Docsity
Docsity

Prüfungen vorbereiten
Prüfungen vorbereiten

Besser lernen dank der zahlreichen Ressourcen auf Docsity


Download-Punkte bekommen.
Download-Punkte bekommen.

Heimse Punkte ein, indem du anderen Studierenden hilfst oder erwirb Punkte mit einem Premium-Abo


Leitfäden und Tipps
Leitfäden und Tipps

Handout - Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung WS 2019/2020, Skripte von Medienrecht

Handout der Vorlesung von Dr. Jan Oster, Wintersemester 2019/2020. Version Januar 2020

Art: Skripte

2019/2020

Hochgeladen am 17.07.2020

akincalha90
akincalha90 🇩🇪

4.5

(14)

64 dokumente

1 / 93

Toggle sidebar

Diese Seite wird in der Vorschau nicht angezeigt

Lass dir nichts Wichtiges entgehen!

bg1
Recht der Wort- und Bildberichterstattung
Universität Siegen
RA PD Dr. Jan Oster, LL.M.
Assistant Professor, Universität Leiden
1
pf3
pf4
pf5
pf8
pf9
pfa
pfd
pfe
pff
pf12
pf13
pf14
pf15
pf16
pf17
pf18
pf19
pf1a
pf1b
pf1c
pf1d
pf1e
pf1f
pf20
pf21
pf22
pf23
pf24
pf25
pf26
pf27
pf28
pf29
pf2a
pf2b
pf2c
pf2d
pf2e
pf2f
pf30
pf31
pf32
pf33
pf34
pf35
pf36
pf37
pf38
pf39
pf3a
pf3b
pf3c
pf3d
pf3e
pf3f
pf40
pf41
pf42
pf43
pf44
pf45
pf46
pf47
pf48
pf49
pf4a
pf4b
pf4c
pf4d
pf4e
pf4f
pf50
pf51
pf52
pf53
pf54
pf55
pf56
pf57
pf58
pf59
pf5a
pf5b
pf5c
pf5d

Unvollständige Textvorschau

Nur auf Docsity: Lade Handout - Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung WS 2019/2020 und mehr Skripte als PDF für Medienrecht herunter!

Recht der Wort- und Bildberichterstattung

Universität Siegen

RA PD Dr. Jan Oster, LL.M.

Assistant Professor, Universität Leiden

1

Einführung

 Dr. Jan Oster, [email protected]

 Siehe Kursübersicht

 Kursbuch : kein verpflichtendes Kursbuch; siehe

Literaturempfehlungen in der Kursübersicht

 Textsammlung : Fechner/Mayer, Medienrecht (zur

Anschaffung dringend empfohlen ; bitte zu jeder

Vorlesung mitbringen)

2

Medienstrafrecht

Grundfrage der strafrechtlichen Falllösung: Hat sich ein

Beteiligter strafbar gemacht?

1. Der/die Aufzeichner des Videos (nachfolgend „A“)

 Richtet sich grds. nach spanischem Recht (➔ s.a. Sechster Teil: „Die grenzüberschreitende Dimension“)  Siehe aber auch § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes): (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. 4

2. Der/die Verbreiter des Videos (Spiegel, SZ,Youtube…)

 § 201 II StGB: Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene […] nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird. 5

Medienprivatrecht

 Grundfrage der zivilrechtlichen Falllösung: Wer will was von wem woraus?  Anspruchsteller („ wer “): S und G  Anspruchsgegner („ von wem “): A als Aufzeichner des Videos; Spiegel, SZ und Youtube als Verbreiter  Anspruchsgegenstand („ was “):  Unterlassung der Weiterverbreitung  „Geld“ (Schadensersatz, Entschädigung, Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung)  Folgenbeseitigung („Richtigstellung“), sofern unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden („Koks“?)  Anspruchsgrundlage („ woraus “): § 1004 BGB analog (Unterlassung); § 823 I, II i.V.m. § 201 StGB (Schadensersatz/Entschädigung), § 812 I 1 Alt. 2 BGB (Bereicherungsausgleich), §§ 823, 249 BGB (Folgenbeseitigung, str.) 7

Beachte: Grund- und

Menschenrechte

 Art. 5 I GG, Art 10 EMRK auf Seiten der Inhalteanbieter und Intermediäre  Art. 2 I i.V.m. 1 I GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) auf Seiten von S und G  Lies:  § 201 II 3 StGB: „[Die Tat nach Satz 1 Nr. 2] ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.“  § 59 III 3: „Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für […] die Allgemeinheit steht.“  §§ 823, 1004 BGB: Es bedarf der „Abwägung“ der (^8) widerstreitenden Interessen

 Quelle: https://en.wikipedia.org/wiki/Lady_Justice#/media/File:Lady_Justice_at_Castallania,_Malta.jpeg  ©: https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/ 10

2. Medienrecht

 Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung ist ein

Unterfall des Medienrechts.

 Das Medienrecht ist eine Querschnittsmaterie , die sich

aus Gebieten des Öffentlichen Rechts (einschließlich des

Strafrechts ) und des Zivilrechts zusammensetzt.

