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Leitfäden und Tipps
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Juristische Methodenlehre und Argumentation 2. Semester Nebenfach Rechtswissenschaften, Skripte von Rechtswissenschaft

Vorlesungsthemen Zusammenfassung: Was ist Recht, richtige und gerechte Entscheidung, juristische Methodenlehre, Auslegung von Gesetzen, Rechtsfortbildung, Gesetzesbindung im Strafrecht.

Art: Skripte

2023/2024

Zum Verkauf seit 31.07.2024

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JURISTISCHE METHODENLEHRE UND ARGUMENTATION
SoSe 2024
A. Was ist Recht
= Normen + Möglichkeit die Normenbefolgung mit Zwangsmitteln durchzusetzen
-> Rechtsordnung zum Interessenausgleich durch zwangsbewehrte Normen
- Funktionen von Rechtsnormen: gerechte Lösung für Rechtsprobleme, Auflösung Interessenskonflikte
B. Lehre von den richtigen und der gerechten Entscheidung
I. Juristische Methodenlehre
- Begriff: Lehre von der richtigen, gerechten Entscheidung (Entscheidungstheorie)
= Entscheidungssystem für Fälle, wenn soziale Ordnungen nicht ausreichen, nicht ausreichend
funktionieren
= Regeln zur Lösung von sozialen Konflikten
a. Entscheidung des täglichen Lebens aus dem Privatbereich
- nicht einklagbar
- Selbstsorgen für Einhaltung, da keine rechtliche Vorschrift außer Berechtigung gegeben, dass
Eigenständigkeit/Privatautonom bei Regeln geben
b. Entscheidungen für soziale Konflikte
- soziale Ordnung gewährleistet
- allgemeingültige Regeln
- gesamtgesellschaftlicher Konsens
- Einhaltung, Durchsetzung mittels staatlicher Mittel (Rechtsstaatprinzip Art. 2 I GG)
II. Richtige jur. Entscheidungen
wenn widerspruchsfrei zu RNormen
III. Gerechte Entscheidungen
- wenn angemessener Interessensausgleich für alle Beteiligten
- DE: richtig jur. begründete Entscheidung meist als gerecht gesehen
- Ausnahme: wenn Unrecht im Rechtssystem va. in anderen Ländern (zB. Willkür, Folter)
IV. Was ist gerecht?
- Teil der Rechtsphilosophie in Einzelfällen
- Strafe kann unterschiedlich ausfallen (Strafmaß unterschiedlich auszulegen nach Normen)
- Schuldunfähigkeit zu berücksichtigen (ab 2 Promille, seelische Störungen)
- Verfahrensgang:
1. Einstellung des Verfahrens, Argumentation (Initiative des Gesetzgebers -> Gewaltenteilung)
2. Gegenargumentation
V. Rechtsquellen
- Bundesrecht: GG, Gesetze im materiellen Sinn auf Bundesebene (Erlass durch Staat zb. BGB, StGB),
Gesetze im formellen Sinn (Legislative)
- Landesrecht: Landesverfassungsrecht, Gesetze im materiellen Sinn auf Landesebene
(selbstverwaltende Körperschaften), Gesetze im formellen Sinn (Legislative)
- wichtig, wenn Recht kollidiert
- Staat selbst (Verwaltungsakte, öffentl. Verträge)
- BürgerInnen untereinander (Verträge)
- Gewohnheitsrecht (anerkanntes, aber nicht niedergeschriebenes Recht von denen ausgegangen wird,
dass es geltendes Recht ist; zB. Schweigen auf Bestätigungsschreiben gilt als Zustimmung)
- nicht im StrafR, da Bestimmtheitsgebot (Strafbarkeit muss bestimmbar sein -
niedergeschrieben)
- langfristige, stetige Praxis; allgemeine Überzeugung der Rechtsbindung
- subjektives Element (gerecht, zweckmäßig)
objektives Element (normal ausgeführte Norm muss als ungerecht gesehen sein)
- nicht angewendet, wenn kein klarer gesetzlicher Text das Gewohnheitsrecht ausschließt
C. Was ist die Juristische Methodenlehre
I. Begrifflichkeit
- Lehre von Art, Weise der Normenaufstellung durch JuristInnen
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JURISTISCHE METHODENLEHRE UND ARGUMENTATION

SoSe 2024 A. Was ist Recht = Normen + Möglichkeit die Normenbefolgung mit Zwangsmitteln durchzusetzen

