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Gesellschaftsrecht Vorlesung 4 Zusammenfassung WS22/23 bei Michael Hassemer, Zusammenfassungen von Gesellschaftsrecht / Kapitalgesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht Vorlesung 4 Zusammenfassung WS22/23 bei Michael Hassemer

Art: Zusammenfassungen

2022/2023

Zum Verkauf seit 21.01.2023

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Gesellschaftsrecht
Vorlesung 4 Zusammenfassung
Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter
Grundsatz: Annäherung an OHG
- Haftung der GbR für Gesellschaftsverbindlichkeiten:
- Ja, da Rechtssubjekt, § 124 HGB analog
- Haftung der Gesellschafter für
Gesellschaftsverbindlichkeiten
- Ebenfalls ja.
- Konsequent: Wieder Annäherung an OHG:
- § 128 S. 1 HGB analog
§ 128 HGB
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als
Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Grundsatz: Annäherung an OHG
- Im Recht der Personengesellschaften gibt es immer unbeschränkt persönlich haftende
Gesellschafter, da keine juristische Person.
- Gläubigerschutz
- In der Klausur doppelte Prüfung:
- Anspruch gegen Gesellschaft, z. B. 433 II BGB i. V. m. § 124 HGB analog
- Anspruch gegen Gesellschafter, 433 II BGB i. V. m. § 128 S. 1 HGB analog
Beispiel
Die A-GbR hat vier Gesellschafter. Es gilt Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Gesellschafter Gustav
erwirbt bei Schreibwaren-Schröder für die A-GbR Waren im Wert von insgesamt 500 €. Die Ware ist
geliefert, aber noch nicht bezahlt. Schröder fragt nach seinen Ansprüchen.
- Schröder gegen die GbR aus 433 II BGB i. V. m. § 124 I HGB analog
- Wenn wirksamer Kaufvertrag zwischen Schröder und der GbR
- Wirksame GbR, § 705 BGB?
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Gesellschaftsrecht

Vorlesung 4 Zusammenfassung

Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter

Grundsatz: Annäherung an OHG

  • Haftung der GbR für Gesellschaftsverbindlichkeiten:
    • Ja, da Rechtssubjekt, § 124 HGB analog
  • Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten
    • Ebenfalls ja.
    • Konsequent: Wieder Annäherung an OHG:
      • § 128 S. 1 HGB analog § 128 HGB Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Grundsatz: Annäherung an OHG
  • Im Recht der Personengesellschaften gibt es immer unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter, da keine juristische Person.
    • Gläubigerschutz
  • In der Klausur doppelte Prüfung:
    • Anspruch gegen Gesellschaft, z. B. 433 II BGB i. V. m. § 124 HGB analog
    • Anspruch gegen Gesellschafter, 433 II BGB i. V. m. § 128 S. 1 HGB analog Beispiel Die A-GbR hat vier Gesellschafter. Es gilt Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Gesellschafter Gustav erwirbt bei Schreibwaren-Schröder für die A-GbR Waren im Wert von insgesamt 500 €. Die Ware ist geliefert, aber noch nicht bezahlt. Schröder fragt nach seinen Ansprüchen.
  • Schröder gegen die GbR aus 433 II BGB i. V. m. § 124 I HGB analog
    • Wenn wirksamer Kaufvertrag zwischen Schröder und der GbR
      • Wirksame GbR, § 705 BGB?
  • a. wirksamer Gesellschaftsvertrag (+); keine Form erforderlich
  • b. gemeinsamer Zweck (+)
  • c. Förderungspflicht (+)
  • Teilrechtsfähigkeit der GbR nach § 124 I HGB analog (+)
    • Kaufvertrag mit Stellvertretung der GbR durch Gustav
      • Achtung: Das ist ein sehr umfangreiches Prüfungsprogramm
  • Schröder gegen die Gesellschafter, § 433 II i. V. m. § 128 S. 1 HGB analog
    • (akzessorische Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten)
      • Gesellschaftsverbindlichkeit? Ja, s. o.
      • Anspruch besteht Zurechnung von Pflichtverletzungen der Gesellschafter
  • § 31 BGB analog, wenn geschäftsführungsbefugt § 31 Haftung des Vereins für Organe Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Beispiel Die A-GbR hat vier Gesellschafter. Es gilt Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Gesellschafter Gustav verletzt gegenüber dem Kunden Kuno eine Sorgfaltspflicht, wodurch diesem ein Schaden von 500 € entsteht. Kuno fragt nach seinen Ansprüchen.
  • Kuno gegen die GbR aus 280 I BGB i. V. m. § 124 I HGB analog
    • Schuldverhältnis zwischen Kuno und GbR
      • Wirksame GbR, § 705 BGB? (wie vorhin)
      • Kuno ist Kunde, also mindestens § 311 II BGB rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis
    • Pflichtverletzung?
      • Der Gesellschaft nicht, denkunmöglich
      • Aber des Gustav
      • Wenn geschäftsführungsbefugt, Zurechnung gem. § 31 BGB analog
    • Vertretenmüssen § 280 I 2: wird vermutet, wieder Zurechnung über § 31 BGB analog