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Skripte zur Vorlesung "Einführung in das Recht und die Rechtswissenschaft" von Dr. Christoph Alexander Jacobi der Universität Leipzig
Art: Skripte
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Lass dir nichts Wichtiges entgehen!
„Simplex sigillum veri.“ Schopenhauer , Parerga und Paralipomena, Bd. II, § 121
Wintersemester 2017/2018 – Universität Leipzig
Juristenfakultät
Dr. Christoph Alexander Jacobi
Lehrbeauftragter der Universität Leipzig
(Lit. zu dieser Übersicht: Kramer , Juristische Methodenlehre, S. 44-48, S. 131 f.)
Rechtsanwendung:
Rechtsfortbildung:
Fall 3
(Lit. zu dieser Übersicht: Kramer , Juristische Methodenlehre, S. 65 f., S. 75-87; Rüthers , Rechtstheorie, Rn. 744, Rn. 763a-775).
(Lit. zu dieser Übersicht: Kramer , Juristische Methodenlehre, S. 106 f.; Rüthers , Rechtstheorie, Rn. 780-783).
(Lit. zu dieser Übersicht: Kramer , Juristische Methodenlehre, S. 123-127; Larenz , Methodenlehre, S. 333-336)
(Lit. zu dieser Übersicht: Jacobi , Methodenlehre der Normwirkung, S. 349 f.; Kramer , Juristische Methodenlehre, S. 127-129; Larenz , Methodenlehre, S. 343-346)
gilt als ungeklärtes Grundlagenproblem/kein festes Rangverhältnis ⇨
die Rangfrage ist danach eine eigenständige Problematik
grundsätzliche Aussagen:
es ist vom Wortsinn im Kontext der Gesetzessystematik auszugehen
soweit möglich ist die Regelungsabsicht und der Normzweck des historischen Gesetzgebers zugrunde zu legen (subjektiv-
teleologische Auslegung)
reichen diese Kriterien nicht aus, um ein gerechtes Ergebnis zu
erzielen oder hat sich die Normsituation geändert, ist auf objektive Kriterien abzustellen (objektiv-teleologische
Auslegung)
(Lit. zu dieser Übersicht: Kramer , Juristische Methodenlehre, S. 146-159; Treder , Methoden und Technik der Rechtsanwendung, S. 64 f.)
(Lit. zu dieser Übersicht: Kramer , Juristische Methodenlehre, S. 146-159; Treder , Methoden und Technik der Rechtsanwendung, S. 90-94)
denn: wesentlich Gleiches ist gleich zu behandeln
(Lit. zu dieser Übersicht: Kramer , Juristische Methodenlehre, S. 73 ff.; Larenz , Methodenlehre, S. 350-353, S. 413-429; Rüthers , Rechtstheorie, Rn. 940 ff.)
(Lit. zu dieser Übersicht: Kramer , Juristische Methodenlehre, S. 73 ff.; Larenz , Methodenlehre, S. 350-353, S. 413-429; Rüthers , Rechtstheorie, Rn. 940 ff.)
Positiver
Kandidat:
Begriff
Sachverhalt
Begriff
Sachverhalt
Sachverhalt
Begriff
Neutraler
Kandidat:
Negativer
Kandidat:
Jellinek bemerkte zur Offenlegung dieser drei Bereiche: Bereich der Vagheit „Dies ist eine sehr einfache, aber auch sehr wichtige Erkenntnis.“,
Gesetz, S. 37 f.
–Begriff „Frucht“
–Begriff „Tier“
–Begriff „Fenster“ gem. BGH v. 13.07.1960, JZ 1961, 495
Die Unterscheidung zwischen Wortsinnermittlung,
Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung
(Lit. zu dieser Übersicht:Kramer, Juristische Methodenlehre, S. 44-48, S. 131 f.)
Rechtsanwendung: Subsumtion = Anwendung der Norm
auf den Sachverhalt
(Bsp.: § 439 BGB – Anspruch auf Lieferung mangelfreier Sache)
Rechtsfortbildung: teleologische Reduktion
(Einschränkung)
(Bsp.: § 181 BGB – Geschenk der Eltern an noch geschäftsunfähiges Kind)
Wortsinnermittlung mit dem Ergebnis eines positiven Kandidaten
Fall 4
Fall 5
Die Unterscheidung zwischen Wortsinnermittlung,
Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung
(Lit. zu dieser Übersicht: Kramer, Juristische Methodenlehre, S. 44-48, S. 131 f.)
Rechtsanwendung: Subsumtion = keine Anwendung der
Norm auf den Sachverhalt
(Bsp.: § 439 BGB – kein Anspruch auf Lieferung einer anderen Sache)
Rechtsfortbildung: Analogie (Erweiterung)
(Bsp.: § 645 BGB – Teilvergütung des Unternehmers nach Untergang des Werkes durch Verschulden des Bestellers)
Wortsinnermittlung mit dem Ergebnis eines negativen Kandidaten
Fall 7
Fall 6