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Leitfäden und Tipps
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Einführung in das Zivilrecht: Allgemeiner Teil des BGB I, Zusammenfassungen von Privatrecht

Gewohnheitsrecht = anerkannte Rechtsquelle (Gesetz im materiellen. Sinn). • Def. Gewohnheitsrecht: (1) langdauernde Übung, die durch die (2).

Art: Zusammenfassungen

2021/2022

Hochgeladen am 09.08.2022

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16.10.2020
1
Folie
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Einführung in das Zivilrecht:
Allgemeiner Teil des BGB I
Recht für Patentanwältinnen und
Patentanwälte
A-Kurs
Prof. Dr. Sebastian Kubis
W.P. Radt Lehrstuhl für BürgerlichesRecht
und Gewerblichen Rechtsschutz
Folie
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Literatur
Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich, Allgemeiner Teil des BGB, 44. Aufl. 2020;
als Online Ressource in der e-Bibliothek des Vahlen Verlages: www.beck-
elibrary.de
Faust, Florian, Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2018;
Voraufl. als Online Ressource in der e-Bibliothek des Nomos Verlages:
www.nomos-elibrary.de
Köhler, Helmut, BGB Allgemeiner Teil, 44. Aufl. 2020; als Online Ressource in
der e-Bibliothek des Beck Verlages: https://ebibliothek.beck.de
Stadler, Astrid, Allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020; als Online Ressource
in der e-Bibliothek des Beck Verlages: https://ebibliothek.beck.de
16.10.2020 Prof. Dr. Sebastian Kubis
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz
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Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaftliche Fakultät

Einführung in das Zivilrecht:

Allgemeiner Teil des BGB I

Recht für Patentanwältinnen und

Patentanwälte

A-Kurs

Prof. Dr. Sebastian Kubis W.P. Radt Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät

Literatur

  • Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich , Allgemeiner Teil des BGB, 44. Aufl. 2020; als Online Ressource in der e-Bibliothek des Vahlen Verlages: www.beck- elibrary.de
  • Faust, Florian , Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2018; Voraufl. als Online Ressource in der e-Bibliothek des Nomos Verlages: www.nomos-elibrary.de
  • Köhler, Helmut , BGB Allgemeiner Teil, 44. Aufl. 2020; als Online Ressource in der e-Bibliothek des Beck Verlages: https://ebibliothek.beck.de
  • Stadler, Astrid , Allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020; als Online Ressource in der e-Bibliothek des Beck Verlages: https://ebibliothek.beck.de 2^ 16.10.2020^ Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen RechtsschutzProf. Dr. Sebastian Kubis

Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät

I. Einführung in das Privatrecht

1. Recht und Rechtswissenschaft

  • Ausgangsfall : Bruno hat einen kleinen Kiosk im beschaulichen Kieler Stadtteil Gaarden. Vor einiger Zeit hat Albert in derselben Straße ebenfalls ein Geschäft, den „Limo-Markt“, eröffnet und verkauft dort Getränke, Zigaretten und Zeitungen. Das bleibt nicht ohne Folgen für Brunos Geschäft: seine Umsätze sinken rapide. Das ärgert Bruno so sehr, dass er dem Treiben seines Konkurrenten Einhalt gebieten will. Zu nächtlicher Stunde schlägt er die Scheiben des „Limo-Marktes“ ein und legt ein kleines Feuer, das seine Wirkung nicht verfehlt. Alberts gesamte Ladeneinrichtung und seine Waren werden zerstört. Bruno meint, dem Alberts „Limo-Markt“ geschehe nur Recht: sein Konkurrent habe – was zutrifft – überhaupt keinen Gewerbeschein, um einen Laden zu betreiben.
  • Tränenüberströmt fragt Albert, ob er von Bruno nicht zumindest Ersatz für die zerstörten Waren verlangen kann. 16.10.2020 Prof. Dr. Sebastian Kubis Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz 3 Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät

I. Recht und Rechtswissenschaft (Forts.)

  • Fall = Beispiel dafür, dass ein vernünftiges Zusammenleben von Menschen, nicht nur im Wirtschaftsleben, „Spielregeln“ braucht, die verbindlich sind.
  • Kennzeichen rechtlicher Regeln : Aufstellung (oder zumindest Anerkennung) vom Staat , der diese Regeln notfalls auch durchsetzt („dogmatischer“ Rechtsbegriff).
  • Rechtswissenschaft = Wissenschaft von der Anwendung und ggfs. Fortentwicklung solcher Regeln. Im Kern befasst sich die Rechtswissenschaft mit der Auslegung, Systematisierung und Begriffsbildung gegenwärtiger und geschichtlicher rechtlicher Quellen. 16.10.2020 (^) Prof. Dr. Sebastian Kubis (^4) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz

Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät

b) Gewohnheitsrecht

  • Gewohnheitsrecht = anerkannte Rechtsquelle (Gesetz im materiellen Sinn).
  • Def. Gewohnheitsrecht: (1) langdauernde Übung , die durch die (2) Rechtsüberzeugung der betroffenen Verkehrskreise getragen wird (BGHZ 37, 219, 222; 197, 1 Rn. 29).
  • Heute im Privatrecht kaum noch Relevanz von Gewohnheitsrecht; im Mittelpunkt steht hier vielmehr das Parlamentsgesetz.
  • Beispiele : Sicherungsübereignung (vgl. § 930 BGB); früher cic, pVV (heute: §§ 280, 311 BGB). 16.10.2020 Prof. Dr. Sebastian Kubis Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz 7 Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät

c) Rechtsprechung

  • Richterrecht nur „ Rechtserkenntnisquelle “. Grundsätzlich keine Bindung der Instanzgerichte an obergerichtliche Entscheidungen (Ausnahme: § 31 BVerfGG). Keine „Präjudizwirkung“ von gerichtlichen Urteilen (anders als im common law !).
  • Dennoch erhebliche praktische Bedeutung des Richterrechts – auch und gerade im Privatrecht!; Beispiele : Schönheitsreparaturen bei der Wohnraummiete (AGB); Musterfeststellungsklage (§ 606 ZPO, Abgasskandal).
  • Daher wohl fließende Übergänge von „Richterrecht“ zum Gewohnheitsrecht. 16.10.2020 (^) Prof. Dr. Sebastian Kubis (^8) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz

Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät d) Normenhierarchie

  • Bedeutung: die jeweils rangniedere Norm muss mit der ranghöheren vereinbar sein; falls nicht: Nichtigkeit der niederen Norm ex tunc.
  • Kollisionsregeln : o Verfassung – formelles Gesetz – Rechtsverordnung – Satzung; o Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG): selbst eine Rechtsverordnung des Bundes kann die Landesverfassung brechen! o Völkerrecht: steht grundsätzlich neben der deutschen Rechtsordnung; völkerrechtliche Verträge: Art. 59 II GG; allgemeine Regeln des Völkerrechts: Art. 25 GG; o Europäisches Gemeinschaftsrecht: nach h.M. „Anwendungsvorrang“ des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht, vgl. Art. 23 GG. 16.10.2020 Prof. Dr. Sebastian Kubis Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz 9 Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät

4. Anwendung und Auslegung von Gesetzen

a) Gesetzesauslegung

  • Aufgabe des Jurist*en ist nicht nur mechanisches „Suchen des richtigen Paragraphen“. Rechtsvorschriften sind abstrakt und allgemein formuliert; daher ist in vielen Fällen zweifelhaft, ob eine bestimmte Norm auf einen bestimmten Fall „passt“.
  • Ausgangsbeispiel: § 823 BGB könnte das Begehren des um sein Inventar gebrachten Ladeninhabers stützen. Was aber bedeutet „vorsätzlich oder fahrlässig“ und „widerrechtlich “? Dafür „Auslegungskanon“, der bei der Arbeit mit Gesetzen beachtet werden muss. 16.10.2020 (^) Prof. Dr. Sebastian Kubis (^10) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz

Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät

ee) Verfassungskonforme Auslegung

  • Nach Art. 20 GG sind die rechtsanwendenden Gewalten an Gesetz und Recht insgesamt und damit insbesondere an die Verfassung gebunden; das muss bei der Auslegung von Gesetzen berücksichtigt werden. Beispiel: Um ihre Auflage zu steigern, druckt die B-Zeitung heimlich geschossene Urlaubsfotos von Prominenten ab. Kann Prinzessin Kate, die nackt beim Sonnenbaden auf ihrem Balkon abgelichtet wurde, gegen die B-Zeitung vorgehen? Problem: Abdruck des Fotos ist keine Verletzung eines Rechtsgutes, das ausdrücklich in § 823 I BGB genannt ist; aber: die verfassungsrechtliche Anerkennung des „Allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ (Art. 1, 2 GG) gebietet dessen Anerkennung auch im Zivilrecht (hier: als „sonstiges Recht i.R. von § 823 I BGB). Daher kommt ein Anspruch von Prinzessin Kate in Betracht. 16.10.2020 Prof. Dr. Sebastian Kubis Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz 13 Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät

ee) Europarechtskonforme“ Auslegung

  • Viele Normen des Privatrechts haben heute eine europarechtliche Grundlage, z.B. in einer EG-/EU-Richtlinie.
  • Beispiele : §§ 305 ff., 474 ff. BGB; MarkenG.
  • Eine nationale Norm, die auf der Umsetzung einer solchen „europäischen“ Vorschrift beruht, muss auch im Lichte dieser Rechtsgrundlage ausgelegt werden. Bedeutung im Privatrecht insbesondere im Verbraucherschutzrecht. 16.10.2020 (^) Prof. Dr. Sebastian Kubis (^14) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz

Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät

bb) Analogie, teleologische Reduktion

  • Auch nach Auslegung einer Norm (unter Berücksichtigung der genannten Kriterien) können Lücken bleiben. Handelt es sich um eine „planwidrige“, vom Gesetzgeber nicht bedachte Lücke, kommt die analoge (entsprechende) Anwendung einer Rechtsnorm in Betracht. Beispiel : In § 961 BGB heißt es „Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.“ Analoge Anwendung auf Hummelschwarm.
  • „Kehrseite“ der Analogie ist die „teleologische“ Reduktion ; eine Norm, deren Wortlaut auf einen bestimmten Sachverhalt „passt“, wird nicht angewendet, um dem Zweck der Norm besser zu entsprechen Beispiel: Unanwendbarkeit der §§ 211, 212 StGB auf die versuchte Selbsttötung. 16.10.2020 Prof. Dr. Sebastian Kubis **Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz 15 Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät
  1. Das BGB als Grundlage des deutschen Privatrechts**
  • Historischer Hintergrund: BGB ist am 1.1.1900 in Kraft getreten; Zweck: Vereinheitlichung des materiellen Privatrechts nach Reichsgründung 1871.
  • Wichtiger Vorläufer in Deutschland „Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten“ (1794); Kodifikationstendenzen in anderen europ. Staaten: Frankreich (Code civil, 1804), Österreich (ABGB, 1811). a) Der Aufbau (und Merkmale) des BGB
  • Struktur des Gesetzbuches: 5 Bücher (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familien- und Erbrecht).
  • Aufbau des Allgemeinen Teils folgt der von der „Pandektenwissenschaft“ (= griechisch für Digesten; Auszüge aus Schriften klassischer römischer Juristen) entwickelten Systematik: personae - res - actiones 16.10.2020 (^) Prof. Dr. Sebastian Kubis (^16) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz

Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät

6. Das subjektive Recht

a) Objektives und subjektives Recht

  • Die Gesamtheit aller für jedermann geltenden Rechtsnormen (Strafrecht, Öffentliches Recht, Privatrecht) nennt man objektives Recht.
  • Im Privatrecht geht es meist um einzelne Rechtspositionen, die ihre Grundlage im „objektiven“ Recht haben, aber einzelnen Personen zugeordnet sind. Ein „subjektives“ Recht könnte (im Ausgangsfall) dann die Befugnis des B sein, von A Schadensersatz verlangen zu können.
  • Allgemein: ein subjektives Recht ist die für den einzelnen aus dem objektiven Recht folgende Rechtsposition, d.h. die dem einzelnen verliehene Rechtsmacht, seine Interessen zu befriedigen und gegebenenfalls zwangsweise (durch Klage) durchzusetzen. 16.10.2020 Prof. Dr. Sebastian Kubis Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz 19 Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät

b) Arten von subjektiven Rechten

  • Manche subjektiven Rechte richten sich gegen jedermann. Beispiel: § 903 BGB (Rechte des Eigentümers); dieses Eigentumsrecht an seinen Waren steht A gegenüber jeder anderen Person zu; daher spricht man von einem „ absoluten Recht“.
  • Andere subjektive Rechte richten sich nur gegen eine bestimmte Person. Im Beispielsfall könnte B nur von A, nicht aber von einem unbeteiligten Dritten Schadensersatz verlangen; ein besonders wichtiges relatives subjektives Recht ist der „Anspruch“, das Recht einer bestimmten Person, von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können (§ 194 I BGB). 16.10.2020 (^) Prof. Dr. Sebastian Kubis (^20) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz

Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät Subjektive Rechte Absolut „Herrschaftsrechte“ (z.B. Eigentum, § 903 BGB) Persönlichkeitsrechte Persönliche Familienrechte Relativ Ansprüche (§ 194 I BGB) Gestaltungsrechte Gegenrechte 16.10.2020 Prof. Dr. Sebastian Kubis Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz 21 Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät

b) Arten von subjektiven Rechten (Forts.)

  • Kern der Aufgabe, die der Rechtsanwender (Richter, Anwalt) im Privatrecht zu lösen hat, ist die Prüfung privatrechtlicher Ansprüche; daher ist es auch wichtig, Fälle von den in Betracht kommenden Ansprüchen her zu durchdenken: „Wer will was von wem woraus?“
  • Die Klärung dieser Frage, insbesondere die Suche nach einer Norm, die den in Betracht kommenden Anspruch stützt, steht am Anfang aller Überlegungen; falsch wäre es hingegen, abstrakt (auf der Ebene des „objektiven Rechts“) zu überlegen, ob z.B. ein Kaufvertrag vorliegt, oder ob die Verhaltensweise des A „unerlaubt“ war. Vielmehr sind einzelne Rechtsfragen im Gutachten (fast) immer nur im Hinblick auf konkrete Ansprüche der einen Person gegen eine andere relevant. 16.10.2020 (^) Prof. Dr. Sebastian Kubis (^22) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz

Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät b) Vorgehen bei der Fallösung:

**1. Sachverhalt intensiv lesen.

  1. Fragestellung (incl. möglicher Anspruchsgrundlage)** **herausfinden.
  2. Fallfrage (als Hauptsatz im Konjunktiv) formulieren („A könnte** **gegen B einen Anspruch auf ... aus ... haben.“).
  3. Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage isolieren.
  4. Tatbestandsvoraussetzungen definieren.
  5. Subsumtion der Sachverhaltsangaben unter die** Tatbestandsvoraussetzungen.
  • Jede einzelne Tatbestandsvoraussetzung wird separat geprüft. Jedes einzelne Merkmal ist zunächst zu definieren („Hauptsatz“, „Rechtssatz“, „Definition“). Dann findet die „ Subsumtion “ statt, d.h. es wird festgestellt, ob die abstrakten Voraussetzungen der Norm auch im konkreten Sachverhalt erfüllt sind. 16.10.2020 Prof. Dr. Sebastian Kubis Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz 25 Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät c) Anwendung auf den Beispielsfall - Anspruch des A gegen B auf Schadensersatz für die zerstörten Waren, § 823 Abs. 1 BGB A könnte gegen B wegen der zerstörten Waren einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB haben (Formulierung der Fragestellung). (Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage abstrakt isolieren, dann definieren und schließlich den konkreten Sachverhalt darunter subsumieren:) (1. Voraussetzung:) Das setzt voraus, daß eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter verletzt worden ist. In Betracht kommt hier eine Eigentumsverletzung (abstrakter Obersatz). Eine Eigentumsverletzung liegt vor, wenn die Substanz einer Sache beeinträchtigt oder zerstört worden ist (Definition des abstrakten Tatbestandsmerkmals). Hier hat B die Waren durch Legen des Feuers zerstört (Subsumtion des konkreten Sachverhaltsmerkmals unter das abstrakte, isolierte und definierte Tatbestandsmerkmal). Damit hat B das Eigentum des A an seiner Ware verletzt (Ergebnis der Subsumtion). 16.10.2020 (^) Prof. Dr. Sebastian Kubis (^26) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz

Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät (2. Voraussetzung:) Außerdem müsste der B als Anspruchsgegner eine Verletzungshandlung begangen haben (2. Voraussetzung, abstrakter Obersatz). Handlung ist jede bewusstseinsgesteuerte Einwirkung auf die Sachsubstanz (Definition). A hat den Laden mitsamt der Ware des B in Brand gesetzt (Subsumtion des Sachverhaltes). Demnach liegt eine Verletzungshandlung vor (Ergebnis).

