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Aufbauschema: vorsätzliches Begehungsdelikt, Skripte von Steuerrecht

Vorlesung Strafrecht - Aufbauschema: vorsätzliches Begehungsdelikt von Professor Dr. Bernd Heinrich der Eberhard Karls Universität Tübingen

Art: Skripte

2019/2020

Hochgeladen am 10.04.2020

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Professor Dr. Bernd Heinrich Stand: 1. Oktober 2018
Handlung = vom Willen getragenes menschl iches Verhalten (Ist in aller Regel unprobl ematisch. Ausnahme: vis a bsoluta)
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. objektiver Tatbestand (= Prüfung der im Tatb estand aufgenommenen Tatbestandsmerkmale)
a) Subjektsqualität des Täters
nur zu prüfen bei: Sonderdelikten (Bsp.: Amtsdelikte, §§ 11 I Nr. 2 , 331, 332, 340 StGB)
b) Tathandlung
c) Tatobjekt (nicht immer notwendig; vgl. z.B. §§ 153 ff. StGB)
d) Erfolg (nur zu prü fen bei den sog. Erfolgsdelikten, nicht bei den schlichten Tätigkeitsdelikten)
e) Kausalität zwi schen Tathandlung und Erfolg bei Erfolgsdelikten ( im Strafrecht: Äquivalenztheorie); i.d.R.: ungeschriebenes Merkmal
f) Objektive Zurechenbarkeit
g) In Ausnahmefällen: Rechtswi drigkeit als Attribut eines einzelnen Tatbestandsmerkmals
h) In Ausnahmefällen: tatbestandseinschrä nkende ungeschriebene Tatbestandsmerkmale (Bsp .: § 263 StGB: Vermögensverfügung)
2. subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale (vgl. § 15 StGB)
Absicht (dolus directus 1. Grades) oder
Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) oder
bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz)
b) Nichtvorliegen eines Tatb estandsirrtums (§ 16 StGB) = besei tigt Vorsatz
c) In Ausnahmefällen: sonstige s ubjektive Tatbestandsmerkmale (Bsp.: Zueignungsabsicht in § 242 StGB)
3. In Ausnahmefällen: objektive Bedingungen der Strafbarkeit. Diese sind Tatbestandsannexe, müssen jedoch vom Vorsatz nicht umfasst
sein (Bsp.: Nichterweislichkeit § 186 StGB; schwere Folge § 231 StGB; r echtswidrige Tat § 323a StGB).
II. Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit ist durch die Verwirklichung des Tatbestandes in aller Regel indiziert (Ausnahme: Es liegt ein sogenannter „offener Tat-
bestand“ vor; Bsp.: § 240 StGB). Die Verwirklichung eines Straftatbestandes ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn ein Rechtfertigungsgrund
vorliegt:
1. objektives Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, u.a.
§ 32 StGB: Notwehr
§ 34 StGB: Rechtfertigender Notstand
Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung
§ 127 I StPO: Festnahmerecht
zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe, §§ 227, 228, 229, 859, 904 BGB
2. subjektives Element: Kenntnis des Täters vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes und Handeln des Täters aufgrund des jeweiligen
Rechtfertigungsgrundes
Rechtsfolge, wenn dieses subjektive Element fehlt:
BGH: vollendetes Delikt
a.M.: lediglich Versuchsstrafbarkeit
III. Schuld
1. Schuldfähigkeit des Täters
§ 19 StGB: Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig
§ 20 StGB: Schuldunfähigkeit wg. seelischer Störungen
§ 21 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit = sie beseitigt nicht die Schuld!! Nur fakultative Strafminderung.
2. Schuldform: (Schuld-)Vorsatz bzw. Vorsatzschuld als Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit. Diese ist durch den Tatbestandsvorsatz
als subjektives Tatbestandsmerkmal indiziert.
Ausnahme: Beim Erlaubnistatbestandsirrtum = Irrtum über das Vorliegen einer Rechtfertigungssituation.
3. Unrechtsbewusstsein (Bewusstsein über die Rechtswidrigkeit der Tat). Dieses kann fehlen beim
Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Erlaubnisirrtum (Irrtum über die Existenz oder die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes)
4. Fehlen von Entschuldigungsgründen u.a. Notwehrexzess: § 33 StGB (allerdings str. für den Fall des extensiven Notwehrexzesses,
vgl. hierzu Examinatorium AT Arbeitsblatt Nr. 30)
entschuldigender Notstand: § 35 StGB
5. Eventuell hier: Spezielle (strafschärfende oder strafmildernde) Schuldmerkmale (str.)
IV. Sonstige Prüfungspunkte
1. persönliche Strafaufhebungsgründe (Bsp.: Tätige Reue §§ 98 II 2, 310, 311c III StGB)
2. persönliche Strafausschließungsgründe (Bsp.: Angehörigeneigenschaft in § 258 VI StGB)
3. Strafantrag und andere Strafverfolgungsvoraussetzungen (Bsp.: Ermächtigung, § 194 IV StGB)
4. Strafverfolgungshindernisse (Bsp.: Verjährung, § 78 ff. StGB; Immunität, Art. 46 II GG)
5. Absehen von Strafe, § 60 StGB
6. Strafzumessungsvorschriften: besonders schwere Fälle; minder schwere Fälle (Bsp.: § 243 StGB)
Literatur/Lehrbücher: Haft, Anhang I; Wessels/Beulke/Satzger, § 23 IV A.
Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil Arbeitsblatt Nr. 44
Aufbauschema: vorsätzliches Begehungsdelikt

