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Leitfäden und Tipps
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Allgemeines Verwaltungsrecht - Skript Angestellten Kurs II, Mitschriften von Verwaltungsrecht

4 Allgemeines Verwaltungsrecht – Skript Angestellten Kurs II. VI. Der Verwaltungsakt. 1. Hoheitliche Maßnahme. 2. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

Art: Mitschriften

2021/2022

Hochgeladen am 09.08.2022

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bearbeitete Version September 2017 Unterrichtsskript zum AVR
Kommunales Studieninstitut Kaiserslautern
Skript zum Unterricht
im
Unterrichtsfach
Allgemeines Verwaltungsrecht
Erarbeitet und zusammengestellt von Stadtverwaltungsdirektorin
Christina Mayer,
Stellvertretende Direktorin des Referats Recht und Ordnung,
Stadtverwaltung Kaiserslautern
Das Kopieren, Vervielfältigen usw. dieses Skriptes ist nur mit Zustimmung
der Autorin gestattet!
Bitte beachten Sie dabei auch die Hinweise der Autoren, auf deren Texte
zurückgegriffen wurde!
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bearbeitete Version September 2017 Unterrichtsskript zum AVR

Kommunales Studieninstitut Kaiserslautern

Skript zum Unterricht

im

Unterrichtsfach

Allgemeines Verwaltungsrecht

Erarbeitet und zusammengestellt von Stadtverwaltungsdirektorin

Christina Mayer,

Stellvertretende Direktorin des Referats Recht und Ordnung,

Stadtverwaltung Kaiserslautern

Das Kopieren, Vervielfältigen usw. dieses Skriptes ist nur mit Zustimmung der Autorin gestattet! Bitte beachten Sie dabei auch die Hinweise der Autoren, auf deren Texte zurückgegriffen wurde!

Inhaltsverzeichnis

I. Einführung und Allgemeines

**1. Abgrenzung von Privatrecht und Öffentlichem Recht

  1. Einführungsfall – Jim Knopf**

II. Standort des Verwaltungsverfahrens

Wo wird das Verwaltungsrecht innerhalb des Öffentlichen Rechts eingeordnet?

III. Grundsätze des Verwaltungshandelns

**1. Allgemeines

  1. Überblick über die Handlungsformen der Verwaltung** a. Rechtsverordnungen und Satzungen aa. Rechtsverordnungen bb. Satzungen b. Tatsächliches Handeln der Verwaltung c. Planendes Handeln der Verwaltung d. Internes Verwaltungshandeln aa. Verwaltungsvorschriften bb. Arten von Verwaltungsvorschriften cc. Rechtswirkungen von Verwaltungsvorschriften **e. Weisungen
  2. Verwaltungsträger
  3. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung** a. Der Vorrang des Gesetzes b. Der Vorbehalt des Gesetzes 5. Ermessen der Verwaltung a. Das Wesen des Ermessens - Grundlagen b. Voraussetzungen und Arten des Ermessens aa. Merkmale von Ermessensnormen bb. Abgrenzung zu „ähnlichen“ Erscheinungen Unbestimmte Rechtsbegriffe c. Arten des Ermessens d. Intendiertes Ermessen e) Bindungen der Ermessensausübung - Ermessensfehlerlehre aa. Gesetzliche Bindung und Grenzen des Ermessens bb. Ermessensfehler

VI. Der Verwaltungsakt

**1. Hoheitliche Maßnahme

  1. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
  2. Behörde
  3. Regelung
  4. Im Einzelfall
  5. Außenwirkung**

VII. Arten des Verwaltungsaktes

**1. Einteilung nach der Entstehungsform

  1. Einteilung nach der Ausdrucksform
  2. Einteilung nach der Wirkungsform**

VIII. Die Bekanntgabe und Bestimmtheit von Verwal-

tungsakten

1. Bekanntgabe - Allgemein a.) Begriff der Bekanntgabe b.) Form der Bekanntgabe c.) Zeitpunkt der Bekanntgabe d.) Besonderheit der förmlichen Bekanntgabe aa.) Zustellung mit Postzustellungsurkunde bb.) Ersatzzustellung cc.) Empfangsbekenntnis e.) Heilung von Zustellungsmängeln f.) Zusammenfassung **Fall zum Üben – Fristberechnung

