Nur auf Docsity: Lade Grundlagen des Designrechts und mehr Skripte als PDF für Gewerbliche Schutzrechte herunter!
Grundlagen des Designrechts
Patentanwalt Dipl.-Ing. Volker Wörz Herrmann Patentanwälte Königstraße 30 70173 Stuttgart [email protected]
Informationszentrum Patente Haus der Wirtschaft Stuttgart
Beispiele für gewerbliche Schutzrechte
- Patent
- Für technische Erfindungen
- Gebrauchsmuster (engl. Utility Model)
- Für technische Erfindungen
- Marke (früher: Warenzeichen; engl. Trademark)
- Kennzeichenrecht, Herkunftshinweis
- Design (früher: Geschmacksmuster; engl. Design Patent)
- Für äußeres Erscheinungsbild eines Erzeugnisses, für ästhetische Formschöpfungen
07.03.
Beispiele für Designs
Mercedes-Benz Grand Prix Ltd
RUPES S.p.A.
07.03.
Beispiele für Designs
- Espressokocher von Alessi S.p.A.
- VfB-Schal von Privatperson
07.03.
Arten von Designschutz
- Nicht eingetragenes Design (Art. 1(2)a) GGV)
- Entstehung: automatisch ab erster öffentlichen Zurschaustellung innerhalb der EU (Art. 11(1) GGV)
- Schutzdauer: 3 Jahre ab erster Zurschaustellung (Art. 11(1) GGV)
- Schutzumfang: gegen Nachahmung (in Kenntnis des Designs; Art. 19(2) GGV), nicht wenn verletztendes Erzeugnis das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines anderen Entwerfers ist
- Eingetragenes Design (Art. 1(2)b) GGV)
- Entstehung: Anmeldung und Eintragung durch zuständiges Amt (DPMA, EUIPO; § 27(1) DesignG)
07.03.
Wesen des eingetragenen Designs
- Monopolrecht (§ 38(1) DesignG)
- Zeitlich begrenzt (max. 25 Jahre; § 27(2) DesignG)
- Territorial begrenzt (DE, EU oder Staaten des HMA)
- Schutz durch Wiedergabe des Erzeugnisses definiert (§ 37(1) DesignG)
- Eintragung ohne sachliche Prüfung, nur Formalprüfung
(§ 16(1) DesignG)
- Prüfung der Schutzvoraussetzungen erst im Verletzungs- oder
Nichtigkeitsverfahren (§§ 33; 38, 52 DesignG)
07.03.
Schutzvoraussetzungen
- Schutzvoraussetzungen: Neuheit und Eigenart (§ 2(1) DesignG)
- Neuheit (§ 2(2) DesignG): Ein Design gilt als neu, wenn vor dem
Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten
als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten
unterscheiden.
- Eigenart (§ 2(3) DesignG): Ein Design hat Eigenart, wenn sich der
Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem
Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem
Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der
Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des
Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.
07.03.
Grafische Veranschaulichung
- Schutzfähigkeit
- Neuheit von Design #2 wird durch Veröffentlichung eines identischen
Designs #1 beeinträchtigt
- Eigenart von Design #2 wird durch Veröffentlichung eines Designs #
beeinträchtigt, wenn dieses beim Benutzer den gleichen
Gesamteindruck hervorruft
07.03.
AT Design
Veröff. Design #
AT Design
Grafische Veranschaulichung
- Veröffentlichung des Designs #2 vor dem Anmeldetag
- Veröffentlichung Design #2 durch Entwerfer innerhalb von 12 Monaten vor
dem AT Design #2 Veröffentlichung Design #2 unschädlich (aber:
Veröffentlichung Design #1 problematisch!)
- Zurschaustellung Design #2 auf anerkannter Ausstellung innerhalb von 6
Monaten vor dem AT Design #2 Design #2 kann Priorität des Tags der
Zurschaustellung erhalten, Veröff. Design #2 und Design #1 unschädlich
07.03.
Veröff. Design #
Veröff. Design #
AT Design
Grafische Veranschaulichung
- Ausländische oder Unionspriorität
- Anmeldetag von Design #2 im Ausland kann innerhalb von 6 Monaten
für Nachanmeldung von Design #2 in DE, EU oder IR in Anspruch
genommen werden Veröffentlichung von Design #1 nach dem
Anmeldetag von Design #2 im Ausland, aber vor dem Anmeldetag von
Design #2 in DE, EU oder IR ist unschädlich
07.03.
AT Design
im Ausland
Veröff.
Design
AT Design
in DE, EU, IR
Besonderheiten (Teil II)
- Ersatzteile (z.B. für Kraftfahrzeuge; Art. 20(2)b) GGV)
- Die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden für die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur von Fahrzeugen in die EU
- Sammelanmeldung (§ 12 DesignG; Art. 37 GGV, Art. 2 GGDV)
- Mehrere Designs können in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden (z.B. Handyhüllen mit verschiedenen Designs)
- In DE max. 100 Designs (§ 12(1)2 DesignG)
- In EU keine Beschränkung der Anzahl, Designs müssen der gleichen Klasse angehören (Art. 10(3)d GGDV)
- Vorteil: Kostenersparnis
10.04.
Besonderheiten (Teil III)
- Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 DesignG)
- Max. 30 Monate, Design wird nicht bekanntgemacht (z.B. für saisonale Erzeugnisse aus Modebranche, alle 6 Monate neuer Trend)
- Vorteil: Kostenersparnis
- Nachteil: nur Schutz vor Nachahmung (§ 38(3) DesignG)
- Innerhalb von 30 Monaten: Erstreckungsgebühr kann bezahlt werden, dann wird Bekanntmachung nachgeholt, danach dann auch Schutz vor Nachahmung
07.03.
Vorteile eines Designschutzes
- Schutz einfach und schnell zu erlangen (Anmeldeantrag, Wiedergabe des
Erzeugnisses, Gebühren)
- Relativ lange Schutzdauer (max. 25 Jahre, sofern alle 5 Jahre
Aufrechterhaltungsgebühren entrichtet werden)
- Geringe Kosten (Anmelde-/Eintragungs-/Bekanntmachungsgebühren, kein
sachliches Prüfungsverfahren)
- Einfache Durchsetzung gegen mögliche Verletzer (anders als bei Patenten
benötigt Verletzungsrichter keinen technischen Sachverstand)
- Auch ohne Anmeldung/Eintragung 3 Jahre Schutz durch nicht
eingetragenes Design
07.03.
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Gerne beantworte ich Ihre Fragen
07.03.