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Leitfäden und Tipps
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Buchführung WS 2017 - Skript+Übungsaufgaben und Lösungen, Skripte von Buchführung

Handout zum Kurs Buchführung WS 2017 (Teil 1 bis Kapitel 8) mit mit Übungsaufgaben und dazugehörigen Lösungen.

Art: Skripte

2019/2020

Hochgeladen am 10.04.2020

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1 Grundlagen der kaufmännischen Rechnungslegung
1.1 Adressaten der kaufmännischen Rechnungslegung
1.2 Aufgaben des Rechnungswesens
1.3 Gliederung des Rechnungswesens
2 Rechtsgrundlagen des Rechnungswesens
2.1 Gesetzliche Grundlagen
2.1.1 Handelsrechtliche Vorschriften
2.1.2 Steuerrechtliche Vorschriften
3 Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung ("GoB")
3.1 Dokumentationsgrundsätze
3.2 Bilanzierungsgrundsätze
3.3 Ordnungsgemäße computergestützte Buchhaltung
4 Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten
4.1 Buchführungspflicht der Kaufleute nach Handelsrecht
4.2 Steuerrechtliche Buchführungspflicht
4.3 Weitere Aufzeichnungspflichten
5 Organisation der Buchführung
5.1 Grund- und Hauptbuch
5.2 Nebenbuchhaltung (Nebenbücher)
5.3 Aufbewahrungspflichten
5.4 Aufbewahrungsfristen
5.5 Unterscheidung der Belege
5.6 Behandlung von Belegen nach den GoBs
6
Inventur und Inventar
Buchführung, Gerald Brunold, Seite 1
6
Inventur und Inventar
6.1 Das Inventar
6.2 Begriffsunterscheidung Inventar / Inventur
6.3 Die Inventur: grundlegende Definition
6.4 Bewertung und Bewertungsvereinfachung
6.5 Besondere Arten der Inventur
7 Inventar => Bilanz und GuV
7.1 Bilanz
7.2 Bilanz und GuV
8 Die Ableitung der Buchungsmethodik
8.1 Buchungsregeln
8.2 Ableitung von Buchungssätzen
8.3 Beispiele für Buchungssätze
8.4 Die vier elementaren Buchungsfälle
8.5 Der Buchungskreislauf der Bilanz-Konten (siehe Anlagen)
8.6 Erfolgskonten, GuV und Eigenkapital (siehe Anlagen)
9 Verbuchung von Abschreibungen
9.1 Arten der Abschreibungen
9.2 Buchungstechnik bei Abschreibungen
9.3 Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung
9.4 Degressive und lineare Abschreibung
9.5 Geringwertige Wirtschaftsgüter (Bewertungsvereinfachung)
9.6 Übungen zu Abschreibungen
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1 Grundlagen der kaufmännischen Rechnungslegung

1.1 Adressaten der kaufmännischen Rechnungslegung

1.2 Aufgaben des Rechnungswesens

1.3 Gliederung des Rechnungswesens

2 Rechtsgrundlagen des Rechnungswesens

2.1 Gesetzliche Grundlagen

2.1.1 Handelsrechtliche Vorschriften 2.1.2 Steuerrechtliche Vorschriften

3 Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung ("GoB")

3.1 Dokumentationsgrundsätze

3.2 Bilanzierungsgrundsätze

3.3 Ordnungsgemäße computergestützte Buchhaltung

4 Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten

4.1 Buchführungspflicht der Kaufleute nach Handelsrecht

4.2 Steuerrechtliche Buchführungspflicht

4.3 Weitere Aufzeichnungspflichten

5 Organisation der Buchführung

5.1 Grund- und Hauptbuch

5.2 Nebenbuchhaltung (Nebenbücher)

5.3 Aufbewahrungspflichten

5.4 Aufbewahrungsfristen

5.5 Unterscheidung der Belege

5.6 Behandlung von Belegen nach den GoBs

6 Inventur und Inventar

6 Inventur und Inventar

6.1 Das Inventar

6.2 Begriffsunterscheidung Inventar / Inventur

6.3 Die Inventur: grundlegende Definition

6.4 Bewertung und Bewertungsvereinfachung

6.5 Besondere Arten der Inventur

7 Inventar => Bilanz und GuV

7.1 Bilanz

7.2 Bilanz und GuV

8 Die Ableitung der Buchungsmethodik

8.1 Buchungsregeln

8.2 Ableitung von Buchungssätzen

8.3 Beispiele für Buchungssätze

8.4 Die vier elementaren Buchungsfälle

8.5 Der Buchungskreislauf der Bilanz-Konten (siehe Anlagen)

8.6 Erfolgskonten, GuV und Eigenkapital (siehe Anlagen)

9 Verbuchung von Abschreibungen

9.1 Arten der Abschreibungen

9.2 Buchungstechnik bei Abschreibungen

9.3 Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung

9.4 Degressive und lineare Abschreibung

9.5 Geringwertige Wirtschaftsgüter (Bewertungsvereinfachung)

9.6 Übungen zu Abschreibungen

10 Die Umsatzsteuer

10.1 Umsatzsteuerpflicht

10.2 Systematik der Umsatzsteuer

10.3 Umsatzsteuer im Einkauf- und Verkaufsprozess

10.4 Verbuchung der Umsatzsteuer

11 Das Privatkonto

11.2 Gewinn-Ermittlungsmethode durch EK-Vergleich

11.2 Übungsfälle

12 Organisation der Buchführung

12.1 Der Gemeinschaftskontenrahmen der Industrie (GKR)

12.2 Der Kontenplan

13 Buchungen im Personalbereich

13.1 Ausweis- und Rechnungslegungspflichten

13.2 Übungsfälle zur Lohn-/Gehaltsverbuchung

14 Buchungen im Ein- und Verkaufsbereich

14.1 Zur Definition des Materialbegriffes

14.2 Buchungen der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

14.3 Buchungen des Warenverkehrs

14.4 Grundlagen zu (nachträglichen) Preisnachlässen

15 Zahlungen mit Skontoabzug

16 Buchungen im Sachanlagebereich

16.1 Buchungen neuer Anlagen (Anschaffung/Kauf)

16.2 Abgrenzung zu den geringwertigen Wirtschaftgütern

16.2 Abgrenzung zu den geringwertigen Wirtschaftgütern

16.3 Instandhaltung und Investition

16.4 Aktivierte Eigenleistungen

16.5 Abgang / Verkauf von gebrauchten Anlagegütern

16.6 Anlagenkauf mit „Inzahlunggabe“ gebrauchter Anlagen

17 Steuern im Unternehmen

18 Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen

19 Zeitliche Abgrenzung

19.1 Vier Formen von Rechnungsabgrenzungsposten

19.2 Verbuchung von Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

19.3 Übungsfälle zur Abgrenzung sonstiger Erträge / Aufwendungen

19.4 Rückstellungen

20 Wertberichtigung von Forderungen

20.1 Bewertung von Forderungen

20.2 Übung zu Forderungsausfällen

21 Übungsaufgaben aus ehemaligen Klausuren

Damit die Finanzverwaltung ihrer Aufgabe, Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben

nachkommen kann, ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts

verpflichtet. Hierfür hat er unter anderem Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten

nachzukommen, die sich aus dem Handelsrecht, aus dem Steuerrecht und aus sonstigen

Rechtsvorschriften ergeben können.

Aufzeichnungen sind alle dauerhaft verkörperten Erklärungen über Geschäftsvorfälle in

Schriftform oder auf Medien mit Schriftersatzfunktion (z.B. CD, DVD, Disketten, EDV-

Magnetbänder).

Unter dem Begriff Buchführung versteht man die geordnete Dokumentation des betrieblichen

Geschehens durch „Bücher”, die mindestens in einem Grundbuch eine zeitnahe und geordnete

Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle gewährleistet und

die turnusmässige Erstellung eines Inventars beinhaltet.

Hierdurch ist gewährleistet, dass die Buchführung den Stand (Inventur) und die

Veränderungen („laufende Buchführung”) des Anlage - und Umlaufvermögens, des Eigen- und

Fremdkapitals sowie der Aufwendungen und Erträge abbildet. Auf der Grundlage der

Buchführung haben Kaufleute zum Schluss des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss zu

erstellen, der aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung besteht und bei

Kapitalgesellschaften bzw. bestimmten Personengesellschaften zusätzlich um einen Anhang

und ggf. einen Lagebericht zu erweitern ist. Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften

der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, sind der Besteuerung zu Grunde zu legen, soweit nach

den Umständen kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden (sog.

Beweiskraft ).

2 Rechtsgrundlagen des Rechnungswesens

2.1 Gesetzliche Grundlagen

2.1.1 Handelsrechtliche Vorschriften

HGB

und allgemeine GoB

Die für die Buchführung wichtigsten Vorschriften finden sich in den §§ 238 bis 263 sowie in

den §§ 264 bis 335b HGB.

GenG

PublG

AO

Verordnungen, EU-Recht

Die handelsrechtlichen Vorschriften sind im 3. Buch des Handelsgesetzbuches (= HGB) in

folgende Teile geregelt:

1. §§ 238–263 HGB: Grundlegende Vorschriften für alle Kaufleute

2. §§ 264–335b HGB: Zusätzliche Vorschriften für Kapitalgesellschaften

3. §§ 336–339 HGB: Zusätzliche Vorschriften für eingetragene Genossenschaften und weitere

Rechtsformenspezifische Vorschriften finden sich u. a. auch in den gesellschaftsrechtlichen

Regelungen des Handelsgesetzbuches für die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die

Kommanditgesellschaft (KG), ferner für die Aktiengesellschaft im Aktiengesetz (AktG) sowie für

die GmbH im GmbHG.

Allgemein kann man sagen, dass für Kapitalgesellschaften wesentlich detailliertere und

spezifischere Regelungen gelten als für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Dies

kann insbesondere mit dem viel größeren volkswirtschaftlichen Risiko begründet werden, das in

Kapitalgesellschaften präsent ist, insbesondere bei Insolvenz (Gläubigerschutz).

Die Buchhaltung ist stark reglementiert und von zahlreichen Rechtsquellen geregelt.

Hierbei ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Rechnungslegung regeln, von Bedeutung.

Man unterscheidet dabei kodifiziertes Recht (Gesetze), Rechtsprechung und

Gewohnheitsrecht. Alle drei Arten von Rechtsnormen kommen im Rechnungswesen vor:

Handelsrecht Steuerrecht

Aktiengesetz (AktG)

GmbHG

EStG

KStG

UStG, GewStG

BewG

3 Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung ("GoB")

3.1 Dokumentationsgrundsätze

Grundsatz der Richtigkeit:

Dieser verlangt richtige Verbuchung und Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen (§ 239 Abs. 2 HGB).

Die "GoB" sind ein mehr oder weniger unbestimmter Rechtsbegriff (Generalklausel), der die Gesamtheit

der kodifizierten und nichtkodifizierten Vorschriften und Normen umschreibt, die für die Buchführung, die

Jahresabschlussgliederung, den Ansatz und die Bewertung im handelsrechtlichen Jahresabschluss

maßgebend sind. Man unterscheidet zwei Gruppen von „GoB“:

  1. Grundsätze, die der Dokumentation dienen sind der Grundsatz der Übersichtlichkeit, der Grundsatz

der Richtigkeit, der Grundsatz der Vollständigkeit und der Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit des

Belegwesens;

  1. Bilanzierungsgrundsätze sind der Grundsatz der Klarheit, der Grundsatz der Wahrheit, der

Grundsatz der Kontinuität und der Grundsatz der Vorsicht.

Grundsatz der Übersichtlichkeit:

Dieser verlangt eine solche Beschaffenheit der Buchführung, dass sie einem sachverständigen Dritten

innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des

Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung

verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 145 AO). Darüber hinaus fordert § 243 Abs. 2 HGB, dass

der Jahresabschluss klar und übersichtlich sein muß.

Grundsatz der Vollständigkeit: Dieser gebietet, sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge in den Jahresabschluss einzubeziehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 246 Abs. 1 HGB). Dabei dürfen Bilanzierungswahlrechte und Bilanzierungsverbote nur im gesetzlich genau umgrenzten Rahmen wahrgenommen werden.

Es gilt das allgemeine Verrechnungsverbot (Saldierungsverbot), wonach keine Verrechnung von Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite, von Aufwendungen mit Erträgen, von Grundstücksrechten mit Grundstückslasten zulässig ist (§ 246 Abs. 2 HGB).

Darüber hinaus sind alle Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen (und grundsätzlich auch einzeln zu bewerten).

3.2 Bilanzierungsgrundsätze

Grundsatz der Klarheit: Dieser schreibt vor, den Jahresabschluss klar und übersichtlich aufzustellen (§ 243 Abs. 2 HGB). Er dokumentiert sich u. a. in den Vorschriften einer Postengliederung nach vorgeschriebener Reihenfolge (§ 265 Abs. 1 HGB), in der Verpflichtung zu zutreffender und eindeutiger Postenbezeichnung, im Verrechnungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB), in der Pflicht zur Einhaltung der vorgeschriebenen Ausweisformen Kontoform für Bilanz ( § 266 Abs. 1 HGB) Staffelform für GuV-Rechnung (§ 275 Abs. 1 HGB) sowie in der Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit (z. B. § 265 Abs. 3 HGB).

Grundsatz der Wahrheit: Dieser bezieht sich auf die materielle, inhaltliche Ordnungsmäßigkeit in bezug auf Ansatz- und Bewertungsfragen, umfaßt den Vollständigkeitsgrundsatz (§ 246 Abs. 1 HGB), das Verbot der Täuschung oder Irreführung Dritter (d. h., Pflicht zur Orientierung an der Generalklausel nach § 264 Abs. 2 HGB) und die Pflicht zu materiell richtiger Verbuchung von Geschäftsvorfällen und Gestaltung des Jahresabschlusses.

Grundsatz der Kontinuität: Dieser gliedert sich in Bilanzidentität (die die Übereinstimmung der Eröffnungsbilanz mit der Schlussbilanz des Vorjahres hinsichtlich Gliederung, Ansatz und Bewertung fordert), formelle Kontinuität (welche die Beibehaltung von Gliederung und Postenbezeichnung im Zeitablauf verlangt) und in materielle Kontinuität (welche auf die Beibehaltung des Wertzusammenhangs durch Wertfortführung im Zeitablauf zielt).

  1. Belegzwang für Buchungen: Keine Buchung ohne Beleg.
  2. Rechnerische Richtigkeit des Beleginhalts.
  3. Datumspflicht von Buchungsbelegen: Jeder Beleg ist mit einem Ausstellungsdatum zu versehen.
  4. Unmißverständlicher Belegtext bei hinreichender Erklärung des Geschäftsvorfalls: Belege müssen in einer

lebenden Sprache gehalten werden (§ 239 Abs. 1 HGB), Aufstellung des Jahresabschlusses dagegen in deutscher

Sprache (§244 HGB). Bedeutung von Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen muss eindeutig festliegen (§

239 Abs. 1 Satz 2 HGB).

  1. Gegenseitiges Verweisprinzip: Von der Buchung zum Beleg, vom Beleg zur Buchung.
  2. Korrekturverbot: Keine nachträgliche Veränderung einer Eintragung oder Aufzeichnung, so dass der

ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 239 Abs. 3 Satz 1 HGB). Auch keine Vornahme solcher

Änderungen, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind (§

239 Abs. 3 Satz 2 HGB). Pflicht zum Storno fehlerhafter Eintragungen, Aufzeichnungen und Buchungen (der

fehlerhafte Vorgang ist aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit offen rückgängig zu machen).

Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit des Belegwesens: Damit sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 Satz 3 HGB), müssen bei der Belegbehandlung folgende Regeln beachtet werden:

ergänzend: Bundesministerium der Finanzen (IV A 4 - S-0316 / 13 / 10003); Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 14.11.

4 Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten

4.1 Buchführungspflicht der Kaufleute nach Handelsrecht

nicht überschreiten, die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden.

Die Buchführungspflicht (§ 238 HGB) und die Pflicht zur Inventur und zur Führung eines Inventars (§§ 239, 240 HGB) sowie die Inventurvereinfachungsverfahren (§ 241 HGB) entfallen somit dann.

Gemäß § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Seit der Neuregelung des Kaufmannsbegriffes zum 1. Juli 1998 gelten diese Vorschriften für alle eingetragenen Kaufleute, d. h., für alle Gewerbetreibende. Als Kaufleute im Sinne der Buchführungsvorschriften sind anzusehen:

Die handelsrechtliche Buchführungspflicht trifft jedoch nur Kaufleute, deren Gewerbebetrieb nach Art und

Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Es handelt sich um einen

unbestimmten Rechtsbegriff (= qualitative/quantitative Kriterien: Kontokorrentverkehr, Kaufmännische

Betriebsführung, Vielzahl zu erbringender Leistungen, Vielzahl von Geschäftsverbindungen,

Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Zahl der Arbeitnehmer, Zahl der Betriebsstätten etc.).

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde ab 2009/2010 ein neuer § 241a HGB

mit eigenständigen handelsrechtlichen Grenzwerten eingeführt. Nach dieser Neuregelung brauchen

Einzelkaufleute (nicht Personengesellschaften) ,

die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren

  1. Nach § 1 HGB nunmehr seit 1. Juli 1998 alle Gewerbetreibende, wobei die alte branchenbezogene Definition abgeschafft wurde;
  2. Land- und Forstwirte, die nach § 3 Abs. 2 HGB die Eintragung in das Handelsregister wegen ihres Geschäftsumfanges herbeigeführt haben (sogenannter „Kannkaufmann“);
  3. Handelsgesellschaften im Sinne des § 6 Abs. 1 HGB, d. h., alle Kapitalgesellschaften;
  4. Eingetragene Genossenschaften (§ 17 Abs. 2 GenG);
  5. Versicherungsunternehmen, die nicht kleinere Vereine sind (§53 Abs. 1 VAG).