  • Auf diese Weise ist jedes einzelne Tatbestandsmerkmal der Anspruchsnorm zu behandeln. Erst wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ist der Anspruch aus der betreffenden Norm gegeben. Fehlt es an einer Tatbestandsvoraussetzung, so ist ggf. nach einer anderen Anspruchsgrundlage zu suchen. Fehlt eine solche, dann besteht der Anspruch insgesamt nicht. 16.10.2020 Prof. Dr. Sebastian Kubis Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz 27 Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät

II. Der Allgemeine Teil des BGB

Allgemeiner Teil = „ vor die Klammer gezogene “ Normen, die für alle folgenden Bücher des BGB Bedeutung und grundsätzliche Geltung haben sollen. Problem für Darstellung und Fallbearbeitung: ein privatrechtlicher Fall lässt sich i.d.R. nur lösen, wenn man das Ineinandergreifen von Normen aus unterschiedlichen Büchern des BGB beachtet. 16.10.2020 (^) Prof. Dr. Sebastian Kubis (^28) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz

Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät

bb) Juristische Personen (Forts.)

  • Bedeutung der Eintragung insbesondere: Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen.
  • BGB-Regeln über den Verein sind die allgemeine Grundlage für andere juristischen Personen, insbesondere die GmbH und AG. Die Spezialregeln über diese Gesellschaften werden notfalls ergänzt durch einen Rückgriff auf das Vereinsrecht.
  • Stiftung (§§ 80 - 88 BGB): Vermögensmasse zur Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zweckes; häufig: Familien- und Unternehmensstiftungen (z.B. Lidl). 16.10.2020 Prof. Dr. Sebastian Kubis Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz 31 Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät

cc) Verbraucher und Unternehmer (§§ 13, 14 BGB)

  • Vielfach bedeutsam für Anwendbarkeit von Sondervorschriften. Beispiel: von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Gewährleistungsvorschriften sind nach §§ 475, 474 BGB unzulässig. 16.10.2020 (^) Prof. Dr. Sebastian Kubis (^32) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz Verbraucher (§ 13 BGB)
  • Jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer (§ 14 BGB)
  • Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät

Sachen (§§ 90 - 103 BGB)

  • Abschnitt verfehlt platziert: gehört eigentlich ins dritte Buch, da er (wohl) für die anderen Abschnitte nicht gilt.
  • Sachen sind keine „Rechtssubjekte“, sondern Rechtsobjekte ; § 90 BGB definiert sie als „körperliche Gegenstände“. Sachen können beweglich (Mobilien) oder unbeweglich (Immobilien, Grundstücke) sein.
  • Abgrenzung zu unkörperlichen Gegenständen: unkörperliche Gegenstände sind in erster Linie Rechte ; sie werden (wie bereits gesehen) unterteilt in: o absolute Rechte (Wirkung gegen jedermann), z.B. Eigentum (§ 903 BGB); o relative Rechte (Wirkung gegen die an dem Rechtsverhältnis beteiligten Personen) unterschieden; wichtigster Fall: Anspruch, § 194 BGB (insbesondere im Schuldrecht gleichbedeutend mit der Forderung); z.B. Kaufpreisforderung (§§ 433 II BGB), Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 I BGB. 16.10.2020 Prof. Dr. Sebastian Kubis Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz 33 Folie Rechtswissenschaftliche Fakultät Gegenstände körperlich : Sachen (§ 90) beweglich : Fahrnis unbeweglich : Immobilien unkörperlich : Rechte absolut : z.B. Leben, Gesundheit (§ 823 ) relativ : z.B. Anspruch (§ 194 I) 16.10.2020 (^) Prof. Dr. Sebastian Kubis (^34) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz