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Leitfäden und Tipps
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Einführung in das Verwaltungsrecht, Skripte von Öffentliches Wirtschaftsrecht

Einführung, Grundbegriffe, Grundfragen in das Verwaltungsrecht

Art: Skripte

2019/2020

Hochgeladen am 10.04.2020

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Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere
deutsches und europäisches Verwaltungsrecht
Einführung in das Verwaltungsrecht
§ 1 Einführung, Grundbegriffe, Grundfragen
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Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht

Einführung in das Verwaltungsrecht

§ 1 Einführung, Grundbegriffe, Grundfragen

Ziele der Veranstaltung

Die Studierenden sollen

  • einen Einblick in Grundstrukturen des deutschen Verwaltungsrechts und seinen Besonderheiten erhalten
  • juristische Argumentation zum deutschen Verwaltungsrecht nachvollziehen können
  • eine „Erste-Hilfe-Kompetenz“ im Verwaltungsrecht erwerben Aber:
  • Kein „Verwaltungsrecht light“, kein „Verwaltungsrecht für Dummies“!
  • Nicht: Bescheidtechnik, Vertragsgestaltung Einführung

Einführung Verrechtlichung des Verwaltungshandelns in Deutschland: Ursachen

  • Gerichtlicher Verwaltungsrechtsschutz ist in Deutschland vergleichsweise preiswert und vergleichsweise effektiv (Art. 19 Abs. 4 GG: „ Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. […]“)
  • Bürger sind in Deutschland durchaus „klagefreudig“, sind also sehr oft nicht bereit, eine Entscheidung der Verwaltung, die sie für rechtswidrig halten, als gegeben hinzunehmen (war zwischenzeitlich auch Folge der Existenz von Rechtsschutzversicherungen)
  • In Deutschland wird vielfach als zentrale Aufgabe des Verwaltungsrechts gesehen, die Verwaltung zum Schutz des Bürgers vor staatlicher Willkür (gerichtlich durchsetzbaren) Bindungen zu unterwerfen (und darüber hinaus ihre Tätigkeit zu legitimieren und zu rechtfertigen)

Einführung BVerfG, 1 BvL 6/14 u. a. v. 22.11.2016, Abs. 20 = BVerfGE 143, 216, 224 f. „Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Die Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 129, 1 <20> m.w.N.; stRspr). Dazu gehört vor allem, dass das Gericht - bezogen auf das als verletzt behauptete Recht - eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hat sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 61, 82 <111>; auch BVerfGE 101, 106 <123>). Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfGE 129, 1 <20> m.w.N.; stRspr).“

Einführung Verrechtlichung des Verwaltungshandelns in Deutschland: Folgen

  • Hoher Anteil von Führungskräften mit der „Befähigung zum Richteramt“ im allgemeinen (also im nichttechnischen) höheren Dienst nach wie sehr hoch (auch wenn kein Juristenmonopol , sondern nur noch ein Juristenprivileg existiert)
  • Hoher Anteil juristischer Inhalte bei fast allen Ausbil- dungsgängen, die auf Tätig- keit in allgemeiner Verwal- tung zugeschnitten sind (vgl. aber Bochmann , ZBR 2017, 397 ff.)
  • Zum Juristenprivileg: Bull , Verwaltung & Management, 2018, 271 ff.; Ebinger/Lux/ Kintzinger/Garske , dms 11 (2018), 389, 394 ff.

Literatur:

  • Bull, Hans-Peter/Mehde, Veith : Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, 9. Aufl. 2015
  • Haug, Volker M.: Öffentliches Recht im Überblick, 2. Aufl. 2017
  • Oberrath, Jörg-Dieter: Öffentliches Recht, 7. Aufl. 2017
  • Sodan, Helge/Ziekow, Jan: Grundkurs Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2018
  • Grupp/Stelkens , Saarheimer Fälle zum Staats- und Verwaltungsrecht (www.saarheim.de) Einführung

A) Zum Verhältnis zwischen Rechtswissenschaft und Rechtspraxis B) Gesetzesbegriffe und Gesetzesarten des deutschen (Verwaltungs-) Rechts C) Öffentliches Recht und Privatrecht D) Verwaltungsbegriff des Verwaltungsrechts E) Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit F) Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht G) Die Verwaltungsverfahrensgesetze H) Handlungsformen der Verwaltung zur Regelung von Einzelfällen § 1 Grundbegriffe / Grundfragen

A) Zum Verhältnis zwischen Rechtswissenschaft und Rechtspraxis Gegenstand der Rechtswissenschaft – Alles was Recht ist.

  • Grundlagenfächer („Recht-und-Fächer“): Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, Rechtssoziologie, „ökonomische Analyse des Rechts“, Recht in Literatur und Kunst… - jeweils Methode des „und-Faches“ mit Begrenzung des Gegenstandes auf das Recht.
  • Rechtsdogmatik, Jurisprudenz, Rechtswissenschaft i.e.S. („Proprium der Rechtswissenschaft“): Primär anwendungsbezogen, in dem der Sinngehalt getroffener Entscheidungen aufbereitet und für die Entscheidung weiterer Fälle verfügbar gemacht wird. Bezieht sich (primär) auf das geltende Recht , das erklärt, systematisiert und erläutert wird, wodurch juristische Entscheidungen vorbereitet werden.