  1. Bestimmtheit des Verwaltungsaktes a.) Tenor und Bestimmtheit b.) Bestandteile des Tenors c.) Vorabentscheidungen aa.) Wiederaufgreifen § 51 VwVfG bb.) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand cc.) Fall zum Üben**

IX. Die Wirksamkeit von Verwaltungsakten

1. Die Wirksamkeit von Verwaltungsakten a. Allgemeines b. Zur Bekanntgabe (Überblick) c. Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes d. Die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes

2. Die Vorschriften §§ 43 ff VwVfG im Einzelnen a). § 43 VwVfG b). § 44 VwVfG c). § 45 VwVfG d). § 46 VwVfG e). § 47 VwVfG

X. Besonderheit bei Widerruf und Rücknahme von Ver-

waltungsakten §§ 48 und 49 VwVfG

f. § 48 VwVfG Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsak- tes g. § 49 VwVfG Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes

XI. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

**1. Bedeutung der Nebenbestimmungen

  1. Arten von Nebenbestimmungen** a. Befristung b. Bedingung c. Widerrufsvorbehalt d. Auflage e. Auflagenvorbehalt 3. Zulässigkeit von Nebenbestimmungen a. Gebundene Verwaltungsakte b. Ermessensverwaltungsakte c. Koppelungsverbot 4. Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen

XII. Das Widerspruchsverfahren

1. Die Bedeutung des Vorverfahrens - Die Doppel- bzw. Dreifachnatur des Widerspruchsverfahrens a. Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren b. Verwaltungsbehördliches Rechtsbehelfsverfahren c. Filterfunktion für die Verwaltungsgerichte 2. Ablauf des Verfahrens a. Verfahrensbeginn b. Die ordnungsgemäße Widerspruchserhebung aa. Ausgangsbehörde

XVII. Der Öffentlich-rechtliche Vertrag

**1. Der Begriff des öffentlich-rechtlichen Vertrags - Einführung

  1. Begriffsmerkmale des Verwaltungsvertrags** a. Vertragliche Regelung b. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts 3. Die Arten öffentlich-rechtlicher Vertragsbeziehungen - Die öffent- lich-rechtlichen Vertragstypen a. Zum koordinationsrechtlichen Vertrag b. Zum subordinationsrechtlichen Vertrag **4. Der Abschluss – das Zustandekommen des öffentlich rechtlichen Vertrags
  2. Rechtsfolgen bei Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsvertrags
  3. Anpassung und Kündigung öffentlich-rechtlicher Verträge
  4. Die Durchsetzung öffentlich - rechtlicher Vertragspflichten**

XVIII. Vollstreckung von Verwaltungsakten

**1. Überblick

  1. Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen**

-wird noch bearbeitet!!!!

Literaturverzeichnis In Zeiten von Internetnutzung und Google ist es nicht mehr ganz leicht, kor- rekt zu zitieren. Manche der von mir verwendeten Materialien aus dem In- ternet sind so (in dieser Form) nicht mehr abrufbar und damit kann ich meine anfänglich begangenen „Zitierungenauigkeiten“ auch nicht mehr richtigstel- len. Von manchen Texten, die ich verwendet habe, weiß ich leider nicht mehr, von wem diese stammen. Bitte beachten Sie: Ich kann und werde mich nicht mit fremden Federn schmücken. Ich habe sehr wertvolle Materialien im Internet gefunden und diese – weil frei zugänglich – auch in das vorliegende Skript eingearbeitet. Bei der Erstellung des Literaturverzeichnisses sind allerdings – wegen der anfäng- lichen Ungenauigkeiten heute echte Defizite erkennbar. Die Angaben bleiben deshalb unglücklicherweise unpräzise. Das tut mir sehr leid. Man lernt dazu – das gilt für uns alle und ich gebe mir große Mühe, die verwendeten Seiten auch korrekt anzugeben – nicht zuletzt, um sicherzustellen, dass auch die Kol- legen, die sich die Mühe gemacht haben, das berechtigte Lob erhalten. Durch die Arbeit an diesem Skript habe ich sehr schnell bemerkt, wie aufwen- dig und zeitraubend es ist, gutes Unterrichtsmaterial zu sammeln, zusammen zu tragen und zu ergänzen. Deshalb an dieser Stelle an alle, auf deren Material ich mit Hilfe des Internets zurückgreifen durfte: GANZ HERZLICHEN DANK!