  • Rechtsordnung zum Interessenausgleich durch zwangsbewehrte Normen

  • Funktionen von Rechtsnormen: gerechte Lösung für Rechtsprobleme, Auflösung Interessenskonflikte B. Lehre von den richtigen und der gerechten Entscheidung I. Juristische Methodenlehre
  • Begriff: Lehre von der richtigen, gerechten Entscheidung (Entscheidungstheorie) = Entscheidungssystem für Fälle, wenn soziale Ordnungen nicht ausreichen, nicht ausreichend funktionieren = Regeln zur Lösung von sozialen Konflikten a. Entscheidung des täglichen Lebens aus dem Privatbereich
  • nicht einklagbar
  • Selbstsorgen für Einhaltung, da keine rechtliche Vorschrift außer Berechtigung gegeben, dass Eigenständigkeit/Privatautonom bei Regeln geben b. Entscheidungen für soziale Konflikte
  • soziale Ordnung gewährleistet
  • allgemeingültige Regeln
  • gesamtgesellschaftlicher Konsens
  • Einhaltung, Durchsetzung mittels staatlicher Mittel (Rechtsstaatprinzip Art. 2 I GG) II. Richtige jur. Entscheidungen wenn widerspruchsfrei zu RNormen III. Gerechte Entscheidungen
  • wenn angemessener Interessensausgleich für alle Beteiligten
  • DE: richtig jur. begründete Entscheidung meist als gerecht gesehen
  • Ausnahme: wenn Unrecht im Rechtssystem va. in anderen Ländern (zB. Willkür, Folter) IV. Was ist gerecht?
  • Teil der Rechtsphilosophie in Einzelfällen
  • Strafe kann unterschiedlich ausfallen (Strafmaß unterschiedlich auszulegen nach Normen)
  • Schuldunfähigkeit zu berücksichtigen (ab 2 Promille, seelische Störungen)
  • Verfahrensgang:
  1. Einstellung des Verfahrens, Argumentation (Initiative des Gesetzgebers - > Gewaltenteilung)
  2. Gegenargumentation V. Rechtsquellen
  • Bundesrecht: GG, Gesetze im materiellen Sinn auf Bundesebene (Erlass durch Staat zb. BGB, StGB), Gesetze im formellen Sinn (Legislative)
  • Landesrecht: Landesverfassungsrecht, Gesetze im materiellen Sinn auf Landesebene (selbstverwaltende Körperschaften), Gesetze im formellen Sinn (Legislative)
  • wichtig, wenn Recht kollidiert
  • Staat selbst (Verwaltungsakte, öffentl. Verträge)
  • BürgerInnen untereinander (Verträge)
  • Gewohnheitsrecht (anerkanntes, aber nicht niedergeschriebenes Recht von denen ausgegangen wird, dass es geltendes Recht ist; zB. Schweigen auf Bestätigungsschreiben gilt als Zustimmung)
  • nicht im StrafR, da Bestimmtheitsgebot (Strafbarkeit muss bestimmbar sein - niedergeschrieben)
  • langfristige, stetige Praxis; allgemeine Überzeugung der Rechtsbindung
  • subjektives Element (gerecht, zweckmäßig) objektives Element (normal ausgeführte Norm muss als ungerecht gesehen sein)
  • nicht angewendet, wenn kein klarer gesetzlicher Text das Gewohnheitsrecht ausschließt C. Was ist die Juristische Methodenlehre I. Begrifflichkeit
  • Lehre von Art, Weise der Normenaufstellung durch JuristInnen
  • Lehre von Art, Weise der Normumsetzung durch RichterInnen
  • Lehre von Art, Weise des Normverständnisses durch RechtsanwenderInnen D. Kleine Normenlehre I. Das Normenquadrat
  • was findet sich in der RO, wie steht es im Verhältnis zueinander
  • konträrer Gegensatz: Gebot („Tu das“) - Verbot („Lass das“) - > technisch austauschbar, aber inhaltlich gleich bei Austausch; können bzgl. gleicher Handlung nicht gleichzeitig gelten (zB. „Kommen Sie“ – „Kommen Sie nicht“)
  • kontradiktorischer Gegensatz: Verbot – Erlaubnis - > Erlaubnis=genaues Gegenteil des Verbots; nicht gleichzeitig gelten
  • kontradiktorischer Gegensatz: Gebot – Freistellung
  • Gebot – Erlaubnis: Gebot schließt Erlaubnis ein
  • Verbot – Freistellung: Verbot schließt Freistellung aus II. Die grammatikalische Gestaltung einer Norm
  • sprachliche Umsetzung, Transfer in Normen durch Gesetzgeber
  • in Normen in Form von Verbot (BGB), Anordnung (StGB): grammatikalische Aussagesätze beinhalten inhaltliche Befehlssätze a. Normenstruktur
  • Regelfall: Tatbestand <-> Rechtsfolgenseite - > an Voraussetzung geknüpft (Wenn-Dann)
  • Verhaltensbefehl (zB. „Freiheit der Person ist unverletzlich“ Art.2 II S.2 GG) - > Eingriffe nur aufgrund eines Gesetzes - > absolute/relative Geltung b. Haupt- und Hilfsnormen
  • Hauptnormen = Normen enthalten Norm-, Verhaltensbefehl (in Form von Verbot, Gebot, …) - > „so; das gilt, wenn; wenn“
  • Hilfsnormen = Normen enthalten keinen Normbefehl; dienen Ausführung Hauptnormen; definitorische (allg. verständl. machen), inhaltliche Ergänzung (zB. Haftungsumfang Schadensersatz) III. Normenhierarchie = Stufenverhältnis/Normenpyramide: Europarecht - > GG - > Landesverf. - > Gesetze - > Verordnungen - > Satzungen IV. Scheinbare Normenkollisionen
  • nicht gesetzlich geregelt
  • der Reihenfolge nach (1 bis 3) prüfen!
  1. Vorrang höherer vor niedriger (zB. GG > LV)
  2. Speziellere = Qualifikation (wenn Tatbestand alle Voraussetzungen der anderen Norm enthält + mind. 1 weitere) > allgemeinere = Grundtatbestand - > Qualifikation = Grundtatbestand + Qualifikationsmerkmal
  • greift nicht, wenn keine der beiden eine speziellere Regelung enthält

