist weiterhin be- deutsam für das von der Behörde einzuhaltende Verfahren (§ 9 VwVfG) sowie die besondere Be- standskraft des Verwaltungshandelns (§§ 48, 49 VwVfG). Insofern ist er ein unverändert wichtiges Instrument insbesondere der Massenverwaltung^4. Er ist schließlich als „ Vollstreckungstitel ” wesentli- che Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Pflichten durch die Behörde mittels Verwaltungszwangs. Angesichts des damit verbundenen, eigenständigen Eingriffsgehalts, der in der Wahl der Handlungsform „Verwaltungsakt” liegt, ist diese auf eine spezifische normative Legitima- tion angewiesen^5.
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(^1) Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, VerwR § 20 Rn. 2; Stober, in: W/B/S/K, VerwR I § 45 Rn. 15 mwN. (^2) Siehe Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, VerwR § 20 Rn. 3. (^3) Ausnahme: § 126 Abs. 3 BRRG; vgl. unten § 12 Rn. 7. (^4) Bachof, VVDStRL 45, 279. (^5) Siehe oben § 3 Rn. 16 ff, § 7 Rn. 17.
Maßnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts setzen zunächst voraus, dass es sich überhaupt um Maßnahmen auf der „ Rechtsebene ” handelt. Erkennt man die Möglichkeit einer „rechtsfreien” Sphäre bei der Ausübung staatlicher Gewalt an, und dies dürfte allenfalls im Rahmen von „Gnadenentscheidun- gen” in Betracht zu ziehen sein^9 , so scheidet insoweit die Annahme eines Verwaltungsakts von vornhe- rein aus. Aufgrund „öffentlichen Rechts” ergeht eine Maßnahme, wenn sie auf eine Norm gestützt ist, die notwendigerweise einen Träger hoheitlicher Gewalt voraussetzt. Es kommt nicht darauf an, ob die Maßnahme tatsächlich ihre Grundlage in einer Norm des öffentlichen Rechts findet, wenn die Behörde erkennbar die Befugnis zu einseitiger hoheitlicher Regelung für sich in Anspruch genommen hat^10.
Keine „hoheitlichen” Maßnahmen sind Maßnahmen aufgrund des privaten Rechts. Das schließt nicht aus, dass eine aufgrund öffentlichen Rechts getroffene Maßnahme – als „privatrechtsgestaltender” Ver- waltungsakt – auch Rechtswirkungen im Hinblick auf die Gestaltung privatrechtlicher Rechtsverhältnis- se haben kann, so die Bodenverkehrsgenehmigung nach § 22 BauGB, die Vorkaufsrechte nach §§ 24 ff BauGB, die Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentum nach § 3 VermG, die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nach § 85 SGB IX sowie die Überleitung eines Anspruchs durch den Sozialhilfeträger nach § 93 SGB XII^11.
(^6) Siehe auch Meyer/Borgs, VwVfG § 35 Rn. 2. (^7) Teils wird das Merkmal der „Einseitigkeit” auch dem Element der „Regelung” zugeordnet (so z.B. Stober,
in: W/B/S/K, VerwR I § 45 Rn. 38; Meyer/Borgs, VwVfG § 35 Rn. 33). In der praktischen Prüfung gehen beide Merkmale ineinander über, systematisch kennzeichnet die „Hoheitlichkeit” allerdings auch die Einsei- tigkeit einer öffentlich-rechtlichen Regelung. (^8) Ebenso Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, VerwR § 20 Rn. 40.
(^9) Siehe § 3 Rn. 3. Andernfalls stellte sich die Frage nach dem Vorliegen eines „Justizverwaltungsakts”, vgl.
hierzu Stober, in: W/B/S/K, VerwR I § 45 Rn. 35 mwN. (^10) Vgl. § 1 Rn. 41; s.a. nachfolg. Rn. 42 (^11) Hierzu BVerwGE 41, 115, 116; Ossenbühl, DVBl 1990, 965 mwN. (^12) Vgl. unten Rn. 59.
Fehlt es an einer entsprechenden normativen Aussage, so sind Registereintragungen (z. B. die Eintra- gung in das Verkehrszentralregister^25 oder in die Einwohnermeldekartei^26 ) wie auch Bescheinigungen lediglich als Ausprägungen „schlichten” Verwaltungshandelns ohne Regelungsgehalt zu werten.
