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Leitfäden und Tipps
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Gesellschaftsrecht Fälle 10-13 gelöst, Leitfäden, Projektarbeiten und Recherchen von Privatrecht

Abwandlung: Bei Anmeldung und Eintragung der oHG mit Gesamtvertretung im. Handelsregister müssen Dritte gemäß § 15 II HGB diese Vertretungsregelung gegen sich.

Art: Leitfäden, Projektarbeiten und Recherchen

2021/2022

Hochgeladen am 28.06.2022

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Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf
Institut für IPR und Rechtsvergleichung der Universität Bonn
Adenauerallee 24-42 (Ostturm), Zimmer 312, 53113 Bonn
Tel.: 0228/737979 • Fax: 0228/737980
Email: oliver.moersdorf@uni-bonn.de
Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 2 - Gesellschaftsrecht
Fälle, Lösungsskizzen und Lösungen
Fälle 10-13
Fall 10 Bonner Bauhandel:
A, B und C sind Gesellschafter der „Bonner Bauhandel oHG“. A und B sind
einzelgeschäftsführungsbefugt. C ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. A möchte
wissen, ob er die folgenden Maßnahmen allein vornehmen darf oder wen er um Zustimmung
bitten muss:
Abschluss von Kaufverträgen über Baumaterialien
Erteilung von Prokura an den Angestellten X
Eröffnung einer Zweigniederlassung in Köln
Fall 10 Lösungsskizze
1. Abschluss von Kaufverträgen über Baumaterialen
A = einzelgeschäftsführungsbefugter Gesellschafter i.S.v. § 115 I HGB
ð Umfang der Geschäftsführungsbefugnis: § 116 HGB
ð Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich
bringt
ð Hier (+)
ð A muss weder B noch C fragen.
2. Bestellung eines Prokuristen
ð § 116 III HGB: Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter: hier A und B .
ð A muss B fragen.
3. Eröffnung einer Zweigniederlassung in Köln
ð § 116 II HGB: Beschluss sämtlicher Gesellschafter, wenn über den gewöhnlichen Betrieb
hinausgehend
ð hier (+), A muss B und C fragen
Fall 10 Lösung
A ist einzelgeschäftsführungsbefugter Gesellschafter i.S.v. § 115 I HGB, d.h. er ist im
Innenverhältnis zu seinen Mitgesellschaftern im Grundsatz allein zu handeln berechtigt. Der
Umfang der Geschäftsführungsbefugnis ist in § 116 HGB bestimmt. Gemäß § 116 I HGB
erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche
Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Dazu gehört bei einem
Bauhandel insbesondere der Abschluss von Kaufverträgen über Baumaterialen. Insoweit muss
A also weder B noch C fragen.
Für die Bestellung eines Prokuristen gibt es in § 116 III HGB eine Sonderregel. Danach
bedarf es hier der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter. Dies sind bei der
Bonner Bauhandel oHG die Gesellschafter A und B, weil C von der Geschäftsführung
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Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf

Institut für IPR und Rechtsvergleichung der Universität Bonn Adenauerallee 24-42 (Ostturm), Zimmer 312, 53113 Bonn Tel.: 0228/737979 • Fax: 0228/ Email: [email protected]

Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 2 - Gesellschaftsrecht Fälle, Lösungsskizzen und Lösungen Fälle 10-

Fall 10 – Bonner Bauhandel :

A, B und C sind Gesellschafter der „Bonner Bauhandel oHG“. A und B sind einzelgeschäftsführungsbefugt. C ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. A möchte wissen, ob er die folgenden Maßnahmen allein vornehmen darf oder wen er um Zustimmung bitten muss:

  • Abschluss von Kaufverträgen über Baumaterialien
  • Erteilung von Prokura an den Angestellten X
  • Eröffnung einer Zweigniederlassung in Köln

Fall 10 – Lösungsskizze

  1. Abschluss von Kaufverträgen über Baumaterialen A = einzelgeschäftsführungsbefugter Gesellschafter i.S.v. § 115 I HGB  Umfang der Geschäftsführungsbefugnis: § 116 HGB  Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt  Hier (+)  A muss weder B noch C fragen.
  2. Bestellung eines Prokuristen  § 116 III HGB: Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter: hier A und B.  A muss B fragen.
  3. Eröffnung einer Zweigniederlassung in Köln  § 116 II HGB: Beschluss sämtlicher Gesellschafter, wenn über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehend  hier (+), A muss B und C fragen

Fall 10 – Lösung

A ist einzelgeschäftsführungsbefugter Gesellschafter i.S.v. § 115 I HGB, d.h. er ist im Innenverhältnis zu seinen Mitgesellschaftern im Grundsatz allein zu handeln berechtigt. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis ist in § 116 HGB bestimmt. Gemäß § 116 I HGB erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Dazu gehört bei einem Bauhandel insbesondere der Abschluss von Kaufverträgen über Baumaterialen. Insoweit muss A also weder B noch C fragen.

Für die Bestellung eines Prokuristen gibt es in § 116 III HGB eine Sonderregel. Danach bedarf es hier der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter. Dies sind bei der Bonner Bauhandel oHG die Gesellschafter A und B, weil C von der Geschäftsführung

ausgeschlossen ist. Vor der Erteilung von Prokura an den Angestellten X muss A daher den B fragen.

Für die Eröffnung einer Zweigniederlassung in Köln könnte gemäß § 116 II HGB ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter, also auch der nicht geschäftsführenden Gesellschafter, erforderlich sein, wenn es sich um ein Geschäft handelt, das über den gewöhnlichen Betrieb i.S.v. § 116 I HGB hinausgeht. Die Eröffnung einer Zweigniederlassung ist im Gegensatz zu Beschaffungsgeschäften eine Maßnahme, die nur selten stattfindet und weit reichende Auswirkungen auf die Gesellschaft hat. Daher muss man sie als ungewöhnliches Geschäft ansehen. A muss daher B und C um ihr Einverständnis bitten.

Fall 11 – Widerspruch :

A und B betreiben in Sankt Augustin die im Handelsregister eingetragene „Blümlein Immobilien oHG“. Es ist Einzelgeschäftsführung und -vertretung vereinbart. Im Mai 2001 hörte A von der Möglichkeit, ein Grundstück in Bonn Mitte zum Preis von 1 Mio. Euro erwerben zu können, auf dem sich ein interessantes Immobilienprojekt realisieren lassen könnte. Er konnte B allerdings nicht von dem zu erwartenden Erfolg des Projektes überzeugen, da dieser aufgrund des Wegzugs der Bundesregierung keinen ausreichenden Markt für das geplante Großprojekt sah. A wollte sich dennoch das gute Geschäft nicht entgehen lassen und erwarb daher das Grundstück im Namen der „Blümlein Immobilien oHG“ mit notariellem Kaufvertrag vom Eigentümer E. Er hoffte, B nach Abschluss des Geschäfts doch noch umstimmen zu können, hatte damit aber keinen Erfolg. Von wem kann E Zahlung der 1 Mio. Euro verlangen.

Fall 11 – Lösungsskizze

I. E -> oHG auf Zahlung von 1 Mio. Euro AGL: § 433 II BGB Vor.: Kaufvertrag zw. E und der oHG Hier: Stellvertretung der oHG durch A i.S.v. §§ 164 ff. BGB

  1. eigene Willenserklärung des A
  2. im Namen der oHG
  3. Vertretungsmacht des A? Hier Einzelvertretung (§ 125 I HGB) Umfang: alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen (§ 126 I HGB )  Grundstückskaufvertrag von der Vertretungsmacht gedeckt Problem: § 115 I Hs. 2 HGB Aber: § 126 II HGB (Beschränkung des Umfangs der VM Dritten gegenüber unwirksam)  Vertretungsmacht des A (+)  Anspruch E -> oHG auf Zahlung der 1 Mio.Euro (+) II. Haftung der Gesellschafter A und B gemäß § 128 HGB

Fall 11 – Lösung

I. Fraglich ist zunächst, ob E von der oHG Zahlung in Höhe von 1 Mio. Euro verlangen kann. Anspruchsgrundlage könnte § 433 II BGB sein, der Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Voraussetzung wäre, dass zwischen E und der oHG ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Hierfür ist maßgebend, ob A die Gesellschaft bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags (vgl. § 311b I BGB) wirksam i.S.v. §§ 164 ff. BGB vertreten hat.

