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Gesellschaftsrecht Zusammenfassung, Zusammenfassungen von Gesellschaftsrecht / Kapitalgesellschaftsrecht

Art: Zusammenfassungen

2019/2020

Hochgeladen am 28.08.2020

Julia_Kulik
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Gesellschaftsrecht
Zusammenfassung
1 Das Handelsregister
Kantonal geführtes, öffentliches Register OR 927 ff.
Vgl. Grundbuch bei Immobilien
1.1 Funktion des HReg
Publizitätsfunktion: kaufmännische Betriebe und rechtserhebliche Fakten bekannt machen
Haftungsverhältnisse
Vertretungsverhältnisse: Art & Begrenzung (Einzel-/ Kollektivunterschrift)
Individualisierungsmerkmale: Firma, Zweck, Sitz
1.2 Öffentlichkeit des HReg
OR 930 für jedermann zur Einsicht offen ohne Nachweis besonderen Interesses => Auszüge
Veröffentlichung im SHAB (Schw. Handelsamtsblatt)
1.3 Eintragungspflicht und berechtigung
HRegV 10 und 52
Pflicht/ Berechtigung siehe HRegV 10
1.4 Wirkung der Eintragung
Deklaratorisch: nur beurkundend, rechtsfeststellende Wirkung
Konstitutiv: rechtserzeugend, erst mit Eintrag entsteht juristische Person
Pflicht zur Buchführung OR 957
Betreibung auf Konkurs SchKG 39
Firmenschutz OR 956
Positive Publizitätswirkung: Eintrag gilt allgemein als bekannt
Negative Publizitätswirkung: Nicht Eingetragenes gilt als nicht bekannt
2 Die Firma
= Name einer Unternehmung OR 944 ff.
Einzelunt.: muss Familienname (mit/ohne Vorname), kein Zusatz, der Gesellschaft andeutet
Kollektivges.: muss Familienname mind. 1 Gesellschafters mit Gesellschaftszusatz
Kommandit: muss Familienname mind. 1 unbeschränkt haftenden Gesellschafters mit Zusatz
GmbH: frei wählbar, Zusatz GmbH
AG/Genossenschaft: frei wählbar, Zusatz
Grundsatz Firmenwahrheit, -klarheit OR 944: keine Täuschung durch Name
Grundsatz Ausschliesslichkeit: unterscheidbar! Siehe OR 946 und 951!
Massgebend: Zeitpunkt der Eintragung
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Gesellschaftsrecht Zusammenfassung

1 Das Handelsregister

Kantonal geführtes, öffentliches Register OR 927 ff. Vgl. Grundbuch bei Immobilien

1.1 Funktion des HReg

Publizitätsfunktion: kaufmännische Betriebe und rechtserhebliche Fakten bekannt machen

  • Haftungsverhältnisse
  • Vertretungsverhältnisse: Art & Begrenzung (Einzel-/ Kollektivunterschrift)
  • Individualisierungsmerkmale: Firma, Zweck, Sitz

1.2 Öffentlichkeit des HReg

OR 930 für jedermann zur Einsicht offen ohne Nachweis besonderen Interesses => Auszüge Veröffentlichung im SHAB (Schw. Handelsamtsblatt)

1.3 Eintragungspflicht und –berechtigung

HRegV 10 und 52 Pflicht/ Berechtigung siehe HRegV 10

1.4 Wirkung der Eintragung

  • Deklaratorisch: nur beurkundend, rechtsfeststellende Wirkung
  • Konstitutiv: rechtserzeugend, erst mit Eintrag entsteht juristische Person

Pflicht zur Buchführung OR 957 Betreibung auf Konkurs SchKG 39 Firmenschutz OR 956 Positive Publizitätswirkung: Eintrag gilt allgemein als bekannt Negative Publizitätswirkung: Nicht Eingetragenes gilt als nicht bekannt

2 Die Firma

= Name einer Unternehmung OR 944 ff. Einzelunt.: muss Familienname (mit/ohne Vorname), kein Zusatz, der Gesellschaft andeutet Kollektivges.: muss Familienname mind. 1 Gesellschafters mit Gesellschaftszusatz Kommandit: muss Familienname mind. 1 unbeschränkt haftenden Gesellschafters mit Zusatz GmbH: frei wählbar, Zusatz GmbH AG/Genossenschaft: frei wählbar, Zusatz

Grundsatz Firmenwahrheit, -klarheit OR 944: keine Täuschung durch Name Grundsatz Ausschliesslichkeit: unterscheidbar! Siehe OR 946 und 951! Massgebend: Zeitpunkt der Eintragung

3 Unternehmungsformen

Juristische Person = Körperschaft = Rechtspersönlichkeit, von Mitgliederwechsel unabhängig: AG, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaft, Verein

Rechtsgemeinschaften/Personengesellschaften: einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft

Rechtsgemeinschaften: Gemeinschafter sind berechtigt & verpflichtet, nicht Gemeinschaft Juristische Personen Vorteil beschränkte Haftbarkeit, Nachteil Fülle von Vorschriften

3.1 Einzelunternehmung

Natürliche Person führt kaufmännisches Gewerbe aus, Selbständigerwerbender Kapital & Leistung in einer Hand Unternehmer trägt ganzen Gewinn/Verlust, Haftung mit Privatvermögen, unbeschränkt Kein spezieller Gründungsakt Privatvermögen + Geschäftsvermögen wird gemeinsam versteuert Keine Gründungskosten, keine Formvorschriften, später evtl. Umwandlung in GmbH/AG

Vorteile: kein Mindestkapital, nur Geschäftsführer entscheidet, einfach umzuwandeln in AG Nachteil: Haftung unbeschränkt, privat versteuert Familienname enthalten, HR ab 100'000 CHF

3.2 Einfache Gesellschaft

OR 530 ff. Zusammenschluss von Personen auf Vertragsbasis Kein kaufmännisches Unternehmen, aber wirtschaftliche und nicht- wirtschaftliche Zwecke Haftung mit ganzem Vermögen, primär, unbeschränkt, solidarisch Einfache Ges. immer dann, wenn Voraussetzungen für andere Gesellschaft nicht erfüllt sind

Voraussetzungen für einfache Gesellschaft: Mind. 2 Personen, Ges.-Vertrag (mündl./schriftl.), gemeinsamer Zweck & Mittel, keine andere Gesellschaftsform kommt in Frage

3.3 Kollektivgesellschaft

OR 552 mind. 2 natürliche Personen (keine juristische Person oder Handelsgesellschaft) Vertrag, eigene Firma, gemeinsames Geschäft Haftung: Ges.- vermögen + Gesellschafter persönlich, solidarisch, unbeschränkt OR 568 Eigene Firma (Name), Auftritt als Einheit, aber keine jurist. Person Zustandekommen: Vertragsabschluss, HR-Eintrag nur deklaratorisch, aber vorgeschrieben Alle Gesellschafternamen in Firma oder „& Co.“ OR 947 Wirtschaftlich nicht besonders attraktiv, weniger Bedeutung. OR 552 ff. vertraglich ergänzen Einkünfte eines Gesellschafters: Zins 4% (OR 558 dispositiv), Honorar lt. Vertrag (OR 558), Gewinnanteil nach Köpfen (OR 533 einfache Ges., dispositiv) Vertretung nach aussen: laut HR, wenn nichts in HR jeder, Umfangsbeschränkung unmöglich

3.4 Kommanditgesellschaft

OR 594 mind. 2 natürliche Personen, Vertrag, eigene Firma, gemeinsames Geschäft Zweierlei Gesellschafter mit unterschiedlicher Haftung Komplementär: mind. 1 natürliche Person, die voll haftet Kommanditär: mind. 1 nat./jurist. Person, die nur mit Kommanditsumme (siehe HR) haftet Geringe Bedeutung

  • Frei übertragbare Namenaktien (OR 684) Ohne weiteres auf neuen Eigentümer übertragbar, AG kann nicht verhindern
  • Vinkulierte Namenaktien (OR 685) Nur mit Einwilligung des VR übertragbar Frei handelbar, aber Eintragung in Aktienbuch (Stimmrecht) braucht Genehmigung Genehmigung darf von Bedingungen abhängig gemacht werden (laut Statuten) a) börsenkotiert: mengenmässige Beschränkung möglich z.B. max. 5% Schutz vor unfreundlichen Übernahmen b) nicht börsenkotiert: Eigenschaften des Aktionärs z.B. Schweizer jede Aktie eine Stimme Stimmrechtsaktien: OR 693 voll einbezahlte Namenaktien, tieferer Nennwert (mind. 1/10)
  • Partizipationsschein (PS) OR 656: Finanzielle Beteiligung, Dividende, aber kein Stimmrecht Sonst gleiche Vorschriften, Kapitalerhöhung ohne Mitspracherecht zu verändern Partizipationskapital max. Doppeltes des Aktienkapitals

4.5 Rechte und Pflichten des Aktionärs

  • Pflicht: Einzahlung OR 680
  • Vermögensrechte: Dividende OR 660, Bezugsrecht bei Kap.-erhöhung OR 652b, Liquidationsüberschuss OR 660
  • Mitwirkungsrechte: Stimm- und Wahlrecht OR 692, Teilnahme GV OR 689, Traktandierungsrecht ab 1 Mio. OR 699, ausserord. GV verlangen OR 699
  • Schutzrechte: Anfechtung GV-Beschluss OR 706, Verantwortlichkeitsklage OR 754, Geschäftsbericht OR 696, Auskunft & Einsicht OR 697, Sonderprüfung OR 697a

4.6 Firma

OR 950 freien Wahl des Namens: Fantasie-, Personennamen, Sachbezeichnungen Zusatz AG nur nötig bei Personenname Firma nur einmal in CH (Ort- und Sachbezeichnung natürlich nicht monopolisierbar) Wahrheitsprinzip bei Zusätzen

4.7 Organe

  • GV OR 698: sämtliche Aktionäre, Aufgaben siehe OR 698 Ordentliche GV mind. 1x jährlich nach max. 6 Monaten Abschluss des Geschäftsjahres Ausserordentliche GV z.B. bei Kap-Erhöhung, dann nur eingereichte Traktanden Legitimation der Aktionäre zur GV per Stimmrechtsausweis oder Aktie oder Vertretung durch Depotbank (OR 689b) Beschlussfassung: absolute Mehrheit oder qualifizierte Mehrheit OR 704
  • VR OR 707: geschäftsführendes Organ, vollzieht Beschlüsse der GV, leitet Unternehmen Mind. 1 Mitglied. Möglich: Einsetzung einer Geschäftsleitung OR 718, VR behält aber Oberaufsicht OR 716a Sorgfalts- und Treuepflicht gegenüber Aktionären OR 717, sonst Organhaftung, d.h. Verantwortungsklage OR 754 VR besteht aus Aktionären OR 707, Mehrheit CH-Bürgerrecht + wohnhaft in CH OR 708 VR erhält Honorar = Angestellter der AG oder Beteiligung an Erfolg: Tantiemen OR 677 (aus Bilanzgewinn, vorher Reserven gebildet)
  • Revisionsstelle OR 727 ff.: fachliche Voraussetzungen wenn Bilanzsumme > 20 Mio. besonders befähigte Revisoren unabhängig, v.a. nicht Mitarbeiter der AG alljährlich gewählt von GV, Eintrag in HR Aufgaben siehe OR 728 ff. Zunehmende Bedeutung bei komplizierteren Finanzierungen, Bewertung der Aktiven

4.8 Schutz des Aktienkapitals

AG haftet nur bis Gesellschaftsvermögen OR 620, Aktionär kann max. Einlage verlieren AK ist der Sicherungsfonds für Gläubiger

  • Mindestaktienkap. CHF 100’ AK muss nicht voll einbezahlt werden. Wenn es AG schlecht geht, kann/muss VR fehlendes AK bei Aktionären einholen OR 681
  • Zwang Reservenbildung 5% des Gewinns Reserve bis 20% des AK OR 671 Auch möglich: statutarische Reserven OR 672
  • Sacheinlagen Liberierung mit Sacheinlagen statt mit Geld möglich Schriftlicher Sacheinlagevertrag nötig, bei Grundstücken öffentlich zu beurkunden => keine Überbewertung der Sacheinlagen OR 634
  • Bewertungsvorschriften Sachwerte nicht überbewerten: Bewertungsvorschriften OR 664 ff. Schlechte finanzielle Situation: Unterdeckung – letzte Jahresbilanz zeigt, dass Hälfte des AK mit Reserven nicht mehr gedeckt => GV einberufen, Sanierungsmassnahmen OR 725

Überschuldung: Zwischenbilanz erstellen. Wenn Gläubigerforderungen nicht gedeckt OR 725, Richter benachrichtigen (Bilanz deponieren), Konkurseröffnung OR 725a

4.9 Auflösung

Ganze Unternehmung liquidiert, Aktiven werden veräussert Eventueller Liquidationserlös wird an Aktionäre ausbezahlt a) freiwillige Liquidation b) Zwangsliquidation bei Konkurs Auflösung auch bei Übernahme oder Umwandlung in andere Gesellschaftsform

5 Die GmbH

Teils kapital-, teils personenbezogener Zusammenschluss von Personen, wirtschaftlicher Zweck, eigene Firma, kaufmännisches Unternehmen V.a. Gastgewerbe gut: GF als Angestellter, Kinderzulage, arbeitslosenversichert

  • Gründung: Mind. 2 natürliche/juristische Personen OR 772 Gesellschaftsvertrag, öffentlich beurkunden OR 779 Festlegung der Kapitalanteile: Stammanteile OR 772 Statuten (Ziel, Zweck, Kapital, Organe), öffentlich beurkundet OR 776 Organe: Geschäftsführung, Kontrollstelle Stammkapital: 20'000 – 2'000'000 OR 773 Stammeinlage 1'000 oder Vielfaches, zu mind. 50% einbezahlt OR 774 Veräusserung der Anteile braucht Zustimmung von ¾ der Gesellschafter HR-Eintrag: konstitutive Wirkung, jurist. Person erst mit Eintrag OR 780, 783
  • Firma: freie Wahl mit Zusatz GmbH OR 949
  • Organe: Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung, Kontrollstelle OR 808 ff. Aufgaben ähnlich AG, Kontrollstelle nur wenn in Statuten verlangt
  • Haftung: nur mit Gesellschaftsvermögen OR 802 Gesellschafter haften nur bis Stammkapital, muss aber voll einbezahlt sein Möglich: Nachschusspflicht in Statuten zur Deckung von Verlusten OR 803
  • Auflösung: Liquidation wie bei AG OR 820 ff. Auflösungsgründe: Beschluss durch ¾ der Gesellschafter mit ¾ des Stammkapitals, Urteil des Richters wenn Gesellschafter verlangt, Konkurs eines Gesellschafters oder Pfändung seines Anteils, Konkurs der GmbH