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Abwandlung: Bei Anmeldung und Eintragung der oHG mit Gesamtvertretung im. Handelsregister müssen Dritte gemäß § 15 II HGB diese Vertretungsregelung gegen sich.
Art: Leitfäden, Projektarbeiten und Recherchen
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Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf
Institut für IPR und Rechtsvergleichung der Universität Bonn Adenauerallee 24-42 (Ostturm), Zimmer 312, 53113 Bonn Tel.: 0228/737979 • Fax: 0228/ Email: [email protected]
Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 2 - Gesellschaftsrecht Fälle, Lösungsskizzen und Lösungen Fälle 10-
Fall 10 – Bonner Bauhandel :
A, B und C sind Gesellschafter der „Bonner Bauhandel oHG“. A und B sind einzelgeschäftsführungsbefugt. C ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. A möchte wissen, ob er die folgenden Maßnahmen allein vornehmen darf oder wen er um Zustimmung bitten muss:
Fall 10 – Lösungsskizze
Fall 10 – Lösung
A ist einzelgeschäftsführungsbefugter Gesellschafter i.S.v. § 115 I HGB, d.h. er ist im Innenverhältnis zu seinen Mitgesellschaftern im Grundsatz allein zu handeln berechtigt. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis ist in § 116 HGB bestimmt. Gemäß § 116 I HGB erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Dazu gehört bei einem Bauhandel insbesondere der Abschluss von Kaufverträgen über Baumaterialen. Insoweit muss A also weder B noch C fragen.
Für die Bestellung eines Prokuristen gibt es in § 116 III HGB eine Sonderregel. Danach bedarf es hier der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter. Dies sind bei der Bonner Bauhandel oHG die Gesellschafter A und B, weil C von der Geschäftsführung
ausgeschlossen ist. Vor der Erteilung von Prokura an den Angestellten X muss A daher den B fragen.
Für die Eröffnung einer Zweigniederlassung in Köln könnte gemäß § 116 II HGB ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter, also auch der nicht geschäftsführenden Gesellschafter, erforderlich sein, wenn es sich um ein Geschäft handelt, das über den gewöhnlichen Betrieb i.S.v. § 116 I HGB hinausgeht. Die Eröffnung einer Zweigniederlassung ist im Gegensatz zu Beschaffungsgeschäften eine Maßnahme, die nur selten stattfindet und weit reichende Auswirkungen auf die Gesellschaft hat. Daher muss man sie als ungewöhnliches Geschäft ansehen. A muss daher B und C um ihr Einverständnis bitten.
Fall 11 – Widerspruch :
A und B betreiben in Sankt Augustin die im Handelsregister eingetragene „Blümlein Immobilien oHG“. Es ist Einzelgeschäftsführung und -vertretung vereinbart. Im Mai 2001 hörte A von der Möglichkeit, ein Grundstück in Bonn Mitte zum Preis von 1 Mio. Euro erwerben zu können, auf dem sich ein interessantes Immobilienprojekt realisieren lassen könnte. Er konnte B allerdings nicht von dem zu erwartenden Erfolg des Projektes überzeugen, da dieser aufgrund des Wegzugs der Bundesregierung keinen ausreichenden Markt für das geplante Großprojekt sah. A wollte sich dennoch das gute Geschäft nicht entgehen lassen und erwarb daher das Grundstück im Namen der „Blümlein Immobilien oHG“ mit notariellem Kaufvertrag vom Eigentümer E. Er hoffte, B nach Abschluss des Geschäfts doch noch umstimmen zu können, hatte damit aber keinen Erfolg. Von wem kann E Zahlung der 1 Mio. Euro verlangen.
Fall 11 – Lösungsskizze
I. E -> oHG auf Zahlung von 1 Mio. Euro AGL: § 433 II BGB Vor.: Kaufvertrag zw. E und der oHG Hier: Stellvertretung der oHG durch A i.S.v. §§ 164 ff. BGB
Fall 11 – Lösung
I. Fraglich ist zunächst, ob E von der oHG Zahlung in Höhe von 1 Mio. Euro verlangen kann. Anspruchsgrundlage könnte § 433 II BGB sein, der Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Voraussetzung wäre, dass zwischen E und der oHG ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Hierfür ist maßgebend, ob A die Gesellschaft bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags (vgl. § 311b I BGB) wirksam i.S.v. §§ 164 ff. BGB vertreten hat.
Fall 12 – Lösungsskizze
Anspruch des B auf Abnahme und Zahlung von 50.000 Euro
I. Anspruch gegen die unter dem Namen „Bitfactory“ firmierende Gesellschaft (hier offenlassen, ob GbR oder oHG) AGL: § 433 II BGB Vor.: Kaufvertrag zw. B und „Bitfactory“ Hier durch Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) des S
II. Haftung der Gesellschafter M und S gemäß § 128 HGB
Abwandlung: Bei Anmeldung und Eintragung der oHG mit Gesamtvertretung im HR: § 15 II HGB keine Vertretungsmacht des S für die oHG Haftung des S als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 BGB
Fall 12 – Lösung
B könnte gemäß § 433 II BGB einen Anspruch auf Abnahme und Zahlung von 500 Mainboards zum Gesamtpreis von 50.000 Euro haben.
I. Dieser Anspruch könnte zunächst gegen die unter dem Namen „Bitfactory“ firmierende Gesellschaft selbst bestehen. [Ob es sich hierbei um eine GbR oder um eine oHG handelt, kann für die Frage des Anspruchsgegners noch offen bleiben, weil nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht nur die oHG (vgl. § 124 HGB), sondern auch die GbR –
soweit sie wie hier als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt – Träger von Rechten und Pflichten sein kann.]
