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Einführung in das Verwaltungsrecht: Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
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Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz Ableitung aus grundgesetzlichem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG Anbindung der Verwaltung an das demokratisch legitimierte Parlament (theoretische) Vorhersehbarkeit des Verwaltungshandelns Rechtssicherheit Der Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit umfasst:
Gesetze i.S.d. Gesetzesvorrangs sind:
Aus Gesetzesvorrang folgt auch:
§ 63 BBG/ § 36 BeamtStG: Verantwortung für die Rechtmäßigkeit (1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen. (3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend. Verantwortung für rechtmäßiges Verwaltungshandeln
VGH Kassel, 2 A 57/15.Z v. 17.12.2015 = NVwZ-RR 2016. 541 ff. „Es entspricht einhelliger Auffassung in der staatsrechtlichen Literatur […], dass eine Petition, die ein rechtlich nicht erlaubtes Ziel verfolgt, zwar nicht unzulässig sein muss, das rechtlich unzulässige Petitum jedoch nicht befürwortet werden darf in dem Sinne, dass eine Umsetzung gegen geltendes Recht empfohlen wird. Vielmehr ist der Petent in solchen Fällen über die Rechtslage aufzuklären […]. Es kann somit durchaus empfohlen werden, aus Anlass einer Petition die Rechtslage mit allgemeiner Gültigkeit für die Zukunft zu verändern (hier etwa: die normativen Voraussetzungen für Geschwindigkeitsbeschränkungen des fließenden Verkehrs herabzusetzen), jedoch darf nicht dem Begehren eines einzelnen Petenten wider geltendes Recht zur Durchsetzung verholfen werden. Das bedeutet, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 StVO eindeutig nicht feststellbar sind, darf nicht dem Petitum entsprochen werden, an der betroffenen Stelle dennoch eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen. Wenn die Umsetzung des Begehrens des Petenten nicht dem geltenden Recht entspricht, kann die Exekutive deshalb auch gegenüber dem Petitionsausschuss und dem Hessischen Landtag nicht verpflichtet sein, eine dem geltenden Recht widersprechende Anordnung zu erlassen. […].“
Haushaltsrecht und Gesetzesvorrang
Gesetzesvorrang und Bindung an gerichtliche Entscheidungen: Ist die Verwaltung an die Gesetze in der Auslegung gebunden, die die Gerichte ihnen gegeben haben?
Was hat zu geschehen, wenn ein Beamter / Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Überzeugung ist, dass eine „entscheidungsrelevante“ Norm mit höherrangigem Recht unvereinbar ist? Fall 1: Ein deutsches Gericht hält Europäisches Sekundärrecht (z. B. eine Richtlinie oder Verordnung) für unvereinbar mit europäischem Primärrecht (EUV, AEUV oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Prüfungskompetenz nationaler Gerichte, aber keine Verwerfungskompetenz (Überprüfung der „Gültigkeit von Handlungen der Organe“ im Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 Abs. 1 lit. b Alt. 1 AEUV)
Was hat zu geschehen, wenn ein Beamter / Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Überzeugung ist, dass eine „entscheidungsrelevante“ Norm mit höherrangigem Recht unvereinbar ist? Fall 2: Ein deutsches Gericht hält deutsches Recht für unvereinbar mit höherrangigem deutschen Recht Bei nachkonstitutionellen formellen Gesetzen : Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zum BVerfG oder LVerfG (nur Prüfungskompetenz, keine Verwerfungskompetenz [anders früher: RGZ 111, 320, 322]) Bei sonstigen Rechtsnormen (RechtsVO, Satzung, Gewohnheitsrecht): Verwerfungskompetenz der Gerichte (Problem der Rechtssicherheit): BGH, VIII ZR 217/14 v. 4.11.2015, Abs. 21 ff. = NJW 2016, 476 Abs. 21 ff.; VGH Mannheim, 5 S 1044/15 v. 22.2.2017, Abs. 25 = DVBl. 2017, 847
Was hat zu geschehen, wenn ein Beamter / Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Überzeugung ist, dass eine „entscheidungsrelevante“ Norm mit höherrangigem Recht unvereinbar ist? Fall 4: Eine deutsche Behörde hält deutsches Recht für unvereinbar mit höherrangigem deutschen Recht Bei formellen Gesetzen: Keine Verwerfungskompetenz nach Art. 100 Abs. 1 GG Bei untergesetzlichen Normen: Bedenken aus Zuständigkeitsordnung Aber: Möglichkeit der Feststellung durch Verwaltungsbehörde, ob gesetzliche Regelung überhaupt gültig. Lösung in Praxis: § 63 Abs. 2 und 3 BBG; § 36 BeamtStG BVerwG, 2 C 11/15 v. 11.10.2016, Abs. 39 = BVerwGE 156, 180, Abs. 39: „Zu einer Nichtanwendung ohne entsprechende gerichtliche Entscheidung ist eine Verwaltungsbehörde jedenfalls nur im Fall positiver Kenntnis der Nichtigkeit verpflichtet “.
Was hat zu geschehen, wenn ein Beamter / Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Überzeugung ist, dass eine „entscheidungsrelevante“ Norm mit höherrangigem Recht unvereinbar ist? Fall 5: Eine deutsche Behörde hält deutsches Recht für unvereinbar mit Unionsrecht Keine Vorlagemöglichkeit der Verwaltung nach Art. 267 AEUV Dennoch: Pflicht der Verwaltung zur Nichtanwendung unionsrechtswidrigen nationalen Rechts hierzu: OVG Saarlouis, 3 W 14/06 v. 22.1.2007 = NVwZ-RR 2008, 95 ff.; Burger , DVBl 2011, 985 ff.; Demleitner , NVwZ 2009, 1525 ff.
Gesetze im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes: unmittelbar anwendbares Unionsrecht (insb. Primärrecht, EU-Verordnungen) formelle Gesetze auf Grundlage formeller Gesetze erlassene Rechtsverordnungen nicht: (gemeindliche) Satzungen Zum fehlenden „Gesetzescharakter“ von Satzungen im vorliegenden Zusammenhang: BVerwG, 6 C 39/11 v. 11.7.2012, Abs. 25 ff. = NVwZ-RR 2012, 808 ff. (für Satzung einer Medienanstalt); BVerwG, 8 CN 1.12 v. 16.10.2013, Abs. 26 f. = NVwZ 2014, 527 ff. (für Friedhofsatzung); unklar Funke/Rapp , JuS 2010, 395, 397 f. auch allgemeine Rechtsgrundsätze und Rechtfortbildung (z.B. Analogie), sofern methodengerecht „gefunden“ BVerfG, 1 BvR 238/01 v. 3.7.2003, Abs. 37 = BVerfGE 108, 150, 159 f.; BVerfG, 1 BvR 3571/13 u.a. v. 7.5.2014, Abs. 28 = NJW 2014, 2340 Abs. 28; BVerwG, 6 A 4/02 v. 27.11.2002 = NVwZ 2003, 986, 988 Gewohnheitsrecht? Zum (vorkonstitutionellen) Gewohnheitsrecht als „Gesetz“ i.S.d. Vorbehalts des Gesetzes vgl. etwa BVerfGE 22, 114, 121; BVerfGE 28, 21, 28; BVerfGE 34, 293, 303; BVerfGE 60, 215, 223; ferner Klose , Rechtswissenschaft 2017, 370, 394 ff. B) Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes