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COVID-19-Pandemie als außerordentlicher Zufall iSd § 1104 ABGB. 35. 4.6.2. Zwischenergebnis zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung „außerordentlicher ...
Art: Grafiken und Mindmaps
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Universität Salzburg Rechtswissenschaftliche Fakultät Diplomstudium Rechtswissenschaften
Eidesstaatliche Erklärung Ich erkläre hiermit eidesstaatlich (durch meine eigenhändige Unterschrift), dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet habe. Alle Stellen, die wörtlich oder inhaltlich den angegebenen Quellen entnommen wurden, sind als solche kenntlich gemacht. Die vorliegende Arbeit wurde bisher noch nicht in gleicher oder ähnlicher Form als Bachelor- /Master-/Diplomarbeit/Dissertation eingereicht. _________________________________ Datum, Unterschrift
The outbreak of COVID-19 poses a massive challenge to society. In addition to its medical- humanitarian effects, there are also serious economic implications associated with its spread. This results in numerous legal problems. The aim of this paper is to find answers to the research question “What are the effects of the COVID-19 pandemic on lease agreements? The main focus is on the legal consequences for tenants and lessees resulting from the various official orders. The question of whether the tenant is entitled to a reduction in the rent plays a significant role in this context. The restricting measures issued by the government to prevent the spread of SARS-CoV-2 are undoubtedly having a significant impact on rental and lease agreements. Companies are being massively impaired in their business activities as a result of the official orders, in particular the ban on entering the area. COVID-19 undoubtedly constitutes an extraordinary coincidence within the meaning of § 1104 ABGB. The measures taken by the government to contain the pandemic lead to the partial or, in some cases, complete unusability of the properties. Depending on the degree of uselessness, companies are therefore entitled to a proportionate reduction of the rent in accordance with §§ 1104 f ABGB. This paper offers a comprehensive discussion and summary of the different positions of doctrine and jurisprudence regarding the problem of rent reduction. In this context, the general rules of the law on the transfer of risk, their delimitations and their applicability to the situation at hand are discussed. Within the scope of this work, the problem of business fundamentals and their inapplicability to the situation at hand will also be addressed. The result is presented on the basis of various doctrines and judgments of the Supreme Court.
Abs Absatz ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch BGBl Bundesgesetzblatt bzw beziehungsweise Covid- 19 Coronavirus-Krankheit 2019 dh das heißt ecolex ecolex – Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht f folgende ff fortfolgende gem gemäß hA herrschende Ansicht hM herrschende Meinung idR in der Regel iHv in Höhe von immolex immolex – Neues Miet- und Wohnrecht iSd im Sinne des iVm in Verbindung mit iZm im Zusammenhang mit JBl Juristische Blätter let cit legis citatae lit litera NetV NOVA & VARIA – Zeitschrift des Juristenverbandes OGH Der Oberste Gerichtshof ÖBA Österreichisches Bankarchiv – Zeitschrift für das gesamte Bank- und Börsenwesen
Die Welt wurde in den vergangenen Jahrhunderten verschiedentlich von Epidemien oder gar Pandemien heimgesucht. Jedes Mal gingen mit diesen viel menschliches Leid, wirtschaftliche Nöte und gesellschaftlichem Wandel einher. COVID-19 trifft – im Gegensatz zu früheren Pandemien – auf eine global stark vernetzte Welt, was die Ausbreitung drastisch beschleunigt und die Problematik verschlimmert. Innerhalb weniger Tage wurden in Österreich Betriebsschließungen, Betretungsverbote, Ausgangssperren, Quarantäne und Einreiseverbote verhängt, was zuvor weder intellektuell noch philosophisch vorhersehbar war. Die getroffenen Maßnahmen treffen auf eine Gesellschaft, die im Umgang mit Pandemien nicht erfahren ist, und stellen diese vor eine große Herausforderung, zumal sie sich direkt auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Österreich auswirken. Die gewährte rechtliche Soforthilfe zur Eindämmung der negativen Auswirkungen der Pandemie beschränkt den Alltag bis an die Grenze des Rechtsstaates, woraus sich zahlreiche juristische Problem- und Fragestellungen – insbesondere im Bereich des allgemeinen Zivilrechts – ergeben.