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Leitfäden und Tipps
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Karteikarten Vorlesung Strafprozessrecht (StPO), Zusammenfassungen von Strafprozessrecht

Zusammenfassungskarteikarten (Originalgröße DinA 5) zur Vorlesung Strafprozessrecht; enthält die wichtigsten Probleme in übersichtlicher Aufbereitung (zB. Beweisverwertungsverbote, Zeuge vom Hörensagen, Rechtsbehelfe im Strafverfahren, etc.) Größe: 40 Karteikarten

Art: Zusammenfassungen

2020/2021

Zum Verkauf seit 21.09.2022

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Nur auf Docsity: Lade Karteikarten Vorlesung Strafprozessrecht (StPO) und mehr Zusammenfassungen als PDF für Strafprozessrecht herunter!

Karteikarten

Strafprozessrecht

Begriffe und Definitionen des Strafprozessrechts

  • Anfangsverdacht

Liegt vor, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass

möglicherweise eine Straftat begangen wurde

→ relevant bei der Frage, ob die StA ein

Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, § 152 II

  • Hinreichender Tatverdacht

Liegt vor, wenn aufhrund des gesammelten Beweis-

materials eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als

ein Freispruch

→ relevant bei der Frage, ob die StA Anklage zu

erheben hat, bzw. das Gericht das Hauptverfahren

eröffnen wird, § 203

  • Dringender Tatverdacht

Liegt vor, wenn Tatsachen für eine hohe

Wahrscheinlichkeit sprechen, dass eine Straftat

begangen wurde (ex ante-Sicht)

→ relevant bei der Frage, ob eine sehr

grundrechtsintensive Maßnahme wie z.B.

Untersuchungshaft ergirffen werden kann, §§ 112 ff.

  • Vernehmung, § 136 I 2

Liegt dann vor, wenn der Vernehmende der

Auskunftsperson in amtlicher Funktion

gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von dieser

Auskunft verlangt ( formeller Vernehmungsbegriff );

vernommen werden kann nur der Beschuldigte, hat

der Befragte noch nicht die Beschuldigtenstellung

erlangt, ist § 136 nicht anwendbar

→ der teilweise vertretene materielle

Vernehmungsbegriff , dass der Vernehmende nicht

nach außen erkennbar als solcher auftreten muss, ist

nicht praktikabel, da dann diverse

Ermittlungsmethoden z.B. V-Mann Einsatz in nicht

wünschenwerter Weise eingeschränkt werden, da

dann ein V-Mann auch den Belehrungsvorschriften

nachkommen müsste, was die Methode sinnlos

machen würde

  • Informatorische Befragung

Befragung einer Person, welche noch nicht die

Beschuldigtenstellung erlangt hat

Begriffe und Definitionen des Strafprozessrechts

  • Festhalten iSd. § 163b I 2

Freiheitsentziehung, geht aber nicht soweit wie eine

vorläufie Festnahme nach § 127

  • Körperlicher Untersuchung, § 81a

soll die Beschaffenheit des Körpers oder einzelner

Teile festgestellt werden, ist von Untersuchung

auszugehen

  • Durchsuchung, § 102

soll am Körper oder in zugänglichen natürlichen

Körperöffnungen nach Gegenständen gesucht

werden, liegt eine Durchsuchung vor

  • Wohnung iSd. §§ 100c ff.

alle Räumlichkeiten, die der Beschuldigte tatsächlich

zum Wohnen nutzt; dabei kann nicht nach einzelnen

Zimmern unterschieden werden

BVerfG legt den Begriff weit aus: auch Büroräume,

die nicht der Allgemeinheit zugänglich sind, fallen

darunter → Schutz des privaten Lebensbereichs!

(wichtig für den Anwendungsbereich der Vorschriften)