Die Rechtsprechung will gar die Auskunft als solche als Verwaltungsakt behandeln, wenn sie im Rah- men eines der Behörde ausdrücklich eingeräumten Abwägungsprozesses ergeht und so der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft ein eigenes Verfahren vorgeschaltet ist. Konsequenz dieser Auffassung ist, dass der Anspruch auf Auskunftserteilung in derartigen Fällen nur mit der Verpflichtungsklage, nicht mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden kann^29. Einem solchen „Abwägungsmodell folgen inzwischen auch §§ 7, 9 Abs.4 IFG für Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
(^22) Siehe Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, VerwR § 20 Rn. 24 mwN. (^23) Siehe § 1 Abs. 1 HandwO, § 78 Abs. 1 S. 2 LBauO NW. (^24) Hierzu BVerwG, NVwZ 1988, 941; BVerwGE 60, 111 f. (^25) BVerwGE 77, 268.
(^26) Lässig, JuS 1990, 463 f.; s. aber auch NdsOVG, DVBl 1972, 505. (^27) BVerwG, NVwZ 1989, 158; allgemein: BremOVG, NJW 1989, 926; Steiner, JuS 1984, 859. (^28) BVerwG, NVwZ 1986, 1011; VGH BW, NJW 1991, 2786; Bull/Mehde, VerwR § 18 Rn. 699; Lässig, JuS
1990 462; Mengel, Die Verwaltung 1990, 377, 388; Robbers, DÖV 1987, 276. (^29) S.a. BVerwGE 31, 301 (Nennung eines Informanten eines Landesamtes für Verfassungsschutz); krit. Berl-
OVG, NVwZ-RR 1997, 33.
Das dürfte auch für die Bekanntgabe von „ Smog-Alarm ” nach §§ 40, 49 Abs. 2 BImSchG gelten. Die- ser lässt sich nur dann ein eigenständiger Regelungsgehalt beimessen, wenn man in ihr die verbindliche Feststellung der an eine (konkret ermittelte) „austauscharme Wetterlage” geknüpften besonderen Pflich- tenlage sieht^31 – eine Deutung, die angesichts der gesetzlichen Rechtsfolgeanordnung nicht unbedingt überzeugend erscheint^32.
Mit der Anerkennung der Verwaltungsaktsqualität ist allerdings nicht ohne weiteres die (erneute) ge- richtliche Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts eröff- net: Hat die Behörde ohne erneute Prüfung der Sach- oder Rechtslage das Wiederaufgreifen des Verfah- rens abgelehnt, so kann die Entscheidung gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob die Voraussetzun- gen des § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegen oder ob die Behörde ermessensfehlerfrei ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt hat^34. Ist die Behörde dagegen auf Antrag des Betroffenen in eine erneute sachliche Prüfung eingetreten und hat sie aufgrund dieser Prüfung den ursprünglich ergangenen Be- scheid inhaltlich bestätigt (sog. „ Zweitbescheid “), so wird damit die volle gerichtliche Überprüfbarkeit der Sachentscheidung (wieder) eröffnet^35.
So enthält die schlichte „ Zahlungsaufforderung ” – im Gegensatz zum verbindlichen, als Vollstre- ckungsgrundlage fungierenden „Leistungsbescheid” – keine selbständige Rechtsfolgeanordnung; sie ist daher kein Verwaltungsakt. – Regelmäßig ist auch eine formularmäßige Abwicklung publikumsnaher Leistungsverwaltung (sog. „Schalterakt”) kein Verwaltungsakt, was nicht ausschließt, dass ein entspre- chender Vorgang der Massenverwaltung aus besonderem Anlass auch zum Gegenstand einer verbindli-
(^30) Hierzu BVerwGE 71, 186; BayVGH, NJW 1986, 3221; s.a. oben § 2 Rn. 17. (^31) So Bull/Mehde, VerwR § 18 Rn. 705; Appel/Melchinger, VerwArch 84 (1993), 377 f. (^32) Vgl. Kluth, NVwZ 1987, 961; abw. Maurer, VerwR § 9 Rn. 21. (^33) BVerfGE 27, 304; BVerwGE 57, 345; Maurer, JuS 1976, 31.
(^34) OVG NW, NVwZ 1995, 1138; Meyer/Borgs, VwVfG § 48 Rn. 74 f, § 51 Rn. 4. (^35) BVerwGE 44, 334; Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, VerwR § 20 Rn. 31. (^36) BVerwGE 41, 306; BVerwG, NVwZ 1988, 52. (^37) Siehe BVerwG, NVwZ 1988, 52. Eine fehlende „Außenwirkung” kann hierdurch jedoch nicht überspielt
werden; vgl. Schenke, DÖV 1990, 1013.
