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Leitfäden und Tipps
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Gutachtenstil öffentliches Recht Nebenfach Rechtswissenschaften, Skripte von Rechtswissenschaft

ausführlicher Leitfaden ausformuliert für den Gutachtenstil im öffentlichen Recht zur Orientierung in Prüfungen: Abstrakte Normenkontrolle, Organstreitverfahren, Verfassungsbeschwerde

Art: Skripte

2023/2024

Zum Verkauf seit 31.07.2024

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SCHEMATA ÖFFENTLICHES RECHT
SoSe 2024
Obersatz; Definition; Subsumption; Ergebnis
ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE Art. 93 I Nr.2, 13 Nr.6, 76 ff. BVerfGG
-> Bundesregierung, Landesregierung, ¼ der Bundestagsmitglieder
A. Zulässigkeit
Der Antrag der Landesregierung L hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
I. Zuständigkeit des BVerfG
- Das BVerfG ist ausschließlich für diejenigen Verfahren zuständig, die ihm durch das Grundgesetz
(z.B. Art. 93 I GG) oder durch Bundesgesetz (Art. 93 III GG) zur Entscheidung zugewiesen sind (sog.
Enumerationsprinzip).
Die Zuständigkeit des BVerfGs folgt aus Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
II. Antragsberechtigung
- … müsste antragsberechtigt sein.
- Antragsberechtigt sind gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG unter anderem …
- Die Antragsberechtigung der … liegt somit vor.
III. Antragsgegenstand
- Es müsste ein tauglicher Antragsgegenstand vorliegen.
- Antragsgegenstand kann gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG Bundes- oder Landesrecht jeder
Rangstufe sein.
- Das … ist ein (formelles und materielles Bundesgesetz) und laut Sachverhalt … .
- Somit ist es ein tauglicher Antragsgegenstand.
IV. Antragsgrund
- Weiterhin müsste ein Antragsgrund gegeben sein.
- Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ist zwar eine besondere Antragsbefugnis im Sinne der
möglichen Verletzung eigener Rechte bzw. Kompetenzen nicht erforderlich, da es sich bei der
abstrakten Normenkontrolle um ein objektives (Beanstandungs-)Verfahren handelt. Erforderlich ist
jedoch nach dem Wortlaut des Art. 93 I Nr. 2 GG, dass „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“
über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestehen.
- Vorliegend …
V. Klarstellungsinteresse
- Für die Zulässigkeit des Antrags bedarf es ferner eines objektiven Interesses an der Klarstellung der
Geltung der Norm (sog. objektives Klarstellungsinteresse).
- Es dient der Abwehr eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, das etwa dann vorliegt, wenn die zu
überprüfende Norm inzwischen außer Kraft getreten ist und keine Rechtswirkungen mehr entfaltet
oder wenn die Rechtsfrage in einem Parallelverfahren geklärt worden ist. Das objektive
Klarstellungsinteresse wird durch das Vorliegen eines Antragsgrundes indiziert.
- Anzeichen für das Fehlen sind hier nicht ersichtlich.
VI. Form/Ordnungsgemäßer Antrag
- Der Normenkontrollantrag müsste gem. § 23 I BVerfGG schriftlich abgefasst und mit einer
Begründung versehen sein.
- Mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt ist die Einhaltung dieses Erfordernisses zu
unterstellen.
VII. Frist
- Als objektives Beanstandungsverfahren mit dem Ziel, zu jeder Zeit die Verfassungsmäßigkeit der
gesamten Rechtsordnung überprüfen zu können, ist die abstrakte Normenkontrolle keiner Frist
unterworfen.
B. Begründetheit
Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn … formell oder materiell verfassungswidrig ist.
Dies ist der Fall, wenn das … gegen Normen des Grundgesetzes verstößt, Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I Nr. 1
BVerfGG.
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SCHEMATA ÖFFENTLICHES RECHT

SoSe 202 4 Obersatz; Definition; Subsumption; Ergebnis ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE Art. 93 I Nr.2, 13 Nr.6, 76 ff. BVerfGG

- > Bundesregierung, Landesregierung, ¼ der Bundestagsmitglieder A. Zulässigkeit Der Antrag der Landesregierung L hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zuständigkeit des BVerfG

  • Das BVerfG ist ausschließlich für diejenigen Verfahren zuständig, die ihm durch das Grundgesetz (z.B. Art. 93 I GG) oder durch Bundesgesetz (Art. 93 III GG) zur Entscheidung zugewiesen sind (sog. Enumerationsprinzip). Die Zuständigkeit des BVerfGs folgt aus Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG II. Antragsberechtigung - … müsste antragsberechtigt sein. - Antragsberechtigt sind gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG unter anderem … - Die Antragsberechtigung der … liegt somit vor. III. Antragsgegenstand - Es müsste ein tauglicher Antragsgegenstand vorliegen. - Antragsgegenstand kann gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG Bundes- oder Landesrecht jeder Rangstufe sein. - Das … ist ein ( formelles und materielles Bundesgesetz) und laut Sachverhalt …. - Somit ist es ein tauglicher Antragsgegenstand. IV. Antragsgrund - Weiterhin müsste ein Antragsgrund gegeben sein. - Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ist zwar eine besondere Antragsbefugnis im Sinne der möglichen Verletzung eigener Rechte bzw. Kompetenzen nicht erforderlich, da es sich bei der abstrakten Normenkontrolle um ein objektives (Beanstandungs-)Verfahren handelt. Erforderlich ist jedoch nach dem Wortlaut des Art. 93 I Nr. 2 GG, dass „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“ über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestehen. - Vorliegend … V. Klarstellungsinteresse - Für die Zulässigkeit des Antrags bedarf es ferner eines objektiven Interesses an der Klarstellung der Geltung der Norm (sog. objektives Klarstellungsinteresse). - Es dient der Abwehr eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, das etwa dann vorliegt, wenn die zu überprüfende Norm inzwischen außer Kraft getreten ist und keine Rechtswirkungen mehr entfaltet oder wenn die Rechtsfrage in einem Parallelverfahren geklärt worden ist. Das objektive Klarstellungsinteresse wird durch das Vorliegen eines Antragsgrundes indiziert. - Anzeichen für das Fehlen sind hier nicht ersichtlich. VI. Form/Ordnungsgemäßer Antrag - Der Normenkontrollantrag müsste gem. § 23 I BVerfGG schriftlich abgefasst und mit einer Begründung versehen sein. - Mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt ist die Einhaltung dieses Erfordernisses zu unterstellen. VII. Frist - Als objektives Beanstandungsverfahren mit dem Ziel, zu jeder Zeit die Verfassungsmäßigkeit der gesamten Rechtsordnung überprüfen zu können, ist die abstrakte Normenkontrolle keiner Frist unterworfen. B. Begründetheit Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn … formell oder materiell verfassungswidrig ist. Dies ist der Fall, wenn das … gegen Normen des Grundgesetzes verstößt, Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I Nr. 1 BVerfGG.