  • Verdeckter Ermittler, § 110a II 1

Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen

verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten

Identität (sog. Legende) ermitteln; diesen stehen die

besonderen Eingriffsbefugnisse des § 110c zu

beachte : Richtervorbehalt, § 110b II 1

  • V-Leute (gesetzlich nicht geregelt)

arbeiten über einen längeren Zeitraum hinweg

vertraulich mit den Strafverfolgungsbehörden

zusammen; atypische Ermittlungsmaßnahme

abzugrenzen von verdeckten Ermittlern und Informanten

  • Informanten

geben nur einzelne Informationen gegen

Zusicherung der Vertraulichkeitn preis

Begriffe und Definitionen des Strafprozessrechts

  • „Tat“ im prozessualen Sinn gem. § 264 I

Nach ganz h.M. ist eine Tat im prozessualen Sinn der

durch die Anklage dem Gericht unterbreitete

„geschichtliche Vorgang“, soweit er nach der

Lebensauffassung eine Einheit bildet;

es kommt darauf an, ob zwischen den angeklagten

Verhaltensweisen des Angeschuldigten eine

derartige Verknüpfung besteht, dass die getrennte

Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang

unnatürlich aufspalten würde

Sound : „einheitlicher geschichtlicher Vorgang“

Liegt im materiellen Sinne Tateinheit (§ 52 StGB) vor, handelt es sich immer auch um eine Tat im prozessualen Sinn → der prozessuale Tatbegriff ist dahingehend weiter zu verstehen

  • „Beachtliches Schlafen“ des Richters, § 226 I

Liegt nach dem BGH dann vor, wenn der Richter so

vom Schlaf übermannt wird, dass er während einer

ins Gewicht fallenden Zeitspanne wesentliche

Verfahrensvorgänge nicht mehr verfolgen kann

Begriffe und Definitionen des Strafprozessrechts

  • Strengbeweisverfahren

§ 244 ff. regelt die Beweisaufnahme ausführlich

→ zulässig sind nur die im Gesetz genannten

Beweismittel („ numerus clausus der Beweismittel “)

→ findet nur bezüglich Schuld- und Rechtsfolgen-

fragen in der Hauptverhandlung Anwendung

  • Freibeweisverfahren

Dieses Verfahren kennt keine Bindung an die im

Gesetz genannten Beweismittel

→ zur Klärung von prozessualen Fragen kann auf

das Freibeweisverfahren zurückgegriffen werden

(zB. ob ein Geständnis durch Misshandlung erreicht wurde)

→ auch zur Sachverhaltsaufklärung vor der

Hauptverhandlung , also im Vor- und Zwischen-

verfahren

→ dennoch gewissen Regeln unterworfen , wie

Aufklärungspflicht des Gerichts, Grundsatz des

rechtlichen Gehörs und Zeugnis- und

Aussageverweigerungsrechte

Abzulehnen ist die Ansicht, dass bei Fragen, die § 136a

betreffen, das Strengbeweisverfahren angewendet

wird ( es geht schließlich nur um einen Verfahrensfehler

und nicht die Schuldfrage )

  • Unschuldsvermutung bei prozessualen Fragen

Strittig ist, ob die sog. Unschuldsvermutung („ in

dubio pro reo “) nicht nur für die Schuld- und

Straffragen, sondern auch für prozessual erhebliche

Tatsachen gilt

e.A.: eingeschränkte Anwendung zumindest im

Rahmen des § 136a → Rechtsstaatsprinzip

BGH & Lit.: nur Anwendung hinsichtlich der Schuld-

und Straffrage → ansonsten erheblicher Missbrauch

zu erwarten

Begriffe und Definitionen des Strafprozessrechts

  • Lügendetektortest als Beweismittel?

Unzulässige Beweiserhebung? (§ 244 III 2)

a. Verstoß gegen die Menschenwürde

Eingriff in die Menschenwürde kann niemals gerechtfertigt sein → somit Beweiserhebungsverbot Früher: verstößt gegen die von Art. 1 I GG geschützte Menschenwürde, da unbewusste Körpervorgänge, die mit dem Seelenzustand des Untersuchten eng zusammenhängen, festgehalten werden; BVerfG: Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I iVm. 1 I GG BGH heute: verstößt nicht gegen Art. 1 I GG → kein Einblick in die Seele, da unmöglich eindeutige Zusammenhänge zwischen gewissen emotionalen Zuständen und körperlichen Reaktionen zu erkennen

b. Verbotene Vernehmungsmethode, § 136a

‣ Täuschung, liegt bei bloßer k 2 riminalistischer List wie Fangfragen und kleinere Irreführungen nicht vor (keine relevante Täuschung) ‣ Auch führt der Test zu keinem Zwang, da wie auch bei der Aussagefreiheit des Beschuldigten die Verweigerung eines solchen Tests vor Gericht nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden darf ‣ Analoge Anwendung des § 136a bei Vergleich- barkeit mit genannten Vernehmungsmethoden?dies ist nicht der Fall; körperliche Reaktionen zwar nicht steuerbar, doch darf das Gericht auch andere körperliche Reaktionen wie Erröten, Stottern und Unsicherheit während der Aussage zur Beurteilung heranziehen; → von einer Bewusstseinseinengung (wie bei Wahrheitsdrogen, Hypnose) kann nicht gesprochen werden

