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A. Grundlagen. I. Die öffentliche Verwaltung. II. Das Verwaltungsrecht. III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts. IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit ...
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Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
A.III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts
Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2016/ 2
A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung V. Ermessen und Beurteilungsspielräume der Verwaltung VI. Das subjektive öffentliche Recht B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Staatshaftungsrecht
A.III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts
Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2016/
lex superior derogat legi inferiori
lex posteroir derogat legi priori
lex specialis derogat legi generali
Problem: Gibt es ein Normverwerfungsrecht der Verwaltung?
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A.III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts
Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2016/ 5
Vorrang des Gesetzes
Vorbehalt des Gesetzes
Übermaßverbot ( geeignet, erforderlich, angemessen)
Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG Selbstbindung der Verwaltung
Vertrauensschutzprinzip
Gebot sachgerechter Abwägung bei Planungs- entscheidungen
A.III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts
Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2016/ 7
Gesetz im materiellen Sinne (= generell-abstrakte Regelung mit Außenwirkung dem Bürger gegenüber), das auf delegierter Regelungsgewalt beruht und von der Exekutive erlassen wird, Art. 80 GG.
Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen sich aus der formell-gesetzlichen Ermächtigungs- grundlage ergeben, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.
A.III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts
Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2016/ 8
Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Satzungsautonomie erlassen werden.
Als abgeleitete Rechtsquellen bedürfen Satzung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; Art. 80 GG gilt jedoch nicht.
Vgl. z.B.
Bebauungsplan der Gemeinde – §§ 1 ff. BauGB
Studienordnung der Universität – § 2 Abs. 4 HG NRW
A.III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts
Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2016/ 10
a. Gewohnheitsrecht
Ausdruck einer längeren und allgemeinen, als Recht anerkannten Übung der Beteiligten Vgl. BVerfGE 28, 21, 28 ff. – Robenzwang für Rechtsanwälte; BVerwGE 4, 6, 14 f. – Allg. Aufopferungsanspruch
b. Richterrecht
„Die manchmal erhobene Forderung, das Gesetz müsse so speziell sein, dass die rechtliche Lösung des Einzelfalls nahezu mit Sicherheit vorausgesehen werden könne, ist …unerfüllbar.“, vgl. BVerfGE 3, 225, 243 Vgl. § 11 Abs. 4 VwGO, § 132 Abs. 4 GVG: „Fortbildung des Rechts“
A.III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts
Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2016/ 11
Privatrecht als „gemeines Recht“ Füllung von Lücken §§ 812 ff. BGB §§ 276, 278 BGB bei verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen Geschäftsführung ohne Auftrag § 242, Treu und Glauben
Teilweise ist die Anwendung der Vorschriften des BGB ausdrücklich vorgesehen § 62 Satz 2 VwVfG, verwaltungsrechtlicher Vertrag § 49a VwVfG §§ 812 ff. BGB
A.III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts
Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2016/ 13
Dualistische Auffassung : Trennung von nationalem Recht und Völkerrecht
Art. 25, Art. 59 Abs. 2 GG
Unionsrecht: Unmittelbare Anwendbarkeit und Anwendungsvorrang