BGB AT Aufbau eines juristischen Gutachtens
I. Wer will was von wem woraus?
- Gutachten, dass sich auf die Frage am Ende des Sachverhaltes bezieht
- Für die Prüfung Ansprüchsbeziehungen klarmachen (5 W-Fragen, siehe Überschrift)
- Wer von wem? - Die zu untersuchenden Personenbeziehungen
- Will was? - Die tatsächlichen Begehren der Parteien ermitteln
- Woraus? - Anspruchsgrundlage suchen
- Tatbestand + Rechtsfolge (Wenn-Dann-Beziehung)
II. Anspruch entstanden?
- Prüfung der konkreten Anspruchsgrundlage
1. Einigung
- Voraussetzung für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs ist die Einigung
zwischen den Parteien
2. Nichtigkeit
- Wenn Nr.1 bejaht wurde, prüfen, ob Nichtigkeitsgründe vorliegen = rechtshindernde
Einwendungen
- Mögliche Einwendungen:
- Geschäftsunfähigkeit §104 BGB
- Bewusstlosigkeit bzw. Störung der Geistestätigkeit §105 II BGB
- geheimer Vorbehalt und Kenntnis des Dritten §116 S.2 BGB
- Scheingeschäft §117 BGB
- Scherzerklärung §118 BGB
- Formmangel §125 BGB
- Gesetzesverstoß §134 BGB
- Verstoß gegen die guten Sitten §138 I BGB
- Nichteintritt einer aufschiebenden Bedingung §158 I BGB
- Anfechtung §142 BGB
III. Anspruch erloschen?
- Ist ein Anspruch entstanden, anschließende Prüfung nach rechtsvernichtenden Einwendungen
- Mögliche Erlöschensgründe:
- Erfüllung §362 BGB
- Erlass §397 BGB
- Rücktritt §364 BGB
- nachträglich objektive oder subjektive Unmöglichkeit §§275 I,326 I BGB
- Eintritt einer auflösenden Bedingung §158 II BGB
- Ausübung des Widerrufsrechts §§312g, 495, 355 ff. BGB
- Verwirkung §242 BGB
- Störung der Geschäftsgrundlage §313 BGB
IV. Anspruch durchsetzbar?
- Ist der Anspruch entstanden und zwischenzeitlich auch nicht erloschen, ist abschließend zu prüfen, ob der
Anspruch durchsetzbar ist.
- dem Anspruch können Einreden der Vertragsparteien entgegenstehen, entweder zeitlich begrenzt oder
dauerhaft
- Verjährung §214 BGB
- Leistungsverweigerungsrecht
V. Wirkungsweise von Einwendungen und Einreden
- Unterschiede in der rechtlichen Wirkung
- Einwendungen
- Hier wird bestritten, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist bzw. besteht
- Richten sich gegen die Existenz eines Anspruchs
- wird durch das Gericht von Amts wegen berücksichtigt, d.h es muss sich nicht darauf
berufen werden
- Einreden
- Hier wird die Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruchs gehemmt
- Der Berechtigt muss sich auf die Einrede berufen, damit die anspruchshemmende
Wirkung entfaltet werden kann
- Einseitiges Leistungsverweigerungsrecht, dass der Schuldner ausüben kann, aber
nicht muss