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Gesellschaftsrecht Vorlesung 5 Zusammenfassung WS22/23 bei Michael Hassemer, Zusammenfassungen von Gesellschaftsrecht / Kapitalgesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht Vorlesung 5 Zusammenfassung WS22/23 bei Michael Hassemer

Art: Zusammenfassungen

2022/2023

Zum Verkauf seit 21.01.2023

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Gesellschaftsrecht
Vorlesung 5 Zusammenfassung
Innenverhältnis
Beitragspflicht (Privatautonomie)
- Pflicht der Gesellschafter zur Zweckförderung
üblicherweise durch vereinbarte Beiträge
- Grundsätzlich gleiche Beiträge (§ 706 Abs. 1 BGB), sofern im GV nicht anderes bestimmt
(Privatautonomie)
- Verbot der Nachschusspflicht (§ 707 BGB, ebenfalls Privatautonomie)
- Beiträge: in der Regel Sachen, Dienstleistungen, Rechte
- Bei Verletzung der Beitragspflicht: Anspruch der Gesellschaft aus § 280 ff. BGB wegen
Pflichtverletzung
Geschäftsführung
- Rechtsgeschäftliches und tatsächliches Handeln für die Gesellschaft im Innenverhältnis
- Geschäftsführung Vertretung
- Geschäftsführungsbefugnis:
→ Recht/ Pflicht der Gesellschafter, Handlungen zur Förderung des gemeinsamen
Gesellschaftszwecks durchzuführen
→ Verletzung führt zu Pflichtverletzung des GV
- Ausgestaltung: §§ 709 ff. BGB
- Gesamtgeschäftsführung ist vorgegebener Fall
- Möglich: Mehrheitsbeschluss, Ausschluss einzelner Gesellschafter,
Einzelgeschäftsführungsbefugnis
Treuepflicht
- ergibt sich aus Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 242 BGB
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Gesellschaftsrecht

Vorlesung 5 Zusammenfassung

Innenverhältnis

Beitragspflicht (Privatautonomie)

  • Pflicht der Gesellschafter zur Zweckförderung  üblicherweise durch vereinbarte Beiträge
  • Grundsätzlich gleiche Beiträge (§ 706 Abs. 1 BGB), sofern im GV nicht anderes bestimmt (Privatautonomie)
  • Verbot der Nachschusspflicht (§ 707 BGB, ebenfalls Privatautonomie)
  • Beiträge: in der Regel Sachen, Dienstleistungen, Rechte
  • Bei Verletzung der Beitragspflicht: Anspruch der Gesellschaft aus § 280 ff. BGB wegen Pflichtverletzung Geschäftsführung
  • Rechtsgeschäftliches und tatsächliches Handeln für die Gesellschaft im Innenverhältnis
  • Geschäftsführung Vertretung
  • Geschäftsführungsbefugnis: → Recht/ Pflicht der Gesellschafter, Handlungen zur Förderung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks durchzuführen → Verletzung führt zu Pflichtverletzung des GV
  • Ausgestaltung: §§ 709 ff. BGB
    • Gesamtgeschäftsführung ist vorgegebener Fall
    • Möglich: Mehrheitsbeschluss, Ausschluss einzelner Gesellschafter, Einzelgeschäftsführungsbefugnis Treuepflicht
  • ergibt sich aus Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 242 BGB

Gemeinsamer Zweck Positiv: negativ: Interessen der Schädigungen Gesellschaft fördern der Gesellschaft (Konkretisierung der Geschäftsführung) unterlassen

  • Reichweite: gemeinsame Zweckförderung
  • Verletzung der Treupflicht kann Schadensersatzansprüche auslösen (§§ 280 ff. BGB) Aufwendungserstattungsanspruch Was sind Aufwendungen? Alle Vermögensopfer, die ein Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft erbringt  Ersatz für Aufwendungen des geschäftsführenden Gesellschafters, die dieser im Rahmen der Geschäftsführung der Gesellschaft getätigt hat.  § 713 i. V. m. § 670 BGB Gegen Gesellschaft! Wichtigster Anwendungsfall: Leistung auf Verbindlichkeit der Gesellschaft gem. § 128 S. 1 HGB Gesamtschuldnerausgleich gegenüber Mitgesellschaftern
  • Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft Dritten gegenüber als Gesamtschuldner, § 128 S. 1 HGB analog
  • Gesamtschuld (§ 421 ff. BGB)
  • Gläubiger kann sich nach seinem Belieben an jeden Gesellschafter halten, darf die Leistung aber nur einmal erhalten.
  • Regressanspruch (§ 426 Abs. 1 BGB)
    • Leistender Gesellschafter kann verlangen, dass die Mitgesellschafter ihren Teil der Verbindlichkeit tragen
    • Subsidiär gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft , da es in erster Linie eine Gesellschaftsschuld darstellt, die von der Gesellschaft beglichen werden soll (Treuepflicht)