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Rechtsgeschäft. Akt, der auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren. Willenserklärung(en), ggf. noch ...
Art: Grafiken und Mindmaps
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1. Buch: Allgemeiner Teil (§§ 1-240 BGB) 2. Buch: Schuldrecht (§§ 241-853 BGB) 3. Buch: Sachenrecht (§§ 854-1296 BGB) 4. Buch: Familienrecht (§§ 1297-1921 BGB) 5. Buch: Erbrecht (§§ 1922-2385 BGB)
Grundlagen
Gestaltung der rechtlichen Beziehungen zu anderen durch Rechtsgeschäft. „Herzstück des BGB AT“
Freiheit des Einzelnen zur Gestaltung der Rechtsverhält- nisse nach seinem Willen (Selbstverantwortung und Selbstbestimmung). Grundrechtlicher Schutz: Privatautonomie als Bestand- teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) Kernbestandteil: Vertragsfreiheit
Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit Kontrahierungszwang, wenn Dritter auf Leistung der be- troffenen Person angewiesen ist und dieser die Erbrin- gung der Leistung zumutbar ist Beispiel: Abschluss von Versorgungsverträgen über die Erbringung von Strom und Wasser mit den entsprechen- den Versorgungsbetrieben (zB Stadtwerke) Spezielle Wirksamkeitserfordernisse/-hindernisse Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)
Vertragsfreiheit
Formfreiheit Formvorschriften, die insbesondere dem Schutz vor Übereilung dienen Beispiele: Der regelmäßig mit vielen (vermögens-)rechtlichen Pflichten verbundene Grundstückskauf bedarf der nota- riellen Beurkundung (§ 311b BGB). Die Bürgschaftserklärung, mit der sich der Bürge ver- pflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Dritten einzu- stehen, bedarf der Schriftform (§ 766 BGB).
Schutz vor Diskriminierung / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Vertragsfreiheit als Bestandteil der Privatautonomie
Übersicht
Kontrahierungs- zwang Geschäftsfähigkeit Formvorschriften Zwingendes Recht AGB-Recht Verbraucherschutz
Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Rechtsgeschäft Willenserklärung Vertrag Rechtsgeschäft Akt, der auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärung(en), ggf. noch aus anderen Elementen. Beispiele: Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 626 BGB); Abschluss eines Dienstvertrags (§ 611 BGB); Übereignung einer Sache (§ 929 BGB)
Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Geschäftsähnliche Handlungen Realakt Geschäftsähnliche Handlung Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass ein ent- sprechender Rechtsfolgewille erklärt sein muss. Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 104-185 BGB) sind entsprechend anwendbar, soweit Zweck, Eigenart und Interessenlage dies zulassen. Beispiele: Mahnung (§ 286 BGB). Spricht eine nach § 104 BGB geschäftsunfähige Person eine Mahnung aus, so ist die Mahnung analog § 105 Abs. 1 BGB nichtig.
Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Geschäftsähnliche Handlungen Realakt Realakt Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass ein ent- sprechender Rechtsfolgewille erklärt sein muss. Es muss nicht einmal eine Willensäußerung vorliegen. Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 104-185 BGB sind grundsätzlich nicht anwendbar. Beispiele: Besitzbegründung, -übertragung und aufgabe; Fund (§ 965 BGB). Findet A, der wegen Geistesstörung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist, eine Diamantkette, so hat er als „Finder“ Anspruch auf Finderlohn nach § 971 BGB.
Einteilung der Rechtsgeschäfte
Einseitige und mehrseitige Geschäfte Kausale und abstrakte Geschäfte Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte Kausale Geschäfte Geschäfte, bei denen Rechtsgrund (causa) der Zuwen- dung zum Inhalt gehört → Voraussetzung für Gültigkeit Beispiele: grds. alle Verpflichtungsgeschäfte ( dazu sogleich) Abstrakte Geschäfte Geschäfte, die vom Rechtsgrund (causa) der Zuwen- dung gelöst sind → keine Gültigkeitsvoraussetzung Beispiel: Verfügungs-, spezielle Verpflichtungsgeschäfte, zB. Schuldversprechen (§ 780 BGB), -anerkenntnis (§ 781 BGB)
Einteilung der Rechtsgeschäfte
Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte Kausale und abstrakte Geschäfte Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfts Verpflichtungsgeschäft Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Beispiele:Miet- (§ 535 BGB);Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) Verfügungsgeschäft Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar über- tragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Beispiele: Erlass einer Schuld (§ 397 BGB); Übertragung von Eigentum (§ 929 BGB);Belastung mit Pfandrecht (§ 1204 BGB)