  1. Jüngere > ältere (Aufhebung nicht zwingend)
  • Verhältnis untereinander:
  • von versch. Normsetzgebern: höhere > niedere Norm
  • demselben Normsetzgeber: speziellere > jüngerer / Einzelfallentscheidung V. Gesetzeslücken
  • Möglk. 1: Warten auf Tatigwerden des Gesetzgebers
  • Möglk. 2: Rechtsfortbildung der Gerichte E. Auslegung von Gesetzen I. Allgemeines Auslegung= Deutung/ Interpretation zur Erfassung des geäußerten Gedankens II. Gesetzesauslegung Gesetze, Normen, Verträge, WE, AGBs III. Auslegungsgesichtspunkte im Überblick (für Regelungszweck d. Begriffs) (nicht im StrafR!)
  • in Reihenfolge prüfen I. Voraussetzungen (zB. für Bestrafung)

II. Voraussetzungen !!!

  • gesetzliche Grundlage: feste, vorgesehene Aufgabe der Gerichte
  • wenn gesetzliche Grundlage vorhanden: Rechtfortbildung ist unzulässig
  • Fehlt Regelung, obwohl es sie geben müsste: Richter darf an Stelle des Gesetzgebers treten - > aus eigener Kraft „Recht setzen“
  1. Planwidrige Regelungslücke i. Regelungslücke Fehlen einer ausdrücklichen, gesetzlichen Regelung ii. Planwidrigkeit Fehlen einer gesetzlichen Regelung + Bedürfnis einer gesetzlichen Regelung besteht
  • es müsste Regelung vorhanden sein (wurde zB. vergessen) b. Vergleichbare Interessenlage - Ähnlichkeit der Fälle? - „Gleichartiges gleich behandeln“ Art 3 I GG - wenn Interessenslage im ungeregelten Sachverhalt mit derjenigen vergleichbar ist, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegt III. Methoden

  1. Analogie !!! = Verfahren zur Rechtsfindung
  • Übertragung eines gesetzlich geregelten Tatbestandes auf einen anderen Tatbestand, der nicht geregelt, aber dem Geregelten ähnlich ist.
  • Ziel: Schließen von Lücken im Rechtssystem
  • Ansatzpunkt: Ähnlichkeit der Fälle a. Gesetzesanalogie = Übertragung der Rechtsfolge von einem im Gesetz geregelten Tatbestand auf einen vom Wortlaut und von der Auslegung des Gesetzes nicht umfassten Tatbestand
  • Analogieschluss beruht auf einer gesetzlichen Regelung
  • Voraussetzungen: Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke (nicht bewusst weggelassen), vergleichbare ähnliche Interessenslage
  • Prüfungsschema: Analoge Anwendung des §… auf … „Für die analoge Anwendung des § 434 II 2 BGB aF auf eine mangelhafte Bedienungsanleitung müsste zum einen eine planwidrige Regelunglücke und eine vergleichbare und damit ähnliche Interessenlage vorliegen.“ i. Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke „Eine planwidrige Regelungslücke ist gegeben, wenn eine gesetzliche Regelung fehlt und ein Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung besteht.“
  1. Regelungslücke Fehlen einer gesetzlichen Regelung „Vorliegend findet sich keine gesetzliche Regelung für …. In §… ist lediglich eine Regelung für … vorhanden“ „Damit fehlt eine gesetzliche Regelung und eine Regelungslücke ist gegeben“
  2. Planwidrigkeit der Regelungslücke _Bedürfnis einer gesetzlichen Regelung
  • hätte er eine Regelung erlassen müssen (argumentieren, da sonst zu Rechtsgutverletzung, Interessenskonflikte)_ „Ein Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung liegt vor, wenn der Gesetzgeber die Fallgruppe übersehen hat und keine abschließende Regelung im Gesetz vorhanden ist. Entscheidend ist, ob nach der Interessenlage des Falles eine Regelung erforderlich ist.“ „Im gegebenen Fall findet sich keine abschließende Regelung in §…. Aufgrund der gegebenen Interessenlage ist ein Bedürfnis für eine