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit

- > Wurde das Gesetz vom zuständigen Organ in einem ordnungsgemäßen Verfahren formgerecht erlassen? Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß, wenn dem Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelung der … zusteht und das Gesetz in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren und unter Einhaltung der einschlägigen Formvorschriften erlassen worden ist.

  1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
    • Fraglich ist, ob der Bund für die Regelungen des Gesetzes zuständig ist, ob ihm also eine Kompetenz zum Gesetzeserlass zusteht. (- Auch für die Änderung eines bestehenden Bundesgesetzes besteht keine „automatische“ Zuständigkeit des Bundes) a. Grundsatz: Prinzipielle Zuständigkeit der Länder, Art. 30, 70 I GG - Gem. Art. 30, 70 I GG obliegt die Gesetzgebung grundsätzlich den Ländern. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nur, soweit ihm diese im Grundgesetz ausdrücklich zugewiesen ist. Die entsprechenden Materien sind vor allem in den Art. 73 und 74 GG genannt. b. Die Regelungen des BNRSchG im Einzelnen - Fraglich ist daher, ob die Regelungsgehalte des … unter einen solchen Kompetenztitel subsumiert werden können. - Derartige unterschiedliche Punkte sind in kompetenzrechtlicher Hinsicht separat voneinander zu untersuchen. Es ist demnach zu unterscheiden zwischen dem … (dazu 1.), in … (2.) sowie in … (3.). - > Art. 73, 74 mit Nr. prüfen. Alles was zu den verschiedenen Themen passen könnte, um zu sehen, ob Bund da Gesetzgebungskompetenz!!! Auf jedes Wort achten du schauen, ob es zu dem Fall passt. 1. Fraglich ist, ob das … auf einen der in Art. 73 und 74 GG genannten Kompetenztitel gestützt werden kann und somit eine der Bundesgesetzgebung zugängliche Sachmaterie darstellt. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage sind dabei zunächst der Gegenstand des jeweiligen Gesetzes sowie der jeweilige Regelungszweck. 2. Für die Prüfung, welche Gesetzgebungskompetenz für … in Frage kommt, ist zunächst von dem Objekt der Regelung auszugehen, hier also dem …. 3. Fraglich ist, auf welchen Kompetenztitel das … gestützt werden kann. i. Ausschließliche Gesetzgebung
    1. Katalog Art. 73 Nach diesem Maßstab ist zunächst fraglich, ob die Gesetzgebungskompetenz für … aus der Zuständigkeit für das „…“ gem. Art. … GG hergeleitet werden kann. /Fraglich ist, ob … als Maßnahmen gegen … gem. Art. … GG qualifiziert werden können. /Ein … könnte jedoch als Regelung aus dem Bereich des … i.S.v. Art. … GG verstanden werden. /Fraglich ist, ob sich dann aus der Gesetzgebungskompetenz in Art. … GG hinsichtlich des Rechts der … die Befugnis zum … ergeben kann. /Fraglich ist, ob das … auf Art. … GG gestützt werden kann. /Fraglich ist, ob die Kompetenz für die Regelung der … nach Art. … GG einschlägig ist. /Schließlich könnte das … von dem Kompetenztitel des Art. … GG erfasst werden.
    2. „das Nähere regeln Bundesgesetze“
    3. Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen: Kompetenz kraft Natur der Sache (N.d.S.):
      • Damit bleibt zu untersuchen, ob dem Bund für eine derartige raumbezogene Regelung zumindest eine ausschließliche Bundeskompetenz „kraft Natur der Sache“ zukommt.
      • Eine solche ungeschriebene Kompetenz besteht allerdings lediglich für solche Bereiche, die im bundesstaatlichen System ihrem Inhalt nach einer Regelung durch die Länder begriffsnotwendig von vornherein entzogen sein müssen. Eine Regelung durch die Länder

gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtssetzung geht. Der Erlass von Bundesgesetzen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit steht dann im gesamtstaatlichen, also im gemeinsamen Interesse von Bund und Ländern, wenn Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen.