Fall 12 – Lösungsskizze

Anspruch des B auf Abnahme und Zahlung von 50.000 Euro

I. Anspruch gegen die unter dem Namen „Bitfactory“ firmierende Gesellschaft (hier offenlassen, ob GbR oder oHG) AGL: § 433 II BGB Vor.: Kaufvertrag zw. B und „Bitfactory“ Hier durch Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) des S

  1. Eigene Willenserklärung des S (+)
  2. im Namen der Gesellschaft (+)
  3. Vertretungsmacht des S Problem: GbR oder oHG? Grundsatz bei GbR: Gesamtvertretung (§§ 714, 709 BGB) Grundsatz bei oHG: Einzelvertretung (§ 125 I HGB). Gesellschaftsvertragliche Vereinbarung von Gesamtvertretung (§ 125 II 1 HGB). Hier mündlich durch schlüssiges Verhalten (konkludent)  Vertretungsmacht des S fehlt
  4. Aber: Ggf. keine Berufung der oHG auf Gesamtvertretung möglich gem. § 15 I HGB (negative Publizität) a) eintragungspflichtige Tatsache i.S.v. § 15 I HGB? hier (+) gemäß § 106 II Nr. 4 HGB: oHG + Vertretungsregelung gemäß § 106 II Nr. 4 HGB eintragungspflichtig b) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 106 HGB: oHG Frage: vollkaufmännisches Handelsgewerbe i.S.v. § 1 II HGB? Hier (+), da kein Kleingewerbe mehr vorliegt c) Vertretungsmacht ist nicht eingetragen und nicht bekannt gemacht. d) „in ihren Angelegenheiten“ e) Gutgläubigkeit des B (+), keine Kenntnis von der abweichenden Vertretungsregelung f) Rechtsfolge des § 15 HGB: keine Berufung auf die Gesamtvertretung  Rechtsverkehr kann sich auf Einzelvertretungsbefugnis gemäß § 125 I HGB berufen  die „Bitfactory“ muss sich so behandeln lassen, als habe S sie wirksam vertreten  Anspruch auf KP-Zahlung gegen die oHG (+)

II. Haftung der Gesellschafter M und S gemäß § 128 HGB

Abwandlung: Bei Anmeldung und Eintragung der oHG mit Gesamtvertretung im HR: § 15 II HGB  keine Vertretungsmacht des S für die oHG  Haftung des S als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 BGB

Fall 12 – Lösung

B könnte gemäß § 433 II BGB einen Anspruch auf Abnahme und Zahlung von 500 Mainboards zum Gesamtpreis von 50.000 Euro haben.

I. Dieser Anspruch könnte zunächst gegen die unter dem Namen „Bitfactory“ firmierende Gesellschaft selbst bestehen. [Ob es sich hierbei um eine GbR oder um eine oHG handelt, kann für die Frage des Anspruchsgegners noch offen bleiben, weil nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht nur die oHG (vgl. § 124 HGB), sondern auch die GbR –

soweit sie wie hier als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt – Träger von Rechten und Pflichten sein kann.]

Voraussetzung für den Anspruch aus § 433 II BGB wäre in jedem Fall, dass ein Kaufvertrag zwischen B und der „Bitfactory“ zustande gekommen ist. Da die Gesellschaft nicht selbst eine Willenserklärung abgeben kann, kommt es auf die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) der Gesellschaft durch S an.

