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Leitfäden und Tipps
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Aufgabensammlung mit Lösungen Internes Rechnungswesen, Übungen von Internes Rechnungswesen

Übungsaufgaben mit Lösungshinweisen zu Internes Rechnungswesen, Prof. Breithecker, WS 2018/19

Art: Übungen

2019/2020

Hochgeladen am 15.06.2020

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Prof. Dr. rer. oec. Volker Breithecker, Steuerberater
(Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre,
insbesondere Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
Universität Duisburg-Essen, Campus Duisburg)
Übungsaufgaben
1
mit Lösungshinweisen
(Lösungen erstellt unter Mithilfe von
Dipl.-Handelslehrerin Perwin Issa)
1
Ein Großteil der Aufgaben entstammt Prüfungsaufgaben, die in der Klausur "ABWL - Internes Rech-
nungswesen" an der MSM im Laufe der Jahre gestellt wurden. Der letzte Schliff am Layout lag dan-
kenswerterweise in den Händen von M.Sc. Melanie Weyers, geb. Ziebold.
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Prof. Dr. rer. oec. Volker Breithecker, Steuerberater

(Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre,

insbesondere Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

Universität Duisburg-Essen, Campus Duisburg)

Übungsaufgaben^1 mit Lösungshinweisen

(Lösungen erstellt unter Mithilfe von

Dipl.-Handelslehrerin Perwin Issa )

(^1) Ein Großteil der Aufgaben entstammt Prüfungsaufgaben, die in der Klausur "ABWL - Internes Rech- nungswesen" an der MSM im Laufe der Jahre gestellt wurden. Der letzte Schliff am Layout lag dan- kenswerterweise in den Händen von M.Sc. Melanie Weyers, geb. Ziebold.

Teil I: Grundlagen des Rechnungswesens und der Kosten- und Erlösrechnung

Teil I: Grundlagen des Rechnungswesens

und der Kosten- und Erlösrechnung

Aufgabe I.1 : Das Betriebswirtschaftliche Rechnungswesen gliedert sich in mehrere Teilgebiete. Skiz- zieren Sie die Teilgebiete und geben Sie an, in welchem Teilgebiet

a. (kurzfristig) unveränderliche Kapazitäten unterstellt werden, b. die Berechnung der Vorteilhaftigkeit sich ändernder Kapazitäten durchgeführt wird, c. der Gewinnanspruch der Gesellschafter des Unternehmens quantifiziert werden.

Lösungsskizze zu Aufgabe I.1:

a. (Kurzfristig) unveränderliche Kapazitäten (repräsentiert durch kurzfristig nicht veränderbare Kosten, also durch Fixkosten) werden in der (kurzfristigen) Kos- ten- und Erlösrechnung unterstellt. b. Kapazitätsveränderungen sind Gegenstand der Investitionsrechnung. Hier wird

  • mit frei wählbaren investitionsrechnerischen Methoden - geprüft, ob eine Ein- zelinvestition vorteilhaft ist oder welche alternativen Investitionen bessere Ren- diten aufweisen.

Teilgebiete des betriebswirt- schaftlichen Rechnungs- wesens

Bilanz- rechnung

Investitions- rechnung

Finanz- rechnung

Kosten- und Erlös- rechnung

Teil I: Grundlagen des Rechnungswesens und der Kosten- und Erlösrechnung

Unabhängig von dem angewandten Kostenrechnungssystem können i.d.R die drei Be- reiche Kostenartenrechnung, Kostenstellenrechnung und Kostenträgerrechnung unter- schieden werden. Die Kostenartenrechnung steht am Anfang der Kostenrechnung. Sie beschäftigt sich mit der Frage, welche Kosten insgesamt in welcher Höhe angefallen sind? In der Kostenstellenrechnung werden dann die Kosten auf die Betriebsberei- che/Abteilungen verteilt. Sie beschäftigt sich mit der Frage, wo welche Kosten in wel- cher Höhe angefallen sind? Die Kostenträgerrechnung als letzte Stufe beschäftigt sich mit der Frage wofür welche Kosten in welcher Höhe pro Stück angefallen sind?

Die konkrete Ausgestaltung dieses grob skizzierten Abrechnungsweges wird bestimmt durch das zugrundeliegende Kostenrechnungssystem. Hierunter versteht man Systeme, die die Kosten nach vorgegebenen Regeln erfassen, speichern und auswerten. Die Aus- gestaltung des Kostenrechnungssystems und damit auch der Kostenarten-, Kostenstel- len- und Kostenträgerrechnung ist ausgerichtet an der Aufgabe (Planung, Kontrolle, Dokumentation), die durch das System erfüllt werden soll. Für die Auswahl eines geeig- neten Kostenrechnungssystems müssen neben den Unternehmenszielen besonders die branchenspezifischen Merkmale berücksichtigt werden.

Aufgabe I.4:

Gegeben ist folgender Geschäftsvorfall/folgende Buchung einer Kapitalgesellschaft im Zeitablauf:

Buchung 1: Per Gewährleistungsaufwand an Gewährleistungsrückstellung 100.000 € Buchung 2: Per Gewährleistungsrückstellung an Bank 74.000 € Buchung 3: Per Gewährleistungsrückstellung an sonstige betriebliche Erträge 26.000 €

Wie sehen (für jede Buchung gesondert) folgende Auswirkungen aus:  auf die Handelsbilanz/Steuerbilanz (vor Steuern)?  auf das handelsrechtliche Ergebnis (vor Steuern)?

Aufbau der Kostenrechnung

Kostenarten- rechnung

Kostenstellen- rechnung

Kostenträger- rechnung

Teil I: Grundlagen des Rechnungswesens und der Kosten- und Erlösrechnung

 auf das steuerliche Ergebnis; auf die Höhe der Steuer (Steuersatz 30 %^2 )?  die Rückwirkung der Steuer auf die Handelsbilanz?  auf die Liquidität?

Lösungsskizze zu Aufgabe I.4:

Vorüberlegungen zur Liquidität: Ein Unternehmen kann grundsätzlich nur aus zwei Gründen insolvent sein bzw. werden: bei Überschuldung, wenn also die Verbindlichkeiten höher sind als das Vermögen, und bei Illiquidität, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Liquidität be- deutet demnach Zahlungsfähigkeit. Sehr verkürzt gesagt ändert sich die Liquidität (nur), wenn das Konto Bank berührt wird.

Vorüberlegungen zum Gewinn- und Verlustkonto: Am Ende eines Geschäftsjahres ste- hen i.d.R im Soll eines Aufwandskontos bzw. im Haben eines Ertragskontos viele Ein- zelbuchungen. Jedes der Erfolgskonten gibt seinen Saldo an das GuV-Konto ab, welches selbst im Eigenkapitalkonto abgeschlossen wird. Sobald das GuV-Konto berührt wird, spricht man von einem erfolgswirksamen Geschäftsvorfall.^3 Im Gegensatz dazu stehen die erfolgsneutralen Geschäftsvorfälle.

Grundtypen erfolgsneutraler Geschäftsvorfälle:

Bilanzsumme unverändert

Bilanzsumme steigt Bilanzsumme sinkt

Buchung 1 (per Gewährleistungsaufwand an Gewährleistungsrückstellung 100. 000 € ): Diese Buchung ist eine aufwandswirksame Buchung, da das Konto „Gewährleistungs- aufwand“ ein Aufwandskonto ist und demnach die Gewinn - und Verlustrechnung ange- sprochen wird. Das handels- und steuerbilanzielle Ergebnis wird um 100.000 verrin- gert. Daraus resultiert eine Steuerersparnis von 100.000 * 30 %, also in Höhe von 30.000 . Diese Steuerersparnis ist in der Handelsbilanz (als Anspruch gegenüber dem

(^2) Zur Erinnerung: Die Ertragsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft setzt sich zusammen aus der KSt-Belastung von 15 %, dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die KSt sowie der GewSt-Belas- tung, die wiederum 3,5 % multipliziert mit dem gemeindlichen Hebesatz ausmacht. Ungefähr (bei unterstellten identischen Bemessungsgrundlagen für die KSt und die GewSt) ergibt sich damit eine Belastung bei einem 400 %igen Hebesatz von 3,54 + 15 %1,055 = 29,825 %. (^3) Man kann dabei noch danach differenzieren, ob nur das handelsbilanzielle oder auch das steuerliche Ergebnis berührt werden.

1 Aktivtausch 2 Passivtausch 3 Aktiv-/Passivmehrung (Bilanzverlängerung) 4 Aktiv-/Passivminderung (Bilanzverkürzung)

Teil I: Grundlagen des Rechnungswesens und der Kosten- und Erlösrechnung

Wie sehen die Auswirkungen aus auf  die Handelsbilanz/Steuerbilanz (vor Steuern)?  das handelsrechtliche Ergebnis?  das steuerliche Ergebnis/die Höhe der Steuer?  die Handelsbilanz nach Steuern?

 die Liquidität?  die Kosten- und Erlösrechnung?

