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Leitfäden und Tipps
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Aufbau eines Gutachtens, Mitschriften von Zivilrecht / Bürgerliches Recht

kurze Erklärung für ein Gutachten in Zivilrecht

Art: Mitschriften

2021/2022

Hochgeladen am 29.02.2024

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BGB AT Aufbau eines juristischen Gutachtens
I. Wer will was von wem woraus?
- Gutachten, dass sich auf die Frage am Ende des Sachverhaltes bezieht
- Für die Prüfung Ansprüchsbeziehungen klarmachen (5 W-Fragen, siehe Überschrift)
- Wer von wem? - Die zu untersuchenden Personenbeziehungen
- Will was? - Die tatsächlichen Begehren der Parteien ermitteln
- Woraus? - Anspruchsgrundlage suchen
- Tatbestand + Rechtsfolge (Wenn-Dann-Beziehung)
II. Anspruch entstanden?
- Prüfung der konkreten Anspruchsgrundlage
1. Einigung
- Voraussetzung für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs ist die Einigung
zwischen den Parteien
2. Nichtigkeit
- Wenn Nr.1 bejaht wurde, prüfen, ob Nichtigkeitsgründe vorliegen = rechtshindernde
Einwendungen
- Mögliche Einwendungen:
- Geschäftsunfähigkeit §104 BGB
- Bewusstlosigkeit bzw. Störung der Geistestätigkeit §105 II BGB
- geheimer Vorbehalt und Kenntnis des Dritten §116 S.2 BGB
- Scheingeschäft §117 BGB
- Scherzerklärung §118 BGB
- Formmangel §125 BGB
- Gesetzesverstoß §134 BGB
- Verstoß gegen die guten Sitten §138 I BGB
- Nichteintritt einer aufschiebenden Bedingung §158 I BGB
- Anfechtung §142 BGB
III. Anspruch erloschen?
- Ist ein Anspruch entstanden, anschließende Prüfung nach rechtsvernichtenden Einwendungen
- Mögliche Erlöschensgründe:
- Erfüllung §362 BGB
- Erlass §397 BGB
- Rücktritt §364 BGB
- nachträglich objektive oder subjektive Unmöglichkeit §§275 I,326 I BGB
- Eintritt einer auflösenden Bedingung §158 II BGB
- Ausübung des Widerrufsrechts §§312g, 495, 355 ff. BGB
- Verwirkung §242 BGB
- Störung der Geschäftsgrundlage §313 BGB
IV. Anspruch durchsetzbar?
- Ist der Anspruch entstanden und zwischenzeitlich auch nicht erloschen, ist abschließend zu prüfen, ob der
Anspruch durchsetzbar ist.
- dem Anspruch können Einreden der Vertragsparteien entgegenstehen, entweder zeitlich begrenzt oder
dauerhaft
- Verjährung §214 BGB
- Leistungsverweigerungsrecht
V. Wirkungsweise von Einwendungen und Einreden
- Unterschiede in der rechtlichen Wirkung
- Einwendungen
- Hier wird bestritten, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist bzw. besteht
- Richten sich gegen die Existenz eines Anspruchs
- wird durch das Gericht von Amts wegen berücksichtigt, d.h es muss sich nicht darauf
berufen werden
- Einreden
- Hier wird die Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruchs gehemmt
- Der Berechtigt muss sich auf die Einrede berufen, damit die anspruchshemmende
Wirkung entfaltet werden kann
- Einseitiges Leistungsverweigerungsrecht, dass der Schuldner ausüben kann, aber
nicht muss
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BGB AT Aufbau eines juristischen Gutachtens

I. Wer will was von wem woraus?

  • Gutachten, dass sich auf die Frage am Ende des Sachverhaltes bezieht
  • Für die Prüfung Ansprüchsbeziehungen klarmachen (5 W-Fragen, siehe Überschrift)
    • Wer von wem? - Die zu untersuchenden Personenbeziehungen
    • Will was? - Die tatsächlichen Begehren der Parteien ermitteln
    • Woraus? - Anspruchsgrundlage suchen
      • Tatbestand + Rechtsfolge (Wenn-Dann-Beziehung)

