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Grundlagen des Designrechts, Skripte von Gewerbliche Schutzrechte

Beispiele für gewerbliche Schutzrechte. • Patent. • Für technische Erfindungen ... Beispiele für Designs. • iPhone von Apple Inc. ... Arten von Designschutz.

Art: Skripte

2021/2022

Hochgeladen am 27.06.2022

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Grundlagen des Designrechts
Patentanwalt Dipl.-Ing. Volker Wörz
Herrmann Patentanwälte
Königstraße 30
70173 Stuttgart
Informationszentrum Patente
Haus der Wirtschaft
Stuttgart
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Grundlagen des Designrechts

Patentanwalt Dipl.-Ing. Volker Wörz Herrmann Patentanwälte Königstraße 30 70173 Stuttgart [email protected]

Informationszentrum Patente Haus der Wirtschaft Stuttgart

Beispiele für gewerbliche Schutzrechte

  • Patent
    • Für technische Erfindungen
  • Gebrauchsmuster (engl. Utility Model)
    • Für technische Erfindungen
  • Marke (früher: Warenzeichen; engl. Trademark)
    • Kennzeichenrecht, Herkunftshinweis
  • Design (früher: Geschmacksmuster; engl. Design Patent)
    • Für äußeres Erscheinungsbild eines Erzeugnisses, für ästhetische Formschöpfungen

07.03.

Beispiele für Designs

  • Formel 1-Fahrzeug von

Mercedes-Benz Grand Prix Ltd

  • Werkzeugmaschine von

RUPES S.p.A.

07.03.

Beispiele für Designs

  • Espressokocher von Alessi S.p.A.
  • VfB-Schal von Privatperson

07.03.

Arten von Designschutz

  • Nicht eingetragenes Design (Art. 1(2)a) GGV)
    • Entstehung: automatisch ab erster öffentlichen Zurschaustellung innerhalb der EU (Art. 11(1) GGV)
    • Schutzdauer: 3 Jahre ab erster Zurschaustellung (Art. 11(1) GGV)
    • Schutzumfang: gegen Nachahmung (in Kenntnis des Designs; Art. 19(2) GGV), nicht wenn verletztendes Erzeugnis das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines anderen Entwerfers ist
  • Eingetragenes Design (Art. 1(2)b) GGV)
    • Entstehung: Anmeldung und Eintragung durch zuständiges Amt (DPMA, EUIPO; § 27(1) DesignG)

07.03.

Wesen des eingetragenen Designs

  • Monopolrecht (§ 38(1) DesignG)
  • Zeitlich begrenzt (max. 25 Jahre; § 27(2) DesignG)
  • Territorial begrenzt (DE, EU oder Staaten des HMA)
  • Schutz durch Wiedergabe des Erzeugnisses definiert (§ 37(1) DesignG)
  • Eintragung ohne sachliche Prüfung, nur Formalprüfung

(§ 16(1) DesignG)

  • Prüfung der Schutzvoraussetzungen erst im Verletzungs- oder

Nichtigkeitsverfahren (§§ 33; 38, 52 DesignG)

07.03.

Schutzvoraussetzungen

  • Schutzvoraussetzungen: Neuheit und Eigenart (§ 2(1) DesignG)
  • Neuheit (§ 2(2) DesignG): Ein Design gilt als neu, wenn vor dem

Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten

als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten

unterscheiden.

  • Eigenart (§ 2(3) DesignG): Ein Design hat Eigenart, wenn sich der

Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem

Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem

Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der

Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des

Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.

07.03.

Grafische Veranschaulichung

  • Schutzfähigkeit
  • Neuheit von Design #2 wird durch Veröffentlichung eines identischen

Designs #1 beeinträchtigt

  • Eigenart von Design #2 wird durch Veröffentlichung eines Designs #

beeinträchtigt, wenn dieses beim Benutzer den gleichen

Gesamteindruck hervorruft

07.03.

AT Design

Veröff. Design #

AT Design

Grafische Veranschaulichung

  • Veröffentlichung des Designs #2 vor dem Anmeldetag
  • Veröffentlichung Design #2 durch Entwerfer innerhalb von 12 Monaten vor

dem AT Design #2  Veröffentlichung Design #2 unschädlich (aber:

Veröffentlichung Design #1 problematisch!)

  • Zurschaustellung Design #2 auf anerkannter Ausstellung innerhalb von 6

Monaten vor dem AT Design #2  Design #2 kann Priorität des Tags der

Zurschaustellung erhalten, Veröff. Design #2 und Design #1 unschädlich

07.03.

Veröff. Design #

Veröff. Design #

AT Design

Grafische Veranschaulichung

  • Ausländische oder Unionspriorität
  • Anmeldetag von Design #2 im Ausland kann innerhalb von 6 Monaten

für Nachanmeldung von Design #2 in DE, EU oder IR in Anspruch

genommen werden  Veröffentlichung von Design #1 nach dem

Anmeldetag von Design #2 im Ausland, aber vor dem Anmeldetag von

Design #2 in DE, EU oder IR ist unschädlich

07.03.

AT Design

im Ausland

Veröff.

Design

AT Design

in DE, EU, IR

Besonderheiten (Teil II)

  • Ersatzteile (z.B. für Kraftfahrzeuge; Art. 20(2)b) GGV)
    • Die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden für die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur von Fahrzeugen in die EU
  • Sammelanmeldung (§ 12 DesignG; Art. 37 GGV, Art. 2 GGDV)
    • Mehrere Designs können in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden (z.B. Handyhüllen mit verschiedenen Designs)
    • In DE max. 100 Designs (§ 12(1)2 DesignG)
    • In EU keine Beschränkung der Anzahl, Designs müssen der gleichen Klasse angehören (Art. 10(3)d GGDV)
    • Vorteil: Kostenersparnis

10.04.

Besonderheiten (Teil III)

  • Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 DesignG)
    • Max. 30 Monate, Design wird nicht bekanntgemacht (z.B. für saisonale Erzeugnisse aus Modebranche, alle 6 Monate neuer Trend)
    • Vorteil: Kostenersparnis
    • Nachteil: nur Schutz vor Nachahmung (§ 38(3) DesignG)
    • Innerhalb von 30 Monaten: Erstreckungsgebühr kann bezahlt werden, dann wird Bekanntmachung nachgeholt, danach dann auch Schutz vor Nachahmung

07.03.

Vorteile eines Designschutzes

  • Schutz einfach und schnell zu erlangen (Anmeldeantrag, Wiedergabe des

Erzeugnisses, Gebühren)

  • Relativ lange Schutzdauer (max. 25 Jahre, sofern alle 5 Jahre

Aufrechterhaltungsgebühren entrichtet werden)

  • Geringe Kosten (Anmelde-/Eintragungs-/Bekanntmachungsgebühren, kein

sachliches Prüfungsverfahren)

  • Einfache Durchsetzung gegen mögliche Verletzer (anders als bei Patenten

benötigt Verletzungsrichter keinen technischen Sachverstand)

  • Auch ohne Anmeldung/Eintragung 3 Jahre Schutz durch nicht

eingetragenes Design

07.03.

Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit!

Gerne beantworte ich Ihre Fragen

07.03.