 Querschnittsmaterien sind regelmäßig an den Bedürfnissen

der Praxis orientiert und (daher?) in der deutschen

akademischen Ausbildung weiterhin die

„begründungsbedürftige“ Ausnahme (anders z.B. in USA und

UK)

 Beispiele: Vorlesungen zum „Baurecht“ und zum „Umweltrecht“ behandeln meist nur das öffentliche Bau- und Umweltrecht, selten aber das in der 11 Praxis bedeutsame Bauvertragsrecht und Umwelthaftungsrecht

„Daseinsberechtigung“ des

Medienrechts

 Praktisches Bedürfnis (siehe dazu auch § 14j FAO)

 Das „Medienrechts-Dreieck“

Wirtschaftliche Bedeutung

Kulturelle Bedeutung Grundrechtliche Bedeutung

13

Das „Medienrechts-Dreieck“

Kein Teilrechtsgebiet vereinigt die folgenden drei Faktoren in einer Weise auf sich wie das Medienrecht:  Medien als wirtschaftlicher Faktor: Medienrecht ist Wirtschaftsrecht. Bedeutsam z.B. für die Anwendung des Kartellrechts, des Fusionskontrollrechts, der Europäischen Grundfreiheiten etc.  Medien als kultureller Faktor: Medienrecht ist Kulturrecht. Kultur lässt sich nicht staatlich oder pan-europäisch anordnen, sondern muss den individuellen Kulturschaffenden und den Kulturintermediären Freiräume lassen.  Medien als grundrechtlicher Faktor: Medienrecht ist äußerst grund- und menschenrechtssensibel. 14

Öffentliches Medienrecht (außer

Verfassungs- und Strafrecht)

 Grundfrage: Darf/muss eine Behörde gegen einen Betroffenen einschreiten, bzw. hat die Klage eines Betroffenen gegen ein Einschreiten einer Behörde Erfolg?  Ziel: Feststellung, ob eine Behörde einschreiten darf oder durfte.  Medienrechtlich relevante Vorschriften sind z.B.:  § 59 RStV  § 20 JMStV  Hauptakteure:  Verwaltungsbehörde (insb. Landesmedienanstalten)  Betroffene(r) (i.d.R. Journalist, Medienunternehmen, Intermediär)  ggf. Verwaltungsgericht 16

Medienprivatrecht

 Grundfrage: Wer will was von wem woraus?  Ziel: Feststellung, ob der Anspruchsteller/Kläger einen Anspruch gegen den Anspruchsgegner/Beklagten hat.  Medienrechtlich relevante Vorschriften sind z.B.:  § 1004 BGB analog (Unterlassungsanspruch)  §§ 823 I, II, 824, 826, 249 ff. BGB (Anspruch auf Schadensersatz)  § 97 UrhG (Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung)  Art. 17 DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“)  § 56 RStV, § 44 LMedienG NRW, § 11 LPresseG NRW (Gegendarstellung)  Hauptakteure:  Anspruchsteller/Kläger (i.d.R. der von einer Medienberichterstattung Betroffene)  Anspruchsgegner/Beklagter (i.d.R. Journalist, Medienunternehmen, Intermediär) 17

Aber: sog. mittelbare Drittwirkung

 Auch das Privatrecht ist so auszulegen und anzuwenden, dass

es mit den Grund- und Menschenrechten im Einklang steht

(grundlegend BVerfG, Lüth - Entscheidung [1958]; EGMR, von

Hannover/Deutschland (Nr. 1) [2004]; siehe auch House of

Lords, Reynolds v.Times Newspapers [1999]; US Supreme

Court, NewYork Times v. Sullivan [1964])

 Die Begründung dafür ist i.E. str. (BVerfG: Grundrechte als

„objektive Wertordnung“, Generalklauseln als „Einfallstore“

für Grundrechte; EGMR: Betonung der „Schutzpflicht“ des

Staates; US Supreme Court: Was strafrechtlich nicht zulässig

wäre, kann privatrechtlich auch nicht zulässig sein)

 Ist es Zufall, dass alle vier Entscheidungen Medien-

19 Berichterstattungen betrafen?

Eigener Ansatz

 Grundrechte entfalten schon allein deswegen keine unmittelbare Drittwirkung, wenn und weil sie die begehrte Rechtsfolge nicht vorsehen. Grundrechte sind Prinzipien, keine Regeln. So gewährt Art. 2 I i.V.m. 1 I GG keinen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch ( z.B. Art. 7 II 2 EUGRCh: Auskunfts- und Berichtigungsanspruch)  Aber: Gerichte als Teil der staatlichen Gewalt (Art. 1 III GG, Art. 1 EMRK, s.a. Art. 8 I EMRK („Achtung“)) dürfen bei Anwendung des Privatrechts nicht zu einem Ergebnis kommen , das mit den Grundrechten unvereinbar ist.  Wäre es mit Art. 5 I GG vereinbar, wenn ein Gericht – auf der Grundlage von §§ 823, 1004 BGB – die weitere Ausstrahlung des Ibiza-Videos untersagte?  War es mit Art. 2 I i.V.m. 1 I GG vereinbar, dass das LG Berlin schwerste 20 Beleidigungen der Politikerin Renate Künast für zulässig erachtete?