  1. Gesetzgebungsverfahren
    • Auch das Gesetzgebungsverfahren müsste ordnungsgemäß durchgeführt worden sein.
    • Eine ordnungsgemäße Gesetzesinitiative (Art. 76 I GG) und ein ordnungsgemäßer Gesetzesbeschluss (Art. 77 I 1 GG) liegen laut Sachverhalt vor. Fraglich ist jedoch, ob der Bundesrat auch ordnungsgemäß beteiligt worden ist. a. Gesetzesinitiative (76 GG) b. Wirksamer Gesetzesbeschluss BT (77 I, 42 II GG) c. Ordnungsgemäße Beteiligung (77 f. + 52 III 1 GG)
  2. Form a. Ausfertigung, Verkündung (82 I 1 GG) II. Materielle Verfassungsmäßigkeit - > Ist das Gesetz „inhaltlich“ verfassungskonform: Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben? Insbes. Grundsätze des Art. 20 o. Grundrechte.

ORGANSTREITVERFAHREN Art. 93 I Nr.1 GG, §§13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

- > Oberste Organe des Bundes, weitere Beteiligte am Verfassungsleben Der Antrag der … hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssten vorliegen. I. Zuständigkeit Art. 93 I Nr.1 GG, §§13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG - Mit ihrem Antrag begehrt … die Feststellung, dass … die Rechte der … auf … verletzt habe. - Dabei handelt es sich um einen Antrag im Organstreitverfahren. - Das BVerfG ist für Anträge im Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG zuständig. II. Beteiligtenfähigkeit Art.93 I Nr.1 GG i.V.m. §63 BVerfGG

  • Antragsteller und Antragsgegner müssen beteiligtenfähig sein.
  • Die Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren ergibt sich aus Art. 93 Abs.1 Nr. 1 GG i.V.m. § BVerfGG. 1. Antragsteller
  • Beteiligtenfähig sind gemäß § 63 BVerfGG der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung sowie im GG oder der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattete Teile des Bundestages bzw. Bundesrates. - > §63 BVerfGG? - > wenn nein, dann Art. 93 I Nr.1 GG: Politische Parteien fallen nicht unter diese Aufzählung oberster Bundesorgane und sind damit nicht nach § 63 BVerfGG beteiligtenfähig. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG sind darüber hinaus aber auch „andere Beteiligte“, die im Grundgesetz „mit eigenen Rechten ausgestattet“ sind, beteiligtenfähig. Dies gilt selbst dann, wenn sie in § 63 BVerfGG nicht ausdrücklich genannt sind, da § 63 BVerfGG als einfachgesetzliches Recht den in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG genannten Kreis der Antragsteller nicht einschränken kann.1 Politische Parteien werden gemäß Art. 21 Abs. 1 GG mit eigenen verfassungsmäßigen Rechten bedacht und könnten daher als „andere Beteiligte“ i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG qualifiziert werden. - argumentieren, ob als Beteiligte gesehen im Organstreitverfahren (zB. Partei = gesellschaftliche Einrichtung (geltend bei va. Grundrechtsverletzung- Verfassungsbeschwerde anzuwenden)), aber Mitwirkung an politischer Willensbildung (Verletzung parteispezifischer Rechte – als andere Beteiligte gesehen)) 2. Antragsgegner
  • Die … wendet sich mit ihrem Antrag gegen …, der die in Rede stehenden … gemacht hat. - Der … wird in § 63 BVerfGG explizit als möglicher Antragsgegner genannt.
  • … ist damit beteiligtenfähig. III. Streitgegenstand
  • Tauglicher Streitgegenstand ist gem. § 63 I BVerfGG jede Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, die rechtserheblich ist.
  • Fraglich erscheint vorliegend, ob die in Betracht kommende Maßnahme/Handlung, hier die …, als rechtserheblich einzustufen ist - Zwar Auferlegung unmittelbar rechtlicher Belastungen; Zur Bejahung der Rechtserheblichkeit genügt es allerdings, dass zumindest mittelbar-faktisch die Rechte des Antragstellers beeinträchtigt werden könnten. …
  • Der … kommt daher Rechtserheblichkeit zu, sie sind somit tauglicher Streitgegenstand. IV. Antragsbefugnis
  • … müsste auch antragsbefugt sein, d.h. geltend machen können, durch die … in einem durch das GG gewährten Recht verletzt zu sein.
  • „Geltend machen“ bedeutet dabei, dass eine Rechtsverletzung nicht nur behauptet, sondern plausibel dargelegt werden kann – es muss also die Möglichkeit einer Verletzung oder

verfassungsrechtlich zugewiesene Äußerungsbefugnis überschritten und die Rechte der … in unangemessener und unzumutbarer Weise beeinträchtigt hat.

- Alle Beeinträchtigungen aufgreifen + abwägen, ob zu rechtfertigen bzw. ob wirklich so schlimm

  • Die … bewegen sich somit noch im Bereich des verfassungsrechtlich Zulässigen und stellen keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des Rechts der … aus Art.21 I i.V.m. Art. 38 I S.1 GG dar. Es handelt sich vielmehr um eine noch angemessene Beeinträchtigung.
  1. ZWE Der mit dem durch die … verbundene Eingriff in die verfassungsmäßigen Rechte der … aus Art. 21 I i.V.m. Art. 38 I S.1 GG war verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Rechte der … dadurch nur in verfassungsgemäßer Weise beschränkt wurden. Die … ist daher nicht in ihren Rechten aus Art. 21 I i.V.m. Art. 38 I S.1 GG verletzt. C. / Begründetheit Unterlassung I. AGL des Antragstellers
  • inkl. Prüfung der Voraussetzung der AGL II. Verfassungsrechtliche Grenzen des Anspruchs des Antragstellers III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung D. Gesamtergebnis Der Antrag im Organstreitverfahren ist somit zulässig, aber unbegründet. Er wird keinen Erfolg haben.

Grundrechte: VERFASSUNGSBESCHWERDE Art. 93 I Nr. 4a GG Die Verfassungsbeschwerde der x hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein. I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit Besonderheiten: jurist. Personen, Art. 12 I GG wenn UnionsbürgerInnen Beschwerde erheben

  • Der Antragssteller / Die Antragstellerin müsste zunächst gem. Art 93 I Nr. 4a GG i.V.m. § 90 I BVerfGG beschwerdefähig sein.
  • Beschwerdefähig ist „jedermann“, also jeder, der Träger des als verletzt gerügten Grundrechts ist. Die Beschwerdefähigkeit knüpft mithin an die Grundrechtsfähigkeit an.
  • (Subsumtion): Als natürliche Person (und Deutsche) kann x Träger von Grundrechten sein, insbesondere des hier als verletzt in Betracht kommenden Grundrechts aus Art. … GG.
  • Sie ist mithin beschwerdefähig i.S.v. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG. III. (Prozessfähigkeit) Grundsätzlich wird von der Prozessfähigkeit ausgegangen. Daher nur prüfen, wenn im Sachverhalt ein Problem angelegt ist (äußerst selten).
  • Darüber hinaus müsste der Antragssteller / die Antragstellerin auch prozessfähig sein. Die Prozessfähigkeit ist nicht im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.
  • Sie bezeichnet die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch Bevollmächtigte vorzunehmen und folgt der Grundrechtsmündigkeit.
  • (Subsumtion)
  • Es wird grundsätzlich von der Prozessfähigkeit ausgegangen. IV. Beschwerdegegenstand
  • Es müsste auch ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen.
  • Gegenstand der Verfassungsbeschwerde kann gem. § 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein, d.h. jede Maßnahme oder Unterlassung der Legislative, Exekutive oder Judikative.
  • (Subsumtion): x wendet sich hier gegen … zb. Urteil.
  • Als Akt der Judikative handelt es sich dabei um einen tauglichen Beschwerdegegenstand. V. Beschwerdebefugnis
  • Schließlich müsste der Antragsteller / die Antragstellerin auch beschwerdebefugt sein.
  • Dafür müsste der Antragsteller / die Antragstellerin die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung plausibel geltend machen können (§ 90 I BVerfGG). Zudem müsste die Grundrechtsverletzung den Antragsteller / die Antragstellerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar betreffen.
  1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Die behauptete Grundrechtsverletzung müsste möglich, d.h. nicht von Vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen sein. Hier sind bei der Subsumtion die Grundrechte zu nennen, die möglicherweise verletzt sein könnten.: Bei …(Situation), kann eine Verletzung der Grundrechte aus Art. ..GG und Art. … GG nicht von vornherein ausgeschlossen werden, eine Grundrechtsverletzung ist mithin möglich.
  2. Selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen
  • Selbst betroffen ist derjenige, der sich auf die Verletzung eigener grundrechtlicher Positionen beruft. (Subsumtion): Die mögliche Grundrechtsverletzung betrifft x in eigener Person und damit selbst.

B. Begründetheit (Freiheitsgrundrechte)

  • Fraglich ist, ob die Verfassungsbeschwerde auch begründet ist.
  • Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn x durch (konkret benennen, z.B. Gesetz, Maßnahme, gerichtliche Entscheidung) in seinen Grundrechten (konkret benennen, z.B. Meinungsfreiheit) aus (hier Artikel zitieren, z.B. Art. 5 I 1 GG) verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet ist, in den Schutzbereich eingegriffen wurde und dieser Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Hier kommt insbesondere eine Verletzung von Art. .. GG und Art. … GG in Betracht. Art. .. GG (in Frage kommende Art. GG einzeln prüfen!) Es kommt eine Verletzung der x in ihrer …freiheit aus Art. … GG in Betracht. I. Schutzbereich - Der Schutzbereich des Art. … GG muss eröffnet sein. - Dies ist der Fall, wenn x in persönlicher Hinsicht von diesem Grundrecht geschützt ist und das geschilderte Geschehen dem sachlichen Schutzbereich von Art. … GG unterfällt. 1. Persönlicher Schutzbereich Wer wird durch jew. Grundrecht geschützt? - Der Schutzbereich müsste in persönlicher Hinsicht eröffnet sein. - Der persönliche Schutzbereich bestimmt den Personenkreis, der sich auf das verletzte Grundrecht berufen kann. Wir fragen uns: Kann die Person TrägerIn des in Betracht kommenden Grundrechts sein? Man unterscheidet zwischen sog. Jedermann-Grundrechten (z.B. Art. 4 GG, Art. 2 I GG) und den sog. Deutschengrundrechten (z.B. Art. 8 GG) - hier können nur deutsche BürgerInnen TrägerInnen des Grundrechts sein. Jedermann-Grundrecht und natürliche Person: zB. APR Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet, da x eine natürliche Person ist. Deutschen-Grundrecht und natürliche Person: Vorliegend sind vom persönlichen Schutzbereich des Grundrechts lediglich deutsche Staatsangehörige erfasst. x müsste demnach Deutscher / Deutsche i.S.d Art. 116 GG sein. (für Ausländer: Auffanggrundrecht Art. 2 I GG) ! Tätigsein im staatsnahen Bereich - Fraglich ist daher, ob sie in einem so genannten besonderen Gewaltverhältnis steht und ihre Grundrechtsgeltung somit ausgeschlossen oder eingeschränkt sein könnte. - Grundsätzlich kann das Rechtsverhältnis zu den Dienstherren bei in der Justiz tätigen Personen wegen des staatlichen Organisationszusammenhangs als besonderes Gewaltverhältnis bezeichnet werden. Entgegen früheren Ansätzen kann es aber aufgrund der Grundrechtsbindung der gesamten staatlichen Gewalt keinen grundrechtsfreien Raum geben, allenfalls eine reduzierte Schutzintensität erscheint denkbar. Somit kommt ein Ausschluss der Grundrechtsgeltung nicht in Betracht. - Da das …, ein Ausdruck der persönlichen Freiheitsentfaltung, die Ausübung der Tätigkeit im … inhaltlich nicht beeinträchtigt, ist auch keine Einschränkung des Grundrechtsschutzes zu rechtfertigen. - Somit kann auch x als … das Grundrecht der …freiheit in Anspruch nehmen. 2. Sachlicher Schutzbereich Was ist durch jew. Grundrecht geschützt? - Weiterhin müsste das … dem sachlichen Schutzbereich der …freiheit unterfallen. - Dieser betrifft den Gewährleistungsgegenstand und die sachlich-gegenständliche Reichweite der jeweiligen Freiheitsverbürgung. - Gemäß Art. … GG ist … unverletzlich. (subsumieren) Hier muss man nun die einzelnen Grundrechte betrachten und sehen, ob das Handeln des Einzelnen sich unter den Schutzbereich dieses Grundrechtes subsumieren lässt. Wir fragen uns: Was wird sachlich vom Grundrecht geschützt?