Völlige Ungeeignetheit? (§ 244 III 3 Nr. 4)

Dies ist der Fall, wenn sich das gewünschte

Beweisergebnis mit dem Beweisantrag nach

sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt; allein

Bedenken reichen nicht aus, dann nur Minderung

des Beweiswertes

→ Lügendetektor stehen so tiefgreifende

Bedenken entgegen, somit kein Beweiswert

Grundsätze des Strafverfahrensrechts

III. Grundsätze des Beweisrechts

  • Untersuchungsgrundsatz, §§ 160 II, 244 II

Strafverfahren ist auf Wahrheitsforschung von

Amts wegen angelegt; es gilt das Prinizp der

materiellen Wahrheit im Gegensatz zur formellen

Wahrheit im Zivilprozessrecht

( = „Inquisitionsmaxime“ )

Selbst ein Geständnis des Angeklagten bindet den

Richter nicht

Gegensatz: Verhandlungsmaxime ( Bindung des

Gerichts an das tatsächliche Vorbringen der

Parteien )

  • Nemo-tenetur-Grundsatz, Art. 6 I 1 EMRK

„ nemo tenetur se ipsum prodere “ – Verbot der

Veranlassung zur Selbstbelastung;

→ insb. Niederschlag in den einfachgesetzlichen

Regelungen Niederschlag gefunden, §§ 55, 136 I,

136a I, III, 243 V 1 StPO

  • Grundsatz der freien Beweiswürdigung

Beurteilung der Beweise nach freier Überzeugung.

Gegensatz: Bindung an bestimmte Beweisregeln

  • Unmittelbarkeitsgrundsatz, §§ 226, 250

Gewinnung des Urteils nur aus der

Hauptverhandlung und Verbot der Ersetzung der

Vernehmung von Zeugen durch Verlesung

schriftlicher Erklärungen oder Protokolle oder

Abspielen von Videoaufzeichnungen

  • Formelle Unmittelbarkeit erkennendes Gericht hat Hauptverhandlung selbst durchzuführen – ununterbrochene Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen, § 226
  • Materielle Unmittelbarkeit spezielle Ausprägung des Grundsatzes ist die persönliche Vernehmung, § 250 (Ausnahmen nach §§ 251 ff.)
  • Grundsatz „in dubio pro reo“, Art. 6 II EMRK

Entscheidung im Zweifel für den Angeklagten

Gegensatz: Schuldvermutung.

Grundsätze des Strafverfahrensrechts

IV. Grundsätze der Hauptverhandlung

  • Grundsatz der Mündlichkeit, § 261

Das Gericht muss seine Überzeugung aus dem

„Inbegriff der Verhandlung“ bilden, § 261;

Erfordernis der Vornahme aller wichtigen

Maßnahmen in der Hauptverhandlung in

mündlicher Form - § 249 I, II

Gegensatz: schriftliches Verfahren.

  • Grundsatz der Öffentlichkeit, §§ 169-175 GVG

Anwesenheitsrecht für jedermann als Zuhörer

Sinn: Vertrauen durch Kontrolle

Gegensatz: geheimes Verfahren

V. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

  • Grundsatz des fairen Verfahrens, Art. 6 I 1 EMRK

(„fair trial“) als Leitlinie für Strafgerichte mit dem

Kernstück des „nemo-tenetur“-Grundsatz

  • Verständigungsgrundsatz, §§ 160b, 202a, 212,

257b

  • Beschleunigung des Verfahrens, Art. 2 II iVm.

Art. 20 III GG, Art. 6 I 1 EMRK

Bei ihrer Jagd nach „Grundsätzen“ erhebt die deutsche Strafprozessrechtswissenschaft meist auch die Grundrechte auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, § 16 GVG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu „Grundsätzen des Strafprozessrechts“. Auch hat man versucht, „Grundsätze“ der Waffengleichheit im Strafprozess und der gerichtlichen Fürsorgepflicht zu entwickeln. Der Grundsatz der Waffengleichheit kann jedoch für das deutsche Strafprozessrecht jedenfalls nicht uneingeschränkt gelten; im Übrigen stehen beide Grundsätze in engem Zusammenhang mit dem Grundsatz des fairen Strafverfahrens.

Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote

c. Nicht normierte unselbstständige Verbote (P): bislang noch keine allgemeingültige Regelung , wann die Verletzung eines Beweiserhebungsverbotes ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht → Einzelfallprüfung! ‣ Schutzzweck der verletzen Beweiserhebungsnorm ‣ Sog. Rechtskreistheorie , die für die Frage eines Verwertungsverbotes einer unter Verletzung der Belehrungspflicht nach § 55 II StPO zustande gekommenen Aussage entwickelt wurde. Danach kommt es darauf an, ob die Verletzung den Rechtskreis des Angeklagten wesentlich berührt, oder ob sie für ihn nur von untergeordneter Bedeutung ist ‣ Abwägung des staatlichen Interesses an der Strafverfolgung gegen das Interesse des Bürgers auf Wahrung seiner Rechte ( sog. Abwägungslehre ). Dabei sind relevant:

II. Fernwirkung

Strittig ist, ob Beweisverwertungsverboten eine Fernwirkung zukommt und damit auch Erkenntnisse, die aufgrund des „verbotenen Beweises“ erlangt wurden, unverwertbar werden BGH Rspr.: keine Fernwirkung zu, allerdings kann dies nach Sachlage und Art des Verbots anders sein, was der BGH bisher nur für das Beweisverwertungsverbot nach dem G 10 angenommen hat Teil der Lit.: sog. fruit of the poisonous tree-Doktrin ; grds. Unverwertbarkeit solcher mittelbar erlangten Kenntnisse vermittelnde Ansicht: sog. hypothetical clean path- Doktrin ; Verwertung unrechtmäßig erlangter Erkenntnisse ist jedenfalls zu legitimieren, wenn wahrscheinlich ist, dass dieselbe Erkenntnis auch bei rechtmäßigem Vorgehen erlangt worden wäre.

Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote

III. Einzelne Fälle - Beweisverwertungsverbote

a. wegen Verstoß gegen § 52 III 1 Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten Fraglich, ob bei Verstoß gegen § 52 III 1 ein unselbstständiges Beweisverwertungsverbot entsteht; insbesondere kommt es auf den Schutzzweck der Norm und die Rechtskreistheorie an ‣ Schutzzweck: Wahrung des inneren Familienfrieden und Verhinderung des inneren Zwiespalts des Zeugen ‣ Daraus folgt, dass kein Beweisverwertungsverbot besteht , wenn die Belehrung unterblieben ist, aber der Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht kannte und auch trotz Belehrung ausgesagt hätte ‣ Beweisverwertungsverbot besteht, wenn jemand nach Trennung der Verfahren nicht mehr Angeklag- ter in dem einen Verfahren ist, sondern Zeuge und er nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 belehrt wurde (zB. zwei angeklagte Brüder) → Ausnahme aber wegen Wertung aus § 254: Kein Verbot besteht , wenn ein geständiger Mit- beschuldigter die Zeugenstellung nur durch eigenes pflichtwidriges Verhalten erlangt (zB. Flucht ) b. wegen Verstoß gegen § 55 II Belehrung über Auskunftsverweigerungsrecht ‣ Ausdruck des allgemeinen nemo-tenetur - Grundsatzes ‣ Schutzzweck: Schutz des Zeugen vor seelischen Zwangslagen Umstritten, ob sich Beweisverwertungsverbot ergibt: Lit.: Verstoß führt zu umfassenden Beweisverwertungs- verbot (+) Jeder Verstoß gegen Vorschriften der StPO berührt den Rechtskreis des Angeklagten; (+) zudem soll auch vor Falschaussagen schützen, da der Zeuge nicht zu seinen Lasten aussagen wird Rspr.: Verstoß führt nicht zu Beweisverwertungsverbot (+) nach der Rechtskreistheorie soll gerade nicht der Angeklagte, sondern der Zeuge geschützt werden; (+) zudem muss das Interesse des Angeklagten an der Einhaltung des § 55 II hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege zurückstehen In einem Folgeverfahren gegen den Zeugen selbst kann ein Verstoß in Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens allerdings ein Verwertungsverbot begründen, insoweit dient § 55 dann dem Schutz des Zeugen, der nun Beschuldigter ist.

Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote

a.A.: Lehre vom absoluten Beweisverwertungsverbot (+) Gleichstellung mit § 136a → § 136a erfasst auch unbewusste Täuschungen; Unterlassung der Belehrung ist somit eine unbewusste Täuschung durch Unterlassen über das Schweigerecht Rspr. & hM.: Lehre von der grds. Unverwertbarkeit (+) Schutzzweck der Norm ist verfassungsrechtlich garantierter nemo-tenetur - Grundsatz → Ziel ist Schutz des Beschuldigten, somit keine bloße Ordnungsvorschrift, erkennbar auch daran, dass diese nochmal in der Hauptverhandlung zu erfolgen hat, § 243 V 1 (+) Gefahr der Einschüchterung bei erster Vernehmung und somit vorschneller Aussagen (insb. bei Vernehmung durch Polizei) (+) kein Umkehrschluss aus § 136a III 2, da eben nicht alle Beweisverwertungsverbote ausdrücklich im Gesetz geregelt sind a.A.: Widerspruchslösung → Ausnahmen von der grds. Unverwertbarkeit durch die Rspr. → BGH: Aufgabe des Verteidigers der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung rechtzeitig zu widersprechen → Pflicht zum Widerspruch könnte sich aus der Stellung des Verteidigers als Organ der Rechtspflege ergeben, da ohne Widerspruch bewusst einen Verfahrensfehler hinnehmen würde; eine solche Provokation eines fehlerhaften Urteils ist unvereinbar mit der Position als Organ der Rechtspflege ➔ Grenzen des Erfordernisses des Widerspruchs sind innerhalb der Strafsenate am BGH umstritten e. Wegen Verstoß gegen § 136a III 2 analog durch Privatpersonen „Vernehmung“ iSd. § 136a III 2 liegt nach dem formellen und materiellen Vernehmungsbegriff nicht vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten nicht in amtlicher Position gegenübertritt und in dieser Eigenschaft Auskunft verlangt; ist der Fall bei Privatpersonen Strittig , ob eine entsprechende Anwendung des § 136a III 2 vorliegt Lit.: Verbotstheorie ; immer dann auf das Handeln Privater anwendbar, wenn das entsprechende Handeln eines Strafverfolgungsorgans anwendbar wäre (+) sonst Bedrohung des Rechtstaatsprinzip, da der Staat systematisch Private zur Umgehung einsetzen könnte (+) umfassende staatliche Verpflichtung zum Schutz der elementaren Rechte des Einzelnen auch bei Angriffen von Privaten im Zusammenhang mit der Strafverfolgung a.A.: Menschenwürdetheorie ; grds. Verwertbarkeit solcher Aussagen (+) Regelungen zu Vernehmungsmethoden sind nur auf staatliche Strafverfolgungsorgane anwendbar und binden auch nur diese (+) hätte Gesetzgeber generelles Beweisverwertungsverbot gewollt, hätte er de § 136a in allgemeiner Form erlassen (+) aus den Vorschriften der StPO ist zudem keine allgemeine Schutzpflicht des Staates herauszulesen Bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 243 V 1 führt dies nach h.M. zu einem Beweisverwertungsverbot.

Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote

Ausnahme nur im besonders krassen Fall, dass Menschenwürde des Beschuldigten verletzt wird; solche Aussagen können nicht verwertet werden, ohne dass der Staat seinerseits gegen die Würde des Menschen verstößt und ihn zum Objekt der Strafverfolgung herabsetzt → Eventuell aber auch Ausnahme unabhängig von einer schweren Menschenrechtsverletzung Besondere Situation in der U-Haft mit Mithäftlingen → Fürsorgepflicht des Staates während der U-Haft , da besonderes Gewaltverhältnis zum Beschuldigten ➔ Pflicht des Staates den U-Häftling vor Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit und die Freiheit selbstbestimmten Verhaltens zu schützen; wenn schuldhafte Verletzung der Pflicht wird dem Staat das Verhalten des Mithäftlings zugerechnet und § 136a ist anwendbar f. Verwertbarkeit von Tagebuchaufzeichnungen Fraglich, ob sich ein Beweisverwertungsverbot allein aufgrund einer Grundrechtsverletzung (allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I iVm. 1 I GG) ergibt → Interessenabwägung im Einzelfall h.M.: Drei-Sphärentheorie (Abwägungslehre) Sozialsphäre : Person agiert im öffentlichen Raum (zB.: Geschäftsgespräche); kein besonderes Schutzbedürfnis, da der Ausdruck der Persönlichkeit ohnehin in der Öffentlichkeit stattfindet → erhobene Beweise voll verwertbar Privatsphäre: Person agiert im halb öffentlichen/privaten Raum (zB.: Gespräche mit Freunden in einer Bar oder eigenen Wohnung) → Vertrautheit der Atmosphäre hebt das Schutzbedürfnis an; Abwägung im Einzelfall Intimsphäre: Person agiert im engsten privaten Bereich (zB.: Umgang mit eigenen Kindern in der Wohnung, Intimleben); betrifft den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung , in den nicht eingegriffen werden darf → Unter diesen Umständen gewonnene Beweise unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot

Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote

Aber: BGH will den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung relativ bestimmten → Selbstgespräche eines Kindesentführers über Aufenthaltsort sind somit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu Belangen der Allgemeinheit nicht dem Kernbereich zuzuordnen und somit verwertbar ➔ Unterscheid zur Tagebuch-Entscheidung: Gedanken schriftlich festzuhalten und somit aus dem beherrschbaren Innenbereich zu entlassen erhöht die Gefahr des Zugriffs; Selbstgespräche nicht als Preisgabe zu verstehen, da meist unbewusst und keine verkörperte Darstellung der Gedanken → unterschiedliche Entscheidung somit erklärbar Verneint man eine Voraussetzung ist noch an ein Beweisverwertungsverbot aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I iVm. 1 I GG zu denken! h. Ausnahme vom gesetzlichen Verbot des § 252 § 252 enthält ein umfassendes, gesetzlichen Beweisverwertungsverbot, wenn sich der Zeuge erst in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft → Zeugenschutz! ➔ Ausnahme, wenn es sich um eine richterliche Vernehmung (Ermittlungsrichter hat besonders neutrale Stellung) handelte und der Zeuge über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist, dann kann der Richter als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen werden → bei fehlender Belehrung grds. Verwertungsverbot, aber dann verwertbar, wenn der Vernommene ein Näheverhältnis verschweigt und dadurch so oder so ausgesagt hätte, zB. Verlobung verschweigen und daraufhin keine Belehrung diesbezüglich erfolgte

§§ 250, 252 sind auf Geständnisse des Angeklagten

nicht anwendbar!

Zeuge vom Hörensagen

= Vernehmung eines Zeugen über Aussagen/Vernehmung einer anderen Person Probleme in der Klausur („Klassiker“) ‣ Unmittelbarkeitsprinzip, § 250 S. 2 StPO ‣ Zeugnisverweigerungsrecht desjenigen, dessen Aussage eingeführt werden soll, § 252 StPO

Zeuge vom Hörensagen und § 250 S. 2 StPO

Beweiserhebung unmittelbar in der Hauptverhandlung → Unmittelbarkeitsverstoß, wenn nicht der Aussagende selbst, sondern ein Zeuge der Aussage über diese vernommen wird? ‣ (-), Wortlaut: § 250 S. 2 StPO verbietet Ersetzung eines Personal beweises durch einen Urkunds beweis ‣ Nicht : Gebot des „sachnäheren Beweismittels“ ‣ Unmittelbarkeitsprinzip verbietet Zeugen vom Hörensagen nicht, es ist jedoch sein geringerer Beweiswert zu würdigen Unterscheide: Vernehmung über Aussage … … eines Zeugen → Hier ggf. Problematik um § 252 StPO, wenn Vernehmung des Zeugen vom Hörensagen über frühere Aussage nach Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts in der Hauptverhandlung (s. sogleich) … des Beschuldigten → Vernehmung über Aussage des in der Hauptverhandlung schweigenden Beschuldigten → BVV aus § 254 StPO? Anders als bei § 252 StPO keine Auslegung als umfassendes Beweisverwertungsverbot, da die Norm gerade zusätzlich zur Zeugenvernehmung aus ökonomischen Gründen auch eine Urkundsverlesung gestattet → Zeuge vom Hörensagen über Beschuldigtenvernehmung ist uneingeschränkt zulässig, wenn nicht unselbstständiges BVV Merke: § 252 StPO verbietet, § 254 StPO gestattet