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Regelungen zum Rechtsschutz gegenüber der EU-Eigenverwaltung (Art. 263 ff. und Art. 340 AEUV) sowie zum Bürgerbeauftragten der Union (Art. 228 AEUV, Art. 43 ...
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Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht
A) Rechtsquellen des Europäischen Verwaltungsrechts B) Rechtsanwendungs- und Rechtsauslegungsmethoden im Europäischen Verwaltungsrecht
Unterscheidung der Rechtsquellen nach Anwendungsbereich
I. Rechtsquellen des „Europaratsverwaltungsrechts“ II. EUV und AEUV III. Unionsgrundrechte IV. Allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts (vgl. Art. 19 Abs. 1 S. 2 EUV, Art. 340 Abs. 2 AEUV) V. Verordnungen und Richtlinien (Art. 288 Abs. 2 und 3 AEUV) VI. Mitteilungen, Empfehlungen, Stellungnahmen und Leitlinien (Soft Law) der Kommission
Zum Rechtsquellencharakter des EUV und des AEUV für das Europäische Verwaltungsrecht siehe bereits § 1 D I des Kurses
1. Charta der Grundrechte der Europäischen Union (i. V. mit Art. 6 Abs. 1 **EUV)
Anwendungsbereich der Charta (Folie 1 von 3) : Art. 51 GRCh Anwendungsbereich (1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden. (2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben..
Anwendungsbereich der Charta (Folie 2 von 3) :
Art. 6 Abs. 2 und 3 EUV (2) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union. (3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind […], sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.
Zum gescheiterten Beitritts der EU zur EMRK: EuGH, Gutachten 2/13 v. 18.12. zum Beitrittsvertragsentwurf vom Juni 2013 Hierzu (kritisch): Benoît-Rohmer , RTDeur. 2015, 593 ff.; Breuer , EuR 2015, 330 ff.; Coutron , RDP 2015, 1383, 1386 ff.; Dubout , Cahiers de droit européen 2015, 73 ff.; Editorial Comments , CML Rev. 52 (2015) 1, ff.; Gaudin , AJDA, 2015, 1079 ff.; Jacqué , Cahiers de droit européen 2015, 19 ff.; Labayle/Sudre , rfda 2015, 3 ff.; Malenovský , R.G.D.I.P. 2015, 705 ff.; Pernice , Cahiers de droit européen 2015, 47 ff.; Spaventa MJ 22 (2015), 35 ff.; Toda , DÖV 2016, 12 ff.; Tomuschat , EuGRZ 2015, 133 ff.; Wendel , NJW 2015, 921 ff.; de Witte/Imamović , E.L. Rev. 49 (2015), 683 ff. Zur weiteren Entwicklung: Callewaert , CML Rev. 55 (2018), 1685 ff.
Indirekte Bindung der EU an EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR
Trotz Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 2 GRCh ist ständige Rechtsprechung des EuGH: So etwa EuGH, Rs. C-617/10 v. 26.2.2013, Abs. 44 - Åkerberg Fransson; EuGH, Rs. C-398/13 P, Abs. 45 f. - Inuit Tappiriit; EuGH, Rs. C-601/15 PPU, Abs. 45 (J. N.) ; EuGH, Rs. C-426/16, Abs. 40 - Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen VZW; EuGH (GK), Rs. C-311/18 v. 16.7.2020, Abs. 97 ff. - Schrems II „ Es ist darauf hinzuweisen, dass die EMRK – auch wenn die durch sie anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die darin enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden – , solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist .“ .
Ausgangspunkt: Primärrecht begründet nicht nur punktuelle Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, sondern bildet ein in sich geschlossenes System, eine eigenständige supranationale Rechtsordnung: EuGH, Rs. 26/62 v. 5.2.1964 van Gend und Loos
EuGH, Rs. 7/56 v. 12.7.1957, S. 117 ff. – Algera (Folie 1 von 4)
„III. Widerruf begünstigender, subjektive Rechte verleihender Verwaltungsakte […]. Mit den Erlassen vom 12. Dezember 1955 wurden den Klägern die Rechtsvorteile des Statuts und ein bestimmter Dienstrang („grade") verliehen und ihre Gehaltsstufen festgesetzt. Sofern diese Erlasse rechtmäßig und rechtswirksam sind, stellen sie begünstigende Verwaltungsakte dar, die subjektive Rechte verleihen.“