Lösungsskizze zu Aufgabe I.5:

Buchung 1 (p er Grund und Boden 350.000 € an Bank 350.000 €) : Diese Buchung führt in der Handels- und Steuerbilanz zu einem Aktivtausch. Das bilanzielle Aktivkonto „Grund und Boden“ wird um 350.000 € erhöht. U m diesen Betrag vermindert sich das Bankkonto. Diese Anschaffung ist (wie regelmäßig alle Anschaffungsvorgänge von Ver- mögensgegenständen) erfolgsneutral, da kein Konto der GuV berührt wird. Eine steu- erliche Auswirkung ergibt sich ebenso wenig wie eine kostenrechnerische Konsequenz. Die Liquidität verminder t sich um 350.000 €.

Buchung 2 (p er außerordentliche Abschreibung 160.000 € an Grund und Boden 160. €) : Diese Buchung ist eine erfolgswirksame Buchung, da das Abschreibungskonto ein Aufwandskonto ist. Das Bilanzkonto „Grund und Boden“ wird um 160.000 € vermin- dert. Das handelsrechtliche Ergebnis wird ebenso wie das steuerliche Ergebnis um 160.000 € vermindert. Daraus resultiert eine Steuerersparnis für den Steuerpflich tigen in Höhe von 160.000 € * 0,32 = 51.200 €. Diese Steuerersparnis muss als „sonsti ger Vermögensgegenstand“ in der Handelsbilanz verbucht werden (und gelangt über die Maßgeblichkeit der GoB in die Steuerbilanz). Dadurch wird das handels- und steuerbi- lanzielle Ergebnis um die Steuerersparnis verbessert. Die Liquidität wird durch Bu- chung 2 nicht direkt beeinflusst. In die Kosten- und Erlösrechnung werden außerordent- liche Wertminderungen, wie die des Grundstücks, als neutrale Aufwendungen nicht übernommen.

Aufgabe I.6:

Eine Kapitalgesellschaft (unterstellte Ertragsteuerbelastung von 31 %) schafft sich zum

  1. Januar 2010 eine Drehmaschine mit einer geschätzten Nutzungsdauer von fünf Jahren an. Die Anschaffungskosten betragen 30.000 €, die voraussichtlichen Wiederbeschaf- fungskosten in fünf Jahren betragen 39.000 €. Die Drehmaschine wird mit einem Zähler versehen, der die länger dauernden Metallbearbeitungsprozesse zeitlich erfasst. Der Dreher schätzt, dass die Maschine pro Tag im Zweischichtbetrieb 13 Stunden laufen kann. Der Betrieb arbeitet in einer 5-Tage-Woche 50 Wochen pro Jahr. Während der Betriebsferien steht der Betrieb still.

Teil I: Grundlagen des Rechnungswesens und der Kosten- und Erlösrechnung

Sie sollen als frisch eingestellte(r) Dipl.-Kff. (Kfm.) für den Geschäftsführer folgende Fragestellungen klären:

  1. Wie lautet der Buchungssatz für die Anschaffung der Maschine (der Rechnungs- betrag wird am Tag der Lieferung [ohne Abzug von Skonto] über die Bank be- glichen)? a. Führt diese Buchung zu einer Bilanzverlängerung oder zu einer Bilanzverkür- zung oder bleibt die Bilanzsumme gleich? b. Wie verändert sich die Liquidität durch den wirtschaftlichen Sachverhalt aus dieser Buchung? c. Verändert sich der Gewinn und damit der Dividendenanspruch der Gesell- schafter der Kapitalgesellschaft durch Buchung 1?
  2. Wie lautet die Buchung in der Finanzbuchhaltung, wenn die degressive Abschrei- bung mit einem (derzeit steuerlich unzulässigen) Abschreibungssatz von 30 % vorgenommen werden soll? a. Führt diese Buchung zu einer Bilanzverlängerung oder zu einer Bilanzverkür- zung oder bleibt die Bilanzsumme gleich? b. Wie verändert sich die Liquidität durch die Buchung 2? c. Verändert sich der Gewinn und damit der Dividendenanspruch der Gesell- schafter der Kapitalgesellschaft durch Buchung 2?
  3. Für die Kostenrechnung sollen Sie einen sinnvollen Vorschlag für die Verrech- nung von Abschreibungen machen. Helfen Sie dem Geschäftsführer!
  4. Wie übernehmen Sie die sinnvollen Abschreibungen aus Teilaufgabe in die Fi- nanzbuchhaltung.

Lösungsskizze zu Aufgabe I.6:

Unter Abschreibungen versteht man die planmäßige Verteilung der An- schaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Vermögensge- genständen des Anlagevermögens auf die Laufzeit der Nutzung (§ 253 Abs. 3 HGB). Abschreibungen werden in der (handelsbilanziel- len) Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand und in der Kostenrechnung als (u.U. kalkulatorische) Kosten angesetzt. Handelsbilanziell ist jede Abschreibungstechnik zu- lässig, wenn sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Dabei gibt es viele Abschreibungsmethoden. Die gängigsten sind die a) lineare Abschreibung, b) degressive Abschreibung, c) progressive Abschreibung und d) Leistungsabschreibung. Steuerlich hingegen ist nach aktuellem Gesetzesstand (aus 2012) grundsätzlich nur die

Teil I: Grundlagen des Rechnungswesens und der Kosten- und Erlösrechnung

c. Der Jahresüberschuss sinkt, da wir eine Aufwandsbuchung haben. Demnach wird der Dividendenanspruch wird um 9000 € kleiner.

  1. Die Leistungsabschreibung genügt in hohem Maße der Grundforderung der Kos- tenrechnung, nämlich so viele Kosten wie möglich verursachungsgerecht als Ein- zelkosten den betrieblichen Leistungen zuzurechnen. Zur Nutzung der Leistungs- abschreibung müssen allerdings zwei Voraussetzungen gegeben sein: zum Einen muss der Gesamtnutzenvorrat quantifiziert werden können und zum Anderen muss die laufende Nutzungsentnahme pro Periode auch tatsächlich messbar sein (wie in unserer Aufgabe ohne Nennung von Zahlen unterstellt wird). Diese Voraussetzungen sind nicht immer gegeben. Deswegen ist die kostenrechnerische second-best-Lösung die (zumeist angewendete) lineare Abschreibungsmethode. Zudem werden u.U. kalkulatorische Abschreibungen verrechnet. Ziel der Ver- rechnung von Abschreibungen in der Kostenrechnung besteht darin, über Markt- angebote so viel Umsatzerlöse ins Unternehmen zu bekommen, dass die ver- brauchte Maschine wieder neu beschafft werden kann. In der Kostenrechnung würde folglich von den Wiederbeschaffungskosten abgeschrieben.
  2. Es wird unterschieden zwischen planmäßigen bilanziellen und kalkulatorischen Abschreibungen am Anlagevermögen bzw. außerplanmäßigen bilanziellen und kalkulatorischen Abschreibungen am Anlage- und Umlaufvermögen. Während die bilanziellen Abschreibungen handels- und steuerbilanzpolitischen Zielen die- nen, besteht die Aufgabe der kalkulatorischen Abschreibungen darin, den verur- sachungsgerechten Werteverzehr zu ermitteln. Kalkulatorische Abschreibungen sind nur für kostenrechnerische Zwecke bestimmt und dürfen nicht in die Finanz- buchhaltung übernommen werden.

Aufgabe I.7:

Der wertmäßige Kostenbegriff unterscheidet sich vom pagatorischen Kostenbegriff un- ter anderem in der Erfassung/Bewertung sog. „kalkulatorischer“ Kosten. Kalkulatori- sche Kosten lassen sich untergliedern in sog. „Anders-“ und in sog. „Zusatzkosten“. Erläutern Sie, zu welcher anderen Rechnungsgröße hier etwas „anderes“ oder „zusätz- liches“ verrechnet wird und geben Sie für jeden Bereich der Anders- und Zusatzkosten jeweils zwei Beispiele an.

Lösungsskizze zu Aufgabe I.7:

(Wertmäßige) Kosten entsprechen dem Wert aller verbrauchten Güter und Dienstleistungen pro Periode und zwar für die Erstellung der ei- gentlichen betrieblichen Leistung. Der wertmäßige Kostenbegriff ist

Teil I: Grundlagen des Rechnungswesens und der Kosten- und Erlösrechnung

durch drei Merkmale gekennzeichnet: es muss ein Güterverzehr vorliegen, der Güter- verzehr muss eine Leistungsbezogenheit aufweisen und der Güterverzehr muss bewer- tet werden (können). Durch das Merkmal der Bewertung unterscheiden sich der wert- mäßige und der pagatorische Kostenbegriff. Unter pagatorischen Kosten versteht man die mit der Herstellung und dem Absatz einer Erzeugniseinheit verbundenen, nicht kompensierten Ausgaben; es werden ausschließlich zahlungswirksame Kosten ver- rechnet. Kosten, denen kein betragsgleicher Aufwand gegenüber steht, bezeichnet man als kalkulatorische Kosten. Sie werden so bezeichnet, weil sie eigens für kostenrechne- rische Zwecke „kalkuliert“ werden. Kalkulatorische Kosten

Zusatzkosten Anderskosten

Zusatzkosten sind kalkulatorische Kosten, denen überhaupt kein Aufwand gegenüber- steht. Beispiele dafür sind der kalkulatorische Unternehmerlohn (für einen Einzelunter- nehmer) und kalkulatorische Mieten (für im Eigentum stehende Immobilien).

