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Gesellschaftsrecht Vorlesung 3 Zusammenfassung, Zusammenfassungen von Gesellschaftsrecht / Kapitalgesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht Vorlesung 3 Zusammenfassung WS22/23 bei Michael Hassemer

Art: Zusammenfassungen

2022/2023

Zum Verkauf seit 21.01.2023

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Gesellschaftsrecht
Vorlesung 3 Zusammenfassung
Vertretung und Geschäftsführung
Vertretung
Zur Erinnerung: Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung
- Zulässigkeit (praktisch immer. Nicht wenn geheiratet wird)
- eigene WE des Vertreters
- Offenkundigkeit des Handelns im fremden Namen (unternehmensbezogene Geschäfte)
- Vertretungsmacht
- Rechtsfolge: WE des Vertreters wirkt für und gegen den Vertretenen
- Also: Die Gesellschaft, die ja ein Rechtssubjekt geworden ist
Vertretungsmacht & Geschäftsführungsbefugnis
Geschäftsführung (Befugnis im Innenverhältnis)
Rechtsgeschäftliches und tatsächliches Handeln für die Gesellschaft im Innenverhältnis
Vertretung (Befugnis im Außenverhältnis = Wirksamkeit gegenüber Dritten)
Rechtsgeschäftliches Handeln für die Gesellschaft im Außenverhältnis
Geschäftsführung und Vertretung sind zwei Seiten der gleichen Medaille! Das Handeln der
Gesellschafter ist nicht entweder GF oder V, sondern regelmäßig beides. Sie sind jedoch getrennt
voneinander zu beurteilen!
Vertretungsmacht & Geschäftsführungsbefugnis
§ 714 Vertretungsmacht
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung
zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
§ 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für
jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
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Gesellschaftsrecht

Vorlesung 3 Zusammenfassung

Vertretung und Geschäftsführung

Vertretung Zur Erinnerung: Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung

  • Zulässigkeit (praktisch immer. Nicht wenn geheiratet wird)
  • eigene WE des Vertreters
  • Offenkundigkeit des Handelns im fremden Namen (unternehmensbezogene Geschäfte)
  • Vertretungsmacht
  • Rechtsfolge: WE des Vertreters wirkt für und gegen den Vertretenen
    • Also: Die Gesellschaft, die ja ein Rechtssubjekt geworden ist Vertretungsmacht & Geschäftsführungsbefugnis Geschäftsführung (Befugnis im Innenverhältnis) Rechtsgeschäftliches und tatsächliches Handeln für die Gesellschaft im Innenverhältnis Vertretung (Befugnis im Außenverhältnis = Wirksamkeit gegenüber Dritten) Rechtsgeschäftliches Handeln für die Gesellschaft im Außenverhältnis  Geschäftsführung und Vertretung sind zwei Seiten der gleichen Medaille! Das Handeln der Gesellschafter ist nicht entweder GF oder V, sondern regelmäßig beides. Sie sind jedoch getrennt voneinander zu beurteilen! Vertretungsmacht & Geschäftsführungsbefugnis § 714 Vertretungsmacht Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten. § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung (1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

 Privatautonomie Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretung zumindest dann sinnvoll, wenn flexibles Handeln erforderlich Vertretung BESTAND der Vertretungsmacht (§ 714 BGB) Besteht Vertretungsmacht? Darf eine Person vertreten?

  • Folgt dem Bestand der Geschäftsführungsbefugnis, §§ 709 – 711 BGB
  • Dispositiv!
  • Grenze: Grundsatz der Selbstorganschaft:
    • Die Gesellschafter dürfen nicht vollständig von der Stellvertretung ausgeschlossen werden.
    • Gleichlauf Herrschaft & Haftung UMFANG der Vertretungsmacht (§ 714 BGB) Welche konkreten Handlungen sind von der Vertretungsmacht gedeckt?
  • Folgt dem Umfang der Geschäftsführungsbefugnis aus dem Gesellschaftsvertrag
  • Umfang der VM kann im Gesellschaftsvertrag beliebig eingeschränkt werden, und zwar mit Wirkung gegenüber Dritten!
    • Was im Innenverhältnis (GV) vereinbart wurde, schlägt im Außenverhältnis voll durch!
    • Gesellschafterschutz! Widerspruch nach § 711 BGB § 711 Widerspruchsrecht Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen. Im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.
  • Bezieht sich auf Geschäftsführung
  • Nicht auf die Vertretungsmacht Beispiele
  1. A ist Gesellschafter einer GbR. Im Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, dass A Einzelgeschäftsführungsbefugnis hat, allerdings keine Geschäfte über 100.000 EUR tätigen darf. A kauft im Namen der GbR bei D einen Geschäftswagen für 150.000 EUR. Hat A die GbR wirksam vertreten?
  2. Variante: A möchte einen Geschäftswagen für 80.000 EUR kaufen. Mitgesellschafter B findet einen solch teuren Geschäftswagen übertrieben und widerspricht dem Geschäft. Dennoch kauft A von den PKW. Hat A die GbR wirksam vertreten?