1) 600.000 Euro Umsatzerlöse und

2) 60.000 Euro Jahresüberschuss/Gewinn

Die Regel ist zudem „nur“ eine rechtsformenspezifische Erleichterung; Kapitalgesellschaften sind hiervon nicht betroffen.

Damit insbesondere die Finanzverwaltung ihrer Aufgabe, Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu

erheben nachkommen kann, ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Hierfür hat er unter anderem Aufzeichnungs - und Buchführungspflichten

nachzukommen, die sich aus dem Handelsrecht, aus dem Steuerrecht und aus sonstigen

Rechtsvorschriften ergeben können.

4.2 Steuerrechtliche Buchführungspflicht

4.3 Weitere Aufzeichnungspflichten

EXKURS: In einer Vielzahl außersteuerlicher Gesetze und Rechtsverordnungen sind Pflichten zur Führung bestimmter Bücher und Aufzeichnungen vorgesehen, die als sog. abgeleitete Aufzeichnungspflichten auch für die Besteuerung zu erfüllen sind.

Beispielhaft können genannt werden: ■ Altenheime, Altenwohn- und Pflegeheime (Aufzeichnungen nach dem HeimG), ■ Apotheken (Herstellungs- und Prüfungsbücher), ■ Handelsmakler (Tagebücher), ■ Krankenhäuser( Bücher), ■ Lohnsteuerhilfevereine (Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben), ■ Spielbanken (Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten), ■ Hersteller von Wein (Wein- und Analysebücher).

Bei der steuerlichen Buchführungspflicht wird ferner die abgeleitete von der originären

Buchführungspflicht unterschieden.

Die abgeleitete (derivative) Buchführungspflicht ergibt sich aus § 140 AO: Wer nach anderen als den

Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,

hat die damit auferlegten Verpflichtungen auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen. Daneben

beschreibt § 141 Abs. 1 AO eine originäre steuerliche Buchführungspflicht für gewerbliche Unternehmen

(Gewerbebetriebe) sowie Land- und Forstwirte, die bestimmte Größenmerkmale erfüllen.

Gesonderte steuerliche Aufzeichnungspflichten, die an sich keine eigentliche Buchführungspflicht sind,

die aber von der Buchführung wahrgenommen werden, bestehen hinsichtlich Warenein- und -ausgang

(Führung des Wareneingangsbuch und Warenausgangsbuch, §§ 143, 144 AO), aufgrund von

umsatzsteuerlichen Tatbeständen (§ 22 UStG, §§ 63 ff. UStDV), zur Berücksichtigung bestimmter

Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung, z. B. Geschenke, Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 und

Abs. 7 EStG), für Arbeitnehmerdaten auf dem Lohnkonto (§ 41 EStG, § 4 LStDV), für

Anbauverzeichnisse bei Land- und Forstwirten (§ 142 AO).

Die steuerliche Buchführungspflicht unterscheidet nicht nach Tätigkeit oder der Rechtsform, sondern nach dem dabei erzielten Erfolg. Allerdings beschränkt sich auch die steuerrechtliche Buchführungspflicht auf Gewerbetreibende. Anders als das Handelsrecht unterscheidet das Steuerrecht aber zwischen „normalem“ Gewerbebetrieb und der Land- und Forstwirtschaft. Nach § 141 AO ist buchführungspflichtig, wer

  1. pro Jahr über 600.000 Euro Umsatz macht oder
  2. selbstgenutzte landwirtschaftliche Flächen im Wert von über 25.000 Euro (ab 2004) besitzt,

festzustellen nach Bewertungsgesetz, oder

  1. pro Jahr 60.000 (50.000 Euro (2008 bis 2015) bzw. 30.000 Euro (2004 bis 2007)) Gewinn aus

Gewerbebetrieb oder Land- und Fortwirtschaft erzielt.

1 - 4 Lösungen: Grundlagen der Buchführung

  1. Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung, Statistik (Betriebsstatistik), Planrechnung (Budgetierung)
  2. Dokumentation, Rechenschaftslegung, Information, Kontrolle, Disposition
  3. Externe: Banken, Finanzamt, Behörden, Kapitalanleger, Stellenbewerber, Kunden;

Interne: Geschäftsführung, Controller, Revisoren, Mitarbeiter, Kapitaleigentümer

  1. Handelsbräuche nach § 346 HGB, Treu und Glauben nach §157 BGB, Buchungssätze mit „Soll“ und „Haben“,

Zahlreiche Grundsätze im Rechnungswesen, soweit diese nicht kodifiziert sind

  1. Großunternehmen sollen schärferen Vorschriften unterliegen, um die mit ihnen verbundenen Risiken

(Arbeitsplätze, Kapitalmarkt) besser kontrollieren und damit minimieren zu können.