Einen besonderen Dank möchte ich Herrn Richter am Verwaltungsgericht (i.R.) Haakh sagen, der im Internet auf seiner Homepage so tolle Materialien zur Verfügung gestellt hat. Man spürt in jedem Kapitel, bei jedem Thema, dass der Autor der Texte weiß, wovon er schreibt und auch viel Verständnis für die Verwaltung mitbringt. Da soll mal einer sagen, das Verwaltungsrecht wäre trocken!

Danke!

Verwendete Literatur :

  • Skript : Wirtschaftlich wichtige Teile des Öffentlichen Rechts, Begleitskript zur Vorlesung im Wintersemester 2000/2001, 1. Teil, von Dr. Ralf Müller- Terpitz, Universität Bonn
  • Skript Marco Wicklein, Allgemeines Verwaltungsrecht, Ruprecht- Karls- Universität, Heidelberg, Stand November 2001
  • Skript – Verwaltungsrecht AT der Uni Halle, Stand 2002
  • Material von PD Dr. Grote, Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law (Stand 19., 20. + 26. Juni 2006)
  • Das Öffentliche Recht in nichtjuristischen Studiengängen

Hinweis zum Umgang mit diesem Skript

Das Skript dient zur Unterrichtsbegleitung für die Verwaltungsfachangestell- ten und die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes aber auch Lehrgänge I und II für Angestellte im Öffentlichen Dienst (in verschiedenen Kursen bzw. Unterrichtseinheiten wird im Unterricht der eine oder andere Punkt vertieft). Dieses Skript ersetzt nicht die Mitarbeit im Unterricht und erhebt insbesonde- re nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Dieses Skript soll aber einen Ein- stieg in das Verwaltungsrecht geben und beim Einüben und Erlernen der Klau- sur-Lösungs-Taktiken helfen. Sollten Sie Anregungen oder Verbesserungsvorschläge haben, dann geben Sie diese bitte an das Kommunale Studieninstitut Kaiserslautern oder direkt an die Autorin (Gerne auch eine Mail: [email protected] oder [email protected])

Das Verwaltungsrecht – Allgemeiner Teil

I. Einführung und Allgemeines

Um ein bestimmtes Rechtsgebiet richtig zu "erfassen" und es einordnen zu können, muss man sich zunächst mit dem gesamten Rechtssystem beschäfti- gen. Bevor wir also in das Gebiet des Verwaltungsverfahrensrecht „einstei- gen“, erfolgen einige grundlegende und einführende Erläuterungen. Manches ist bereits aus den Unterrichtsstunden aus der Rechtsanwendung bekannt.

Recht im objektiven Sinne ist die gesamte Rechtsordnung, d.h. die Gesamt- heit der Rechtsvorschriften, nach denen sich das Verhältnis der Menschen zueinander, insbesondere in ihren Handlungen, sowie ihre Beziehungen zu den öffentlichen Verwaltungsträgern und deren Rechtsbeziehungen unterei- nander bestimmen. Diese Rechtsvorschriften können ausdrücklich gesetzt, d.h. festgeschrieben sein oder sich als Gewohnheitsrecht in langjähriger, teil- weise Jahrhunderte langer Übung herausgebildet haben. Dieses eigentlich sehr naheliegende Phänomen, welches man sich aber in aller Regel nicht vor Augen führt, drückt etwas sehr einfaches aus: Unser gesamtes Recht – das Rechtssystem - ist kein "Selbstläufer", sondern hat sich in vielen hundert Jahren entwickelt. Eine Gesellschaft braucht einfach bestimmte "Spielregeln" für ihr Zusammenleben. Diese Spielregeln gibt sie sich in Gesetzen, Verordnungen, Satzungen usw. Früher waren die Regeln nicht in geschriebener Form vorhanden, man hat die „Gesetze“ mündlich überliefert; der Fürst oder ein hoher Vertreter der Kirche (Abt) haben Recht gesprochen. Heute - bei der Fülle der Gesetze und Verordnungen – könnte sich diese niemand merken (schon gar nicht so genau und präzise, wie dies eben bei der Arbeit mit Gesetzen der Fall sein muss), weshalb sie auch spätes- tens seit der Erfindung des Druckens in größerer Anzahl aufgeschrieben wur- den. Dies dient natürlich nicht nur den Verlagen und Herstellern von Fotoko- pierern, sondern auch der Rechtssicherheit.

