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Gesellschaftsrecht Vorlesung 2 Zusammenfassung WS22/23 bei Michael Hassemer, Zusammenfassungen von Gesellschaftsrecht / Kapitalgesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht Vorlesung 2 Zusammenfassung WS22/23 bei Michael Hassemer

Art: Zusammenfassungen

2022/2023

Zum Verkauf seit 21.01.2023

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Gesellschaftsrecht
Vorlesung 2 Zusammenfassung
Entstehung der Rechtsfähigkeit
§ 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines
gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die
vereinbarten Beiträge zu leisten.
§ 706 Beiträge der Gesellschafter
(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu
leisten.
(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass
sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht
vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen
sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist. (3) Der Beitrag eines
Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
Entstehung einer GbR
Wie wird eine GbR gegründet?
Abschluss eines wirksamen Gesellschaftsvertrages mit
essentialia negotii:
1. Personen (wie bei jedem Rechtsgeschäft)
2. Gemeinsamer Zweck,
3. Förderungspflicht
Abschluss eines Gesellschaftsvertrags
- Schuldrechtlicher Vertrag mit Inhalt § 705 BGB Gesellschafter:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Personenvereinigungen (OHG, KG, andere GbR) Form?
- Gesellschaftsvertrag grundsätzlich formfrei: also mindestens konkludent
- (Formbedürftigkeit ausnahmsweise aufgrund einzelner Vertragsbestimmungen denkbar, z. B. § 311
b i 1 BGB: Grundstückseinbringung)
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Gesellschaftsrecht

Vorlesung 2 Zusammenfassung

Entstehung der Rechtsfähigkeit

§ 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. § 706 Beiträge der Gesellschafter (1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten. (2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist. (3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen. Entstehung einer GbR Wie wird eine GbR gegründet? Abschluss eines wirksamen Gesellschaftsvertrages mit essentialia negotii:

  1. Personen (wie bei jedem Rechtsgeschäft)
  2. Gemeinsamer Zweck,
  3. Förderungspflicht Abschluss eines Gesellschaftsvertrags
  • Schuldrechtlicher Vertrag mit Inhalt § 705 BGB Gesellschafter:
  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
  • Personenvereinigungen (OHG, KG, andere GbR) Form?
  • Gesellschaftsvertrag grundsätzlich formfrei: also mindestens konkludent
  • (Formbedürftigkeit ausnahmsweise aufgrund einzelner Vertragsbestimmungen denkbar, z. B. § 311 b i 1 BGB: Grundstückseinbringung)

Gemeinsamer Zweck Jedes erlaubte, zur Gemeinschaftsaufgabe erklärte Ziel

  • ideell oder erwerbswirtschaftlich
  • einmalig, vorübergehend oder auf Dauer Ausnahme in Bezug auf erwerbswirtschaftliche Personengesellschaften: gewerbliche GbR OHG, wenn Handelsgewerbe (§ 105 Abs. 1 HGB): Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. (§ 1 Abs. 2 HGB) Gewerbe: selbstständig und dauerhaft ausgeübt, erlaubt, keine freiberuflichen Tätigkeiten (z.B. Anwälte, Ärzte, vgl. Katalog freier Berufe § 1 PartGG) Zweck der GbR damit typischerweise:
    1. Ideell
    2. Kleingewerblich
    3. Freiberuflich (wenn keine Partnerschaft) Pflicht zur Zweckförderung

Wir sind im Schuldrecht, Besonderer Teil

  • also Privatautonomie
  • Damit prinzipiell alles Mögliche als Beitrag denkbar, solange Einigkeit besteht (Tatbestand der Willenserklärung)

Beiträge (§§ 705-707 BGB)

  • Sachen (§ 706 Abs. 1 BGB)
  • Leistung von Diensten (§ 706 Abs. 2 BGB)
  • Weitere Beiträge, z.B. Kundenstamm

Weitere Förderungsleistungen, z.B.

  • Ansehen
  • Besondere Kreditwürdigkeit Gesellschaftsvermögen

Regelfall: Bildung von Gesamthandsvermögen, §§ 718 Abs. 1, 719 Abs. 1 BGB

§ 718 Gesellschaftsvermögen