^1 Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, Antworten auf die Forschungsfrage „ Welche Auswirkungen hat die COVID- 19 - Pandemie auf Bestandverträge? “ zu finden. Dabei geht es vor allem darum, diverse Problemstellungen, die sich anlässlich der Betretungsverbote ergeben, näher zu erläutern und zu analysieren. Ein zentraler Punkt diesbezüglich ist die Mietzinsminderung. Die Frage, ob dem Bestandnehmer ein Anspruch auf Bestandzinsminderung zukommt, spielt dabei eine beachtliche Rolle. In einem ersten Schritt ist die Behandlung der verfassungsrechtlichen Grundlagen erforderlich, um die bestandrechtlichen Probleme näher verstehen. Dabei wird auf die Gesetzgebung und Zuständigkeiten eingegangen. Auch werden die zentralen Rechtsgrundlagen, wie das EpidemieG 1950 und diverse COVID- 19 - Gesetze aufgegriffen und analysiert. In einem zweiten Schritt erfolgt ein kurzer allgemeiner Überblick zum Thema Bestandverträge. Dabei wird insbesondere auf die verschiedenen Arten von Bestandverträgen, Miete und Pacht, eingegangen. Aspekte, wie der Abschluss von Bestandverträgen sowie die wechselseitigen Rechte und Pflichten von Bestandnehmern und Bestandgebern werden aufgegriffen und näher (^1) Laimer/Schickmair in Resch (Hrsg), Corona-HB1.0 (^4) Kap 11: Ausgewählte zivilrechtliche Probleme in der COVID-19 Krise (202 1 ) Rz 3 f.
behandelt. Von zentraler Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Pacht. Hierfür werden diverse Lehrmeinungen sowie Rechtsprechung herangezogen. Diese Unterscheidung wird anschließend im Zusammenhang mit der Bestandzinsminderung relevant. Drittens wird auf den Kernpunkt und die Hauptthematik der vorliegenden Arbeit – die bestandrechtliche Problemstellung, die sich als Folge der COVID- 19 - Pandemie ergibt – eingegangen. Dabei geht es um die Fragen, die im Zusammenhang mit einer Bestandzinsminderung einhergehen: Außerordentlicher Zufall, die Rolle der Brauchbarkeit, die bestandrechtliche Sphärentheorie, die Abänderung der Gefahrtragungsregeln und das Ausmaß einer potentiellen Mietzinsminderung. Dabei ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass sich die bestandrechtlichen Folgen je nach Art des Bestandvertrages differenzieren. Die Frage, ob dem Bestandnehmer aufgrund der Unbrauchbarkeit bzw lediglich teilweiser Brauchbarkeit des Bestandobjektes aus Anlass der behördlich angeordneten Maßnahmen ein Anspruch auf Zinsminderung zukommt, ist essentiell. In diesem Rahmen erfolgt vorab eine kurze Illustration der bestandrechtlichen Gefahrtragungsregeln anhand § 1096 und § 1104 ff ABGB. Auch wird in diesem Zusammenhang darauf eingegangen, ob COVID-19 als Seuche qualifiziert werden kann und somit einen außerordentlichen Zufall iSd § 1104 ABGB begründet; denn nur dann kommen – unter Vorliegen weiterer Voraussetzungen – die Rechtsfolgen der Mietzinsminderung zur Anwendung. Um in den Genuss der Bestandzinsminderung zu kommen, muss das Bestandsobjekt zumindest eingeschränkt nutzbar sein. Inwieweit sich SARS-CoV-2 und die damit verbundenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie auf die (Un-) Brauchbarkeit auswirken ist ebenso ein zentraler Aspekt. Im Rahmen der Thematik der Mietzinsminderung wird aber auch auf die Frage eingegangen, ob die Erkrankung des Bestandnehmers an COVID-19 einen außergewöhnlichen Zufall iSd § 1104 ABGB darstellt oder seiner Sphäre nach § 1107 ABGB zuzurechnen ist. Auch soll die Rolle der Privatautonomie und die damit verbundene Möglichkeit der vertraglichen Abänderung der Gefahrtragungsregeln ausgeleuchtet werden. Hierbei wird eine mögliche Änderung der Gefahrtragungsregeln im Lichte der § 879 Abs 1 und Abs 3 ABGB betrachtet. Ein weiterer Aspekt der Mietzinsminderung ist, dass sich diese hinsichtlich Geschäftsraummiete und Pacht signifikant differenziert. Kommt man zu der Entscheidung, dass ein Anspruch auf Mietzinsminderung besteht, stellt sich die Frage nach dem Ausmaß.
Die Angelegenheit des Gesundheitswesens ist eine Materie des Art 10 Abs 1 B-VG und als Folge obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund.^2 Der Begriff des Gesundheitswesens wird in der Bundesverfassung nicht definiert. Die Versteinerungstheorie wird somit zur Hilfe herangezogen.^3 Demnach kommt den in der Kompetenzverteilung enthaltenen Begriffen jene Bedeutung zu, die sie nach dem Stand und der Systematik der einfachgesetzlichen Rechtsordnung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hatten. In anderen Worten bedeutet dies, dass die einfachgesetzliche Lage als Versteinerungsmaterial zur Bestimmung des Kompetenztatbestands herangezogen wird. In Bezug auf das Gesundheitswesen ist der Versteinerungszeitpunkt der 1. Oktober 1925. Maßnahmen der Staatsgewalt, die der Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung dienen, zählen zur Sanitätspolizei und fallen somit in den Bereich des Gesundheitswesens. Das EpidemieG 1950 als auch das COVID- 19 - MaßnahmenG enthalten im Wesentlichen sanitätspolizeiliche Regelungen. Weiters war zum Versteinerungszeitpunkt das EpidemieG aus dem Jahr 1913 in Kraft, dessen normativer Gehalt nahezu deckungsgleich mit dem EpidemieG aus 1950 ist. Die kompetenzrechtliche Rechtsgrundlage für das EpidemieG sowie diverse Gesetze betreffend die Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID- 19 bildet somit Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG. Das EpidemieG als auch das etwaige Gesetze bezüglich COVID- 19 werden in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Dies hat zur Folge, dass die Vollziehung dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Landesbehörden, konkret Bezirksverwaltungsbehörden obliegt. 4
2.2.1 Anzeigepflichtige Krankheiten Das EpidemieG 1950 enthält Regelungen in Bezug auf anzeige- bzw meldepflichtige Krankheiten. Demnach unterliegen der Anzeigepflicht jene Krankheiten, die in § 1 Abs 1 und (^2) Art 10 B-VG BGBl 1/1930 idF BGBl I 14/2019. (^3) Keisler/Hummelbrunner in Resch, Corona-HB1.04 (^) Kap 1: Epidemierecht (2021) Rz 4 ff. (^4) Mangels Nennung der Materie in iSd Art 102 Abs 2 B-VG. Art 102 Abs 2 B-VG enthält jene Angelegenheiten, die unmittelbar von den Bundesbehörden besorgt werden.
2 EpidemieG 1950 gelistet sind. Darunter fällt auch SARS (Schwere Akutes Respiratorisches Syndrom).^5 § 1 Abs 2 EpidemieG normiert, dass der Bundesminister für Gesundheit weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen kann, wenn dies aus epidemiologischer Sicht oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich werden sollte.^6 Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister für Gesundheit mit seiner Verordnung vom 27.1.2020, BGBl II 2020/15 Gebrauch gemacht.^7 2.2.2 Maßnahmen Der zweite Abschnitt des EpidemieG 1950 „Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten“ normiert eine Reihe von Bestimmungen, die von der Behörde zu diesem Zweck und ohne Verzug für die Dauer der Ansteckungsgefahr umzusetzen sind.^8 Diese Maßnahmen sind meist mit einem Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen verbunden. Im Rahmen dieser Maßnahmen wird beispielsweise in folgende verfassungsgesetzliche gewährleistete Rechte eingegriffen:
Die Rechtsquellen betreffend Betriebsbeschränkung- und schließungen sollen im Kapitel 2.3. aufgegriffen werden. Die für bestandrechtlichen Folgen relevanten Normen werden im Kapitel 2.3.2 detailliert beschrieben. 2.3.1 Rechtsquellen betreffend Betriebsbeschränkungen und Schließung gewerblicher Unternehmen Betriebsbeschränkungen und Schließungen wurden zuerst auf Basis des EpidemieG 1950 getroffen.^16 § 20 Abs 1 EpidemieG 1950 normiert, dass beim Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten, die Schließung von Unternehmen gewisser Branchen, angeordnet werden kann.^17 Solche Vorkehrungen wurden auch im Falle von SARS-CoV- 2 getroffen. Der Bundesminister für Gesundheit hat die Verordnung „betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit COVID-19, BGBl II 2020/ auf Grundlage des § 20 EpidemieG 1950 erlassen.^18 Für jene Angelegenheiten, die aufgrund der mittelbaren Bundesverwaltung von den Bezirksverwaltungsbehörden vollzogen werden, musste der weisungsbefugte Bundesminister zuerst einen Erlass an diese richten. Die Bezirksverwaltungsbehörden setzten die Maßnahmen anschließend mittels Verordnung um.^19 (^16) Edelhauser , Bestandrechtliche Folgen der COVID-19 Pandemie – gänzlich anders als im Regelfall, ÖJZ 2020/46, 341 ff. (^17) § 20 Abs 1 EpidemieG 1950 idF BGBl I 33/2021. (^18) Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV- 2 („2019 neuartiges Coronavirus“) erlassen und die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957 über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind, geändert wird idF BGBl II 74/2020. (^19) Edelhauser , ÖJZ 2020/46, 342 f.
Am 15.3.2020 wurde das 1. COVID-19 Gesetz geschaffen, das neben dem Bundesgesetz über die Errichtung des COVID- 19 - Krisenbewältigungsfonds (COVID- 19 - FondsG) auch das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID- 19 - Maßnahmengesetz) enthält.^20 Das COVID- 19 - MaßnahmenG ist somit Bestandteil des 1. COVID- 19 - Gesetzes und ermächtigt zur Erlassung von Verordnungen über Betretungsverbote, um die Verbreitung von COVID-19 zu unterbinden. Das COVID- 19 - MaßnahmenG tritt nach § 4 des Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung, also dem 15.3.2020, in Kraft.^21 Die Betretungsverbote iSd des COVID- 19 - MaßnahmenG sind im Wesentlichen den Normen des EpidemieG 1950 iSd zweiten Abschnittes immanent.^22 Auf Basis von § 1 COVID- 19 - MaßnahmenG wurden vom Bundesminister für Gesundheit folgende Verordnungen erlassen:^23
Die Rechtsgrundlagen für Bestandverträge finden sich sowohl im ABGB als auch im MRG: §§ 1090 ff ABGB enthalten allgemeine Bestimmungen, die für alle Bestandverträge zur Anwendung gelangen. Im Vergleich dazu handelt es sich bei den Normen des MRG und leges speciales. Diese gelangen nach § 1 MRG für Wohnungen, einzelne Wohnungsteile sowie Geschäftsräumlichkeiten aller Art zur Anwendung.^35 § 1090 ABGB beschreibt den Bestandvertrag als Vertrag „wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis erhält“.^36 § 1090 ABGB normiert vier zentrale Charakteristika eines Bestandvertrages: Konkret geht es dabei um die entgeltliche Überlassung einer unverbrauchbaren Sache zum Gebrauch auf bestimmte Zeit. Der Bestandvertrag stellt somit den Idealtypus eines Dauerschuldverhältnisses dar.^37 Die beiden Erscheinungsformen des Bestandvertrages – Miete und Pacht – ergeben sich aus § 1091 ABGB.^38 Demnach liegt ein Mietvertrag vor, wenn die in Bestand genommene Sache ohne weitere Arbeit gebraucht werden kann. Pacht ist dann anzunehmen, wenn die Sache nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann.^39 Der gesetzliche Wortlaut des § 1091 ABGB wird von der hA jedoch korrigierend ausgelegt. Miete ist demnach die entgeltliche Überlassung einer unverbrauchbaren Sache zum bloßen Gebrauch ohne Fruchtziehung. Hingegen wird die Pacht als die Überlassung einer Sache zum Gebrauch und Fruchtbezug gegen Entgelt definiert.^40 Von essentieller Bedeutung ist der Aspekt, ob dem Bestandnehmer lediglich Gebrauch oder auch Fruchtbezug gestattet wird. Maßgebend sind somit die dem Bestandnehmer eingeräumten (^35) § 1 MRG BGBl 520/1981 idF BGBl I 25/2009. (^36) § 1090 ABGB idF BGBl I 148/2020. (^37) Iro/Rassi in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kurzkommentar ABGB (^6) § 1090 Rz 1 (Stand Dezember 2020). (^38) § 1091 ABGB idF BGBl I 148/2020. (^39) Lovrek in Rummel/Lukas (Hrsg), Kommentar zum ABGB (^4) § 1091 Rz 2 (Stand Mai.2017). (^40) Pesek in Schwimann/Kodek (Hrsg), Praxiskommentar zum ABGB (^5) § 1091 Rz 1 f (Stand Dezember 2018).