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Gesellschaftsrecht Vorlesung 2 Zusammenfassung WS22/23 bei Michael Hassemer
Art: Zusammenfassungen
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§ 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. § 706 Beiträge der Gesellschafter (1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten. (2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist. (3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen. Entstehung einer GbR Wie wird eine GbR gegründet? Abschluss eines wirksamen Gesellschaftsvertrages mit essentialia negotii:
Gemeinsamer Zweck Jedes erlaubte, zur Gemeinschaftsaufgabe erklärte Ziel
§ 718 Gesellschaftsvermögen