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Deutsch Matura Jänner 2019: drei Themenpakete (Literatur – Kunst – Kultur, Das Fremde und das Eigene, Umgang mit Lebensmitteln) und Aufgaben zum Textinterpretation, Kommentar/Meinungsrede/Zusammenfassung/Erörterung/Brief schreiben
Art: Abiturprüfungen
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Sehr geehrte Kandidatin! Sehr geehrter Kandidat!
■ (^) Inhalt ■ (^) Textstruktur ■ (^) Stil und Ausdruck ■ (^) normative Sprachrichtigkeit
Viel Erfolg!
Aufgabe 1 / Textbeilage 1
Hinweis: Die Rechtschreibung des Originaltextes wurde beibehalten.
Peter Altenberg: Verdienen (1919)
5
10
Quelle: Altenberg, Peter: Verdienen. In: Altenberg, Peter: Mein Lebensabend. Berlin: S. Fischer 1919, S. 130.
INFOBOX
Peter Altenberg (1859 – 1919): Pseudonym für Richard Engländer, österreichischer Autor
Gesäuse: Teil der österreichischen Alpen
Aufgabe 1 / Textbeilage 2
Hinweis: Die Rechtschreibung des Originaltextes wurde beibehalten.
Herbert J. Wimmer: bankomat (2007)
5
Quelle: Wimmer, Herbert J.: bankomat. In: Wimmer, Herbert J.: Nervenlauf. Die Tücke der Objekte. Wien: Sonderzahl 2007, S. 82.
INFOBOX
Herbert J. Wimmer (geb. 1951): österreichischer Autor
Eine erste Fassung dieses Textes erschien bereits 1990.
austerity: staatliche Haushaltspolitik, die auf Sparmaßnahmen setzt, um Schulden abzubauen bzw. zu begrenzen
Von Eva Obermüller
Lesend die Welt entdecken Lesen verschafft uns Zugang zur Welt, und zwar im direkten wie im weiteren Sinn. Direkt bedeutet: Informationen werden dadurch zugänglich und wir können uns Wissen aneignen – der Haupt- grund, warum die Lesekompe- tenz in der Bildungsdebatte eine derart zentrale Rolle spielt. Lesen zu können, erhöht ganz eindeutig die Chancen für ein erfolgreiches Leben. Aber Lesen kann noch mehr, es kann helfen, die Welt und die Menschen besser zu verstehen.
In besonderem Maße vermag dies laut den Forschern David C. Kidd und Emanuele Castano von der New School of Social Research in New York die Literatur. Sie zwingt uns, sich in Charaktere hineinzu- versetzen und dabei unsere Ähn- lichkeiten bzw. Andersartigkeit zu entdecken. Das gilt den Auto- ren zufolge aber nicht für alle fik- tiven Texte in gleicher Weise. Einfach gestrickte Krimis oder Trivialromane verwenden meist Stereotype und verlaufen mehr oder weniger erwartbar. Da gebe es nicht viel zu lernen.
Ganz anders verhalte sich das bei sogenannter anspruchsvoller
Literatur, denn sie fordert den Leser. Weder erfüllt sie seine Erwartungen noch bestätigt sie vorgefasste Meinungen. Der- artige Bücher lassen sich nicht einfach passiv konsumieren, der Leser muss Lücken füllen, ver- steckte Bedeutungen suchen und oft unterschiedlichste Perspekti- ven einnehmen. Gehobene Lite- ratur ähnelt den Autoren zufolge dem Leben weitaus mehr, als Kitschromane und Thriller dies tun: Die Figuren sind häufig komplex, widersprüchlich und unvorhersehbar, genauso wie das Beziehungsgeflecht, in dem sie sich befinden – so gesehen ist sie ein ideales und gleichzeitig unge- fährliches Trainingsfeld, um mehr über die Welt und die Menschen in ihr zu erfahren.
Andere besser verstehen Laut den Forschern sollte dieses Training im echten Leben mess- bare Folgen haben. Genau das haben sie nun in mehreren Expe- rimenten überprüft. Die Pro- banden mussten vorerst Auszüge aus unterschiedlichen Textsorten lesen, gehobene literarische Texte, einfache fiktive Texte und reine Sachtexte.
Einzuordnen, was zur Literatur zählt und was nicht, ist allerdings
nicht ganz einfach, wie die Auto- ren einräumen. Literarische Qua- lität sei nun mal keine messbare Größe, die Übergänge fließend. [...]
Die sozialen Fähigkeiten der Pro- banden wurden im Anschluss an die Lektüre mit anerkann- ten psychologischen Tests einge- stuft. Bei einem davon mussten sie beispielsweise auf Schwarz- Weiß-Fotografien Emotionen von den Augen der Abgebil- deten ablesen, bei einem ande- ren auf Basis kleiner sprachlicher und optischer Hinweise Rück- schlüsse auf die Gedanken und Gefühle eines Charakters zie- hen. Bei allen der insgesamt fünf Testreihen schnitten die Teil- nehmer aus der Literaturgruppe besser ab. Der statistische Effekt blieb auch erhalten, wenn Fak- toren wie Alter, Geschlecht, Bil- dung und persönliche Einstellun- gen berücksichtigt wurden.
Die hier gemessenen Effekte sind zwar sehr kurzfristig, dennoch sind sie den Autoren zufolge ein klarer Hinweis darauf, dass die Ausein- andersetzung mit anspruchsvol- ler Literatur dazu beiträgt, sich besser in andere reinversetzen zu können. Die Ergebnisse seien jedenfalls ein weiteres Argument
Aufgabe 2 / Textbeilage 1
Literatur nützt im echten Leben
Lesen ist wichtig, unter anderem, weil es uns hilft, die Welt und die Menschen besser zu verstehen. Besonders nützlich sind in dieser Hinsicht literarische Werke. Sie verbessern Forschern zufolge unsere sozialen Fähigkeiten mehr als Sachbücher oder Trivialromane.
Quelle: http://science.orf.at/stories/1725948/ [30.11.2018].
dafür, dass Literatur sowie Kunst im Allgemeinen ein fixer Bestandteil des Bildungskanons
bleiben muss – ein Umstand, der zumindest in vielen US-Bundes- staaten seit kurzem nicht mehr
selbstverständlich ist. Langfristig würden darunter auch die sozia- len Fähigkeiten leiden. (^) n
Aufgabe 1 / Textbeilage 1
Von Elisabeth Turek
Das Wort Heimat leitet sich vom althochdeutschen ( heimouti ) bzw. mittelhochdeutschen ( hei- müete ) Wort für Niederlassung und Wohnsitz ab. Im Mittelal- ter bezeichnete es das Elternhaus und die nächste Umgebung des Geburts- oder Wohnortes – im Gegensatz zu elilenti , dem Elend und der Fremde, in der man seiner Heimat beraubt war. Der Älteste blieb „auf der Heimat“, war erbbe- rechtigt, die anderen wurden hei- matlos – ebenso wie die anderen Besitzlosen und die BettlerInnen. Heimat war demnach der Besitz an Haus bzw. Grund und Boden, den jemand erwarb bzw. in einer Gemeinde hatte, daraus leite- ten sich das Heimatrecht und die Einbürgerung in eine bestimmte Gemeinde ab. Diese stellte bis ins 19. Jahrhundert hinein einen Versorgungsanspruch im Alter, in Notfällen oder bei Krankheit dar.
Die Umbrüche der ländlichen und städtischen Gesellschaft im
vertraute Umgebung verlassen mussten. Eine Antwort auf diesen Entwurzelungsprozess war die romantische Verklärung der Hei- mat in Musik und Dichtung. Wer kennt sie nicht, die Lieder und Gedichte von den Tälern oder dem schönsten Wiesengrund und von dem, der weggehen muss? [...]
Das Heimweh und die Sehnsucht nach der „guten Heimat“ erfuhren in den Jahren des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg noch einmal einen Aufschwung (wenn auch unter anderen Vor- zeichen). Dieser spiegelt sich u.a. in Heimatfilmen, Groschenheften und in der Populärmusik wider. […]
Zurück zum 19. und Beginn des
die „Volksgemeinschaft“ oder das „Völkische“, das als Heimat defi- niert wurde. Wer nicht dazu- zählte, sollte schon bald aus ihr verschwinden.
Wer gehört zu einer bestimmten „Heimat“, wer nicht?
Diese Frage wurde im Lauf der Geschichte je nach politischem Kontext unterschiedlich beant- wortet. Eigen- oder Fremddefi- nitionen gingen dabei oft ausei- nander. Was sich jedoch wie ein roter Faden bis in die Gegenwart zieht, ist die Charakteristik eines statischen Konzepts von Heimat: die Abgrenzung eines WIR von einem ANDEREN und AUS- SEN. […]
Im Gegensatz zu einem sta- tisch-unbeweglichen Heimat- konzept gibt es noch einen ganz anderen und viel dynamischeren Zugang. Seit den 70er-Jahren des
Die Veränderung des Heimatbegriffs:
vom mittelalterlichen Heimatrecht bis
zum Designerschick
an eine neue Heimat zu einer oder gar zu DER zentralen Frage. Hei- mat erhält in diesem Zusammen- hang nicht nur eine emotionale Färbung, sondern sie hat auch einen politischen und rechtlichen Gehalt.
Ein wesentlicher Punkt ist in die- sem Zusammenhang die Zuge- hörigkeit zu einer Rechtsgemein- schaft – das „Recht, Rechte zu haben“, wie es Hannah Arendt vor mehr als 60 Jahren bezeichnet hat. Sie meinte damit das Recht jedes Menschen, überhaupt unter recht- lichen Verhältnissen leben zu kön- nen. Unter dem Eindruck totalitä- rer Regime und der Massenflucht im 20. Jahrhundert galten für sie der Heimat- und Staatsbürger- schaftsverlust als die größten denk- baren Menschenrechtsverletzun- gen (bereits 1935 waren übrigens durch das Nürnberger Reichsbür- gergesetz alle Juden und Jüdinnen zu „Staatsangehörigen“ deklassiert, im Unterschied zu den „Reichs- bürgerInnen“).
Kann dieses „Recht, Rechte zu haben“, nicht auch im über- tragenen Sinn mit „Recht auf
Heimat“ übersetzt werden? Arti- kel 14 und 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 betreffen Fragen von Staatsangehörigkeit und Asyl. An konkreten und aktuellen Beispie- len von Flüchtlingen, die an Mau- ern und Staatsgrenzen scheitern, mangelt es jedenfalls nicht. […]
Was aber klar ist: Eine Gleichset- zung von Staatsbürgerschaft mit Heimat greift zu kurz. Die Verän- derungen, die ein Mensch durch Migration erfährt, sind so ein- schneidend, dass für Heimatver- lust und Heimatfindung häufig die Metapher der Wurzel verwen- det wird – die Entwurzelung an einem alten Ort und die Verwur- zelung an einem neuen Ort. Die- ser Prozess zieht sich meist über mehrere Generationen.
Soweit ein Streifzug zum Hei- matbegriff und einigen Bedeu- tungsinhalten, die er zu verschie- denen Zeiten erfahren hat.
„Heimat ist neuerdings überall“, ist in einem Artikel des Goethe- Instituts (2009), der sich auf Deutschland bezieht, zu lesen.
Von Heimat-Krimiserien im Fernsehen bis zu Magazinen und Heimat-Designerläden – „authentisch und lebensnah“ soll es sein, selbstbewusst, heiter und entspannt, gewürzt mit Ironie statt Rustikalkitsch. Das Regio- nale mit seinen besonderen Qua- litäten, z. B. lokalen kulinarischen Genüssen und Ressourcen, erfährt ebenfalls eine Aufwertung. […]
Aus welchen Gründen auch immer: Heimat boomt. Und zwischen den Zeilen könnte man lesen: Je stärker die Folgen der Wirtschaftskrise, je größer die Verlustängste (z. B. um den Arbeitsplatz) und das Gefühl, den Dingen ohnehin machtlos gegen- überzustehen, desto größer wird die Sehnsucht nach Harmonie und überschaubaren Lebenszu- sammenhängen. (^) n
Quelle: polis aktuell 4/2010, S. 3 – 4.
INFOBOX
Arendt, Hannah (1906 – 1975): geboren bei Hannover, 1933 Flucht nach Paris und später New York; politische Theoretikerin, Philosophin und Schriftstellerin, die unter anderem zur Entrechtung und Verfolgung der Juden während der Zeit des Nationalsozialismus publiziert hat
Aufgabe 2 / Textbeilage 1
Von Hendrik Cremer
[...]
