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Leitfäden und Tipps
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AG_Verwaltungsrecht_Termin_10.pdf, Mitschriften von Verwaltungsrecht

Der § 36 VwVfG umfasst die Regelungen zu Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt. • Bei einer Nebenbestimmung handelt es sich um eine ...

Art: Mitschriften

2021/2022

Hochgeladen am 09.08.2022

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Arbeitsgemeinschaft
Allgemeines Verwaltungsrecht/Verwaltungsprozessrecht
Termin 10 19.01.2021
Carlos Deniz Cesarano
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Zentrum für Europäische Integrationsforschung
(Lehrstuhl Prof. Koenig)
Zentrum für Europäische
Integrationsforschung
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Arbeitsgemeinschaft

Allgemeines Verwaltungsrecht/Verwaltungsprozessrecht

Termin 10 – 19.01. Carlos Deniz Cesarano Wissenschaftlicher Mitarbeiter – Zentrum für Europäische Integrationsforschung (Lehrstuhl Prof. Koenig) Zentrum für Europäische Integrationsforschung

B.V. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

  • Der § 36 VwVfG umfasst die Regelungen zu Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
  • Bei einer Nebenbestimmung handelt es sich um eine behördliche Anordnung, die den Regelungsinhalt des Verwaltungsaktes zeitlich oder sachlich beschränkt oder erweitert
  • Der § 36 VwVfG dient als lex generalis-Vorschrift hinsichtlich dem Erlass von Nebenbestimmungen. Ergänzend gilt es leges speciales (z.B. in § 5 GastG) zu berücksichtigen Verwaltungsprozessuale Verknüpfung Nebenbestimmungen haben sowohl im Rahmen der Zulässigkeit einer Klage als auch im Rahmen der Begründetheit eine Bedeutung. Einerseits stellt sich in Klausuren, in denen es um Nebenbestimmungen geht, typischerweise das Problem der isolierten Anfechtbarkeit (statthafte Klageart). Andererseits liegt ein Schwerpunkt im Rahmen der Begründetheit auf der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Nebenbestimmung.

B.V. Eigenschaften von Nebenbestimmungen

Zusätze zu Verwaltungsakten Inhaltsbestimmungen Konkretisieren den Regelungsinhalt, indem sie diesen näher beschreiben (z.B. Bewilligung einer Subvention in Höhe von 20.000 €) Nebenbestimmungen Erweitern oder beschränken den Regelungsinhalt, indem sie neben die eigentliche Regelung treten (z.B. Bewilligung einer Subvention, wenn die Bedingung X eintritt)

B.V. Arten von Nebenbestimmungen

  • Der § 36 II VwVfG regelt fünf Arten von Nebenbestimmungen und definiert diese ➢ § 36 II Nr. 1 VwVfG umfasst die Befristung , die entweder aufschiebend, auflösend oder als Zeitraumbefristung (vom … bis zum …) ergehen kann ➢ § 36 II Nr. 2 VwVfG umfasst die Bedingung, mittels derer die Regelungswirkung vom Eintritt oder Wegfall eines zukünftigen Ereignisses abhängig gemacht werden kann (aufschiebend oder auflösend) ➢ § 36 II Nr. 3 VwVfG umfasst den Widerrufsvorbehalt (relevant für Widerruf gem. § 49 II Nr. 1 VwVfG) ➢ § 36 II Nr. 4 VwVfG umfasst die Auflage , durch die dem Adressaten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben werden kann, das zum Regelungsinhalt hinzutritt ➢ § 36 II Nr. 5 VwVfG umfasst den Auflagenvorbehalt

B.V. Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen

  • Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit gelten die typischen Voraussetzungen
  • Die materielle Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen richtet sich stets nach den Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage ➢ Für den Erlass von Nebenbestimmungen zu gebundenen Verwaltungsakten enthält der § 36 I VwVfG einige generelle Tatbestandsvoraussetzungen ➢ Der Erlass von Nebenbestimmungen zu Ermessens-Verwaltungsakten ist gem. § 36 II VwVfG grundsätzlich nicht an Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft ➢ Es gilt ergänzend stets die Tatbestandsvoraussetzungen der leges speciales sowie den § 36 III VwVfG zu beachten
  • Der Erlass von Nebenbestimmungen steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde (,,darf‘‘)

Abstrakte Darstellung

Rechtmäßigkeit einer Nebenbestimmung

I. Ermächtigungsgrundlage

  • Vorbehalt des Gesetzes gem. Art. 20 III GG
  • Das Handeln der Verwaltung muss auf einer tauglichen gesetzlichen Grundlage beruhen, die die Verwaltung zu einer entsprechenden Maßnahme ermächtigt II. Formelle Rechtmäßigkeit
  1. Zuständigkeit
  2. Verfahren
  3. Form III. Materielle Rechtmäßigkeit
  4. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
  5. Besondere Voraussetzungen gem. § 36 I, III VwVfG
  6. Rechtsfolge Vorrang des Gesetzes gem. Art. 20 III GG Das Handeln der Verwaltung muss dem geltenden Recht entsprechen
  • Grundrechtsbindung gem. Art. 1 III GG
  • Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz