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Art: Zusammenfassungen
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Kantonal geführtes, öffentliches Register OR 927 ff. Vgl. Grundbuch bei Immobilien
Publizitätsfunktion: kaufmännische Betriebe und rechtserhebliche Fakten bekannt machen
OR 930 für jedermann zur Einsicht offen ohne Nachweis besonderen Interesses => Auszüge Veröffentlichung im SHAB (Schw. Handelsamtsblatt)
HRegV 10 und 52 Pflicht/ Berechtigung siehe HRegV 10
Pflicht zur Buchführung OR 957 Betreibung auf Konkurs SchKG 39 Firmenschutz OR 956 Positive Publizitätswirkung: Eintrag gilt allgemein als bekannt Negative Publizitätswirkung: Nicht Eingetragenes gilt als nicht bekannt
= Name einer Unternehmung OR 944 ff. Einzelunt.: muss Familienname (mit/ohne Vorname), kein Zusatz, der Gesellschaft andeutet Kollektivges.: muss Familienname mind. 1 Gesellschafters mit Gesellschaftszusatz Kommandit: muss Familienname mind. 1 unbeschränkt haftenden Gesellschafters mit Zusatz GmbH: frei wählbar, Zusatz GmbH AG/Genossenschaft: frei wählbar, Zusatz
Grundsatz Firmenwahrheit, -klarheit OR 944: keine Täuschung durch Name Grundsatz Ausschliesslichkeit: unterscheidbar! Siehe OR 946 und 951! Massgebend: Zeitpunkt der Eintragung
Juristische Person = Körperschaft = Rechtspersönlichkeit, von Mitgliederwechsel unabhängig: AG, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaft, Verein
Rechtsgemeinschaften/Personengesellschaften: einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft
Rechtsgemeinschaften: Gemeinschafter sind berechtigt & verpflichtet, nicht Gemeinschaft Juristische Personen Vorteil beschränkte Haftbarkeit, Nachteil Fülle von Vorschriften
Natürliche Person führt kaufmännisches Gewerbe aus, Selbständigerwerbender Kapital & Leistung in einer Hand Unternehmer trägt ganzen Gewinn/Verlust, Haftung mit Privatvermögen, unbeschränkt Kein spezieller Gründungsakt Privatvermögen + Geschäftsvermögen wird gemeinsam versteuert Keine Gründungskosten, keine Formvorschriften, später evtl. Umwandlung in GmbH/AG
Vorteile: kein Mindestkapital, nur Geschäftsführer entscheidet, einfach umzuwandeln in AG Nachteil: Haftung unbeschränkt, privat versteuert Familienname enthalten, HR ab 100'000 CHF
OR 530 ff. Zusammenschluss von Personen auf Vertragsbasis Kein kaufmännisches Unternehmen, aber wirtschaftliche und nicht- wirtschaftliche Zwecke Haftung mit ganzem Vermögen, primär, unbeschränkt, solidarisch Einfache Ges. immer dann, wenn Voraussetzungen für andere Gesellschaft nicht erfüllt sind
Voraussetzungen für einfache Gesellschaft: Mind. 2 Personen, Ges.-Vertrag (mündl./schriftl.), gemeinsamer Zweck & Mittel, keine andere Gesellschaftsform kommt in Frage
OR 552 mind. 2 natürliche Personen (keine juristische Person oder Handelsgesellschaft) Vertrag, eigene Firma, gemeinsames Geschäft Haftung: Ges.- vermögen + Gesellschafter persönlich, solidarisch, unbeschränkt OR 568 Eigene Firma (Name), Auftritt als Einheit, aber keine jurist. Person Zustandekommen: Vertragsabschluss, HR-Eintrag nur deklaratorisch, aber vorgeschrieben Alle Gesellschafternamen in Firma oder „& Co.“ OR 947 Wirtschaftlich nicht besonders attraktiv, weniger Bedeutung. OR 552 ff. vertraglich ergänzen Einkünfte eines Gesellschafters: Zins 4% (OR 558 dispositiv), Honorar lt. Vertrag (OR 558), Gewinnanteil nach Köpfen (OR 533 einfache Ges., dispositiv) Vertretung nach aussen: laut HR, wenn nichts in HR jeder, Umfangsbeschränkung unmöglich
OR 594 mind. 2 natürliche Personen, Vertrag, eigene Firma, gemeinsames Geschäft Zweierlei Gesellschafter mit unterschiedlicher Haftung Komplementär: mind. 1 natürliche Person, die voll haftet Kommanditär: mind. 1 nat./jurist. Person, die nur mit Kommanditsumme (siehe HR) haftet Geringe Bedeutung
OR 950 freien Wahl des Namens: Fantasie-, Personennamen, Sachbezeichnungen Zusatz AG nur nötig bei Personenname Firma nur einmal in CH (Ort- und Sachbezeichnung natürlich nicht monopolisierbar) Wahrheitsprinzip bei Zusätzen
AG haftet nur bis Gesellschaftsvermögen OR 620, Aktionär kann max. Einlage verlieren AK ist der Sicherungsfonds für Gläubiger
Überschuldung: Zwischenbilanz erstellen. Wenn Gläubigerforderungen nicht gedeckt OR 725, Richter benachrichtigen (Bilanz deponieren), Konkurseröffnung OR 725a
Ganze Unternehmung liquidiert, Aktiven werden veräussert Eventueller Liquidationserlös wird an Aktionäre ausbezahlt a) freiwillige Liquidation b) Zwangsliquidation bei Konkurs Auflösung auch bei Übernahme oder Umwandlung in andere Gesellschaftsform
Teils kapital-, teils personenbezogener Zusammenschluss von Personen, wirtschaftlicher Zweck, eigene Firma, kaufmännisches Unternehmen V.a. Gastgewerbe gut: GF als Angestellter, Kinderzulage, arbeitslosenversichert