Anderskosten hingegen sind kalkulatorische Kosten, denen Aufwand in anderer Höhe gegenüber steht. Beispiele dafür sind kalkulatorische Zinsen oder auch kalkulatorische Abschreibungen. Beim wertmäßigen Kostenbegriff zählen über die Auszahlung hinaus auch Opportunitätskosten zu den Kosten. Beim pagatorischen Kostenbegriff bestimmt nur der Anschaffungspreis (Ausgabe oder Auszahlung) den Kostenwert. Somit beinhal- tet der pagatorische Kostenbegriff keine Zusatzkosten.

Aufgabe I.8:

a. Was versteht man unter Opportunitätskosten? b. Wo benötigt man bei der Quantifizierung eines kalkulatorischen Unternehmer- lohns u.U. Opportunitätskosten? c. Die Aussage, dass die kurzfristige Preisuntergrenze den variablen Kosten ent- spricht, gilt nur bei Unterbeschäftigung. Warum gilt die Regel nicht bei Vollbe- schäftigung im Unternehmen?

Lösungsskizze zu Aufgabe I.8:

a. Opportunitätskosten sind Kosten der entgangenen Gelegenheit = entgangene Gewinne b. Für die Ermittlung der Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohnes wird man sich in der Regel nach dem durchschnittlichen Gehalt eines leitenden An- gestellten in einer vergleichbaren Position in einem vergleichbaren Betrieb

Teil I: Grundlagen des Rechnungswesens und der Kosten- und Erlösrechnung

handelt es sich allerdings nicht um eine ein-, sondern um eine mehrperiodige aus- schließlich auf Zahlungen beruhende Erfolgsgröße, z.B. den Kapitalwert, die Annuität oder den internen Zinsfuß. Die Kostenrechnung ist also eine fortlaufend durchgeführte Rechnung, die kurzfristigen Charakter aufweist. Neben den unterschiedlichen Rech- nungsgrößen unterscheidet sie sich hinsichtlich der Zeitraumbetrachtung von der Inves- titionsrechnung, die auf Langfristigkeit ausgerichtet ist.

Die investitionstheoretische Kostenrechnung kommt der Investitionsrechnung nahe.

Aufgabe I.11:

Grenzen Sie Einzel- und Gemeinkosten voneinander ab und umschreiben Sie die Unter- schiede und Gemeinsamkeiten zu den variablen und fixen Kosten!

Lösungsskizze zu Aufgabe I.11:

Merke: Fixkosten sind immer Gemeinkosten, aber Gemeinkosten sind nicht immer Fixkosten!

Einzelkosten sind direkte Kosten und lassen sich demnach direkt den betrieblichen Leistungen (= Kostenträgern) zuordnen. Sie werden „um die Kostenstel- len herum“ direkt (deshalb „direkte“ Kosten) auf die Kostenträger kalkuliert (Beispiel: die Menge an Holz, die für die Produktion eines einzelnen Stuhls benötigt wird, lässt sich genau bestimmen und ist demnach direkt dem Stuhl zuzuordnen). Einzelkosten sind immer variabel.

(Echte) Gemeinkosten hingegen sind indirekte Kosten und lassen sich nicht unmittelbar auf die einzelnen Kostenträger verteilen. Die Gemeinkosten nehmen den „Um“weg über die Kostenstellenrechnung. Sie werden verursachungsgerecht (= Kostenstelleneinzel- kosten) oder über Schlüsselungen mit Hilfe von Bezugsgrößen auf die einzelnen Kosten- stellen (Kostenstellengemeinkosten) verteilt. Ein Beispiel für Gemeinkosten sind die Treibstoffkosten des Fuhrparks. (Echte) Gemeinkosten können variabel (z.B. vielfach Energieverbräuche) oder fix sein (z.B. Gehälter, Abschreibungen oder Zinsen).