§§ 5 ff. Deutsches Richtergesetz: Zweistufige Juristenausbildung – Studium und juristischer Vorbereitungsdienst

  • Wieso Richtergesetz?: Definition der „Befähigung zum Richteramt“ in § 5 DRiG
  • Verweis auf „Befähigung zum Richteramt“ in § 4 BRAO (Rechtsanwalt), § 5 BNotO (Notar), § 122 DRiG (Staatsanwalt), teilweise auch Erfordernis für bestimmte Stellen in Verwaltung
  • „Befähigung zum Richteramt“ vermittelt (in Bund und den meisten Ländern) auch Laufbahnbefähigung für den höheren (nichttechnischen) Verwaltungsdienst ; neben juristischem Vorbereitungsdienst muss kein weiterer Vorbereitungsdienst absolviert werden
  • „Volljurist“ als Qualifikationsvoraussetzung in vielen Stellenbeschreibungen der Verwaltungen und Unternehmen
  • Deutsche Rechtswissenschaftler haben i.d.R. alle auch die „Befähigung zum Richteramt“ A) Zum Verhältnis zwischen Rechtswissenschaft und Rechtspraxis

§§ 5 ff. Deutsches Richtergesetz: Zweistufige Juristenausbildung – Studium und juristischer Vorbereitungsdienst

  • Kaum Spezialisierungsmöglichkeiten im Studium und juristischen Vorbereitungsdienst („Einheitsjurist“ als Leitbild): Bis zum Schluss Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht
  • Einheitlicher Ausbildungsgang für alle „reglementierten“ juristischen Berufe (keine gesonderte Richter- oder Anwalts- oder Verwaltungsausbildung für Juristen)
  • Sorgt dafür, dass Rechtswissenschaft und Rechtspraxis „dieselbe Sprache“ sprechen und alle juristischen Berufe „auf Augenhöhe“ miteinander kommunizieren können
  • Einzigartigkeit der deutschen Juristenausbildung in EU und der Welt A) Zum Verhältnis zwischen Rechtswissenschaft und Rechtspraxis

A) Zum Verhältnis zwischen Rechtswissenschaft und Rechtspraxis Konkrete Aufgabe der Rechtswissenschaft i. e. S. ist es,

  • verbindliche staatliche (gerichtliche oder behördliche) Entscheidungen (von oft erheblicher Bedeutung für den Einzelnen) gedanklich vorzubereiten;
  • Private und Behörden auf rechtliche Gestaltungsformen und Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen;
  • rechtspolitische (gesetzgeberische) Entscheidungen vorzubereiten und auf ihre Grenzen (Zuständigkeiten/Grundrechte/EU-Recht etc.) hinzuweisen.

Schwerpunkt rechtswissenschaftlicher Tätigkeit:

  • Wie hat sich das geltende Recht historisch entwickelt, in welchen historischen Kontext sind bestimmte Regelungen zu stellen?
  • Wie ist das geltende Recht „richtig“ anzuwenden und auszulegen?
  • Welches System liegt dem geltenden Recht bzw. den Einzelgesetzen zu Grunde, wie ist etwa „das Baurecht“, der „Handelsvertretervertrag“ geregelt und welche Wertungen liegen dem zu Grunde?
  • Wie regelt das geltende Recht bestimmte Einzelfragen (z.B. in welchen Baugebieten können unter welchen Voraussetzungen Schweinemästereien errichtet werden)? A) Zum Verhältnis zwischen Rechtswissenschaft und Rechtspraxis

Grundgesetz VII. Die Gesetzgebung des Bundes Art. 70 (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung. Art. 71 Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden. Art. 72 (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) bis (4) […]. Art. 73 [Anwendungsfälle der ausschließlichen Gesetzgebung] Art. 74 [Anwendungsfälle der konkurrierenden Gesetzgebung] I. Bundesrecht und Landesrecht

  • Regel des Art. 70 GG : Der Bund darf nur Gesetze erlassen, soweit er einen Gesetzgebungskompetenztitel des Grundgesetzes nachweisen kann.
  • Art. 73, Art. 74 GG : Weisen sehr weite Bereiche dem Bund zur ausschließlichen und konkurrierenden Gesetzgebung zu – keine abschließende Aufzählung der Bundesgesetzgebungskompetenzen, weitere finden sich im Grundgesetz verstreut.
  • Art. 31 GG : „Bundesrecht bricht Landesrecht“ (aber nur, wenn Bundesrecht grundgesetzkonform ist)
  • Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG : Landesgesetze müssen nicht nur die Vorgaben der Landesverfassung, sondern auch die des Grundgesetzes beachten. I. Bundesrecht und Landesrecht