Im Hinblick auf die fehlende (intendierte) Außenwirkung sind daher intrabehördliche Maßnahmen , die lediglich Regelungen im internen Bereich treffen (z.B. eine Dienstpostenbewertung^49 ), keine Ver- waltungsakte. Innerbetriebliche Weisungen im Rahmen verwaltungsrechtlicher „Sonderverhältnisse“^50 haben keine Verwaltungsaktsqualität, wenn sie nur eine Regelung im sog. „Betriebsverhältnis“ der Wahrnehmung des jeweiligen konkreten Amtes, nicht aber in dem die persönlichen Beziehungen des Amtswalters zu seinem Dienstherrn bestimmenden „Grundverhältnis” treffen^51. Im beamtenrechtlichen „Betriebsverhältnis” ergehen „amtsadressierte” Anordnungen, die den Bediensteten lediglich in seiner Funktion als Amtswalter über die allgemeine Amtswahrnehmungspflicht^52 betreffen (z. B. Art der Auf- gabenerledigung, Arbeitsplatzgestaltung). Das „Grundverhältnis” ist berührt, wenn die persönliche Rechtsstellung des Bediensteten betroffen ist (z. B. Besoldung, Urlaub, Versetzung, Entlassung). Ähn- lich wird bei den sonstigen Sonderverbindungen darauf abgestellt, ob die Maßnahme den jeweiligen Adressaten [z. B. Schüler^53 , Strafgefangenen] lediglich in der Art seiner Einordnung in den „Betrieb” oder in seiner persönlichen Rechtsstellung – über den internen Betriebsablauf hinaus – betrifft (insbe- sondere durch Begründung, Veränderung oder Beendigung des Status des jeweiligen Rechtssubjekts). Die Unterscheidung zwischen „Betriebsverhältnis” und „Grundverhältnis” ist zwar nicht ohne Kritik geblieben^54 , dürfte aber trotz der Schwierigkeiten einer Abgrenzung im einzelnen als im wesentlichen zutreffende Entscheidungshilfe beizubehalten sein^55 , auch wenn die damit ursprünglich verbundene Vor- stellung eines „rechtsfreien” (und damit „gerichtsfreien”) Betriebsverhältnisses heute überwunden ist.
(^48) BVerwGE 60, 144 ff. Damit ist die Frage des Rechtsschutzes als solchen indes noch nicht beantwortet,
vgl. Art. 19 Abs. 4 GG sowie BVerwG, DVBl 1981, 495. (^49) BVerwGE 36, 218. (^50) Hierzu oben § 4 Rn 51 ff. (^51) Grundlegend Ule, VVDStRL 15 (1957), 152 ff. (^52) Vgl. Schnapp, Amtsrecht und Beamtenrecht, 1977, S. 155. (^53) Näher Stober, in: W/B/S/K, VerwR I § 45 Rn. 76 f; Ossenbühl, DVBl 1977, 809 Fn. 50.
(^54) Vgl. Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, VerwR § 20 Rn. 46; Paetzold, DVBl 1974, 454 f. mwN. (^55) Ebenso Meyer/Borgs, VwVfG § 35 Rn. 56; s.a. Menger, VerwArch. 68 (1977), 175 f. (^56) BVerwG, DÖV 1992, 536; Forsthoff S. 572; Kopp/Ramsauer, VwVfG § 35 Rn. 101 vgl. demgegenüber
Stober, in: W/B/S/K, VerwR I § 45 Rn. 78 f. (^57) Siehe hierzu oben § 6 Rn. 70.
Angesichts der „finalen” Ausrichtung des Verwaltungsakts ist es jedenfalls nicht angängig, die Frage der Rechtsqualität einer aufsichtsbehördlichen Weisung allein von ihrer Rechtmäßigkeit, d.h. der Über- schreitung des Weisungsrechts, abhängig zu machen^59. Verneint man daher die Verwaltungsaktsqualität einer aufsichtsbehördlichen Weisung im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde, so wird diese auch nicht dadurch zum Verwaltungsakt, dass sie tatsächlich die Grenzen der Weisungsbefugnis gegen- über der Gemeinde überschreitet^60.
Selbst wenn der Erteilung bzw. Versagung der Zustimmungserklärung durch die dritte Behörde Verwaltungsaktsqualität zuzuerkennen sein sollte, folgt hieraus noch nicht ein selbständiges Klagerecht des Antragstellers, etwa im Baugenehmigungsverfahren, gegenüber der Beteiligungsbehörde. Die mög- liche Verwaltungsaktsqualität der ablehnenden Entscheidung dieser Behörde ändert nichts daran, dass die Entscheidung der Beteiligungsbehörde unmittelbare Rechtswirkungen nur im Verhältnis zu der fe- derführenden Genehmigungs-(Erlaubnis-)behörde entfaltet und nur unselbständige Verfahrenshand- lung im Rahmen des eigentlichen Genehmigungsverfahrens darstellt.
Der Gesichtspunkt, dass einem behördlichen Handeln nicht gleichzeitig zwei gegensätzliche rechtliche Qualifikationen zukommen können^64 , schließt diese Konsequenz nicht aus: Die Bejahung der Verwaltungsaktsqualität der Beteiligungserklärung ändert nichts daran, dass es sich dabei um ein (ledig- lich unmittelbare Rechtswirkungen zwischen zwei Hoheitsträgern entfaltendes) unselbständiges Verwal- tungshandeln im Rahmen eines weiteren (Genehmigungs- etc.) Verfahrens handelt. Dementsprechend steht auch die Tatsache, dass die aufsichtsbehördliche Genehmigung einer Satzung im Rahmen eines Rechtssetzungsverfahrens ergeht, keineswegs deren Qualifizierung als „Verwaltungsakt” in ihren Rechtswirkungen gegenüber der Selbstverwaltungskörperschaft entgegen^65.
Beispiel : Die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde an eine Gemeinde als Straßenbehörde zur An- bringung eines Verkehrsschildes stellt aufgrund der darin liegenden, gezielten Einwirkung auf die plane-
(^58) Insoweit unstr., siehe nur BVerwGE 19, 123; Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, VerwR § 20 Rn. 44 mwN. (^59) Missverständlich BayVGH, DÖV 1978, 100; OVG NW, OVGE 7, 139; Püttner, VerwR S. 101. (^60) So zutreffend Meyer/Borgs, VwVfG § 35 Rn. 43; s.a. Krause S. 131. (^61) Z.B. §§ 14 II, 19 IV, 31 I und II, 36 I, 37 II BauGB; § 9 II FStrG; s.a. § 5 III JÖSchG; näher Rn. 65 - 67.
(^62) Vgl. vorstehend zu Rn. 21. (^63) BVerwGE 26, 40 ff; Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, VerwR § 20 Rn. 63; Meyer/Borgs, VwVfG § 35 Rn. 58;
zu den Ausnahmen: Kopp/Ramsauer, VwVfG § 35 Rn. 42. Abweichend Fickert, DVBl 1964, 173 f. (^64) Anders BVerwG, DÖV 1994, 346 f. mwN. (^65) Im Ergebnis ebenso BVerwGE 95, 133; BVerwG, DÖV 1994, 346; s.a. Schenke, JZ 1996, 1059.
gelungen gegenüber verschiedenen, der Person nach feststehenden Adressaten, deren rechtliches Schick- sal i.d.R. unabhängig voneinander ist (sog. „Sammelverfügung“)^73.
Eine solche Anordnung läge z. B. vor bei dem Gebot „Alle Personen haben unverzüglich einen Schutz- raum aufzusuchen, wenn ein bestimmtes Signal ertönt”. Regelungen dieser Art können nur in Form ei- nes Rechtssatzes (als Rechtsnorm) erfolgen.
Um eine solche Regelung handelt es sich, wenn dem Adressaten (etwa im Hinblick auf Steinbruch- arbeiten) aufgegeben wird, „immer dann, wenn ein bestimmtes Signal ertönt, einen Schutzstand aufzu- suchen“.
Ein gängiges^75 Beispiel für eine derartige ( personenbezogene ) „Allgemeinverfügung” ist die nach ei- nem Gasrohrbruch ergehende polizeiliche Aufforderung an alle Personen, die sich in den umliegenden Häusern aufhalten, die Häuser unverzüglich zu verlassen. Entsprechendes gilt für die polizeiliche Auflö- sung einer nicht angezeigten Demonstration und das Gebot an die Teilnehmer, sich vom Ort der De- monstration ohne Verzug zu entfernen.
Die Praxis ist in diesen Fällen weitgehend auf eine Regelung durch Verwaltungsakt angewiesen^78 ; Rechtsprechung und Schrifttum haben dies in unterschiedlichem Umfang^79 akzeptiert. In der Tat erhält
(^73) Vgl. Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, VerwR § 20 Rn. 35; Stober, in: W/B/S/K, VerwR I § 45 Rn. 71. (^74) OVG NW, OVGE 16, 289 f.; Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, VerwR § 20 Rn. 34.
(^75) Siehe Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, VerwR § 20 Rn. 36 mwN. (^76) Vgl. BVerwGE 12, 87. (^77) Hierzu Jacobs, NVwZ 1987, 105; Jarass, NVwZ 1987, 98; abl. Ehlers, DVBl 1987, 976; s.a. oben Rn. (^78) Vgl. aber auch § 33 OBG NW, § 4 Abs. 4 BekVO NW. (^79) Vgl. BVerwGE 12, 87; OLG Celle, NJW 1972, 1767; Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, VerwR § 20 Rn. 36;
die (personenbezogene) Allgemeinverfügung wesentlich ihr Gepräge durch die „ konkrete Situation ”, die Anlass der Regelung ist. Demgegenüber hat die „Bestimmbarkeit” des Personenkreises keine eigene Bedeutung; sie korrespondiert vielmehr mit der Konkretheit des zu regelnden Ereignisses: Aus der Be- stimmtheit dieses zeitlich und örtlich begrenzten Ereignisses ergibt sich letztlich auch die Bestimmbar- keit des betroffenen Personenkreises^80.
Als sachbezogene Allgemeinverfügungen können weiterhin ergehen die Benennung einer Straße^83 , die Schutzbereichsanordnung nach § 2 SchutzBG^84 sowie die Eintragung eines Bodendenkmals in eine Denkmalliste^85 , soweit nicht eine ausdrückliche gesetzliche Festlegung auf eine andere Handlungsform vorgesehen ist^86 , eine Möglichkeit, die dem Gesetzgeber jedenfalls in dem Zwischenbereich der „Allge- meinverfügung” zwischen typischer Einzelfallregelung und genereller Regelung grundsätzlich nicht verwehrt ist.
Er hat sich damit im Ergebnis der Auffassung angeschlossen, die entsprechenden Regelungen seien „Allgemeinverfügungen“^88 , sprachlich aber an der These von der Rechtsnatur der Verkehrsschilder als „dingliche” Verwaltungsakte^89 angelehnt. Letzteres ist wenig überzeugend, weil die primär verhaltens- lenkenden Verkehrsschilder bei lebensnaher Betrachtung nur schwerlich als die Benutzung einer Sache („Verkehrsfläche”) regelnd angesehen werden können^90. Immerhin legen die „Abstufungen” innerhalb des § 35 VwVfG eine erweiternde, bei öffentlichen Straßen durch die Bestimmungen über den Gemein- gebrauch^91 gedeckte Auslegung des § 35 Satz 2, 3. Alternative nahe: Anstelle des nach der 1. Alternative
Forsthoff S. 210; Meyer/Borgs, VwVfG § 35 Rn. 74; Stober, in: W/B/S/K, VerwR I § 45 Rn. 72; dagegen J. Martens, DVBl 1968, 328. (^80) Ähnl. Meyer/Borgs, VwVfG § 35 Rn. 46; weitergeh. VGH BW, NVwZ-RR 1997, 225. (^81) Siehe Stober, in: W/B/S/K, VerwR I § 45 Rn. 81 ff mwN. (^82) Forsthoff S. 384, 388. (^83) VGH BW, NJW 1981, 1749; OVG NW, DVBl 2007, 1578. (^84) BVerwG, NVwZ 1985, 39; Meyer/Borgs, VwVfG § 35 Rn. 71; a.A. Tiemann, NVwZ 1984, 761. (^85) Vgl. § 3 DSchG NW; wie hier Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, VerwR § 20 Rn. 37; Meyer/Borgs, VwVfG
§ 35 Rn. 71; Stober, in: W/B/S/K, VerwR I § 45 Rn. 82; Kümmer, DÖV 1980, 840. (^86) Z.B. § 5 DSchG NW; § 19d WHG, § 11 WassG MV; §§ 29, 45 LandschG NW. (^87) Siehe amtl. Begr. zu § 31 des Entwurfs eines VwVfG – BT-Drucks. 7/910 S. 57; BayVGH, DVBl 1979,
742; Obermayer, NJW 1980, 2388 („Rechtsnorm“). (^88) BVerfG, NJW 1965, 2395; BVerwGE 27, 181; BGHSt. 20, 125. Zur Frage der „aufschiebenden Wirkung”
eines Widerspruchs gegen ein Verkehrszeichen s. unten § 10 Rn. 16; zur Ahndung der Missachtung eines später aufgehobenen Verkehrszeichens: BGH, NJW 1969, 2024 ff; Gerhards, NJW 1978, 87 mwN. (^89) OVG NW, NJW 1967, 1630; Niehues, DÖV 1965, 319 f; s.a. - zur Bekanntgabe - BVerwGE 102, 316;
krit. hierzu Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, VerwR § 20 Rn. 39 mwN. (^90) Vgl. insoweit auch Maurer, JuS 1976, 490. (^91) Siehe unten § 15 Rn. 3.
chen Grundsätze sind bereits in anderem Zusammenhang aufgezeigt worden^97. Der nachfolgende Über- blick befasst sich deshalb ausschließlich mit den zuerst genannten Unterscheidungen und den damit verbundenen rechtlichen Fragen.
Bei den Erlaubnissen wird traditionell wie folgt unterschieden^99 : Das Gesetz kann ein bestimmtes, typi- scherweise sozialschädliches Verhalten generell verbieten, aber die Möglichkeit einer Befreiung von diesem Verbot für atypische Einzelfälle vorbehalten^100. Es handelt sich hier um ein „ repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt”. Befreiungen von einem entsprechenden Verbot erfolgen regelmäßig durch „Ausnahmebewilligung“^101 bzw. „Dispens“^102. Diese stehen durchweg im Ermessen der Behörde^103 und setzen im Einzelfall die „Unschädlichkeit” des an sich verbotenen Tuns voraus. Der Anspruch auf er- messensfehlerfreie Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung oder einen Dispens kann sich aller- dings im Einzelfall zu einem Anspruch auf Bewilligung (Erteilung) verdichten, wenn die Versagung eine unverhältnismäßige Beschränkung eines Grundrechts bedeuten würde^104.
Denkbar ist jedoch auch, dass ein an sich zulässiges Handeln des Bürgers durch das Gesetz vorsorglich verboten wird, um der Behörde Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob das entsprechende, i.d.R. sozial- verträgliche Vorhaben im Einzelfall mit der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Einklang steht („ präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ oder „Kontrollerlaubnis“). Hier ist die Behörde ver- pflichtet, die Erlaubnis zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entge- genstehen, so etwa bei der Baugenehmigung oder einer gewerberechtlichen Erlaubnis^105. Im Zweifel wird man, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend, ein „präventives Verbot mit Erlaubnisvor- behalt” und nicht ein „repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt” anzunehmen haben.
(^97) Siehe vorstehend § 7 Rn. 33 ff., § 9 Rn. 35 f. (^98) S. unten § 13 vor I; zur Doppelnatur (Ge- und Verbot) von „Halteverboten” BVerwG, DÖV 1978, 374 f. (^99) Zu weiteren (neueren) Unterscheidungen siehe unten § 10 Rn. Regulierung (^100) Z.B. § 31 BauGB, § 60 VII LBauO NW, § 56 GewO, § 7 WHG, § 8 FStrG, § 18 StrWG NW. (^101) Um eine „Ausnahmebewilligung” handelt es sich, wenn die verbietende Vorschrift selbst einen speziellen
Ausnahmevorbehalt enthält, z.B. § 31 I BauGB. (^102) Ein „Dispens” liegt vor, wenn eine Vorschrift allgemein die Möglichkeit der Befreiung von an sich zwin-
genden Bestimmungen gewährt, z.B. § 31 II BauGB. (^103) Zur Zulässigkeit der Ermessenseinräumung BVerfGE 9, 353; BVerwGE 14, 90 f; s.a. oben § 7 Rn. 43. (^104) Vgl. BVerfGE 19, 294 f.; BVerwGE 19, 247; Stober, in: W/B/S/K, VerwR I § 46 Rn. 41. (^105) Z.B § 4 BImSchG; § 2 GastG; § 55 GewO; § 88 LBauO NW; s.a. §§ 4, 10 StVZO;
Feststellende Verwaltungsakte sind z.B. die Namensfeststellung, die Eintragung in die Wählerliste, die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit^108 , die (nur durch eine Aufnahmeprüfung überwindbare) verbind- liche „Schulwahlempfehlung“^109 , die Feststellung der Versicherungspflicht, die Bestimmung des Ein- heitswertes eines Grundstücks sowie die Anerkennung eines Gebäudes als „steuerbegünstigter Woh- nungsbau”, nach dem BVerwG^110 gar die „Rüge” eines Rechtsbeistandes durch die Aufsichtsbehörde wegen einer Pflichtverletzung.
Eine besondere Ausformung des feststellenden Verwaltungsakts ist der „streitentscheidende” Verwal- tungsakt, d. h. ein Verwaltungsakt, mit dem eine unbeteiligte Behörde, der ausnahmsweise die Befugnis zur Streitentscheidung übertragen ist^112 , in einem häufig formalisierten Verfahren über ein zwischen zwei oder mehreren Personen streitiges Rechtsverhältnis entscheidet^113. Hierzu zählen z. B. die Ent- scheidungen nach § 35 BJagdG, §§ 6 ff Eisenbahnkreuzungsgesetz, § 10 Ges. zum Schutz gegen Flug- lärm, § 114 GWB sowie die Entscheidungen der Enteignungsbehörde nach §§ 112 ff BauGB.
(^106) Hierzu insbes. Manssen, Privatrechtsgestaltung durch Hoheitsakt, 1994; s.a. oben Rn. 5. (^107) Siehe hierzu Hoffmann-Becking, DÖV 1972, 202 sowie oben Rn. 23. (^108) BVerwGE 41, 227; vgl. aber auch BayVGH, DVBl 1977, 108 f. (^109) OVG NW, NVwZ-RR 2008, 791; hierzu Beucamp, NVwZ 2009, 280. (^110) BVerwGE, NJW 1984, 1051. (^111) Siehe Ossenbühl, DÖV 1967, 246 f.
