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Handout zum Kurs Buchführung WS 2017 (Teil 1 bis Kapitel 8) mit mit Übungsaufgaben und dazugehörigen Lösungen.
Art: Skripte
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2.1.1 Handelsrechtliche Vorschriften 2.1.2 Steuerrechtliche Vorschriften
Grundsatz der Richtigkeit:
Dieser verlangt richtige Verbuchung und Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen (§ 239 Abs. 2 HGB).
Die "GoB" sind ein mehr oder weniger unbestimmter Rechtsbegriff (Generalklausel), der die Gesamtheit
der kodifizierten und nichtkodifizierten Vorschriften und Normen umschreibt, die für die Buchführung, die
Jahresabschlussgliederung, den Ansatz und die Bewertung im handelsrechtlichen Jahresabschluss
maßgebend sind. Man unterscheidet zwei Gruppen von „GoB“:
der Richtigkeit, der Grundsatz der Vollständigkeit und der Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit des
Belegwesens;
Grundsatz der Kontinuität und der Grundsatz der Vorsicht.
Grundsatz der Übersichtlichkeit:
Dieser verlangt eine solche Beschaffenheit der Buchführung, dass sie einem sachverständigen Dritten
innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des
Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung
verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 145 AO). Darüber hinaus fordert § 243 Abs. 2 HGB, dass
der Jahresabschluss klar und übersichtlich sein muß.
Grundsatz der Vollständigkeit: Dieser gebietet, sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge in den Jahresabschluss einzubeziehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 246 Abs. 1 HGB). Dabei dürfen Bilanzierungswahlrechte und Bilanzierungsverbote nur im gesetzlich genau umgrenzten Rahmen wahrgenommen werden.
Es gilt das allgemeine Verrechnungsverbot (Saldierungsverbot), wonach keine Verrechnung von Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite, von Aufwendungen mit Erträgen, von Grundstücksrechten mit Grundstückslasten zulässig ist (§ 246 Abs. 2 HGB).
Darüber hinaus sind alle Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen (und grundsätzlich auch einzeln zu bewerten).
Grundsatz der Klarheit: Dieser schreibt vor, den Jahresabschluss klar und übersichtlich aufzustellen (§ 243 Abs. 2 HGB). Er dokumentiert sich u. a. in den Vorschriften einer Postengliederung nach vorgeschriebener Reihenfolge (§ 265 Abs. 1 HGB), in der Verpflichtung zu zutreffender und eindeutiger Postenbezeichnung, im Verrechnungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB), in der Pflicht zur Einhaltung der vorgeschriebenen Ausweisformen Kontoform für Bilanz ( § 266 Abs. 1 HGB) Staffelform für GuV-Rechnung (§ 275 Abs. 1 HGB) sowie in der Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit (z. B. § 265 Abs. 3 HGB).
Grundsatz der Wahrheit: Dieser bezieht sich auf die materielle, inhaltliche Ordnungsmäßigkeit in bezug auf Ansatz- und Bewertungsfragen, umfaßt den Vollständigkeitsgrundsatz (§ 246 Abs. 1 HGB), das Verbot der Täuschung oder Irreführung Dritter (d. h., Pflicht zur Orientierung an der Generalklausel nach § 264 Abs. 2 HGB) und die Pflicht zu materiell richtiger Verbuchung von Geschäftsvorfällen und Gestaltung des Jahresabschlusses.
Grundsatz der Kontinuität: Dieser gliedert sich in Bilanzidentität (die die Übereinstimmung der Eröffnungsbilanz mit der Schlussbilanz des Vorjahres hinsichtlich Gliederung, Ansatz und Bewertung fordert), formelle Kontinuität (welche die Beibehaltung von Gliederung und Postenbezeichnung im Zeitablauf verlangt) und in materielle Kontinuität (welche auf die Beibehaltung des Wertzusammenhangs durch Wertfortführung im Zeitablauf zielt).
lebenden Sprache gehalten werden (§ 239 Abs. 1 HGB), Aufstellung des Jahresabschlusses dagegen in deutscher
Sprache (§244 HGB). Bedeutung von Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen muss eindeutig festliegen (§
239 Abs. 1 Satz 2 HGB).
ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 239 Abs. 3 Satz 1 HGB). Auch keine Vornahme solcher
Änderungen, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind (§
239 Abs. 3 Satz 2 HGB). Pflicht zum Storno fehlerhafter Eintragungen, Aufzeichnungen und Buchungen (der
fehlerhafte Vorgang ist aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit offen rückgängig zu machen).
Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit des Belegwesens: Damit sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 Satz 3 HGB), müssen bei der Belegbehandlung folgende Regeln beachtet werden:
ergänzend: Bundesministerium der Finanzen (IV A 4 - S-0316 / 13 / 10003); Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 14.11.
nicht überschreiten, die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden.
Die Buchführungspflicht (§ 238 HGB) und die Pflicht zur Inventur und zur Führung eines Inventars (§§ 239, 240 HGB) sowie die Inventurvereinfachungsverfahren (§ 241 HGB) entfallen somit dann.
Gemäß § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Seit der Neuregelung des Kaufmannsbegriffes zum 1. Juli 1998 gelten diese Vorschriften für alle eingetragenen Kaufleute, d. h., für alle Gewerbetreibende. Als Kaufleute im Sinne der Buchführungsvorschriften sind anzusehen:
Die handelsrechtliche Buchführungspflicht trifft jedoch nur Kaufleute, deren Gewerbebetrieb nach Art und
Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Es handelt sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff (= qualitative/quantitative Kriterien: Kontokorrentverkehr, Kaufmännische
Betriebsführung, Vielzahl zu erbringender Leistungen, Vielzahl von Geschäftsverbindungen,
Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Zahl der Arbeitnehmer, Zahl der Betriebsstätten etc.).
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde ab 2009/2010 ein neuer § 241a HGB
mit eigenständigen handelsrechtlichen Grenzwerten eingeführt. Nach dieser Neuregelung brauchen
Einzelkaufleute (nicht Personengesellschaften) ,
die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
Die Regel ist zudem „nur“ eine rechtsformenspezifische Erleichterung; Kapitalgesellschaften sind hiervon nicht betroffen.
Damit insbesondere die Finanzverwaltung ihrer Aufgabe, Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu
erheben nachkommen kann, ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Hierfür hat er unter anderem Aufzeichnungs - und Buchführungspflichten
nachzukommen, die sich aus dem Handelsrecht, aus dem Steuerrecht und aus sonstigen
Rechtsvorschriften ergeben können.
EXKURS: In einer Vielzahl außersteuerlicher Gesetze und Rechtsverordnungen sind Pflichten zur Führung bestimmter Bücher und Aufzeichnungen vorgesehen, die als sog. abgeleitete Aufzeichnungspflichten auch für die Besteuerung zu erfüllen sind.
Beispielhaft können genannt werden: ■ Altenheime, Altenwohn- und Pflegeheime (Aufzeichnungen nach dem HeimG), ■ Apotheken (Herstellungs- und Prüfungsbücher), ■ Handelsmakler (Tagebücher), ■ Krankenhäuser( Bücher), ■ Lohnsteuerhilfevereine (Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben), ■ Spielbanken (Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten), ■ Hersteller von Wein (Wein- und Analysebücher).
Bei der steuerlichen Buchführungspflicht wird ferner die abgeleitete von der originären
Buchführungspflicht unterschieden.
Die abgeleitete (derivative) Buchführungspflicht ergibt sich aus § 140 AO: Wer nach anderen als den
Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
hat die damit auferlegten Verpflichtungen auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen. Daneben
beschreibt § 141 Abs. 1 AO eine originäre steuerliche Buchführungspflicht für gewerbliche Unternehmen
(Gewerbebetriebe) sowie Land- und Forstwirte, die bestimmte Größenmerkmale erfüllen.
Gesonderte steuerliche Aufzeichnungspflichten, die an sich keine eigentliche Buchführungspflicht sind,
die aber von der Buchführung wahrgenommen werden, bestehen hinsichtlich Warenein- und -ausgang
(Führung des Wareneingangsbuch und Warenausgangsbuch, §§ 143, 144 AO), aufgrund von
umsatzsteuerlichen Tatbeständen (§ 22 UStG, §§ 63 ff. UStDV), zur Berücksichtigung bestimmter
Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung, z. B. Geschenke, Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 und
Abs. 7 EStG), für Arbeitnehmerdaten auf dem Lohnkonto (§ 41 EStG, § 4 LStDV), für
Anbauverzeichnisse bei Land- und Forstwirten (§ 142 AO).
Die steuerliche Buchführungspflicht unterscheidet nicht nach Tätigkeit oder der Rechtsform, sondern nach dem dabei erzielten Erfolg. Allerdings beschränkt sich auch die steuerrechtliche Buchführungspflicht auf Gewerbetreibende. Anders als das Handelsrecht unterscheidet das Steuerrecht aber zwischen „normalem“ Gewerbebetrieb und der Land- und Forstwirtschaft. Nach § 141 AO ist buchführungspflichtig, wer
festzustellen nach Bewertungsgesetz, oder
Gewerbebetrieb oder Land- und Fortwirtschaft erzielt.
1 - 4 Lösungen: Grundlagen der Buchführung
Interne: Geschäftsführung, Controller, Revisoren, Mitarbeiter, Kapitaleigentümer
Zahlreiche Grundsätze im Rechnungswesen, soweit diese nicht kodifiziert sind
(Arbeitsplätze, Kapitalmarkt) besser kontrollieren und damit minimieren zu können.
Bilanzierung: Klarheit, Wahrheit, Kontinuität, Vorsicht.
und zeitgerecht erfaßt sein sowie sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (Beleg- und
Journalfunktion), die Geschäftsvorfälle sind so zu verarbeiten, dass sie geordnet darstellbar sind und ein Überblick
über die Vermögens- und Ertragslage gewährleistet ist (Kontenfunktion), die Buchungen müssen
einzeln und geordnet nach Konten und diese fortgeschrieben nach Kontensummen oder Salden
sowie nach Abschlussposition dargestellt und jederzeit lesbar gemacht werden können, ein sachverständiger
Dritter muss sich in dem jeweiligen Verfahren der Buchführung in angemessener Zeit zurechtfinden und
sich einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen können, das
Verfahren der DV-Buchführung muss durch eine Verfahrensdokumentation, die sowohl die aktuellen als auch die
9.6. Ja, Wert der landwirtschaftlichen Flächen sind überschritten 9.7. Ja, Gewinngrenze überschritten
historischen Verfahrensinhalte nachweist, verständlich und nachvollziehbar gemacht werden
und es muss gewährleistet sein, dass das in der Dokumentation beschriebene Verfahren dem in der
Praxis eingesetzten Programm (Version) voll entspricht (Programmidentität).
A P
Bankkontoauszüge Kassenbelege Barquittungen etc.
Man unterscheidet zunächst in
Bei elektronischer Buchhaltung muss nur das Grundbuch durch den Buchhalter durch die Eingabe von Buchungssätzen geführt werden; die Konten des Hauptbuches werden automatisch vom Programm geführt.
Belege
Eingangsrechnungen Ausgangsrechnungen
Nebenbücher je nach Bedarf
Ferner unterscheidet man
Die Belege für beide Bereiche der Buchhaltung sind geordnet gemäß den handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften aufzubewahren.
laufende Buchungen
Bsp.
Maschinen
Hauptbuch sachliche Ordnung der Buchungen
Grundbuch (Journal) Zeitliche Ordnung der Buchungsaufzeichnungen
Abschlussbuchungen Jahresabschluss
vorbereitenden
Eröffnungsbuchungen
Offene Posten Buch Debitorenbuch Kreditorenbuch etc.
Lohn-/Gehaltsbuch Kassenbuch Anlagenbuch/-gitter Kontokorrentbuch
Allgemein kennt die Buchhaltung zwei Kategorien von Belegen:
Fremdbelege sind Belege, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer erstellt wurden, und uns im
Geschäftsverkehr zugegangen sind:
Eingangsrechnungen
Quittungen
Bank- und Postbelege
Erhaltene Wechsel und Schecks
Erhaltene Begleitbriefe zu Schecks und Wechseln
Erhaltene sonstige Handelsbriefe
Gutschriftenanzeigen von Lieferanten
Steuerbescheide
Strafbescheide
Eigenbelege sind alle Belege, die wir im Wirtschaftsverkehr mit anderen selbst hergestellt haben
1.1. Prüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit
1.2. Bestimmung des Buchungsbeleges und Zusammenführung von Doppelbelegen (Vermeidung
von Doppelbuchungen)
1.3. Ordnen nach Belegarten (Belegkategorisierung)
1.4. Fortlaufende und kategorienweise Nummerierung der Belege
1.5. Vorkontierung der Belege
2.1. Buchung in Nebenbuchhaltung, wenn erforderlich
2.2. Buchung im Grundbuch
2.3. Buchung im Hauptbuch (in EDV-Buchhaltung automatisch aus Journalbuchung)
Fristen: § 257 Abs. 4 HGB
Verfahrensrecht | Verkürzung der Aufbewahrungsfrist und § 147 Absatz 3 AO (Bundesregierung): Die Bundesregierung hat sich zu der Frage geäußert, inwieweit § 147 Absatz 3 AO den Änderungen durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz im Hinblick auf die Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen entgegen steht, da diese auch Unterlagen mit Bedeutung für Steuern darstellen. Hierzu der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister: Durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurden in § 147 Absatz 3 AO Neuregelungen zu Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach § 147 Absatz 1 Nummer 4 Abgabenordnung sind, aufgenommen. Beim Empfang solcher Lieferscheine endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Beim Versand solcher Lieferscheine, endet sie mit dem Versand der Rechnung.
Damit müssen diejenigen Lieferscheine nicht mehr aufbewahrt werden, deren Inhalt eingangs- bzw. ausgangsseitig durch entsprechende Rechnungen nach § 14 Absatz 4 UStG dokumentiert ist.
§ 147 Absatz 3 AO steht daher der Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen nicht entgegen.
Quelle: BT-Drucks. 18/12750, Antwort auf die Frage 23 des Abgeordneten Richard Pitterle (DIE LINKE.) (il)
5 Lösungen: Belegwesen
Buchungen bedeutsam sind, etwa die vielen persönlichen Daten der Mitarbeiter, die für die Lohn- und
Gehaltsabrechnung erforderlich sind.
Buchungssätze, das Hauptbuch die Konten.
Erhaltene Begleitbriefe zu Schecks und Wechseln, Erhaltene sonstige Handelsbriefe, Gutschriftenanzeigen von
Lieferanten, Steuerbescheide, Strafbescheide; Eigenbelege: Ausgangsrechnungen, Quittungsdurchschriften, Kopien
eigener Wechsel und Schecks, Kopien abgesandter Handelsbriefe, Gutschriftenanzeigen an Kunden,
Entnahmebelege, Lohn- und Gehaltslisten, Belege über Storno, Umbuchungen und Buchungsfehler,
Ergebnisverwendungebeleg/-protokoll.
(§ 257 Abs. 3 Nr. 1 HGB).
ausreichend, wenn die Datenbank Scans der Belege enthält und diese als Bilder wiedergeben kann.
Finanzbehörden i.S.d. § 147 Abs. 6 AO zulässt.
8.1. 31.12.
8.2. 31.12.
8.3. 31.12.
8.4. 31.12.
8.5. 31.12.2013 (Organisationsunterlagen sind ebenfalls aufbewahrungspflichtig!); die Frist würde bei tatsächlich
längerer Nutzung der Software ebenfalls länger sein, weil das Handbuch dann noch für die Besteuerung relevant wäre.
8.6. 31.12.2012 (wie vorstehend; es bestünde aber gar keine Aufbewahrungspflicht, wenn die Verfahrensanweisungen
nicht die Buchhaltung betreffen bzw. nicht steuerlich relevant wären)
8.7. 31.12.2013 (das Belegdatum zählt, nicht der Veranlagungszeitraum der Steuer!)
8.8. 31.12.2009 (Angebote sind „Handelsbriefe“ im Sinne der §§ 257 HGB und 147 AO)
8.9. 31.12.2009 (Die Mahnung ist ein „Handelsbrief“, solange aus ihr keine Buchungen resultieren; wären Zinsen,
Gebühren oder Kosten festgesetzt worden, so wäre die Mahnung ein Buchungsbeleg und die Frist daher 10 Jahre,
also bis zum 31.12.2013)
_ Prüfung auf rechnerische Richtigkeit
_ Zusammenführen von Doppelbelegen
_ Nummerieren der Belege
_ Vorkontieren
_ Buchung im Grundbuch
_ Buchung im Hauptbuch
_ Einordnen in Belegablage
Beispiel für ein Inventar (vereinfacht):
A. Anlagevermögen I. Sachanlagevermögen (Buchwerte)
B. Umlaufvermögen
C: Schulden/Verbindlichkeiten (Fremdkapital)
I. Langfristige Schulden
II. kurzfristige Schulden
Vermögen - Schulden = Eigenkapital bzw. Reinvermögen
-60.
Inventar (= Bestandsverzeichnis): ausführliches Bestandsverzeichnis des Vermögens und der Schulden
Inventur (= Bestandsaufnahme): Art-, mengen- und wertmäßige Bestandsaufname des Vermögens und der Schulden
-80.
-20.
= Summe der Schulden
= Summe des Vermögens 175.
95.
Unter einem Inventar versteht man eine detaillierte Zusammenstellung der am Bilanzstichtag im Jahresabschluss anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden einer Unternehmung, und zwar nach Art, Menge und Wert. Der besondere Vorzug des Inventars gegenüber der Bilanz liegt in seinem bis ins einzelne gehenden Nachweis. Das Inventar folgt dabei der Staffelform und gliedert sich in
Vermögenswerte,
Schuldwerte sowie
Reinvermögen
Die Vermögenswerte (unterteilt in Anlage- und Umlaufvermögen) gliedert man nach ihrer zeitlichen Bindung bzw. steigenden Liquidierbarkeit (beginnend mit Immobilien, endend mit Kassenbestand), die Schulden nach Fälligkeit bzw. Dringlichkeit der Zahlung (beginnend mit langfristigen, endend mit kurzfristigen Schulden).