Voraussetzung für den Anspruch aus § 433 II BGB wäre in jedem Fall, dass ein Kaufvertrag zwischen B und der „Bitfactory“ zustande gekommen ist. Da die Gesellschaft nicht selbst eine Willenserklärung abgeben kann, kommt es auf die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) der Gesellschaft durch S an.
a) Gemäß § 106 II Nr. 4 HGB hat die Anmeldung zum Handelsregister die Vertretungsmacht der Gesellschafter zu enthalten. Es handelt sich damit um eine eintragungspflichtige Tatsache i.S.v. § 15 I HGB.
b) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 106 HGB ist allerdings, dass es sich um eine oHG handelt, weil bei einer GbR keine entsprechende Vorschrift besteht. Da die „Bitfactory“ nicht im Handelsregister eingetragen ist, kommt es für ihre Qualifizierung als oHG darauf an, ob sie ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe i.S.v. § 1 II HGB betreibt. Denn dadurch wird die GbR zur oHG („Ist-Kaufmann“). Die Gesellschaft beschäftigt allein 10 Angestellte, von denen einer die Buchhaltung übernimmt. Sie betreibt in angemieteten Räumen einen „regen Computerhandel“. Bei einem derartigen Tätigkeitsumfang kann nicht mehr von einem Kleingewerbe gesprochen werden, so dass die Voraussetzungen des § 1 II HGB erfüllt sind. Die „Bitfactory“ ist damit per Gesetz Kaufmann und damit oHG i.S.v. § 105 HGB. Deshalb wäre die Vertretungsregelung gemäß § 106 II Nr. 4 HGB – wie auch die Gesellschaft überhaupt – ins Handelsregister einzutragen gewesen.
c) Die eintragungspflichtige Tatsache der Vertretungsmacht ist im Handelsregister nicht eingetragen und auch nicht bekannt gemacht.
d) M und S hätten als Inhaber des Betriebs für die Eintragung der Gesellschaft und ihrer Vertretungsverhältnisse sorgen müssen, so dass die Tatsache i.S.v. § 15 I HGB „in ihren Angelegenheiten“ einzutragen war.
Fall 13 – Lösungsskizze
Anspruch der G auf SchE i.H.v. 200.000 Euro
I. Anspruch gegen die oHG
II. Anspruch gegen die Gesellschafter aus § 128 HGB (+)
III. Anspruch gegen HW aus § 823 I BGB (Eigentumsverletzung) (+)
Abwandlung: I. Haftung der oHG
Fall 13 – Lösung
Fraglich ist, wen Frau von Glücksburg (G) für den Schaden von 200.000 Euro in Anspruch nehmen kann.
I. Zunächst soll ein Anspruch gegen die oHG geprüft werden.
a) Hierfür ist zunächst zu prüfen, ob die oHG Schuldnerin der G ist, also ein Schuldverhältnis zwischen der oHG und G besteht. Dies könnte hier in Gestalt eines Kaufvertrags der Fall sein. G hatte bei der oHG eine Standuhr bestellt, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die oHG bei Abschluss des Vertrages wirksam vertreten worden ist (vgl. § 125 HGB). Daher besteht ein Schuldverhältnis zwischen der oHG und G.
b) Zweite Voraussetzung des § 280 I BGB ist eine Pflichtverletzung. Aus dem Schuldverhältnis ergeben sich nicht nur die für den Kaufvertrag in § 433 BGB genannten Hauptpflichten auf Lieferung und Zahlung, sondern gemäß § 241 II BGB auch Schutzpflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des anderen Teils (früher so genannte PVV). Diese Pflicht zum Schutz des Eigentums der Vertragspartnerin G ist hier bei Anlieferung der Standuhr durch Zerstörung der Porzellanschale verletzt worden.
c) Da nun die oHG nicht selbst gehandelt hat, ja nicht einmal handeln kann, ist zu prüfen, ob das Verhalten des Herrn Wiesner (HW) der oHG im Rahmen des § 280 I BGB zuzurechnen ist. Diese Zurechnung erfolgt entsprechend § 31 BGB , da die Vorschrift nicht nur auf den Verein oder sonstige juristische Personen, sondern auch auf das Organhandeln in einer oHG anwendbar ist. Da HW Gesellschafter der oHG ist und er bei der Anlieferung in Ausführung der ihm als Gesellschafter zustehenden Verrichtungen gehandelt hat, ist sein Verhalten der oHG gemäß § 31 BGB zuzurechnen.
d) HW – und damit die oHG – könnte sich gemäß § 280 I 2 BGB entlasten, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte. Was der Schuldner zu vertreten hat, ergibt sich aus § 276 BGB, nämlich Vorsatz und Fahrlässigkeit. HW hat die Schale zwar nicht vorsätzlich beschädigt, könnte aber fahrlässig i.S.v. § 276 II BGB gehandelt, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dies ist hier der Fall, weil er aus Unachtsamkeit an die Vitrine gestoßen ist.
e) Aus dieser Pflichtverletzung ist der G ein Schaden in Höhe von 200.000 Euro entstanden, den die oHG demnach zu ersetzen hat.
II. Für die Gesellschaftsverbindlichkeit der oHG aus § 280 I BGB i.V.m. § 241 II BGB sowie aus § 823 I BGB haften die Gesellschafter der oHG gemäß § 128 HGB persönlich. G kann also auch Herrn und Frau Wiesner persönlich für den Schaden in Anspruch nehmen.