Es gibt auch noch sogenannte unechte Gemeinkosten. Unechte Gemeinkosten sind Ein- zelkosten, die als Einzelkosten verrechnet werden könnten, aber aus ökonomischen Gründen nicht als solche verrechnet werden (beispielsweise Leim, Lacke und Schrauben für die Produktion eines Stuhls). Damit sind unechte Gemeinkosten immer variabel.

Aufgabe I.12:

Ordnen Sie die Personal-, Material- und Energiekosten sowie die Abschreibungen den Einzel- und Gemeinkosten zu. Gehen Sie dabei ausführlich auf die Vorkehrungen bzw.

Teil I: Grundlagen des Rechnungswesens und der Kosten- und Erlösrechnung

Voraussetzungen ein, die ein Unternehmen treffen muss bzw. die in einem Unternehmen gegeben sein müssen, damit die o.g. Kostenarten Einzelkosten darstellen können.

Lösungsskizze zu Aufgabe I.12:

Personal- und Energiekosten sowie Abschreibungen sind i.d.R. Gemeinkosten, da sie den einzelnen Kostenträgern nicht direkt zurechenbar sind. Die Zuordnung dieser Kos- ten zu den Gemeinkosten ist allerdings immer abhängig von der Art der Erfassung. Wer- den Abschreibungen beispielsweise in Form der Leistungsabschreibung erfasst, so wür- den diese Einzelkosten darstellen. In Form der linearen Abschreibung hingegen wären Abschreibungen wieder Gemeinkosten. Da Gemeinkosten den einzelnen Kostenträgern nicht direkt zugeordnet werden können, werden sie durch eine Kostenschlüsselung im Betriebsabrechnungsbogen (BAB) auf die einzelnen Kostenstellen verteilt und letztlich über Gemeinkostenzuschläge den Kostenträgern zugerechnet. Materialkosten, die di- rekt den Kostenträgern zuzurechnen sind, sind Einzelkosten. Es gibt aber auch solche Materialkosten, die Gemeinkosten sind wie beispielsweise der Leim für die Produktion unseres Stuhls (Materialgemeinkosten).

Will man Personalkosten als Einzelkosten verrechnen, benötigt man entweder Lohn- stückkosten in Form eines Stückakkords (partiell noch auffindbar bei Flämmern in der Eisen- und Stahlindustrie, die unsaubere Stellen auf gewalzten Blechen abflämmen), oder man verkauft den Zeiteinsatz von Mitarbeitern, wobei man die Mitarbeiter in Ab- hängigkeit der erfolgsreich verkauften Zeit entlohnt (dies kann z.B. eine Wirtschaftsprü- fungsprüfungsgesellschaft machen, die ihre Mitarbeiter in Abhängigkeit erfolgreich ab- gerechneter Stunden entlohnt).

Aufgabe I.13:

Kann ein Entscheidungsträger die richtigen vollen Stückkosten seiner Produkte kennen?

Lösungsskizze zu Aufgabe I.13:

Stückkosten sind die auf die einzelne Leistungseinheit bezogenen (vollen = Einzel- zzgl. Gemeinkosten) Kosten. Um die Stückkosten zu ermitteln, muss man die Gesamtkosten durch die Stückzahl der produzierten Einheiten dividieren (was lediglich bei Einpro- duktunternehmen vorstellbar ist). Die Stückkosten setzen sich aus den variablen und fixen Stückkosten zusammen. Das bedeutet, man muss die Fixkosten auf die Erzeugnisse verteilen, diese also proportionalisieren - was definitionsgemäß bei Fixkosten unmög- lich ist. Die sich dann rein rechnerisch ergebenden Stückkosten sind damit immer falsch! Folglich kann der Entscheidungsträger die „richtigen“ Stückkosten nicht ken- nen. Alle Entscheidungen, die auf der Grundlage von Stückkosten getroffen werden, werden betriebswirtschaftlich in höchstem Maße zweifelhaft!

Teil I: Grundlagen des Rechnungswesens und der Kosten- und Erlösrechnung

  • angemessene Materialgemeinkosten (Pflicht)
  • angemessene Fertigungsgemeinkosten (Pflicht)
  • angemessener Werteverzehr des Anlagevermögens (Pflicht)
  • angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung (Wahl)
  • angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen (Wahl)
  • angemessene Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen (Wahl)
  • angemessene Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung (Wahl)
  • Fremdkapitalzinsen (grds. Verbot; gegebenenfalls Wahl)

= Herstellungskosten

Aufgabe I.15:

Der frisch gebackene Absolvent A (B.Sc. BA) erhält eine Erstanstellung in einem klei- neren Industrieunternehmen (in der Rechtsform eines Einzelunternehmens), das sich al- lerdings eine Istkostenrechung auf Teilkostenbasis gönnt. A soll bei der Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses Hilfestellung leisten. Der Leiter des Rechnungs- wesens bittet ihn, zusammen mit dem Kollegen aus der Kosten- und Erlösrechnung die Bewertung einer selbst erstellten kleineren Halle durchzuführen.

Der Kostenrechner liefert dem A umfangreiches Zahlenmaterial (auf volle € gerundet) für die kleine Halle, das wie folgt aussieht:

  1. Materialeinzelkosten 95.400 €
  2. Materialgemeinkosten (80 % von 95.400) 76.320 €
  3. Fertigungskosten: 2.350 Stunden zu 11,50 € (zzgl. Sozialversicherung usw. von 45 %)

39.186 €

  1. Fertigungsgemeinkosten (65 % von 39.186 €) 25.471 €
  2. Abschreibungen für Maschinennutzungen (exakte zeitanteilige Ver- rechnung auf der Basis von Wiederbeschaffungskosten = 120 % der Anschaffungskosten)

5.200 €

  1. kalkulatorischer Unternehmerlohn (für den Chef) 10.600 €
  2. kalkulatorische Zinsen (Zusatzkosten) 1.455 €
  3. angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung 4.700 €
  4. angemessene Kosten der Altersversorgung 3.300 € = kostenrechnerische Herstellkosten 261.632 €

Der Kostenrechner merkte noch an, dass die Gemeinkostenzuschläge in dem Herstel- lungszeitraum um etwa 10 %-Punkte höher ausgefallen sind als normalerweise. Dies lag unter anderem am schlechten Wetter und an einem Zuliefererstreik. A grübelt nun, wie die handelsrechtliche Bewertung der Halle aussehen muss. Können Sie helfen, wobei Sie die Definition der Herstellungskosten lt. HGB (siehe hierzu beispielsweise Aufgabe I.14) beachten sollen?

Teil I: Grundlagen des Rechnungswesens und der Kosten- und Erlösrechnung

Lösungsskizze zu Aufgabe I.15:

Die Gemeinkostenzuschläge sind in Höhe von 10% überhöht und dürfen demnach han- delsbilanziell auch nicht berücksichtigt werden. In die Handelsbilanz gehen nur Größen ein, die in der Finanzbuchhaltung zahlungswirksam sind. Deshalb setzen sich die Her- stellungskosten für die Halle folgendermaßen zusammen:

Materialeinzelkosten 95.400€ + Fertigungseinzelkosten 39.186€ + Materialgemeinkosten (70% von 95.400) 66.780€ + Fertigungsgemeinkosten (55% von 39.186) 21.552€ + Abschreibung (die auf die AK entfallen, 5200/120*100) 4.333€ 227.251€

Aufgabe I.16:

Erläutern Sie, ob bei der Bestimmung der bilanziellen Herstellungskosten kalkulatori- sche Kosten (in Form von Zusatzkosten) einbezogen werden dürfen.

Lösungsskizze zu Aufgabe I.16:

Kalkulatorische Kosten können unterschieden werden in Anderskosten (hier steht den Kosten ein Aufwand gleicher Art, aber in anderer Höhe gegenüber) und in Zusatzkosten (hier stehen den Kosten schon dem Grunde nach keine Aufwendungen gegenüber). Zu letzteren zählen wir z.B. den kalkulatorischen Unternehmerlohn (vielleicht auch kalku- latorische Wagnisse, wenn keinerlei Versicherungen abgeschlossen sind, oder kalkula- torische Zinsen bei ausschließlich eigenfinanzierten Unternehmen).

In die bilanziellen Herstellungskosten können nur solche Positionen aufgenommen wer- den, die handelsbilanziellen Aufwand darstellen (können) (und damit irgendwann mal zahlungswirksam werden). Kalkulatorische Kosten insbesondere Zusatzkosten sind aber solche Kostenbestandteile, denen kein Aufwand gegenüber steht. Damit müssen diese Kosten aus den kostenrechnerischen Herstellkosten bei der Ermittlung der (bilan- ziellen) Herstellungskosten ausgesondert werden. (P.S.: Auch wenn der HGB-Gesetz- geber in § 255 Abs. 2 HGB von Herstellungs„kosten“ spricht, nimmt er dort nur Bezug auf aufwandsgleiche Kosten!).

