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Leitfäden und Tipps
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Einführung in das Recht und die Rechtswissenschaft, Skripte von Rechtswissenschaft

Skripte zur Vorlesung "Einführung in das Recht und die Rechtswissenschaft" von Dr. Christoph Alexander Jacobi der Universität Leipzig

Art: Skripte

2019/2020

Hochgeladen am 10.04.2020

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Einführung in das Recht
und die Rechtswissenschaft
06. Dezember 2017 07.45 bis 09.00 Uhr
„Simplex sigillum veri.“ Schopenhauer, Parerga und Paralipomena, Bd. II, § 121
Wintersemester 2017/2018 Universität Leipzig
Juristenfakultät
Dr. Christoph Alexander Jacobi
Lehrbeauftragter der Universität Leipzig
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Einführung in das Recht

und die Rechtswissenschaft

06. Dezember 2017 – 07.45 bis 09.00 Uhr

„Simplex sigillum veri.“ Schopenhauer , Parerga und Paralipomena, Bd. II, § 121

Wintersemester 2017/2018 – Universität Leipzig

Juristenfakultät

Dr. Christoph Alexander Jacobi

Lehrbeauftragter der Universität Leipzig

Rechtsgewinnung als Oberbegriff

(Lit. zu dieser Übersicht: Kramer , Juristische Methodenlehre, S. 44-48, S. 131 f.)

Jede Rechtsgewinnung beginnt mit der Wortsinnermittlung:

  • Analyse der Normbegriffe anhand des herrschenden Sprachgebrauchs
  • Vergleich mit dem zu entscheidenden Sachverhalt
  • mit dem Ergebnis eines positiven, negativen oder neutralen Kandidaten

Rechtsanwendung:

  • Subsumtion positiver Kandidaten
  • Ausschluss negativer Kandidaten
  • Auslegung neutraler Kandidaten

Rechtsfortbildung:

  • Analogie (Erweiterung)
  • teleologische Reduktion

(Einschränkung)

Fall 3

Auslegung im Überblick

(Lit. zu dieser Übersicht: Kramer , Juristische Methodenlehre, S. 65 f., S. 75-87; Rüthers , Rechtstheorie, Rn. 744, Rn. 763a-775).

 Systematische Auslegung

 Annahme eines schlüssigen Rechtssystems

 Einheit der Rechtsordnung vs. Relativität der Rechtsbegriffe

 Mehrdeutigkeit

 systematischer Gesetzesaufbau (z. B. BGB, StGB: AT/BT)

 Vermeidung von Normwidersprüchen und Nivellierung

anderer Vorschriften

 systemkonforme Auslegung: Beachtung der Systematik der

Verfassung, des Europa- und Völkerrechts

 Gesetzeskonkurrenzen: speziellere vor allgemeiner Regel,

jüngere gegen ältere Gesetze, höherrangige gegen

niederrangige Norm

Auslegung im Überblick

(Lit. zu dieser Übersicht: Kramer , Juristische Methodenlehre, S. 106 f.; Rüthers , Rechtstheorie, Rn. 780-783).

 Historische Auslegung

 Ermittlung der rechtspolitischen Absichten und

Steuerungsziele der Gesetzesverfasser

 Gesetzesmaterialien

 Gesetzgebungsgeschichte

 historischer Kontext

 Publikationsversehen (Fehler erst in der publizierten

Gesetzesfassung)

 Redaktionsversehen (Fehler bereits in der

verabschiedeten Gesetzesfassung)

Auslegung im Überblick

(Lit. zu dieser Übersicht: Kramer , Juristische Methodenlehre, S. 123-127; Larenz , Methodenlehre, S. 333-336)

 acht teleologische Argumente:

