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Buchführung Zusammenfassung, Zusammenfassungen von Buchführung

Buchführung Zusammenfassung mit Bildern, Erklärungen, Schemata, 9 Seiten

Art: Zusammenfassungen

2022/2023

Zum Verkauf seit 17.03.2023

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9 dokumente

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Zusammenfassung Buchführung
Funktion des Rechnungswesens
Informationsfunktion: wirtschaftliche Lage
des UN
Dokumentationsfunktion: laufende,
lückenlose, geordnete Aufzeichnung der
Geschäftsvorfälle
Zahlungsbemessungsfunktion
Rechenschaftslegung: durch den
Jahresabschluss
Beweismittelfunktion: bei Rechtsstreitigkeiten
Aufgaben:
Erfassung und Aufbereitung der Zahlenwerte
Wird anderen Teilgebieten zur Auswertung zur verfügung gestellt
Ermittlung des Ermittlung des Erfolgs/Ergebnisses ( Jahresabschluss/Gewinn)
Externes/Internes Rechnungswesen:
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung §239 HGB:
Lückenlos, fortlaufend (keine Buchung ohne Belege)
Unverändert / Klarheit und Wahrheit entsprechen
Zeitnahe Erfassung der Geschäftsvorfälle
Korrekte Periodenzuordnung (richtiges Jahr)
Aufbewahrung, 10 Jahre
Buchführungspflicht Kaufmann §238 HGB:
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und
die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich
zu machen.
Funktion externes RW:
- Information,
- Zahlungsbemessung
- Dokumentation
- Rechenschaft
Funktion internes RW:
- Steuerung
- Planung
- Kontrolle
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Zusammenfassung Buchführung Funktion des Rechnungswesens

  • Informationsfunktion: wirtschaftliche Lage des UN
  • Dokumentationsfunktion: laufende, lückenlose, geordnete Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle
  • Zahlungsbemessungsfunktion
  • Rechenschaftslegung: durch den Jahresabschluss
  • Beweismittelfunktion: bei Rechtsstreitigkeiten Aufgaben:
  • Erfassung und Aufbereitung der Zahlenwerte
  • Wird anderen Teilgebieten zur Auswertung zur verfügung gestellt
  • Ermittlung des Ermittlung des Erfolgs/Ergebnisses ( Jahresabschluss/Gewinn) Externes/Internes Rechnungswesen: Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung §239 HGB:
  • Lückenlos, fortlaufend (keine Buchung ohne Belege)
  • Unverändert / Klarheit und Wahrheit entsprechen
  • Zeitnahe Erfassung der Geschäftsvorfälle
  • Korrekte Periodenzuordnung (richtiges Jahr)
  • Aufbewahrung, 10 Jahre Buchführungspflicht Kaufmann §238 HGB: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Funktion externes RW: - Information,
  • Zahlungsbemessung
  • Dokumentation
  • Rechenschaft Funktion internes RW: - Steuerung
  • Planung
  • Kontrolle

Wer ist ein Kaufmann?

  • §1HGB: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
  • §1HGB: Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
  • Definition Gewerbebetrieb: Unternehmer muss selbständig tätig sein; kein Freiberufler (Arzt, Gutachter, Steuerberater etc.) oder Landwirt; eine Gewinnerzielungsabsicht muss verfolgt werden; Teilnahme am Wirtschaftsleben; nachhaltige Verfolgung der Tätigkeit.
  • Befreiung von der Buchführungspflicht (§ 241a HGB):
  • Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 € Umsatzerlöse und 60.000 € Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden. Gewerbetreibender vs. Freiberufler:
  • Definition Freiberufler in § 18(1) EStG und PartGG
  • „Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt“§ 1(2) PartGG
  • Heilberufe: Ärzte etc., die rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe: Rechtsanwälte etc., die naturwissenschaftlichen/technischen Berufe: Sachverständige etc., die informationsvermittelnden Berufe/Kulturberufe: Journalisten etc.
  • Keine Gewerbeanmeldung erforderlich, unterliegen nicht der Gewerbeordnung, keine Gewerbesteuer, Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft, keine doppelte/kaufmännische Buchführung nötig; Gewinnermittlung durch Einnahmen- Überschussrechnung möglich »Achtung: Unternehmer = Gewerbetreibende + Freiberufler Buchführungspflicht Steuerrecht:
  • Nicht nur aufgrund des Handelsrechts müssen Bücher geführt werden, sondern auch aufgrund des Steuerrechts.
  • Die Abgabeordnung regelt u.a. wer Steuerschuldner ist, wie die Steuern festgesetzt, erhoben und vollstreckt werden
  • §§ 140 – 148 AO ff. gehen auf die Führung von Büchern und Aufzeichnungen ein
  • § 140 AO => Wer nach HGB buchführungspflichtig ist, ist dies auch für das Steuerrecht
  • § 141 AO => Gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte sind buchführungspflichtig, wenn Umsatz über 600 T€ oder Gewinn größer 60 T€ => Befreiung von der Buchführungspflicht nach HGB für das Steuerrecht zu umfangreich.
  • Freiberufler in der Regel nicht buchführungspflichtig → Kaufmann ist nicht immer Buchfuhrungspflichtig HGB und AO nennen Ausnahmen