Das Recht im subjektiven Sinne ist die Befugnis, die sich für den Einzelnen aus dem objektiven Recht unmittelbar ergibt (gesetzliches Recht - z.B. der An- spruch auf Sozialhilfe, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen) oder die er aufgrund des objektiven Rechts erworben hat (erworbenes Recht - z.B. Erb- recht aufgrund eines Testaments (nicht der gesetzliche Erbanspruch).

2. Einführungsfall – Jim Knopf

Zur Verdeutlichung der Unterscheidung zwischen Privatrecht und Öffentli- chem Recht dient der folgende Einstiegsfall:

Der Verwaltungsfachangestellte bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern Jim Knopf hat einen sehr schlechten Montag vor sich. Er verschläft, muss deshalb auf sein Frühstück verzichten, sein Auto startet nicht und deshalb muss er – unerlaubter Weise – den Wagen seines Großvaters, Lukas – einem pensionier- ten Lokomotivführer - nehmen, der sich im Urlaub auf Lummerland befindet. Da es Jim sehr eilig hat, fährt er mit überhöhter Geschwindigkeit durch die Kaiserslauterer Innenstadt. Es kommt wie es kommen muss, er wird von ei- nem städtischen Geschwindigkeitsüberwachungsteam „geblitzt“ und das mit 75 km/h. Danach beschließt J, dass es nun ohnehin egal sei und fährt weiter zu schnell. Er übersieht deshalb ein Stopp-Schild und es kommt mit einem PKW, der vorfahrtsberechtigt ist, zu einem Zusammenstoss. Bei diesem Zu- sammenstoss wird das Auto des Jim (welches ja seinem Großvater gehört) stark beschädigt. Es wurde nach dem Aufprall auf das andere Fahrzeug gegen einen Baum, der im Eigentum der Stadt steht, geschleudert und hat diesen abgebrochen. Nachdem das Fahrzeug zum Liegen kam, ist Motorenöl ausge- laufen. Das Fahrzeug des Unfallgegners Kalle Wirsch hat auch starke Beschä- digungen. Der Fahrer des anderen Wagens, Kalle, hat einen Armbruch und ein Halswirbelschleudertrauma erlitten. Die Polizei nimmt den Unfall auf und be- fragt zwei städtische Hilfspolizeibeamten als Zeugen, die zufällig alles gesehen haben, da sie gerade in dieser Strasse den ruhenden Verkehr überwachen. Außerdem kommt die städtische Feuerwehr mit einem Einsatzfahrzeug und bindet und beseitigt das aus dem Auto des Jim ausgelaufene Motorenöl.

Jim kommt an diesem Tag nicht mehr rechtzeitig zu seinem Arbeitsplatz – das scheint aber wohl eines der kleineren Probleme zu sein.

Welche Ansprüche können hier auf Jim Knopf zukommen? (Hier sollten arbeitsrechtliche Überlegungen wegen des zu späten Erscheinens am Arbeitsplatz nicht berücksichtigt werden.)

Hier ist zunächst der Vorgang der Geschwindigkeitsüberprüfung zu nennen. Es handelt sich hier um eine Ordnungswidrigkeit, die die Stadtverwaltung als Ordnungsbehörde verfolgt. Das Verhältnis zwischen Jim und der Stadtverwal- tung, bei der er auch angestellt ist, wird im Rahmen der Geschwindigkeits- überschreitung durch eine Über-Unter-Ordnung bestimmt. Die Verwaltung handelt hier quasi von oben als „strafende“ Behörde. Wenn Jim nicht zahlen wird, wird es zu einer Verhandlung vor dem Strafrichter beim Amtsgericht kommen.

Als zweiten Punkt, der Ansprüche nach sich ziehen könnte, muss man bei dem schwarzen Montag des Jim das überfahrene Stoppschild sehen. Dieser Vor- gang wurde zwar – wie auch der nachfolgende Unfall – von zwei Hilfspolizei- beamten der Stadtverwaltung beobachtet; diese sind jedoch lediglich Zeugen. Die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit fällt nicht in den Zuständigkeitsbe- reich der Stadtverwaltung. Hier werden Polizei und Staatsanwaltschaft tätig. Identisch mit dem ersten Teil dieses Falles ist hier allerdings, dass die han- delnde Behörde im Über-Unter-Ordnungsverhältnis Jim gegenübertritt und den Strafanspruch des Staates hier geltend macht. Das Überfahren eines Stopp-Schildes wird nahezu so geahndet wie die Nichtbeachtung einer roten Ampel. Auf Jim kommt also ein weiteres Ordnungswidrigkeitsverfahren zu, welches natürlich auch – im Fall eines Einspruchs – vor dem Amtsgericht ver- handelt werden würde.