II. Anspruch entstanden?

  • Prüfung der konkreten Anspruchsgrundlage
    1. Einigung
      • Voraussetzung für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs ist die Einigung zwischen den Parteien
    2. Nichtigkeit
      • Wenn Nr.1 bejaht wurde, prüfen, ob Nichtigkeitsgründe vorliegen = rechtshindernde Einwendungen
      • Mögliche Einwendungen:
        • Geschäftsunfähigkeit §104 BGB
        • Bewusstlosigkeit bzw. Störung der Geistestätigkeit §105 II BGB
        • geheimer Vorbehalt und Kenntnis des Dritten §116 S.2 BGB
        • Scheingeschäft §117 BGB
        • Scherzerklärung §118 BGB
        • Formmangel §125 BGB
        • Gesetzesverstoß §134 BGB
        • Verstoß gegen die guten Sitten §138 I BGB
        • Nichteintritt einer aufschiebenden Bedingung §158 I BGB
        • Anfechtung §142 BGB

III. Anspruch erloschen?

  • Ist ein Anspruch entstanden, anschließende Prüfung nach rechtsvernichtenden Einwendungen
  • Mögliche Erlöschensgründe:
    • Erfüllung §362 BGB
    • Erlass §397 BGB
    • Rücktritt §364 BGB
    • nachträglich objektive oder subjektive Unmöglichkeit §§275 I,326 I BGB
    • Eintritt einer auflösenden Bedingung §158 II BGB
    • Ausübung des Widerrufsrechts §§312g, 495, 355 ff. BGB
    • Verwirkung §242 BGB
    • Störung der Geschäftsgrundlage §313 BGB

IV. Anspruch durchsetzbar?

  • Ist der Anspruch entstanden und zwischenzeitlich auch nicht erloschen, ist abschließend zu prüfen, ob der Anspruch durchsetzbar ist.
  • dem Anspruch können Einreden der Vertragsparteien entgegenstehen, entweder zeitlich begrenzt oder dauerhaft - Verjährung §214 BGB - Leistungsverweigerungsrecht

V. Wirkungsweise von Einwendungen und Einreden

  • Unterschiede in der rechtlichen Wirkung
    • Einwendungen
      • Hier wird bestritten, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist bzw. besteht
      • Richten sich gegen die Existenz eines Anspruchs
      • wird durch das Gericht von Amts wegen berücksichtigt, d.h es muss sich nicht darauf berufen werden
    • Einreden
      • Hier wird die Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruchs gehemmt
      • Der Berechtigt muss sich auf die Einrede berufen, damit die anspruchshemmende Wirkung entfaltet werden kann
      • Einseitiges Leistungsverweigerungsrecht, dass der Schuldner ausüben kann, aber nicht muss
  • Materielle Folgen der Unterscheidung
    • Einwendung
      • Leistungs ohne Rechtsgrund
        • Rückabwicklung
    • Einreden
      • Leistung nicht ohne Rechtsgrund
        • Ohne Rückabwicklung
  • Verjährung
    • besonders wichtige Form der Einrede
      • peremptorische Einrede a) Begriff und Funktion
      • Ablauf einer Zeitspanne, nachdem Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können b) Gegenstand der Verjährung
      • alle Ansprüche, sofern das Gesetz selbst nicht etwas anderes bestimmt
        • z.B. §§ 194 II, 758, 898, 902, 924, 2042 II BGB c) Beginn und Dauer der Verjährungsfristen
      • die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß §195 BGB 3 Jahre
        • Gilt immer dann, wenn für den konkreten Anspruch keine spezielle Verjährungsfrist durch das Gesetz vorgesehen ist
      • Beginnt gemäß §199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist & der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen & der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat d) Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
      • Hemmungsgründe
        • durch rechtzeitige Klageerhebung
        • rechtzeitige Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren
      • Ablaufhemmung
        • Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit des Gläubigers ohne gesetzlichen Vertreter
        • Nachlassfälle §212 BGB
      • Neubeginn der Verjährung
        • bei Anerkennung des Anspruchs
        • bei Stundung e) Ausschlussfristen
      • Gestaltungsrechte, da sie keine Ansprüche sind unterliegen sie nicht der Verjährung
        • unterliegen einer Ausschlussfrist, die zum Erlöschen des Gestaltungsrechts führen - von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung f) Verwirkung
      • nicht im BGB geregelt
      • Grundsatz von Treu & Glauben (§242 BGB)
      • spezieller Fall von venire contra factum proprium
        • Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere Verhalten
        • die Ausübung eines Rechts ist dem Berechtigten untersagt, wenn erüber einen längeren Zeitraum hinweg ein ihm zustehendes Recht nicht geltend gemacht hat und sich der Verpflichtende berechtigterweise darauf eingerichtet hat, dass dies auch in Zukunft nicht mehr gesehen wird
        • können grundsätzlich alle subjektiven Rechte sein