(^112) BVerwGE 2, 208 f; OVG RhPf, DÖV 1980, 223; hiergegen Achterberg, VerwR § 20 Rn. 81 ff. (^113) Stober, in: W/B/S/K, VerwR I § 46 Rn. 7. (^114) BVerwG, NJW 1966, 610; Forsthoff S. 210; Ule/Laubinger § 48 Rn.17, § 56 Rn. 3. (^115) So zutreffend Krause, S. 355; s.a. BVerwG, DVBl 1985, 967 f. (^116) BVerwG, NJW 1966, 609 f; OVG NW, NJW 1993, 217.
Will die Behörde später eine Korrektur des Abgabenbescheides vornehmen, um doch noch die gesetz- lich gebotene (höhere) Abgabenschuld anfordern zu können, so richtet sich die Zulässigkeit der Rück- nahme des Bescheides nach den Grundsätzen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte^127. Stellt man sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Abgabenbescheid enthalte keinerlei Aussage darüber, dass eine höhere Schuld nicht bestehe, so stellt sich die „Rücknahmeproblematik” überhaupt nicht. In diesem Fall trifft der nachfordernde Bescheid auf einen noch „ungeregelten” Sachverhalt, der keine Änderung des ursprünglichen Bescheides voraussetzt^128.
Daraus folgt, dass der Adressat einer Gaststättenerlaubnis im Verhältnis zur Erlaubnisbehörde bereits zu dem Zeitpunkt Inhaber einer „wirksamen” Erlaubnis ist und damit die Gaststätte betreiben „darf”, in dem ihm die Erlaubnis zugegangen ist. Im Verhältnis zu dem betroffenen Nachbarn gilt dies jedoch erst dann, wenn die Erlaubnis auch diesem gegenüber amtlich zur Kenntnis gegeben wurde^132. Unab- hängig hiervon kann – ggf. muss – der Nachbar jedoch schon vor amtlicher Bekanntgabe der Erlaubnis an ihn Widerspruch gegen diese einlegen. Aufgrund der regelmäßig „aufschiebenden Wirkung” dieses Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 S. 2 VwGO)^133 ist die Erlaubnis alsdann für die Dauer des Widerspruchs- verfahrens so zu behandeln, als ob sie auch im Verhältnis zum Inhaber noch nicht wirksam wäre, sofern
(^125) So Stober, in: W/B/S/K, VerwR I § 46 Rn. 24. (^126) Siehe Stober, in: W/B/S/K, VerwR I § 51 Rn. 23; Schwerdtfeger § 4 Rn. 39; a.A. BVerwG, NVwZ 1988,
940; HessVGH, NJW 1981, 597; Kopp/Ramsauer, VwVfG § 48 Rn. 69; Stelkens, JuS 1984, 933. (^127) Sehr str., wie hier Stober in: W/B/S/K, VerwR I § 51 Rn. 23; Schwerdtfeger § 4 Rn. 39; Martens, NVwZ
1983, 132; Merten, NJW 1983, 1997; Schenke, DÖV 1983, 328; s.a. BVerwGE 30, 154 (belast. Verwal- tungsakt, dessen Rücknahme eine „Abwägung zwischen Rechtssicherheit und Rechtmäßigkeit” voraussetzt); a.A. BVerwG, NVwZ 1983, 613; HessVGH NJW 1981, 597 mwN. (^128) Das wird nicht hinreichend berücksichtigt von BVerwG, NVwZ 1988, 738.
(^129) § 80a VwGO spricht von letzterer. (^130) Vgl. BVerwGE 37, 112 ff. (^131) Siehe oben § 8 Rn. 92 ff. (^132) Näher Rn. 122 f. (^133) Anders bei der Baugenehmigung; siehe § 212a Abs. 1 BauGB.
nicht die Behörde auf dessen Antrag die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Betreibt der Inhaber trotz aufschiebender Wirkung des Widerspruchs die Gaststätte weiter, so kann der Nachbar hiergegen einstweiligen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 1 Ziff. 2 VwGO^134 beanspru- chen.
Typischerweise unterliegen Verwaltungsakte im Hinblick auf den besonderen Regelungsgegenstand einem Mitwirkungserfordernis, so die Widmung einer Straße, die Pauschalbesteuerung, die Verwarnung bei gleichzeitiger Erhebung eines Verwarnungsgeldes (§ 56 OWiG) oder die Befreiung von einem ge- setzlichen Verbot durch eine Erlaubnis bzw. Genehmigung.
(^134) Hierzu Kopp, NJW 1991, 526; Stelkens, NVwZ 1991, 218. (^135) Hierzu auch Bumke, Verwaltungsakte § 35 Rn. 70; Stober, in: W/B/S/K, VerwR I § 46 Rn. 29 f;
Stelkens/Stelkens, in. S/B/S, VwVfG § 35 Rn. 154 mwN. (^136) Zur unterschiedlichen Begrifflichkeit: Faber, VerwR § 20 II Fn.12. (^137) Generell ablehnend: Gusy, DVBl 1983, 1226; F. Kirchhof, DVBl 1985, 659. (^138) Ebenso Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, VerwR § 20 Rn. 65; Forsthoff S. 213; von „schwebender Unwirk-
samkeit” spricht W/B/S/K, VerwR I § 46 Rn. 29 f (abzulehnen im Hinblick auf den damit verbundenen Schwebezustand).