  1. Eine eigene Willenserklärung hat S hier im Namen der Gesellschaft abgegeben, da er die Mainboards auf einem Briefbogen der „Bitfactory“ bestellte.
  2. Fraglich ist aber, ob S Vertretungsmacht für die Gesellschaft hatte. Würde es sich bei der Gesellschaft um eine GbR handeln, bestünde im Grundsatz Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter (§§ 714, 709 BGB). Bei einer oHG gilt hingegen der Grundsatz der Einzelvertretung (§ 125 I HGB). Allerdings kann auch bei der oHG bestimmt werden, dass alle Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung gemäß § 125 II 1 HGB). Da der Gesellschaftsvertrag nicht formbedürftig ist, kann eine solche Bestimmung auch mündlich, sogar konkludent (= durch schlüssiges Verhalten) getroffen werden. Da M und S bisher immer alle Geschäfte gemeinschaftlich getätigt haben, kann von einer derartigen konkludenten Bestimmung einer Gesamtvertretung ausgegangen werden. S hatte daher unabhängig von der Frage, ob es sich um eine GbR oder oHG handelt, keine alleinige Vertretungsmacht für die Gesellschaft.
  3. Fraglich könnte allerdings sein, ob sich die „Bitfactory“ gemäß § 15 I HGB ( negative Publizität ) so behandeln lassen muss, als ob S Alleinvertretungsmacht gehabt hätte. Dies könnte der Fall sein, wenn es sich bei der Gesellschaft tatsächlich um eine oHG handelte und eine von der Grundregel abweichende Vertretungsregelung entgegen einer gesetzlichen Pflicht der oHG nicht im Handelsregister eingetragen worden war.

a) Gemäß § 106 II Nr. 4 HGB hat die Anmeldung zum Handelsregister die Vertretungsmacht der Gesellschafter zu enthalten. Es handelt sich damit um eine eintragungspflichtige Tatsache i.S.v. § 15 I HGB.

b) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 106 HGB ist allerdings, dass es sich um eine oHG handelt, weil bei einer GbR keine entsprechende Vorschrift besteht. Da die „Bitfactory“ nicht im Handelsregister eingetragen ist, kommt es für ihre Qualifizierung als oHG darauf an, ob sie ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe i.S.v. § 1 II HGB betreibt. Denn dadurch wird die GbR zur oHG („Ist-Kaufmann“). Die Gesellschaft beschäftigt allein 10 Angestellte, von denen einer die Buchhaltung übernimmt. Sie betreibt in angemieteten Räumen einen „regen Computerhandel“. Bei einem derartigen Tätigkeitsumfang kann nicht mehr von einem Kleingewerbe gesprochen werden, so dass die Voraussetzungen des § 1 II HGB erfüllt sind. Die „Bitfactory“ ist damit per Gesetz Kaufmann und damit oHG i.S.v. § 105 HGB. Deshalb wäre die Vertretungsregelung gemäß § 106 II Nr. 4 HGB – wie auch die Gesellschaft überhaupt – ins Handelsregister einzutragen gewesen.

c) Die eintragungspflichtige Tatsache der Vertretungsmacht ist im Handelsregister nicht eingetragen und auch nicht bekannt gemacht.

d) M und S hätten als Inhaber des Betriebs für die Eintragung der Gesellschaft und ihrer Vertretungsverhältnisse sorgen müssen, so dass die Tatsache i.S.v. § 15 I HGB „in ihren Angelegenheiten“ einzutragen war.

Fall 13 – Lösungsskizze

Anspruch der G auf SchE i.H.v. 200.000 Euro

I. Anspruch gegen die oHG

  1. AGL: § 280 I BGB a) Schuldverhältnis zw. G und oHG Hier: Kaufvertrag zw. G und oHG b) Pflichtverletzung Hier: § 241 II BGB = Schutzpflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des anderen Teils  Verletzung des Eigentums c) Zurechnung des Verhalten des Herrn Wiesner (HW) analog § 31 BGB aa) HW = Gesellschafter der oHG bb) In Ausführung der ihm als Gesellschafter zustehenden Verrichtungen d) Entlastung gemäß § 280 I 2 BGB? Hier (−), da HW fahrlässig i.S.v. § 276 II BGB gehandelt hat e) Schaden in Höhe von 200.000 Euro  Anspruch gegen die oHG aus § 280 I BGB (+)
  2. AGL: § 823 I BGB (Eigentumsverletzung) i.V.m. § 31 BGB (+)