  1. Dokumentation: Übersichtlichkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit, Ordnung des Belegwesens;

Bilanzierung: Klarheit, Wahrheit, Kontinuität, Vorsicht.

  1. Es muß den GoB genügen, d. h. die buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle müssen richtig, vollständig

und zeitgerecht erfaßt sein sowie sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (Beleg- und

Journalfunktion), die Geschäftsvorfälle sind so zu verarbeiten, dass sie geordnet darstellbar sind und ein Überblick

über die Vermögens- und Ertragslage gewährleistet ist (Kontenfunktion), die Buchungen müssen

einzeln und geordnet nach Konten und diese fortgeschrieben nach Kontensummen oder Salden

sowie nach Abschlussposition dargestellt und jederzeit lesbar gemacht werden können, ein sachverständiger

Dritter muss sich in dem jeweiligen Verfahren der Buchführung in angemessener Zeit zurechtfinden und

sich einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen können, das

Verfahren der DV-Buchführung muss durch eine Verfahrensdokumentation, die sowohl die aktuellen als auch die

9.6. Ja, Wert der landwirtschaftlichen Flächen sind überschritten 9.7. Ja, Gewinngrenze überschritten

historischen Verfahrensinhalte nachweist, verständlich und nachvollziehbar gemacht werden

und es muss gewährleistet sein, dass das in der Dokumentation beschriebene Verfahren dem in der

Praxis eingesetzten Programm (Version) voll entspricht (Programmidentität).

  1. Prüfung der Kaufmannseigenschaft: 8.1. kein Kaufmann, wegen Freiberuflichkeit 8.2. Kaufmann, wegen Gewerblichkeit, ggfs. Kleinkaufmann - sonst Musskaufmann 8.3. kein Kaufmann, wegen Freiberuflichkeit 8.4. Kaufmann oder ggfs. Kleinkaufmann mit Vertrieb der Bücher, ansonsten kein Kaufmann wegen Freiberuflichkeit 8.5. Kaufmann, wegen Gewerblichkeit, ggfs. Kleinkaufmann - sonst Musskaufmann 8.6. Formkaufmann (wegen GmbH) 8.7. Kaufmann, wegen Gewerblichkeit, ggfs. Kleinkaufmann - sonst Musskaufmann 8.8. Kannkaufmann
  2. Buchführungspflicht: 9.1. Ja, wegen Überschreitung der Umsatzgrenze 9.2. Nein, wegen Nichtgewerblichkeit 9.3. Nein, bei der Gewerbetätigkeit (Bücher) sind die Grenzwerte nicht überschritten und die Lehrtätigkeit ist kein Gewerbe und daher nicht buchführungspflichtig 9.4. Nein, Grenzwerte nicht überschritten 9.5. Ja, Gewinngrenze überschritten

5 Organisation der Buchführung

5.1 Grund- und Hauptbuch

5.2 Nebenbuchhaltung (Nebenbücher)

A P

Bankkontoauszüge Kassenbelege Barquittungen etc.

Man unterscheidet zunächst in

  1. Grundbuch mit zeitlicher Aufzeichnung aller Geschäftsfälle in Form von Buchungssätzen und
  2. Hauptbuch mit sachlicher Ordnung aller Geschäftsfälle auf Konten.

Bei elektronischer Buchhaltung muss nur das Grundbuch durch den Buchhalter durch die Eingabe von Buchungssätzen geführt werden; die Konten des Hauptbuches werden automatisch vom Programm geführt.

Belege

Eingangsrechnungen Ausgangsrechnungen

Nebenbücher je nach Bedarf

Ferner unterscheidet man

  1. die Nebenbuchhaltungen, die spezielle buchhalterische Tatbestände und Informationen verarbeiten, z. B. Löhne und Gehälter, Wechsel, Anlagen. Diese leistet Zuarbeiten, die in der
  2. Hauptbuchhaltung verarbeitet werden. Nur die Hauptbuchhaltung liefert dem Leser ein vollständiges Bild über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens.

Die Belege für beide Bereiche der Buchhaltung sind geordnet gemäß den handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften aufzubewahren.

laufende Buchungen

Bsp.

Maschinen

Hauptbuch sachliche Ordnung der Buchungen

Grundbuch (Journal) Zeitliche Ordnung der Buchungsaufzeichnungen

Abschlussbuchungen Jahresabschluss

vorbereitenden

Eröffnungsbuchungen

Offene Posten Buch Debitorenbuch Kreditorenbuch etc.

Lohn-/Gehaltsbuch Kassenbuch Anlagenbuch/-gitter Kontokorrentbuch

5.5 Unterscheidung der Belege

5.6 Behandlung von Belegen nach den GoBs

Allgemein kennt die Buchhaltung zwei Kategorien von Belegen:

Fremdbelege sind Belege, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer erstellt wurden, und uns im

Geschäftsverkehr zugegangen sind:

  • Eingangsrechnungen

  • Quittungen

  • Bank- und Postbelege

  • Erhaltene Wechsel und Schecks

  • Erhaltene Begleitbriefe zu Schecks und Wechseln

  • Erhaltene sonstige Handelsbriefe

  • Gutschriftenanzeigen von Lieferanten

  • Steuerbescheide

  • Strafbescheide

Eigenbelege sind alle Belege, die wir im Wirtschaftsverkehr mit anderen selbst hergestellt haben

  • Ausgangsrechnungen
  • Quittungsdurchschriften
  • Kopien eigener Wechsel und Schecks
  • Kopien abgesandter Handelsbriefe
  • Gutschriftenanzeigen an Kunden
  • Entnahmebelege
  • Lohn- und Gehaltslisten
  • Belege über Storno, Umbuchungen und Buchungsfehler
  • Ergebnisverwendungebeleg
  1. Vorbereitende Arbeiten

1.1. Prüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit

1.2. Bestimmung des Buchungsbeleges und Zusammenführung von Doppelbelegen (Vermeidung

von Doppelbuchungen)

1.3. Ordnen nach Belegarten (Belegkategorisierung)

1.4. Fortlaufende und kategorienweise Nummerierung der Belege

1.5. Vorkontierung der Belege

  1. Buchen der Belege

2.1. Buchung in Nebenbuchhaltung, wenn erforderlich

2.2. Buchung im Grundbuch

2.3. Buchung im Hauptbuch (in EDV-Buchhaltung automatisch aus Journalbuchung)

  1. Ablage und Aufbewahren

Fristen: § 257 Abs. 4 HGB

Aktueller Hinweis:

Verfahrensrecht | Verkürzung der Aufbewahrungsfrist und § 147 Absatz 3 AO (Bundesregierung): Die Bundesregierung hat sich zu der Frage geäußert, inwieweit § 147 Absatz 3 AO den Änderungen durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz im Hinblick auf die Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen entgegen steht, da diese auch Unterlagen mit Bedeutung für Steuern darstellen. Hierzu der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister: Durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurden in § 147 Absatz 3 AO Neuregelungen zu Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach § 147 Absatz 1 Nummer 4 Abgabenordnung sind, aufgenommen. Beim Empfang solcher Lieferscheine endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Beim Versand solcher Lieferscheine, endet sie mit dem Versand der Rechnung.

Damit müssen diejenigen Lieferscheine nicht mehr aufbewahrt werden, deren Inhalt eingangs- bzw. ausgangsseitig durch entsprechende Rechnungen nach § 14 Absatz 4 UStG dokumentiert ist.

§ 147 Absatz 3 AO steht daher der Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen nicht entgegen.

Quelle: BT-Drucks. 18/12750, Antwort auf die Frage 23 des Abgeordneten Richard Pitterle (DIE LINKE.) (il)

5 Lösungen: Belegwesen

  1. Daten bereitzustellen, die die Hauptbuchhaltung nicht enthält und auch nicht kennt, die aber zur Erstellung der

Buchungen bedeutsam sind, etwa die vielen persönlichen Daten der Mitarbeiter, die für die Lohn- und

Gehaltsabrechnung erforderlich sind.

  1. Im Grundbuch ist der Buchungsstoff zeitlich, im Hauptbuch sachlich geordnet. Das Grundbuch enthält

Buchungssätze, das Hauptbuch die Konten.

  1. Nur im Grundbuch; die Konten des Hauptbuches werden automatisch vom System geführt.
  2. Fremdbelege: Eingangsrechnungen, Quittungen, Bank- und Postbelege, Erhaltene Wechsel und Schecks,

Erhaltene Begleitbriefe zu Schecks und Wechseln, Erhaltene sonstige Handelsbriefe, Gutschriftenanzeigen von

Lieferanten, Steuerbescheide, Strafbescheide; Eigenbelege: Ausgangsrechnungen, Quittungsdurchschriften, Kopien

eigener Wechsel und Schecks, Kopien abgesandter Handelsbriefe, Gutschriftenanzeigen an Kunden,

Entnahmebelege, Lohn- und Gehaltslisten, Belege über Storno, Umbuchungen und Buchungsfehler,

Ergebnisverwendungebeleg/-protokoll.