Welches Verhalten fällt in den Schutzbereich?

  • Das Verhalten der x, …, unterfällt folglich dem Schutzbereich des Art. … GG.
  1. ZWE Der Schutzbereich des APR aus Art. …GG ist im vorliegenden Fall durch … betroffen. II. (klassischer) Eingriff Hier ist zu prüfen, ob die Maßnahme (z.B. eine gerichtliche Entscheidung) in den Schutzbereich eingreift. Liegt ein staatl. Handeln vor, das dem Einzelnen ein Verhalten, welches in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht?
  • In den Schutzbereich des Art. …GG müsste durch … eingegriffen worden sein.
  • Unter einem Eingriff ist grundsätzlich eine staatliche Maßnahme mit freiheitsverkürzender Wirkung zu verstehen. Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff vor, wenn die Freiheitsverkürzung unmittelbar, final, imperativ, und rechtsförmig ist. Unmittelbar: Die Freiheitsverkürzung ist unmittelbar, wenn die beeinträchtigende Wirkung ohne weitere Zwischenschritte ausgelöst wird. Final: Finalität ist gegeben, wenn die Wirkung bezweckt ist und nicht nur eine reine Nebenfolge darstellt. Imperativ: Zudem muss die Maßnahme imperativ sein, also ein Ge- oder Verbot enthalten, das auf Befehl oder durch Zwang durchsetzbar ist. Rechtsförmig: Die Maßnahme ist rechtsförmig, wenn sie durch einen Rechtsakt erfolgt (z.B. gerichtliche Anordnung)
  • Es liegt bereits ein Eingriff im klassischen Sinn vor.
  • Falls (-): moderner Eingriffsbegriff Der Begriff des Grundrechtseingriffs geht aber über den klassischen Eingriff hinaus. Vielmehr haben auch Maßnahmen Eingriffsqualität, die ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich machen, gleichgültig ob diese Wirkung unmittelbar, final, imperativ oder rechtsförmig ist. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (nicht bei Art.1 GG !!!)

  • Fraglich ist, ob der Eingriff in Art. … GG gerechtfertigt ist.
  • Eine solche Rechtfertigung bestünde, wenn das Grundrecht seinen Schranken entsprechend auf verhältnismäßige Weise eingeschränkt wurde.
  1. Grundrechtsschranke (Beschränkungsmöglichkeiten) Überlegung: Zunächst ist also festzustellen, in welcher Form das Grundrecht überhaupt einschränkbar ist. Es gibt Grundrechte mit einem ausdrücklich geregelten (einfachen (keine besondere Anforderung an dieses Gesetz) oder qualifizierten (plus besondere Anforderung an dieses Gesetz)) Gesetzesvorbehalt (Eingriff durch Gesetz/aufgrund eines Gesetzes) und Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt (Norm sagt nichts zu Schranken).
  • Fraglich ist zunächst, ob und inwiefern das jeweilige Grundreicht überhaupt beschränkt werden kann. Dem Wortlaut nach findet sich in Art. … GG kein/ein Gesetzesvorbehalt. entweder: Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt können durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes beschränkt werden. Bei einem einfachen Gesetzesvorbehalt kann es sich um ein beliebiges einfaches Gesetz handeln. ( hier: §…) (Einschränkung ist also aufgrund eines einfachen Parlamentsgesetzes möglich.) Bei einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt werden weitere besondere Anforderungen an das beschränkende Gesetz gestellt. oder: Gesetzesvorbehaltlos garantierte Grundrechte Auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte gelten nicht gänzlich unbeschränkt, sondern finden ihre Schranken in kollidierendem Verfassungsrecht

- wesentliche Entscheidungen über Vorauss., Umstände, Folgen eines Grundrechtseingriffs müssen vom Gesetzgeber selbst getroffen werden ii. Zitiergebot Art. 19 I S.2 GG