Bedeutsam ist die Unterscheidung vor allem für die Frage nach dem Zeitpunkt , auf den für die Beurtei- lung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts im Rahmen der Anfechtungsklage abzustellen ist. Anders als bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung kommt es hier auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an^146. Ein weiterer Unterschied zeigt sich bei der Rücknahme bzw. dem Widerruf von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung. Das betrifft sowohl die Voraussetzungen wie die Rechtsfolgen. So führt die gebotene Abwägung bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung regelmäßig nur zu einer Auf- hebung ex nunc^147.
Beispiele : Der Rentenbescheid, die Bewilligung von Wohngeld für einen bestimmten Zeitraum, die Ge- werbeerlaubnis sowie die Fahrerlaubnis, aber auch die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, sowie die Einweisung Obdachloser in eine fremde Wohnung^148.
Keine Dauerwirkung entfalten namentlich Verwaltungsakte, deren Rechtswirkungen sich auf ein punk- tuelles Ge- oder Verbot bzw. eine einmalige Konkretisierung oder Änderung der Rechtslage beschrän- ken. So fehlt es an einer Dauerwirkung bei der Ablehnung einer Genehmigung oder Erlaubnis wie auch bei deren Rücknahme, ebenso bei einer Abrissverfügung wie auch einer Bodenverkehrsgenehmigung^150.
(^146) BVerwG NJW 1993, 1729, 1730; kritisch dazu Felix, NVwZ 2003, 385, 387.
(^147) Maurer, VerwR § 11 Rn. 33. (^148) Siehe Rokohl, VR 1993, 74. (^149) BVerwGE 59, 160; NdsOVG, NVwZ 1993, 1017; Bull/Mehde, VerwR Rn. 198; Kleinlein, VerwArch 81
(1990), 172 f; Manssen, ZfSH/SGB 1991, 225 ff. (^150) OVG NW, OVGE 31, 121; Stelkens/Stelkens, in: St/B/S, VwVfG § 35 Rn. 149; Ule/Laubinger § 61 Rn.
21 mwN.
Der Vorbescheid nimmt damit in einem „ gestuften” Verfahren einzelne Elemente der endgültigen Ge- nehmigungsentscheidung vorweg (z. B. die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauwerks oder den Standort eines geplanten Kernkraftwerks)^152. Die Projektierung größerer Vorhaben wird so für den An- tragsteller besser kalkulierbar^153.
Beispiele : Bewilligung einer „Beihilfe” für die Verwendung von Magermilch zu Futterzwecken „vorbe- haltlich des Ergebnisses der Betriebsprüfung”; vorläufige Beihilfeberechnung nach Ungültigkeitserklä- rung der maßgeblichen Beihilfevorschrift vor Neuerlass einer anderen; Honorarbescheide unter dem Vorbehalt der nachträglicher Berichtigung bei Änderung der Bewertungsgrundlagen.
Die Zulässigkeit vorläufiger Regelung durch Verwaltungsakt kann sich aus einer spezialgesetzlichen Ermächtigung ergeben (z.B. §§ 11 f GastG, 33 KrW/AbfG, 20 PBefG, 74 Abs. 3 VwVfG, 9a WHG, !§! TKG, 164 f AO, 20 Abs. 1 BAföG, 42 f SGB I). Soweit eine solche nicht besteht, wird sie aus dem
(^151) So bei einer gesonderten Feststellung der Kostentragungspflicht dem Grunde nach“ aufgrund der unmit-
telbaren Ausführung einer Maßnahme; s. OVG Berl, NVwR RR 2000, 649 f; abl. Würtenberger/Heck- mann/Riggert, Polzeirecht in BW, 5.Aufl. 2002 Rn. 794 f. (^152) Siehe VerwGE 69, 99 ff; BVerwG, NVwZ 1986, 208. (^153) J. Martens, NVwZ 1987, 106 f; Ronellenfitsch, DVBl 1989, 851. (^154) BVerwGE 67, 99, 103; BSGE, 81, 86 ff; OVG NW, NVwZ 1991, 588; Eschenbach, DVBl 2002, 1247 ff. (^155) Im einzelnen str., s. BVerwGE 67, 101 f; Kemper, DVBl 1989, 982; Schenke, DV 1991, 344. (^156) Ähnl. Tiedemann, DÖV 1981, 788; Peine, DÖV 1986, 859; s. demgegenüber Kemper, DVBl 1989, 984.