Blick zurück Das Asylrecht ist eine der ältes- ten Institutionen der Menschheit. Der Begriff „Asyl“ stammt aus dem Griechischen und bezeich- nete im Altertum einen unan- tastbaren Zufluchtsort unter der Herrschaft der Götter, an dem jede menschliche Herrschaft endete und damit auch das Recht der politischen Machthaber, einen Menschen mit Zwang festzuneh- men. Das galt für jeden, der dort Zuflucht suchte, also auch für Straftäter.
In allen großen Religionen gibt es ähnliche Konzepte für die Gewährung von Zuflucht für Menschen in Not. So entwickelte etwa die christliche Kirche aus dem Gebot der caritas (Nächs- tenliebe) und misericordia (Barm- herzigkeit) für sich das Recht, Menschen Asyl zu geben. Zwar hat dieses Recht, an dem sich die Staaten im Laufe der Geschichte immer wieder gestoßen haben, einen deutlichen Bedeutungsver- lust erfahren. Gleichwohl gibt es nach wie vor Kirchengemeinden, die Schutz suchenden Menschen Asyl gewähren, etwa um sie vor dem Zugriff der Behörden für die Abschiebung in einen anderen Staat zu schützen.
Der erste Beleg für den Schutz von Menschen, die aus ihrem Heimatland in ein anderes Land geflohen sind, stammt aus dem
In der Zeit zwischen den bei- den Weltkriegen, als Millionen Menschen auf der Flucht waren, wurde der Schutz von Flüchtlin- gen zunehmend zum Gegenstand völkerrechtlicher Vereinbarun- gen und Aufgabenfeld internati- onaler Organisationen. Gleich- wohl blieben die dahingehenden völkerrechtlichen Verpflichtun- gen der Staaten rudimentär: Nur wenige Staaten waren bereit, ent- sprechende Verpflichtungen im
Rahmen internationaler Abkom- men einzugehen.
Jene Abkommen, die dennoch zustande kamen, waren zudem stets so konstruiert, dass sie sich im Wesentlichen auf einzelne Flüchtlingsgruppen beschränk- ten, die sich aufgrund bestimmter Ereignisse wie etwa der Verfol- gung der Armenier in der Türkei, der Oktoberrevolution in Russ- land oder der Machtergreifung der Faschisten in Italien außer- halb ihres Heimatstaates aufhiel- ten und auf Schutz in einem ande- ren Staat angewiesen waren. Die Flüchtlingsdefinitionen in den meisten völkerrechtlichen Ver- einbarungen dieser Zeit dienten in erster Linie der Bestimmung des Mandats einer internationa- len Organisation, der die Aufgabe übertragen wurde, sich um die jeweiligen Flüchtlingsgruppen zu kümmern, wie etwa dem Hohen Flüchtlingskommissar des 1920 gegründeten Völkerbundes.
Grundlagen des Asylrechts Die Grundlagen für das interna- tionale und europäische Flücht- lingsrecht, das individuelle, durch- setzbare Rechtspositionen zum Gegenstand hat, wurden erst nach dem Zweiten Weltkrieg geschaf- fen. Die Weltgemeinschaft ant- wortete auf die Verfolgung von Millionen von Menschen wäh- rend des Nationalsozialismus und das Leid der Flüchtlinge: Am
Menschenrecht Asyl
In der Folge entwickelte sich die Gewährleistung der Menschen- rechte und damit der Schutz jedes einzelnen Individuums durch völ- kerrechtliche Verpflichtungen der Staaten zu einem der zentralen Aspekte des modernen Völker- rechts. Sowohl auf internationa- ler als auch auf regionaler Ebene wurden zahlreiche Menschen- rechtsverträge geschaffen, die dar- auf abzielen, jeden Menschen im Hoheitsbereich der Vertragspar- teien zu schützen, und individuelle, durchsetzbare Rechte garantieren, wie beispielsweise die Europä- ische Menschenrechtskonvention von 1950.