Was den Zusammenstoss der beiden Pkws angeht (hier wird der Überschau- barkeit der Ansprüche wegen nicht auf das Problem eingegangen, dass Jim den Wagen seines Großvaters Lukas fuhr), so hat der Kalle Wirsch gegen Jim Knopf als Fahrer, den Großvater, Lukas, als Halter und die Versicherung des PKW einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden. Hier ist natürlich zu sagen, dass der Kalle Wirsch diesen Anspruch nicht dreimal hat, sondern nur einen Anspruch, den er aber gegen alle drei Parteien geltend machen kann. Diese Ansprüche (Reparaturkosten des Wagens, Kosten eines Mietwa-

genden Fall heißt das, dass der Großvater des Jim die Kosten des Einsatzes zahlen muss, da er der Halter des Fahrzeuges ist. Diese Kosten werden von Lukas, dem Lokomotivführer nicht mit einer einfachen Rechung angefordert, sondern mit einem Bescheid. Hier handelt die Behörde aufgrund einer Rege- lung im Gesetz. Die Ermächtigungsgrundlage – also das Recht so zu handeln – findet sich also im Bereich des Öffentlichen Rechts und deshalb handelt die Behörde hier im Über-Unter-Ordnungsverhältnis. Will der Großvater des Jim Knopf (er ist ja der Halter des PKWs und nicht Jim) nicht zahlen, muss er einen Widerspruch einlegen. Je nach Entscheidung des Stadtrechtsausschusses (wieso hier der Rechtsausschuss entscheidet, wird im Laufe des Unterrichts noch geklärt werden) kann Lukas der Lokomotivführer eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Abschließend ist also festzuhalten, dass die Autofahrt des Jim an diesem Mor- gen eine Reihe von Konsequenzen aus verschiedenen Rechtsgebieten hatte. Diese lassen sich entweder dem Bereich des Privatrechts oder des Öffentli- chen Rechts zuordnen.

Die Frage, ob etwas zum Zivilrecht oder dem Öffentlichen Recht zugeordnet wird, ist keine rein akademische oder theoretische Frage. Die Abgrenzung ist wichtig und es ist erforderlich sie vorzunehmen wie dies im Folgenden er- kennbar wird:

  • bei der Bestimmung des Rechtsweges (bei öffentlich-rechtlichen Streitig- keiten ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet § 40 VwGO, für privatrechtliche Streitigkeiten ist es der Zivilrechtsweg § 13 GVG.
  • das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist nur bei öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit anwendbar, für privatrechtliche Maßnahmen gelten demgegenüber die allgemeinen Vorschriften des BGB, HGB etc.
  • ein Verwaltungsakt (VA) setzt nach § 35 VwVfG eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts voraus. Entsprechendes gilt für den öffent- lichen-rechtlichen Vertrag (§ 54 VwVfG)
  • die Verwaltungsvollstreckung dient nur der Durchsetzung öffentlich- rechtlicher Forderungen und Verpflichtungen (§§ 1, 6 VwVG)
  • bei öffentlich-rechtlichem Handeln richtet sich die Haftung des Staates nach Art. 34 GG, § 839 BGB (sog. Amtshaftung), während bei privatrechtli- cher Tätigkeit die allgemeinen Regeln der §§ 823 ff BGB gelten.

Es gibt eine Reihe von Theorien um die Abgrenzung von Privatrecht zu öffent- lichem Recht vornehmen zu können. Wie Sie an den obigen Beispielen erken- nen können, ist dies in vielen Fällen sehr wichtig. Insbesondere bei der Frage, ob ein Verwaltungsakt gegeben ist und bei der Frage, ob das Verwaltungsge- richt das zuständige Gericht ist (wichtig bei der Prüfung der Zulässigkeit eines

Widerspruchs oder einer Klage) sind diese Theorien von Bedeutung.