  • Fraglich ist, ob die Anforderungen des Zitiergebots nach Art. 19 I 2 GG eingehalten werden.
  • Danach muss ein Gesetz, „durch das oder aufgrund dessen“ ein Grundrecht eingeschränkt werden kann, das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. _- > Verstoß: Gesetz verfassungswidrig
  • Allerdings ist Art. 19 I 2 GG nur auf solche Grundrechte anwendbar, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden können. Das Zitiergebot gilt daher nur dort, wo sich bereits im Schrankenvorbehalt des Grundgesetzes der Wortlaut des Art. 19 I 1 GG wiederfindet, dass das „Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann“.
  • Dies ist bei Art. … GG nicht der Fall, daher findet das Zitiergebot auf dieses Grundrecht keine Anwendung.
  • nicht anwendbar grundsätzlich bei vorkonstitutionellen Gesetzen. (vork. Gesetze sind vom Anwendungsbereich des Zitiergebots von vornherein nicht erfasst) - > zB. stopp nennt in keiner Vorschrift Art. … GG als eingeschränktes Grundrecht iii._ Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abstraktes Gesetz prüfen! - > nicht Fall mit rein!!!
  • §… müsst verhältnismäßig sein.
  • Dies ist der Fall, wenn dadurch ein legitimer Zweck verfolgt wird, es geeignet, erforderlich und nicht unangemessen ist. (- Darüber hinaus folgt er „im Grunde bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist“.) (1) Legitimer Zweck:
  • §… müsste einen legitimen Zweck verfolgen. _- Aus Art. 20 III GG ergibt sich eine Bindung des Gesetzgebers an die im Grundgesetz ge- und verbotenen Zwecke. Dem Gesetzgeber wird aber bei der Festlegung eines möglichen Regelungszweckes (und bei der Einschätzung, Beurteilung und Prognose von gegenwärtigen oder künftigen Gefahren für verfassungsrechtliche Schutzgüter) ein weiter Einschätzungsspielraum zugestanden.
  • Was ist der legitime Zweck?_
  • Die … stellt einen legitimen Zweck dar. (2) Geeignetheit
  • § müsste außerdem geeignet sein.
  • Geeignet ist ein Gesetz, wenn es generell dazu dienen kann, den angestrebten Zweck zu erreichen, eine optimale Zweckerreichung ist nicht erforderlich. _Die Geeignetheit einer Maßnahme zur Erreichung des vorgesehenen Zieles ist demnach nur dann zu verneinen, wenn sie durch deutliche Hinweise widerlegt ist.
  • Subsumtion_
  • Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Verbot …, zur Erreichung des Zwecks, …, geeignet ist. (3) Erforderlichkeit
  • Der durch §… bedingte Grundrechtseingriff müsste erforderlich sein.
  • Dies ist der Fall, wenn es kein milderes, gleich effektives Mittel gibt, um den vorgesehenen Zweck zu erreichen. - Subsumtion – mind. 1 alternatives Mittel diskutieren/entwerten (Geldstrafe immer eine Alternative)
  • Daher ist insgesamt kein milderes, gleich effektives Mittel ersichtlich. (4) Angemessenheit
  • § … müsste angemessen sein.
  • Ein Mittel ist angemessen, wenn sich die bewirkten Beeinträchtigungen in Anbetracht des verfolgten Zwecks und der damit bewirkten Vorteile als für die Betroffenen zumutbar erweisen. Der Gesetzgeber muss zwischen Allgemein- und Individualinteressen einen angemessenen Ausgleich herstellen. Dabei spielt auf grundrechtlicher Seite eine Rolle, unter welchen Voraussetzungen welche und wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Auf Seiten der mit dem Eingriff verfolgten Zwecke ist das Gewicht der Ziele und Belange maßgeblich, denen die Maßnahme dient. Hierfür ist insbesondere in den Blick zu nehmen, wie bedeutsam die Rechtsgüter sind, die mit Hilfe der Maßnahme geschützt werden sollen. - Grundrechte: - sind subj. öffentl. Rechte - sind Abwehrrechte gg. den Staat - enthalten Schutzpflichten des Staates - können Leistungsdimensionen entfalten - bilden obj. Wertordnung, die das Recht ausstrahlt - Ansatzpunkte: - abstrakte Stellung der Rechtsgüter im GG - „extremen Bezugspunkt suchen“: was wäre unangemessen - pro/contra abwägen - Bedeutung für andere Grundrechte - Auf der einen Seite…, auf der anderen Seite … Fraglich ist allerdings bereits, ob … - > Argumente: hoher Stellenwert der …freiheit als Teil persönlicher Identität, Ausdruck der Menschenwürdegarantie , Ausgleich geschaffen zum Nachteil/Verbot?, Wahrung des …(Grundrechts), Interesse des Staates an ordnungsgemäß funktionierender und wirksamer Rechtspflege, Schutz der Allgemeinheit , Strafverfolgungsinteresse des Staates, Geheimhaltungsinteresse - > Contra: zB. offen formulierte Norm, kein bestimmter Grad von Tatverdacht, kein Rahmen für zulässige Intensität der

d. Angemessenheit Das Gericht hatte ob der gesetzlich zwingenden Regelung keinen Umsetzungsspielraum; die verbindliche Gewichtung der kollidierenden Interessen durch das Gesetz erwies sich jedoch als angemessen (s.o.). Das Erfordernis der Angemessenheit ist damit gewahrt. IV. ZWE x ist in ihrem Grundrecht aus Art. … GG nicht verletzt. Verletzung Art. … GG Ferner kommt eine Verletzung der x in ihrer …freiheit gemäß Art. … GG in Betracht. …

- Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit: Art.2 II GG

  • pers. Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht
  • sachl. Schutzb.: Leben, körperl. Gesundheit (ggf. zsm prüfen
  • Schranken: einfacher Gesetzesvorbehalt - Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis: Art.10 GG
    • pers. Schutzbereich: Jedermann- Grundrecht
  • sachl. Schutzbereich: Schutz der individuellen Fernkommunikation
  • Charakter einer Verwaltungsanordnung
  • Brief:: verkörperte individuelle Mitteilungen (geschützt: Inhalt, Adressen)
  • Post: auch nicht individuelle Mitteilungen (Zeitungen, Werbung, …)
  • Fernmelde: unkörperliche individuelle Signale (Kommunikationsinhalt, Verbindungsdaten)
  • Schranken: einfacher Gesetzesvorbehalt mit Differenzierungen für Schrankenart:
    • gewöhnliche Schranke (zB. Postbeschlagnahme)
      • „Staatsschutz-Schranke“: keine Unterrichtung des Betroffenen, Rechtswegausschluss - Unverletzlichkeit der Wohnung: Art.13 GG
    • pers. Schutzbereich: Jedermann-GrundR
    • sachl. Schutzbereich: Wohnung zur freien Entfaltung in räuml. Hinsicht
    • Schranken:
      • Abs. 2: Durchsuchungen (-> qualifizierter Gesetzesvorbehalt, einfacher Richtervorbehalt)
      • Abs. 3-6: „Lauschangriff“ (Einsatz technischer Mittel zum Abhören, Aufzeichnen d. nichtöffentlich gesprochenen Wortes)
    • Abs. 7: Auffangklausel (sonstige Eingriffe - > Abwehr einer Gemein-/Lebensgefahr) - Kunstfreiheit Art.5 III GG
  • pers. Schutzbereich: Jedermann-GrundR
  • sachl. Schutzbereich: Kunstfreiheit
    • „für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend“
  • Schranken: unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt (nur durch kollidierendes Verfassungsrecht)
    • Verfassungsimmanente Schranken: APR, EigentumsR (Art. 14 GG) sowie Jugendschutz (Art. 6 GG)
  • Formeller Kunstbegriff: Kunst ist bei Vorliegen bestimmter Werktypen gegeben
  • Materieller Kunstbegriff: freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden
  • Offener Kunstbegriff: Kunst zeichnet sich durch die Mannigfaltigkeit ihrer Aussage aus, die ständig neue, weiterreichende Interpretationen zulässt - Wissenschaftsfreiheit

Art.5 III GG = ernsthafte und planmäßige Versuch, Wahrheit zu ermitteln (maßgeblich ist Methodik: muss reproduzierbar, in sich schlüssig und eben planmäßig sein); in Forschung (Werkzeug der Wissenschaft zum weiteren Erkenntnisgewinn) und Lehre (Recht, den Inhalt und Ablauf von Lehrveranstaltungen, welche Wissenschaft vermitteln, selbst zu bestimmen)

  • pers. Schutzbereich: für alle Personen, die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig sind
  • „für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend“ - Meinungsfreiheit Art.5 I GG
  • pers. Schutzbereich: Jedermann-Grundrechte
  • Sachl. Schutzbereich: Meinungsfreiheit - > „Meinungsfreiheit ist für die Demokratie schlechthin konstituierend“ - > kritische Äußerung auseinandernehmen: a. Meinung (Def., nicht geschützt: Schmähkritik = Diffamierung der Person im Vordergrund) b. Tatsache (Def., nicht geschützt: bewusst unwahre Tatsachen, erwiesen falsche Tatsachen, kein Beitrag) c. Kundgebungsmodalität (nur in Wort, Schrift und Bild - > aber in jeder Form geschützt)
  • Schranken: Art. 5 II GG (qualifizierter Gesetzesvorbehalt) - > allg. Gesetz = richten sich nicht gg. Äußerung einer Meinung als solche, sondern vielmehr dem Schutz eines ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dienen.
  • schützt Inhalte, Verbreitungsform
  • Rechtfertigungsmaßstäbe:
    • Wer äußert sich?: Für Presse gelten höhere Sorgfaltsanforderungen als für Private
    • Wer ist betroffen?: Machtkritik erfüllt wesentliche Funktion in einer Demokratie
    • Form der Äußerung?: Dauerhafte Verfügbarkeit der kritischen Äußerung problematisch
    • Kontext der Äußerung?: bei spontanen/Satire Äußerungen mehr Großzügigkeit
    • Inhalt der Äußerung?: In Öffentlichkeit wesentl. Themen stärker geschützt als private Interessen
  • Wechselwirkungslehre berücksichtigen bei Angemessenheit: Schranken selbst begrenzt!
  • Meinung = Werturteil, das durch ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung gekennzeichnet und keinem Wahrheitsbeweis zugänglich ist <-> Unterscheidung zu Tatsachenbehauptung (dem Beweis zugänglich) - Pressefreiheit Art.5 I GG
  • pers. Schutzbereich: Jedermann-Grundrechte
  • Sachl. Schutzbereich: Pressefreiheit
    • „für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend“
  • Schranken: Art. 5 II GG
  • Schutz des gesamten pressespezifischen Handlungsvorgangs (Beschaffung-Verbreitung); technologieneutrale Ausgestaltung
  • Tendenzfreiheit (keine Ausgewogenheit-, Neutralitätspflicht), Informantenschutz, Redaktionsgeheimnis, Auskunftsansprüche für Presse
  • schützt äußere Umstände/Rahmenbedingungen - Ehe und Familie Art.6 GG
  • Ehe = auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von zwei Menschen verschiedenen oder gleichen Geschlechts
  • Familie = umfassende Gemeinschaft von Eltern und ihren Kindern (nicht rein biologisch zu verstehen)
  • Elternrecht: freie Entscheidung über Erziehung, Pflege des Kindes – aber: Staat hat
  • Grundrechtskonkretisierung durch Versammlungsgesetze
  • gemeinsamer Zweck: innere Verbindung erforderlich (Abgrenzung zur bloßen Ansammlung)
  • stark mit Meinungsfreiheit verknüpft: nimmt sachlich Bezug zu sachl. Schutzbereich - Freiheit der Person: Art.2 II S.2 GG iVm. Art.104 GG = Beschuldigte sind innerh. kurzer Zeit einem Richter vorzuführen (Zeichen von Rechtsstaatlichkeit)
  • pers. Schutzbereich: Jedermann- GrundR
  • sachl. Schutzbereich: körperl. Bewegungsfreiheit vor staatl. Eingriffen, Hinderung gg. seinen Willen einen Ort aufzusuchen, durch staatl. Maßnahmen Freiheit beschränkt auf eingeschränkten Raum - Allgemeine Handlungsfreiheit: Art.2 I GG - > subsidiär prüfen: wenn andere Grundrechte nicht greifen
  • pers. Schutzbereich: Jedermann-GrundR
  • Schranken: verfassungsmäßige Ordnung (jede formell, materiell rechtmäßige RechtsN) - Menschwürde: Art.1 I GG
  • pers. Schutzbereich: Jedermann-GrundR
  • sachl. Schutzb.: Würde = allg. Eigenwert, der Mensch kraft seiner Persönlichk. Zukommt
  • Schranke: KEINE Rechtfertigung des Eingriffs - > automatische Verletzung der Menschenw. C. Endergebnis Die Verfassungsbeschwerde der x ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Art.2 I GG: D. Begründetheit Art.2 I GG iVm. Art. 1 I GG (APR) I. Schutzbereich
  1. Persönlicher Schutzbereich Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein „Jedermann-Grundrecht“ ist, kann x sich als natürliche Person unproblematisch darauf berufen. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet.
  2. Sachlicher Schutzbereich Ist zB. sexuelle Selbstbestimmung allg. (+ wie genau zB. Suche Sexualpartner) Teil des APR? – ist allg. und genaues Vorgehen zulässig?
  • Recht auf Privatsphäre, auf Selbstbestimmung, auf Anerkenntnis der geschlechtlichen Identität, auf Kenntnis der Abstammung, auf sexuelle Selbstbestimmung, auf selbstbestimmtes Sterben, auf informationelle Selbstbestimmung; Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Das APR ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit; es umfasst insbesondere den Kernbereich privater Lebensgestaltung, der nicht von den übrigen Freiheitsrechten geschützt ist.