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Professor Dr. Bernd Heinrich Stand: 1. Oktober 2018

Handlung = vom Willen getragenes menschliches Verhalten (Ist in aller Regel unproblematisch. Ausnahme: vis absoluta)

I. Tatbestandsmäßigkeit

  1. objektiver Tatbestand (= Prüfung der im Tatbestand aufgenommenen Tatbestandsmerkmale) a) Subjektsqualität des Täters - nur zu prüfen bei: Sonderdelikten (Bsp.: Amtsdelikte, §§ 11 I Nr. 2 , 331, 332, 340 StGB) b) Tathandlung c) Tatobjekt (nicht immer notwendig; vgl. z.B. §§ 153 ff. StGB) d) Erfolg (nur zu prüfen bei den sog. Erfolgsdelikten, nicht bei den schlichten Tätigkeitsdelikten) e) Kausalität zwischen Tathandlung und Erfolg bei Erfolgsdelikten (im Strafrecht: Äquivalenztheorie); i.d.R.: ungeschriebenes Merkmal f) Objektive Zurechenbarkeit g) In Ausnahmefällen: Rechtswidrigkeit als Attribut eines einzelnen Tatbestandsmerkmals h) In Ausnahmefällen: tatbestandseinschränkende ungeschriebene Tatbestandsmerkmale (Bsp.: § 263 StGB: Vermögensverfügung)
  2. subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale (vgl. § 15 StGB)
  • Absicht (dolus directus 1. Grades) oder
  • Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) oder
  • bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz) b) Nichtvorliegen eines Tatbestandsirrtums (§ 16 StGB) = beseitigt Vorsatz c) In Ausnahmefällen: sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale (Bsp.: Zueignungsabsicht in § 242 StGB)
  1. In Ausnahmefällen: objektive Bedingungen der Strafbarkeit. Diese sind Tatbestandsannexe, müssen jedoch vom Vorsatz nicht umfasst sein (Bsp.: Nichterweislichkeit § 186 StGB; schwere Folge § 231 StGB; rechtswidrige Tat § 323a StGB).

II. Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit ist durch die Verwirklichung des Tatbestandes in aller Regel indiziert (Ausnahme: Es liegt ein sogenannter „offener Tat- bestand“ vor; Bsp.: § 240 StGB). Die Verwirklichung eines Straftatbestandes ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt:

  1. objektives Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, u.a.
    • § 32 StGB: Notwehr
    • § 34 StGB: Rechtfertigender Notstand
    • Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung
    • § 127 I StPO: Festnahmerecht
    • zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe, §§ 227, 228, 229, 859, 904 BGB
  2. subjektives Element: Kenntnis des Täters vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes und Handeln des Täters aufgrund des jeweiligen Rechtfertigungsgrundes Rechtsfolge, wenn dieses subjektive Element fehlt:
    • BGH: vollendetes Delikt
    • a.M.: lediglich Versuchsstrafbarkeit

III. Schuld

  1. Schuldfähigkeit des Täters
    • § 19 StGB: Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig
    • § 20 StGB: Schuldunfähigkeit wg. seelischer Störungen
    • § 21 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit = sie beseitigt nicht die Schuld!! Nur fakultative Strafminderung.
  2. Schuldform: (Schuld-)Vorsatz bzw. Vorsatzschuld als Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit. Diese ist durch den Tatbestandsvorsatz als subjektives Tatbestandsmerkmal indiziert. Ausnahme: Beim Erlaubnistatbestandsirrtum = Irrtum über das Vorliegen einer Rechtfertigungssituation.
  3. Unrechtsbewusstsein (Bewusstsein über die Rechtswidrigkeit der Tat). Dieses kann fehlen beim
    • Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
    • Erlaubnisirrtum (Irrtum über die Existenz oder die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes)
  4. Fehlen von Entschuldigungsgründen u.a. – Notwehrexzess: § 33 StGB (allerdings str. für den Fall des extensiven Notwehrexzesses, vgl. hierzu Examinatorium AT – Arbeitsblatt Nr. 30)
  • entschuldigender Notstand: § 35 StGB
  1. Eventuell hier: Spezielle (strafschärfende oder strafmildernde) Schuldmerkmale (str.)

IV. Sonstige Prüfungspunkte

  1. persönliche Strafaufhebungsgründe (Bsp.: Tätige Reue §§ 98 II 2, 310, 311c III StGB)
  2. persönliche Strafausschließungsgründe (Bsp.: Angehörigeneigenschaft in § 258 VI StGB)
  3. Strafantrag und andere Strafverfolgungsvoraussetzungen (Bsp.: Ermächtigung, § 194 IV StGB)
  4. Strafverfolgungshindernisse (Bsp.: Verjährung, § 78 ff. StGB; Immunität, Art. 46 II GG)
  5. Absehen von Strafe, § 60 StGB
  6. Strafzumessungsvorschriften: besonders schwere Fälle; minder schwere Fälle (Bsp.: § 243 StGB)

Literatur/Lehrbücher: Haft , Anhang I; Wessels/Beulke/Satzger , § 23 IV A.

Vorlesung Strafrecht – Allgemeiner Teil – Arbeitsblatt Nr. 44

Aufbauschema: vorsätzliches Begehungsdelikt