Aufgabe I.17:

Mit welchen Rechnungsgrößen arbeitet die Kosten- und Erlösrechnung und mit welchen die Investitionsrechnung? Welche Probleme können durch die fehlende Abgestimmtheit

Teil I: Grundlagen des Rechnungswesens und der Kosten- und Erlösrechnung

b. Soll die Reparatur durchgeführt werden? Man schätzt den zukünftigen Monats- bedarf an Zubehörteilen auf ca. 600-800 Stück (kalkulatorische Zinsen sollen – hier – aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt werden).

Lösungsskizze zu Aufgabe I.18:

a. Die bisherige Eigenfertigung ist schlecht zu beurteilen, da erst seit einigen Mo- naten ein Fremdbezug möglich ist, der 12 € pro Stück verursacht. Es ist nicht erkennbar, wie die wirtschaftliche Situation in der Vergangenheit war. Hätte diese wie jetzt bereits Bestand gehabt, wäre die Eigenfertigung nicht wirt- schaftlich, da die Fixkosten von 5.000 € bei einem Kostenvorteil der Eigenpro- duktion von 4 € (12 € - 8 €) erst bei einer Produktion von über 1.250 Stück (5.000€/4€) , also jenseits der Kapazitätsgrenze (!), lohnend wäre.

b. In der jetzigen Situation ist allerdings zu beachten, dass die Maschine bereits in der Unternehmung steht, die benannten Fixkosten sozusagen als sunk costs (ver- sunkene Kosten) bereits verursacht sind und durch die Entscheidung make or buy nicht mehr beeinflusst werden können (Angaben über mögliche Veräußerungser- löse der Maschine liegen ebenso nicht vor). Die Maschinenfixkosten sind dem- nach für die anstehende Entscheidung irrelevant, da sie von der Entscheidung nicht beeinflusst werden. Entscheidet man sich jetzt gegen die Eigenfertigung, dann fallen 12 € pro Stück an Einzelkosten an. Die Eigenfertigung verursacht 6.000 € R eparaturkosten, die die Nutzungsdauer um 10 Monate verlängert, wel- che folglich 600 € pro Monat betragen. Die zusätzlich ausgelösten Reparatur- kosten von 600 € pro Monat sind bei einem Deckungsbeitrag (= Kostenvorteil) von 4 € pro Stück bei einer Produktion von mindestens 150 Stück pro Monat ver- dient. Bei einem voraussichtlichen Bedarf von 600-800 Zubehörteilen lohnt die Reparatur.

Aufgabe I.19:

Ein Stahlunternehmen ermittelt für eine Walzstraße die Nutzungsdauer des Transport- bandes, das Wiederbeschaffungskosten von 180.000 € auslöst. Die in der Vergangenheit allein gewalzte Güte A führte bei einer Breite von 1.000 mm zu einem Nutzenvorrat von 240.000 Tonnen. Bei einer Breite von 800 mm verlängert sich der Nutzenvorrat um 10 %. Mittlerweile wird auch eine andere Legierung gewalzt. Die Güte B (1.000 mm) ver- ursacht allerdings eine stärkere Inanspruchnahme der Walzstraße, so dass gegenüber der Güte A (1.000 mm) eine Nutzenvorratssenkung um 25 % resultiert. Die gerade ins Pro- gramm genommene Güte B (800 mm) führt im Vergleich zur Güte A (1.000 mm) zu einer Nutzensenkung um 12 %.

In der abgelaufenen Periode sind folgende Stähle gewalzt worden:

Teil I: Grundlagen des Rechnungswesens und der Kosten- und Erlösrechnung

Güte A (1.000 mm) 11.000 Tonnen Güte A (800 mm) 5.600 Tonnen Güte B (1.000 mm) 4.000 Tonnen Güte B (800 mm) 7.500 Tonnen.

Welche Abschreibungen sind auf welche Güten zu verrechnen?

Lösungsskizze zu Aufgabe I.19:

Äquivalenzziffern Güte A (1.000 mm) 1 (240.000 t) Äquivalenzziffern Güte A (800 mm) 0,909 (264.000 t) Äquivalenzziffern Güte B (1.000 mm) 1,333 (180.000 t) Äquivalenzziffern Güte A (1.000 mm) 1,136 (211.200 t)

Abschreibung: 180.000/240.000 = 0,75 €/Tonne Einheitssorte (A 1.000)

Abschreibung A 1.000 = 0,7511.000 = 8.250 € Abschreibung A 800 = 0,750,9095.600 = 3.817 € Abschreibung B 1.000 = 0,751,3334.000 = 3.999 € Abschreibung B 800 = 0,751,136*7.500 = 6.392 €