Man muss nicht alle Theorien kennen, aber zumindest eine dieser Theorien sollte „man drauf haben“. Als die wichtigsten Theorien sind hier die Subordi- nationstheorie, die Interessentheorie und die modifizierte Subjektstheorie zu nennen.

Nach der Subordinationstheorie geht man von einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis aus, wenn zwischen den Beteiligten ein Über- und Unterord- nungsverhältnis besteht, das sich daraus ergibt, dass ein mit hoheitlicher Ge- walt ausgestatteter Träger öffentlicher Verwaltung daran beteiligt ist.

Die Interessentheorie stellt auf die zugrundeliegende Rechtsnormen ab und ordnet diejenigen, die überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen, dem öffentlichen Recht zu und die im Individualinteresse liegen, dem Privatrecht zu. Hierbei stellt man auf die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Rechtsnorm ab (achten Sie darauf in Klausuren wird in aller Regel eine Rechtsgrundlage genannt oder zumindest ein Gesetz angegeben, nach dem sich der Streit rich- ten soll).

Nach der modifizierten Subjektstheorie wird darauf abgestellt, dass öffentli- ches Recht gegeben ist, wenn aus dem Rechtssatz ein Hoheitsträger berech- tigt oder verpflichtet werden kann, d.h. er gerade in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet wird.

  • Denken Sie daran, dass Sie eine dieser Theorien beherrschen müssen, um Klausuren lösen zu können. Sie brauchen aber keinesfalls alle Theorien gleichzeitig. Merken Sie sich also die Theorie, die Ihnen am nachvollzieh- barsten erscheint und die Sie am leichtesten „benutzen“ können.

den gesamten besonderen Teil Bedeutung; es sei denn, dass dort in den je- weiligen Spezialgesetzen etwas anderes geregelt ist.

Im allgemeinen Verwaltungsrecht wird z.B. geregelt, was ein Verwaltungsakt ist, wie er aufgehoben werden kann, welchen Anforderungen er entsprechen muss und vieles andere mehr. Diese Regelungen gelten im Polizeirecht ebenso wie bei Beitragsbescheiden oder im Umweltrecht. Es würde wenig Sinn ma- chen und auch das Rechtssystem nur noch komplizierter machen, wenn in jedem dieser Spezialrechtsgebiete eigene Vorschriften über den Verwaltungs- akt und seine Wirksamkeit gelten würden. Soweit ein Spezialgesetz aber gera- de wegen seiner Spezialität eine besondere Regelung braucht, werden diese ganz unproblematisch in das Spezialgesetz aufgenommen – das allgemeine System kann aber erhalten bleiben.

Wo finden wir „das“ Verwaltungsverfahren?

Um sich mit dem Verwaltungsverfahren beschäftigen zu können, muss

man zunächst einmal dessen Position im Rechtssystem bestimmen.

Rechtssystem insgesamt

Öffentliches Recht

  • Verfassungsrecht
  • Völkerrecht
  • Verwaltungsrecht

Privatrecht

  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Handelsrecht

III. Grundsätze des Verwaltungshandelns

1. Allgemeines

Bevor wir dann also endlich zum Verwaltungsverfahrensgesetz vorstoßen, ist es sinnvoll sich noch die unterschiedliche Handlungsweisen bzw. Grundsätze des Verwaltungshandelns anzusehen, die für alle Arten der Handlungen der Verwaltungen Gültigkeit haben.

Wenn wir wissen wollen, in welches Gesetz wir – zur Lösung einer Klausur aber natürlich auch, um die Aufgabenstellungen im Bereich unserer dienstli- chen Tätigkeit zu lösen - hineinschauen müssen, müssen wir zunächst die un- terschiedlichen Arten des Verwaltungshandelns kennen. Die Rechtsgrundlagen des Verwaltungshandelns richten sich nach der jeweili- gen Form des Handelns. Je nach der Art der Handlung, liegt auch eine andere Rechtsgrundlage vor, auf die wir zurückgreifen können.

2. Überblick über die Handlungsformen der Verwaltung

Verwaltungshandeln

Mit Außenwirkung

Mit Innenwirkung

Öffentlich-rechtlich (^) rechtlichPrivat-

Hoheitliche Handlungen

Schlicht Hoheitliche Handlungen

Öffentlich - Rechtliche Verträge

Nicht unmittelbar rechterhebliches Handeln

Verwal- tungsakte

Rechts- normen (^) Ziele des Ver- waltungs- verfahrens