Die hohe Anzahl von Flücht- lingen in Europa infolge von Flucht, Vertreibung und Zwangs- arbeit über das Ende des Zwei- ten Weltkrieges hinaus führte im Dezember 1950 zur Einset- zung des Hohen Flüchtlingskom- missars der Vereinten Nationen (UNHCR) durch die UN-Gene- ralversammlung. Zu seinen Auf- gaben gehört es, die internationale Flüchtlingshilfe zu koordinieren, gegebenenfalls auch selbst materi- elle Hilfe für Flüchtlinge zu orga- nisieren und ihnen in Absprache mit den Zufluchtsländern durch das Ausstellen von Schutzbriefen
rechtlichen Schutz zu gewähren. Sein Mandat erstreckt sich auch auf sogenannte Binnenflücht- linge, also Menschen, die etwa aufgrund eines Bürgerkrieges aus ihrem Heimatort fliehen, ohne dabei ihr Land zu verlassen.
Wenig später, im Juli 1951, wurde das „Abkommen über die Rechts- stellung der Flüchtlinge“ verab- schiedet, das gewöhnlich als Genfer Flüchtlingskonvention be- zeichnet wird und heute die Grundlage des internationalen Flüchtlingsrechts bildet. Die Gen- fer Flüchtlingskonvention ver- pflichtet die Vertragsstaaten, Flüchtlingen im Sinne der Kon- vention ein Aufenthaltsrecht und weitere Rechte zu gewähren. Galt die Konvention zunächst nur für Personen, die aufgrund von Ereignissen in Europa vor 1951 zu Flüchtlingen geworden waren, wurde durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 die geografische und zeitliche Beschränkung der Gen- fer Flüchtlingskonvention aufge- hoben. 146 Staaten sind dem Pro- tokoll bis heute beigetreten.
Ein Flüchtling im Sinne der Gen- fer Flüchtlingskonvention ist laut deren Artikel 1 und dem besagten Protokoll eine Person, die sich aus der begründeten Furcht vor Ver- folgung aus rassistischen Gründen oder wegen ihrer Religion, Nati- onalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung außerhalb desjenigen Landes befindet, dessen Staatsangehörig- keit sie besitzt, und den Schutz
dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose außerhalb des Lan- des befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähn- ten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Die zentrale Bestimmung der Genfer Flüchtlingskonvention ist das in Artikel 33 verankerte Gebot der Nicht-Zurückweisung ( Refoulement -Verbot). Es ver- pflichtet die Staaten, niemanden an ihrer Grenze zurückzuweisen oder abzuschieben, der daraufhin gezwungen wäre, sich in einem Staat aufzuhalten, in dem er wie- derum aus rassistischen Gründen, aufgrund seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozia- len Gruppe oder aufgrund sei- ner politischen Einstellung von Verfolgung bedroht ist. Eine Zurückweisung oder Abschie- bung in einen anderen Staat ver- stößt auch dann gegen Artikel 33, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Schutzsuchenden von dort aus nicht weiter in den Verfolgerstaat abgeschoben werden („Kettenab- schiebung“).
Bis heute wird der Charakter des Rechts auf Asyl als individuelles Recht infrage gestellt. Die Tat- sache, dass es bereits 1948 in die Allgemeine Erklärung der Men- schenrechte aufgenommen wurde, sowie deren Wortlaut in Arti- kel 14 sprechen jedoch für ein
Thema 3: Umgang mit Lebensmitteln
Aufgabe 1
Fleisch essen?
■ Fassen Sie die Positionen der beiden Autoren kurz zusammen. ■ Setzen Sie sich kritisch mit einer der beiden Argumentationen (Textbeilage 1 oder 2) ausein-
■ Begründen Sie Ihre eigene Position zum Thema Fleisch essen.
Aufgabe 1 / Textbeilage 1
Hinweis: Die schweizerische Rechtschreibung des Originaltextes wurde beibehalten.
Erich Gysling: Fleisch, der helle Wahnsinn
Aufgabe 1/ Textbeilage 2
Hinweis: Die schweizerische Rechtschreibung des Originaltextes wurde beibehalten.
Heinz Emmenegger: Essend töten wir. Schuldlos sein zu wollen ist
gefährlich.
Quelle: Emmenegger, Heinz: Essend töten wir. Schuldlos sein zu wollen ist gefährlich. In: Darf mensch Tiere nutzen? Und wenn ja: wie? Und Pflanzen? Herausgegeben von Billo Heinzpeter Studer. Winterthur: edition mutuelle 2017, S. 27 – 31.
INFOBOX
Büsi (schweizerisch): Katze