II. Anspruch gegen die Gesellschafter aus § 128 HGB (+)

III. Anspruch gegen HW aus § 823 I BGB (Eigentumsverletzung) (+)

Abwandlung: I. Haftung der oHG

  1. Vertragliche Haftung der oHG aus § 280 I BGB a) Hier Zurechnung gemäß § 31 BGB (−) Angestellter kein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ b) Aber: Zurechnung gemäß § 278 BGB A = Erfüllungsgehilfe  Anspruch aus § 280 I BGB (+)
  2. § 823 I BGB Zurechnung gemäß § 278 BGB nicht möglich  kein Anspruch aus § 823 I BGB
  3. AGL: § 831 BGB a) Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 I BGB (+), s.o. b) A = Verrichtungsgehilfe, da er als Angestellter weisungsabhängig von seinem Vorgesetzten ist. c) Exkulpation i.S.v. § 831 I 2 BGB nicht ersichtlich bzw. vorgetragen  Anspruch aus § 831 BGB (+) II. Haftung der Gesellschafter gemäß § 128 HGB III. Haftung des A gemäß § 823 I BGB

Fall 13 – Lösung

Fraglich ist, wen Frau von Glücksburg (G) für den Schaden von 200.000 Euro in Anspruch nehmen kann.

I. Zunächst soll ein Anspruch gegen die oHG geprüft werden.

  1. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 280 I BGB ergeben. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.

a) Hierfür ist zunächst zu prüfen, ob die oHG Schuldnerin der G ist, also ein Schuldverhältnis zwischen der oHG und G besteht. Dies könnte hier in Gestalt eines Kaufvertrags der Fall sein. G hatte bei der oHG eine Standuhr bestellt, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die oHG bei Abschluss des Vertrages wirksam vertreten worden ist (vgl. § 125 HGB). Daher besteht ein Schuldverhältnis zwischen der oHG und G.

b) Zweite Voraussetzung des § 280 I BGB ist eine Pflichtverletzung. Aus dem Schuldverhältnis ergeben sich nicht nur die für den Kaufvertrag in § 433 BGB genannten Hauptpflichten auf Lieferung und Zahlung, sondern gemäß § 241 II BGB auch Schutzpflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des anderen Teils (früher so genannte PVV). Diese Pflicht zum Schutz des Eigentums der Vertragspartnerin G ist hier bei Anlieferung der Standuhr durch Zerstörung der Porzellanschale verletzt worden.

c) Da nun die oHG nicht selbst gehandelt hat, ja nicht einmal handeln kann, ist zu prüfen, ob das Verhalten des Herrn Wiesner (HW) der oHG im Rahmen des § 280 I BGB zuzurechnen ist. Diese Zurechnung erfolgt entsprechend § 31 BGB , da die Vorschrift nicht nur auf den Verein oder sonstige juristische Personen, sondern auch auf das Organhandeln in einer oHG anwendbar ist. Da HW Gesellschafter der oHG ist und er bei der Anlieferung in Ausführung der ihm als Gesellschafter zustehenden Verrichtungen gehandelt hat, ist sein Verhalten der oHG gemäß § 31 BGB zuzurechnen.

d) HW – und damit die oHG – könnte sich gemäß § 280 I 2 BGB entlasten, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte. Was der Schuldner zu vertreten hat, ergibt sich aus § 276 BGB, nämlich Vorsatz und Fahrlässigkeit. HW hat die Schale zwar nicht vorsätzlich beschädigt, könnte aber fahrlässig i.S.v. § 276 II BGB gehandelt, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dies ist hier der Fall, weil er aus Unachtsamkeit an die Vitrine gestoßen ist.

e) Aus dieser Pflichtverletzung ist der G ein Schaden in Höhe von 200.000 Euro entstanden, den die oHG demnach zu ersetzen hat.

  1. Zusätzlich zu der vertraglichen Haftung kommt auch ein Schadensersatzanspruch gegen die oHG aus § 823 I BGB in Betracht, weil ein Rechtsgut der G, ihr Eigentum an der Schale, beschädigt worden ist. Bei der deliktischen Haftung kann die Zurechnung nur gemäß § 31 BGB erfolgen, weil § 278 BGB auf vertragliche Ansprüche beschränkt ist.

II. Für die Gesellschaftsverbindlichkeit der oHG aus § 280 I BGB i.V.m. § 241 II BGB sowie aus § 823 I BGB haften die Gesellschafter der oHG gemäß § 128 HGB persönlich. G kann also auch Herrn und Frau Wiesner persönlich für den Schaden in Anspruch nehmen.