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Gutachtenstil mit Regressionskurve
Art: Zusammenfassungen
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Lass dir nichts Wichtiges entgehen!
Beispiel: o Obersatz: Zu prüfen ist, ob ein Tisch rechtlich eine Sache ist Definition: Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände Untersatz: Ein Tisch ist ein körperlicher Gegenstand Ergebnis: Ein Tisch ist rechtlich eine Sache
Fallfrage steht am Anfang, Ergebnis erst ganz am Ende Gutachten besteht aus Vielzahl logisch geschachtelter und/oder aneinander gereihten Subsumtionen o Beispiel: Rentner fühlt sich durch kommunale Satzung, die das Taubenfüttern auf öffentlichen Plätzen verbietet, im Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Zu Recht? o Rentner ist in seinem Grundrecht verletzt, wenn Sein Verhalten in den Schutzbereich des Grundrechts fällt Die Satzung ein Eingriff darstellt Und dieser Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (=nicht durch eine Schranke gedeckt ist)
1. Schutzbereich Obersatz: Das Taubenfüttern müsste zunächst in den SB von Art. 2 Abs. 1 fallen Definition: Art. 2 Abs. 1 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit (alle menschlichen Handlungen zählen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit) Untersatz: Das Taubenfüttern ist eine menschliche Handlung Ergebnis: Das Taubenfüttern fällt in den SB 2. Eingriff Obersatz: Die Satzung müsste Eingriff in SB darstellen Definition: Nach dem modernen Begriff genügt jedes staatliche Verhalten, das ein geschütztes Verhalten beeinträchtigt Untersatz: Die Satzung beeinträchtigt die Möglichkeit des Taubenfütterns (Sanktionen) Ergebnis: Es liegt ein Eingriff vor 3. Rechtfertigung / Schranken Obersatz: Das Grundrecht ist nur dann verletzt, wenn der festgestellte Eingriff in den SB nicht gerechtfertigt ist Definition: Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn er durch eine verfassungsmäßige Grundrechtsschranke gedeckt ist, eine Norm, die den SB des Grundrechts in gewisser Weise beschränkt Untersatz: Art. 2 Abs. 1 GG kennt 3 Schrankenvorbehalte; hier: Verfassungsmäßige Ordnung 4. Ergebnis Wenn Verfassungsmäßige Ordnung zulässig, dann ist R nicht in seinem Grundrecht beeinträchtigt