 (1) teleologisch-systematische Auslegung: Zusammenhang verschiedener
Zweckvorstellungen
 (2) soziologische Auslegung: Beachtung des tatsächlichen Umfeldes der
Gesetzgebung: wirtschaftliche Gegebenheiten, Wissenschaft, Natur und Technik
 (3) argumentum ad absurdum: offensichtliches Untragbarkeitskriterium
 (4) Vermeidung von Wertungswidersprüchen: keine unterschiedliche Bewertung
gleicher Sachverhalte
 (5) Natur der Sache: Berücksichtigung der Lebensverhältnisse, des
Gleichheitsprinzips und der Gerechtigkeit sowie rechtsethischer Prinzipien
 (6) verfassungs-, europa- und völkerrechtskonforme Auslegung: kein Widerspruch
zu den Zwecken dieser Normen (deckt sich z. T. mit der systematischen
Auslegung)
 (7) rechtsvergleichende Auslegung: Vergleich mit ausländischen Rechtsordnungen
 (8) folgenorientierte Auslegung: Beachtung der Folgen der richterlichen
Entscheidung

Auslegung im Überblick

(Lit. zu dieser Übersicht: Jacobi , Methodenlehre der Normwirkung, S. 349 f.; Kramer , Juristische Methodenlehre, S. 127-129; Larenz , Methodenlehre, S. 343-346)

 Die Rangfolge der Auslegungselemente aus Sicht der

klassischen Methodenlehre

 gilt als ungeklärtes Grundlagenproblem/kein festes Rangverhältnis ⇨

die Rangfrage ist danach eine eigenständige Problematik

 grundsätzliche Aussagen:

 es ist vom Wortsinn im Kontext der Gesetzessystematik auszugehen

 soweit möglich ist die Regelungsabsicht und der Normzweck des historischen Gesetzgebers zugrunde zu legen (subjektiv-

teleologische Auslegung)

 reichen diese Kriterien nicht aus, um ein gerechtes Ergebnis zu

erzielen oder hat sich die Normsituation geändert, ist auf objektive Kriterien abzustellen (objektiv-teleologische

Auslegung)

Rechtsfortbildung im Überblick

(Lit. zu dieser Übersicht: Kramer , Juristische Methodenlehre, S. 146-159; Treder , Methoden und Technik der Rechtsanwendung, S. 64 f.)

 Die Analogie in der klassischen Methodenlehre

 Gesetzeslücke: Rechtsnorm, nach welcher der zu entscheidende

Sachverhalt zu entscheiden wäre, ist nicht vorhanden

 Planwidrigkeit der Lücke: subjektiv-teleologische bis objektiv-

teleologische Ermittlung des gesetzgeberischen Plans zur

Vollständigkeit des Regelungskomplexes

 wesentliche Ähnlichkeit zwischen geregeltem und ungeregeltem

Fall im Hinblick (Vergleichspunkt) auf die geregelte Interessenlage

und den Normzweck

 Annahme, dass diese Ähnlichkeit den Gesetzgeber zu dem gleichen

Abwägungsergebnis hätte kommen lassen

 Analogie als wertender Akt der Rechtsgewinnung

Rechtsfortbildung im Überblick

(Lit. zu dieser Übersicht: Kramer , Juristische Methodenlehre, S. 146-159; Treder , Methoden und Technik der Rechtsanwendung, S. 90-94)

 typische Formulierungen der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen

der Analogie, meist unter Berufung auf Larenz , Methodenlehre der

Rechtswissenschaft (BGH, NJW 2003, 1932, 1933):

 „Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige

Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in

rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist,

den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann,

der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich

von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem

Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen

Abwägungsergebnis gekommen.“

 die Norm ist auch auf den nicht geregelten Fall anzuwenden

denn: wesentlich Gleiches ist gleich zu behandeln

Rechtsfortbildung im Überblick

(Lit. zu dieser Übersicht: Kramer , Juristische Methodenlehre, S. 73 ff.; Larenz , Methodenlehre, S. 350-353, S. 413-429; Rüthers , Rechtstheorie, Rn. 940 ff.)

 Die gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung der

klassischen Methodenlehre

 richterliche Abweichung von einem erkannten

gesetzgeberischen Normzweck: fehlende Planwidrigkeit

 Berufung auf: tiefere Bedeutung des Gesetzes, rechtsethische

Prinzipien, Natur der Sache, Rechtsgedanke, Rechtsidee,

heutiger Sinn einer Norm, Vernünftigkeit, Zweckmäßigkeit,

Gerechtigkeit, das Zeitgemäße

 Grenzen im Vorbehalt des Gesetzes:

 rechtspolitisch grundlegende Entscheidungen
 Fragen der Zweckmäßigkeit, die einer detaillierten Regelung bedürfen
 Fragen, die sich einer spezifisch rechtlichen Regelung entziehen

Rechtsfortbildung im Überblick

(Lit. zu dieser Übersicht: Kramer , Juristische Methodenlehre, S. 73 ff.; Larenz , Methodenlehre, S. 350-353, S. 413-429; Rüthers , Rechtstheorie, Rn. 940 ff.)

 Fallgruppen der gesetzesübersteigenden Rechts-

fortbildung:

 gegebenes Regelungsbedürfnis, aber Fehlen von

Normen (z. B. Arbeitskampfrecht)

 Wandel der Normsituation zwischen Erlass und

Anwendung des Gesetzes:

 Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse

 Veränderung bisheriger Erkenntnisse

 Entstehen neuer Sachverhalte

 Entfallen bisheriger Sachverhalte

 Veränderung des Wortsinns

Positiver

Kandidat:

Begriff

Sachverhalt

Begriff

Sachverhalt

Sachverhalt

Begriff

Neutraler

Kandidat:

Negativer

Kandidat:

Jellinek bemerkte zur Offenlegung dieser drei Bereiche: Bereich der Vagheit „Dies ist eine sehr einfache, aber auch sehr wichtige Erkenntnis.“,

Gesetz, S. 37 f.

  • Beispiele aus der Alltagssprache

–Begriff „Frucht“

  • positive Kandidaten: Apfel, Orange
  • negativer Kandidat: Kartoffel, Steak
  • neutraler Kandidat: Erdbeere (da botanisch eine Nuss)

–Begriff „Tier“

  • positive Kandidaten: Elefant, Pferd
  • negative Kandidaten: Virus, Baum, Bier
  • neutrale Kandidaten: Amöbe, Bakterien

–Begriff „Fenster“ gem. BGH v. 13.07.1960, JZ 1961, 495

Die Unterscheidung zwischen Wortsinnermittlung,

Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung

(Lit. zu dieser Übersicht:Kramer, Juristische Methodenlehre, S. 44-48, S. 131 f.)

Rechtsanwendung: Subsumtion = Anwendung der Norm

auf den Sachverhalt

(Bsp.: § 439 BGB – Anspruch auf Lieferung mangelfreier Sache)

Rechtsfortbildung: teleologische Reduktion

(Einschränkung)

(Bsp.: § 181 BGB – Geschenk der Eltern an noch geschäftsunfähiges Kind)

Wortsinnermittlung mit dem Ergebnis eines positiven Kandidaten

Fall 4

Fall 5

Die Unterscheidung zwischen Wortsinnermittlung,

Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung

(Lit. zu dieser Übersicht: Kramer, Juristische Methodenlehre, S. 44-48, S. 131 f.)

Rechtsanwendung: Subsumtion = keine Anwendung der

Norm auf den Sachverhalt

(Bsp.: § 439 BGB – kein Anspruch auf Lieferung einer anderen Sache)

Rechtsfortbildung: Analogie (Erweiterung)

(Bsp.: § 645 BGB – Teilvergütung des Unternehmers nach Untergang des Werkes durch Verschulden des Bestellers)

Wortsinnermittlung mit dem Ergebnis eines negativen Kandidaten

Fall 7

Fall 6