gesetzliche Regelung zu bejahen, da auch …“ „Eine planwidrige Regelungslücke ist daher zu bejahen.“ ii. Vergleichsbare ähnliche Interessenslage

_- > welcher Gedanke/Sinn u. Zweck steckt hinter der Norm

  • kann dieser auf den nicht geregelten Fall übertragen werden?_ „Fraglich bleibt, ob bei der mangelhaften Montageanleitung und der mangelhaften Bedienungsanleitung eine vergleichbare und damit ähnliche Interessenlage besteht.“ „Dazu ist zu analysieren, welchen Sinn und Zweck die Regelung des §… verfolgt. …( ausführen ).“ „ + wie siehts mit vorliegendem Sachverhalt aus-> gleiche Konsequenzen?“ „Es besteht damit eine vergleichbare und damit ähnliche Interessenlage bei einer … und ….“ iii. Ergebnis „Die Voraussetzungen der Gesetzesanalogie liegen vor. § … ist auf … analog anwendbar.“ b. Rechtsanalogie Abstrahierung eines rechtlichen Grundgedankens aus mehreren Rechtssätzen, Erstreckung auf andere Fälle

  • Analogieschluss beruht auf mehreren gesetzl. Regelungen

  • Gewinn eines allgemeinen Prinzips (Rechtsgedanke)

  • Anwendung auf Fälle, die nicht von Wortlaut erfasst werden

  • Schutz von einzelnen absoluten Rechten - > aber kein Grundtatbestand zu sog. Vorbeugenden Rechtsschutz
  • Voraussetzungen: Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke (nicht bewusst weggelassen), vergleichbare ähnliche Interessenslage (Frage: kann man den Sinn u. Zweck der anderen Rechte auf die sonstigen nicht geregelten Rechte übertragen?)
  1. Sonstige „freie“ Rechtsfortbildung hinreichend ähnliche Vorschrift zur Ableitung einer Rechtsregel fehlt.
  • keine hinreichend ähnliche Vorschrift zur Ableitung einer Rechtsregel
  • keine passende Norm
  • sonstige freie Rechtsfortbildung a. Grenzen für Rechtsanwender
  • kein Verstoß der zu bildenden Rechtsregel gegen die GesamtRO
  • Einklang mit höherrangigem Recht (insb. Verfassungsrecht)

  • möglichst harmonische Einpassung in GesamtRO
  • Einklang der Wertungen mit anderen Wertungen der RO

  • Wahrung der Rechtsprinzipien der RO b. Grenzen für Gesetzgeber gilt nicht für Gesetzgeber (Gesetzgeber darf neue Wertungen vornehmen, Rechtsprinzipien ändern), da Rechtsanwender (Gerichte) ersatzweise aufgbe des Gesetzgebers wahrnehmen G. Gesetzesbindung im Strafrecht (StGB)

  • Art. 103 II GG (nur bestraft, wenn Straftat gesetzlich bestimmt vor Begehung)
  • enthält Einschränkung der Rechtsfindung: Begründung der Strafbarkeit des Bürgers kann nur durch Auslegung der vorhandenen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen (nicht durch Rechtsfortbildung)
  • Auslegung der Merkmale: I. Die Bestrafung „keine Strafe ohne Gesetz“
  • KriminalstrafR, OrdnungswidrigkeitenR fallen unter Art. 103 II GG II. Sinn/Zweck der Worte „kann nur bestraft werden, wenn…“: Erfordernis einer gesetzl. Bestimmung = im StrafR ist Strafbarkeit bereits begründet
  1. Tatbestand a. objektiver Tatbestand (Tatobjekt, Tathandlung) b. subjektiver Tatbestand (zB. Vorsatz)
  2. Rechtswidrigkeit a. Rechtfertigung zB. Einwilligung b. Besteht Verstoß gg. Art. 103 II GG? - > ist schon vor Begehung gesetzl. Bestimmung vorh.?