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Leitfäden und Tipps
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Allgemeines Verwaltungsrecht: Das subjektive öffentliche Recht, Slides von Verwaltungsrecht

Art: Slides

2020/2021

Hochgeladen am 17.09.2021

Tine_Ivens
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LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT,
UMWELT-UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI
§6 Das subjektive öffentliche Recht
I. Objektives und subjektives Recht
Zur Erinnerung: Funktion des Verwaltungsrechts besteht in der
effektiven Verwirklichung des Gemeinwohls
im Schutz des Einzelnen durch die Anerkennung subjektiver
Rechte
Subjektives Recht bedeutet: Anerkennung des Einzelnen als
Individuum, Mobilisierung. Dabei Gefahr der
Überindividualisierung einerseits, des Missbrauchs andererseits
(vgl. BVerwG, NvwZ 2012, 567 Sperrgrundstück)
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Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2020/21
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UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN^ BURGI

§ 6 Das subjektive öffentliche Recht

I. Objektives und subjektives Recht

  • Zur Erinnerung: Funktion des Verwaltungsrechts besteht in der  effektiven Verwirklichung des Gemeinwohls  im Schutz des Einzelnen durch die Anerkennung subjektiver Rechte
  • Subjektives Recht bedeutet: Anerkennung des Einzelnen als Individuum, Mobilisierung. Dabei Gefahr der Überindividualisierung einerseits, des Missbrauchs andererseits (vgl. BVerwG, NvwZ 2012, 567 – Sperrgrundstück)

UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN^ BURGI

  • Ohne objektives Recht kein subjektives Recht
  • Normen:  Freiheitsprinzip des Art. 1 GG;  Niederschlag in Art. 19 Abs. 4 GG, § 42 Abs. 2 VwGO;  Relevanz innerhalb der Prüfung von Zulässigkeit („Klagebefugnis“) und Begründetheit von Klagen

UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN^ BURGI

  • Bestimmungsfaktoren  Zwingender Rechtssatz oder zumindest Ermessennorm mit verpflichtendem Inhalt  Faktische Begünstigung  Objektiv zu ermittelnde Begünstigungsabsicht zugunsten Einzelner oder von Personengruppen (daher: Sog. Klimaklagen unzulässig; VG Berlin, NVwZ 2020, 1289), jeweils entweder explizit oder nach Interpretation  Schutznormtheorie  Subjektive Rechte können auch zugunsten von Personen bestehen, die nicht Adressaten der fraglichen Verwaltungsmaßnahme sind  Beispiel: § 11a Apothekengesetz

UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN^ BURGI Besondere Konstellationen des subjektiven Rechts bzw. des Rechtsschutzes

  • Sonderstatusverhältnisse (Nachfolgebegriff des „besonderen Gewaltverhältnisses“):  Grundrechtsgeltung nicht per se ausgeschlossen;  Eingreifen der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes nach Wesentlichkeitstheorie
  • Konkurrentenklage
  • Verbandsklagerecht
  • Präklusion