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ausführlicher Leitfaden ausformuliert für den Gutachtenstil im öffentlichen Recht zur Orientierung in Prüfungen: Abstrakte Normenkontrolle, Organstreitverfahren, Verfassungsbeschwerde
Art: Skripte
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SoSe 202 4 Obersatz; Definition; Subsumption; Ergebnis ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE Art. 93 I Nr.2, 13 Nr.6, 76 ff. BVerfGG
- > Bundesregierung, Landesregierung, ¼ der Bundestagsmitglieder A. Zulässigkeit Der Antrag der Landesregierung L hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zuständigkeit des BVerfG
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
- > Wurde das Gesetz vom zuständigen Organ in einem ordnungsgemäßen Verfahren formgerecht erlassen? Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß, wenn dem Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelung der … zusteht und das Gesetz in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren und unter Einhaltung der einschlägigen Formvorschriften erlassen worden ist.
gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtssetzung geht. Der Erlass von Bundesgesetzen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit steht dann im gesamtstaatlichen, also im gemeinsamen Interesse von Bund und Ländern, wenn Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen.
ORGANSTREITVERFAHREN Art. 93 I Nr.1 GG, §§13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
- > Oberste Organe des Bundes, weitere Beteiligte am Verfassungsleben Der Antrag der … hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssten vorliegen. I. Zuständigkeit Art. 93 I Nr.1 GG, §§13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG - Mit ihrem Antrag begehrt … die Feststellung, dass … die Rechte der … auf … verletzt habe. - Dabei handelt es sich um einen Antrag im Organstreitverfahren. - Das BVerfG ist für Anträge im Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG zuständig. II. Beteiligtenfähigkeit Art.93 I Nr.1 GG i.V.m. §63 BVerfGG
verfassungsrechtlich zugewiesene Äußerungsbefugnis überschritten und die Rechte der … in unangemessener und unzumutbarer Weise beeinträchtigt hat.
- Alle Beeinträchtigungen aufgreifen + abwägen, ob zu rechtfertigen bzw. ob wirklich so schlimm
inkl. Prüfung der Voraussetzung der AGL II. Verfassungsrechtliche Grenzen des Anspruchs des Antragstellers III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung D. Gesamtergebnis Der Antrag im Organstreitverfahren ist somit zulässig, aber unbegründet. Er wird keinen Erfolg haben.
Grundrechte: VERFASSUNGSBESCHWERDE Art. 93 I Nr. 4a GG Die Verfassungsbeschwerde der x hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein. I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit Besonderheiten: jurist. Personen, Art. 12 I GG wenn UnionsbürgerInnen Beschwerde erheben
B. Begründetheit (Freiheitsgrundrechte)
Welches Verhalten fällt in den Schutzbereich?
Falls (-): moderner Eingriffsbegriff Der Begriff des Grundrechtseingriffs geht aber über den klassischen Eingriff hinaus. Vielmehr haben auch Maßnahmen Eingriffsqualität, die ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich machen, gleichgültig ob diese Wirkung unmittelbar, final, imperativ oder rechtsförmig ist. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (nicht bei Art.1 GG !!!)
- wesentliche Entscheidungen über Vorauss., Umstände, Folgen eines Grundrechtseingriffs müssen vom Gesetzgeber selbst getroffen werden ii. Zitiergebot Art. 19 I S.2 GG
d. Angemessenheit Das Gericht hatte ob der gesetzlich zwingenden Regelung keinen Umsetzungsspielraum; die verbindliche Gewichtung der kollidierenden Interessen durch das Gesetz erwies sich jedoch als angemessen (s.o.). Das Erfordernis der Angemessenheit ist damit gewahrt. IV. ZWE x ist in ihrem Grundrecht aus Art. … GG nicht verletzt. Verletzung Art. … GG Ferner kommt eine Verletzung der x in ihrer …freiheit gemäß Art. … GG in Betracht. …
- Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit: Art.2 II GG
Art.5 III GG = ernsthafte und planmäßige Versuch, Wahrheit zu ermitteln (maßgeblich ist Methodik: muss reproduzierbar, in sich schlüssig und eben planmäßig sein); in Forschung (Werkzeug der Wissenschaft zum weiteren Erkenntnisgewinn) und Lehre (Recht, den Inhalt und Ablauf von Lehrveranstaltungen, welche Wissenschaft vermitteln, selbst zu bestimmen)
Recht auf Privatsphäre, auf Selbstbestimmung, auf Anerkenntnis der geschlechtlichen Identität, auf Kenntnis der Abstammung, auf sexuelle Selbstbestimmung, auf selbstbestimmtes Sterben, auf informationelle Selbstbestimmung; Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
Das APR ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit; es umfasst insbesondere den Kernbereich privater Lebensgestaltung, der nicht von den übrigen Freiheitsrechten geschützt ist.
Privatsphäre rechtfertigungsfähig, nicht aber Intimsphäre, weil sich Gesellschaft mit Problem, Konsequenzen auseinandersetzen muss_
verfassungsmäßige Ordnung (= alle formell, materiell rechtmäßigen RNormen)
Rechte anderer: hat es andere Fkt.? Zb. erst aus verfassungsmäßiger Ordnung