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Leitfäden und Tipps
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Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil, Grafiken und Mindmaps von Schuldrecht

Rechtsgeschäft. Akt, der auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren. Willenserklärung(en), ggf. noch ...

Art: Grafiken und Mindmaps

2021/2022

Hochgeladen am 09.08.2022

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Universität Potsdam
Bürgerliches Recht
Allgemeiner Teil
--- PD Dr. Angie Schneider ---
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Bürgerliches Recht

Allgemeiner Teil

--- PD Dr. Angie Schneider ---

1. Einheit

Grundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Historie

  1. Entwurf: 1887
  2. Entwurf: 1895
  3. Entwurf + „Denkschrift“ → Ausfertigung: 18.8. In-Kraft-Treten: 1.1.

Inhalt (5 Bücher)

 1. Buch: Allgemeiner Teil (§§ 1-240 BGB)  2. Buch: Schuldrecht (§§ 241-853 BGB)  3. Buch: Sachenrecht (§§ 854-1296 BGB)  4. Buch: Familienrecht (§§ 1297-1921 BGB)  5. Buch: Erbrecht (§§ 1922-2385 BGB)

Rechtsgeschäftslehre

Grundlagen

Rechtsgeschäftslehre

Gestaltung der rechtlichen Beziehungen zu anderen durch Rechtsgeschäft. „Herzstück des BGB AT“

Grundlage: Privatautonomie

Freiheit des Einzelnen zur Gestaltung der Rechtsverhält- nisse nach seinem Willen (Selbstverantwortung und Selbstbestimmung). Grundrechtlicher Schutz: Privatautonomie als Bestand- teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) Kernbestandteil: Vertragsfreiheit

Vertragsfreiheit

Schranken der Vertragsfreiheit

Abschlussfreiheit Kontrahierungszwang, wenn Dritter auf Leistung der be- troffenen Person angewiesen ist und dieser die Erbrin- gung der Leistung zumutbar ist Beispiel: Abschluss von Versorgungsverträgen über die Erbringung von Strom und Wasser mit den entsprechen- den Versorgungsbetrieben (zB Stadtwerke) Spezielle Wirksamkeitserfordernisse/-hindernisse  Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)

Vertragsfreiheit

Schranken der Vertragsfreiheit

Formfreiheit Formvorschriften, die insbesondere dem Schutz vor Übereilung dienen Beispiele: Der regelmäßig mit vielen (vermögens-)rechtlichen Pflichten verbundene Grundstückskauf bedarf der nota- riellen Beurkundung (§ 311b BGB). Die Bürgschaftserklärung, mit der sich der Bürge ver- pflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Dritten einzu- stehen, bedarf der Schriftform (§ 766 BGB).

Schutz vor Diskriminierung / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Vertragsfreiheit als Bestandteil der Privatautonomie

Abschlussfreiheit Formfreiheit Inhaltsfreiheit

Übersicht

Schranken

 Kontrahierungs- zwang  Geschäftsfähigkeit Formvorschriften  Zwingendes Recht  AGB-Recht  Verbraucherschutz

Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre

Gesetzliche Regelung

§§ 104-185 BGB („Rechtsgeschäftslehre“)

Grundbegriffe

 Rechtsgeschäft  Willenserklärung  Vertrag Rechtsgeschäft Akt, der auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärung(en), ggf. noch aus anderen Elementen. Beispiele: Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 626 BGB); Abschluss eines Dienstvertrags (§ 611 BGB); Übereignung einer Sache (§ 929 BGB)

Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre

Weitere Begriffe

 Geschäftsähnliche Handlungen  Realakt Geschäftsähnliche Handlung Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass ein ent- sprechender Rechtsfolgewille erklärt sein muss. Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 104-185 BGB) sind entsprechend anwendbar, soweit Zweck, Eigenart und Interessenlage dies zulassen. Beispiele: Mahnung (§ 286 BGB). Spricht eine nach § 104 BGB geschäftsunfähige Person eine Mahnung aus, so ist die Mahnung analog § 105 Abs. 1 BGB nichtig.

Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre

Weitere Begriffe

 Geschäftsähnliche Handlungen  Realakt Realakt Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass ein ent- sprechender Rechtsfolgewille erklärt sein muss. Es muss nicht einmal eine Willensäußerung vorliegen. Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 104-185 BGB sind grundsätzlich nicht anwendbar. Beispiele: Besitzbegründung, -übertragung und aufgabe; Fund (§ 965 BGB). Findet A, der wegen Geistesstörung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist, eine Diamantkette, so hat er als „Finder“ Anspruch auf Finderlohn nach § 971 BGB.

Einteilung der Rechtsgeschäfte

Differenzierungen

 Einseitige und mehrseitige Geschäfte  Kausale und abstrakte Geschäfte  Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte Kausale Geschäfte Geschäfte, bei denen Rechtsgrund (causa) der Zuwen- dung zum Inhalt gehört → Voraussetzung für Gültigkeit Beispiele: grds. alle Verpflichtungsgeschäfte ( dazu sogleich) Abstrakte Geschäfte Geschäfte, die vom Rechtsgrund (causa) der Zuwen- dung gelöst sind → keine Gültigkeitsvoraussetzung Beispiel: Verfügungs-, spezielle Verpflichtungsgeschäfte, zB. Schuldversprechen (§ 780 BGB), -anerkenntnis (§ 781 BGB)

Einteilung der Rechtsgeschäfte

Differenzierungen

 Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte  Kausale und abstrakte Geschäfte  Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfts Verpflichtungsgeschäft Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Beispiele:Miet- (§ 535 BGB);Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) Verfügungsgeschäft Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar über- tragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Beispiele: Erlass einer Schuld (§ 397 BGB); Übertragung von Eigentum (§ 929 BGB);Belastung mit Pfandrecht (§ 1204 BGB)