  1. Ja, aber nur , wenn die Inhalte der Datenbank „inhaltlich“ mit den weggeworfenen Originalbelegen übereinstimmen

(§ 257 Abs. 3 Nr. 1 HGB).

  1. Nein, weil hier eine bildliche Übereinstimmung erforderlich ist (§ 257 Abs. 3 Nr. 1 HGB). Es wäre jedoch

ausreichend, wenn die Datenbank Scans der Belege enthält und diese als Bilder wiedergeben kann.

  1. Aus handelsrechtlicher Sicht ja; aus steuerrechtlicher Sicht nein, weil dies keine Auswertung durch die

Finanzbehörden i.S.d. § 147 Abs. 6 AO zulässt.

  1. Aufbewahrungsfristen:

8.1. 31.12.

8.2. 31.12.

8.3. 31.12.

8.4. 31.12.

8.5. 31.12.2013 (Organisationsunterlagen sind ebenfalls aufbewahrungspflichtig!); die Frist würde bei tatsächlich

längerer Nutzung der Software ebenfalls länger sein, weil das Handbuch dann noch für die Besteuerung relevant wäre.

8.6. 31.12.2012 (wie vorstehend; es bestünde aber gar keine Aufbewahrungspflicht, wenn die Verfahrensanweisungen

nicht die Buchhaltung betreffen bzw. nicht steuerlich relevant wären)

8.7. 31.12.2013 (das Belegdatum zählt, nicht der Veranlagungszeitraum der Steuer!)

8.8. 31.12.2009 (Angebote sind „Handelsbriefe“ im Sinne der §§ 257 HGB und 147 AO)

8.9. 31.12.2009 (Die Mahnung ist ein „Handelsbrief“, solange aus ihr keine Buchungen resultieren; wären Zinsen,

Gebühren oder Kosten festgesetzt worden, so wäre die Mahnung ein Buchungsbeleg und die Frist daher 10 Jahre,

also bis zum 31.12.2013)

  1. Die richtige Reihenfolge ist:

_ Prüfung auf rechnerische Richtigkeit

_ Zusammenführen von Doppelbelegen

_ Nummerieren der Belege

_ Vorkontieren

_ Buchung im Grundbuch

_ Buchung im Hauptbuch

_ Einordnen in Belegablage

6 Inventur und Inventar

6.1 Das Inventar

Beispiel für ein Inventar (vereinfacht):

A. Anlagevermögen I. Sachanlagevermögen (Buchwerte)

  1. Grundstück und Gebäude
  2. Fuhrpark
  3. Maschinen
  4. Betriebs- und Geschäftsausstattung

B. Umlaufvermögen

  1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  2. Unfertige und fertige Erzeugnisse
  3. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  4. Bank(guthaben)
  5. Kasse

C: Schulden/Verbindlichkeiten (Fremdkapital)

I. Langfristige Schulden

  1. Darlehen bei Sparkasse

II. kurzfristige Schulden

  1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen u. Leistungen

Vermögen - Schulden = Eigenkapital bzw. Reinvermögen

6.2 Begriffsunterscheidung Inventar / Inventur

-60.

Inventar (= Bestandsverzeichnis): ausführliches Bestandsverzeichnis des Vermögens und der Schulden

Inventur (= Bestandsaufnahme): Art-, mengen- und wertmäßige Bestandsaufname des Vermögens und der Schulden

-80.

-20.

= Summe der Schulden

= Summe des Vermögens 175.

95.

Unter einem Inventar versteht man eine detaillierte Zusammenstellung der am Bilanzstichtag im Jahresabschluss anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden einer Unternehmung, und zwar nach Art, Menge und Wert. Der besondere Vorzug des Inventars gegenüber der Bilanz liegt in seinem bis ins einzelne gehenden Nachweis. Das Inventar folgt dabei der Staffelform und gliedert sich in

  1. Vermögenswerte,

  2. Schuldwerte sowie

  3. Reinvermögen

Die Vermögenswerte (unterteilt in Anlage- und Umlaufvermögen) gliedert man nach ihrer zeitlichen Bindung bzw. steigenden Liquidierbarkeit (beginnend mit Immobilien, endend mit Kassenbestand), die Schulden nach Fälligkeit bzw. Dringlichkeit der Zahlung (beginnend mit langfristigen, endend mit kurzfristigen Schulden).