Veranderungen der Bestandskonten:

  • Aktivtausch: Veranderungen nur auf der Aktivseite EK und Bilanzsumme verandert sich nicht
  • Passivtausch: Veranderungen nur auf der Passivseite EK und Bilanzsumme verandert sich nicht
  • Aktiv-Passiv-Mehrung/Minderung: Veranderung auf beiden Seiten EK verandert sich nicht, Bilanzsumme nimmt zu/ab Die Buchungssatze immer mit Nummern in die Konten eintragen (Zuordnung) Schlussbilanz → einmal im Jahr Eigenkapitalveranderung:
  • Aufwand: wenn das EK betrieblich bedingt abnimmt (Reinvermogen-Minderung)
  • Ertrag: wenn das EK betrieblich bedingt zunimmt (Reinvermogen-Merhung) Ertrage – Aufwand = JU/JF (Gewinn/Verlust) Unterkonten-Erfolgskonten: Abschluss aller Konten: Eroffnungsbilanz → Unterkonten → Erfolgs- und Aufwandskonten → GuV-Konto → EK- Konto → Schlussbilanz

Abschluss BS: Gewinn: GuV-Konto an Eigenkapital Verlust: Eigenkapital an Guv-Konto → Abschluss aller Konten: Eröffnungsbilanz → Unterkonten → Erfolgs- und Aufwandskonten → GuV-Konto → EK- Konto → Schlussbilanz

→ Abschluss

  • DerUnternehmermuss monatlich bzw.vierteljährlich USt- Voranmeldungen und eine Jahreserklärung beim FA abgeben.
  • Der Abschluss dieser Konten am Jahresende erfolgt i.d.R. so, dass das betragsmäßig kleinere Konto auf das betragsmäßig größere Konto abgeschlossen wird, sodass nur eine Verbindlichkeit an das Finanzamt (USt) bzw. Forderung an das Finanzamt (VorSt) in der Schlussbilanz erscheint. → Das größere minus das kleinere rechnen → Das Kleinere Konto wird auf dem größeren Konto abgeschlossen UST-VorSt = Verbindlichkeit ggü. FA VorSt-UST = Forderung ggü. FA Bsp.: Umsatzsteuerpflichtig vermieten → Vorst buchen Umsatzsteuer frei → keine Buchung Anschaffungskosten nach § 255(1) HGB: → Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen Sind abzusetzen. Anschaffungspreis
  • Anschaffungsnebenkosten
  • nachträgliche Anschaffungskosten ./. Anschaffungskostenminderungen = Anschaffungskosten
  • Die USt gehört nicht zu den AK, wenn sie als VorSt geltend gemacht werden kann (§ 9b EStG).
  • AK-Nebenkosten: Makler- und Notargebühren, Grunderwerbsteuer, Montagekosten, Frachtkosten, Verpackungskosten etc.
  • AK-Minderungen: Rabatte, Boni, Skonti etc. (diese werden beim Anlagevermögen direkt auf das entsprechende Bestandskonto gebucht). Die VorSt muss i.d.R. berichtigt werden.
  • Finanzierungskosten zählen grundsätzlich nicht zu den AK. Gebäudes → Wertminderung Grund und Boden → keine Wertmnderung

Abschreibung

  • Abnutzbare Vermögensgegenstände verlieren während ihrer Nutzungsdauer (ND) an Wert. Dieser Vermögensschwund stellt einen Aufwand dar, der sich in der Buchhaltung niederschlagen muss. Die Erfassung erfolgt über das Aufwandskonto Abschreibung (AfA).
  • Abnutzbares Anlagevermögen, deren Nutzung sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
  • Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird durch Gesetz und durch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt. Auszug: (Unbewegliche Anlagevermögen) Hallen in Leichtbauweise 14 Jahre ND Tennishallen, Squashhalle, etc 30 Jahre ND Traglufthallen 10 Jahre ND Alfa-Methoden für Gebäude
  • Grundsätzlich muss eine Abschreibung durchgeführt werden.
  • lineare AfA (im Jahr der Herstellung/Anschaffung zeitanteilig):
  • (4) Nr. 1 EStG bei Gebäuden des Betriebsvermögens, die nicht Wohnzwecken dienen, und der Bauantrag nach 31.03.1985 gestellt wurde: 3%
  • § 7(4) Nr. 2a EStG wenn Nr. 1 nicht erfüllt (3 Tatbestandsmerkmale, z.B. = Wohnzwecke) a) bei Fertigstellung nach dem 31.12.1924 2% b) bei Fertigstellung vor 01.01.1925 2,5%
  • degressive AfA §7(5) EStG bei Anschaffung/Herstellung vor 01.01.06 ggf. möglich
  • Sonder-AfA z.B. §7h EStG Sanierungsgebiets-AfA, §7i EStG Baudenkmäler ➔ Nachträgliche Herstellungskosten erhohen den Buchwert und damit die Berechnungsgrundlage der AfA Anlage/Ergänzung