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Vorlesungsthemen Zusammenfassung: Was ist Recht, richtige und gerechte Entscheidung, juristische Methodenlehre, Auslegung von Gesetzen, Rechtsfortbildung, Gesetzesbindung im Strafrecht.
Art: Skripte
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SoSe 2024 A. Was ist Recht = Normen + Möglichkeit die Normenbefolgung mit Zwangsmitteln durchzusetzen
Rechtsordnung zum Interessenausgleich durch zwangsbewehrte Normen
greift nicht, wenn keine der beiden eine speziellere Regelung enthält
in Reihenfolge prüfen I. Voraussetzungen (zB. für Bestrafung)
II. Voraussetzungen !!!
es müsste Regelung vorhanden sein (wurde zB. vergessen) b. Vergleichbare Interessenlage - Ähnlichkeit der Fälle? - „Gleichartiges gleich behandeln“ Art 3 I GG - wenn Interessenslage im ungeregelten Sachverhalt mit derjenigen vergleichbar ist, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegt III. Methoden
hätte er eine Regelung erlassen müssen (argumentieren, da sonst zu Rechtsgutverletzung, Interessenskonflikte)_ „Ein Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung liegt vor, wenn der Gesetzgeber die Fallgruppe übersehen hat und keine abschließende Regelung im Gesetz vorhanden ist. Entscheidend ist, ob nach der Interessenlage des Falles eine Regelung erforderlich ist.“ „Im gegebenen Fall findet sich keine abschließende Regelung in §…. Aufgrund der gegebenen Interessenlage ist ein Bedürfnis für eine
gesetzliche Regelung zu bejahen, da auch …“ „Eine planwidrige Regelungslücke ist daher zu bejahen.“ ii. Vergleichsbare ähnliche Interessenslage
_- > welcher Gedanke/Sinn u. Zweck steckt hinter der Norm
kann dieser auf den nicht geregelten Fall übertragen werden?_ „Fraglich bleibt, ob bei der mangelhaften Montageanleitung und der mangelhaften Bedienungsanleitung eine vergleichbare und damit ähnliche Interessenlage besteht.“ „Dazu ist zu analysieren, welchen Sinn und Zweck die Regelung des §… verfolgt. …( ausführen ).“ „ + wie siehts mit vorliegendem Sachverhalt aus-> gleiche Konsequenzen?“ „Es besteht damit eine vergleichbare und damit ähnliche Interessenlage bei einer … und ….“ iii. Ergebnis „Die Voraussetzungen der Gesetzesanalogie liegen vor. § … ist auf … analog anwendbar.“ b. Rechtsanalogie Abstrahierung eines rechtlichen Grundgedankens aus mehreren Rechtssätzen, Erstreckung auf andere Fälle
Analogieschluss beruht auf mehreren gesetzl. Regelungen
Gewinn eines allgemeinen Prinzips (Rechtsgedanke)
Anwendung auf Fälle, die nicht von Wortlaut erfasst werden
Einklang mit höherrangigem Recht (insb. Verfassungsrecht)
Einklang der Wertungen mit anderen Wertungen der RO
Wahrung der Rechtsprinzipien der RO b. Grenzen für Gesetzgeber gilt nicht für Gesetzgeber (Gesetzgeber darf neue Wertungen vornehmen, Rechtsprinzipien ändern), da Rechtsanwender (Gerichte) ersatzweise aufgbe des Gesetzgebers wahrnehmen G. Gesetzesbindung im Strafrecht (StGB)