  • Recht auf Selbstbestimmung …: sexueller Orientierung, selbstbestimmtes Sterben, Kenntnis eigener Abstammung, Prüfung der Vaterschaft eines Kindes (KEINE Bewertung der Beweggründe zulässig!)
  • R auf Selbstwahrung: Zurückziehen in privaten Bereich+Abschirmung vor öffentl. Zugriff, R am eigenen Wort+Preisgabe pers. Vermögensverhältn.
  • R auf Selbstdarstellung: R am eigenen Name, Bild; (Vergessenwerden im Internet), persönl. Ehre; Tragen, Gestalten von Kleidung und Schmuck - (Subsumption am Fall)
  • … fällt in den Schutzbereich des APR in seiner Ausprägung als Recht aus selbstbestimmtes (zB. Sterben)
  1. ZWE Der Schutzbereich des APR aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist im vorliegenden Fall durch … betroffen. II. Eingriff _Ist Handlung strafbewehrt – wodurch Eingriff in APR? Hat Handlung/Maßnahme Auswirkungen auf Geschädigte?
  • Einordnung Eingriff in Sphären (Sozialsphäre – Privatsphäre - Intimsphäre)
  • Privatsphäre rechtfertigungsfähig, nicht aber Intimsphäre, weil sich Gesellschaft mit Problem, Konsequenzen auseinandersetzen muss_

  1. Klassischer Eingriffsbegriff - > erwähnen, auch wenn scheitert Unter einem Eingriff ist grundsätzlich eine staatliche Maßnahme mit freiheitsverkürzender Wirkung zu verstehen. Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff vor, wenn die Freiheitsverkürzung unmittelbar, final, imperativ, und rechtsförmig ist. Unmittelbar: Die Freiheitsverkürzung ist unmittelbar, wenn die beeinträchtigende Wirkung ohne weitere Zwischenschritte ausgelöst wird. Final: Finalität ist gegeben, wenn die Wirkung bezweckt ist und nicht nur eine reine Nebenfolge darstellt. Imperativ: Zudem muss die Maßnahme imperativ sein, also ein Ge- oder Verbot enthalten, sodass auf Befehl oder durch Zwang durchsetzbar ist. Rechtsförmig: Die Maßnahme ist rechtsförmig, wenn sie durch einen Rechtsakt erfolgt (z.B. gerichtliche Anordnung) (erst alle definieren, dann kurz bejahen/ablehnen)
  2. Moderner Eingriffsbegriff bezeichnet jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht. - > Wenn klassischer Eingriff scheitert III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff darf verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sein. Der staatliche Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts ist dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn das betroffene Grundrecht einschränkbar ist, eine entsprechende Schranke (z.B. ein Gesetz) besteht und diese Schranke selbst wiederum verfassungsgemäß ist.
  3. Schranken richten sich nach Art. 2 I GG Ist zB. StGB § Teil der verfassungsmäßigen Ordnung i.S.d. Art.2 I GG und insofern eine taugliche Schranke in Form eines einfachen Gesetzesvorbehalts, um APR zu beschränken? - > dafür gibt es aber Grenzen (Schranken-Schranken)
  • verfassungsmäßige Ordnung (= alle formell, materiell rechtmäßigen RNormen)

  • Rechte anderer: hat es andere Fkt.? Zb. erst aus verfassungsmäßiger Ordnung