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Zusammenfassungskarteikarten (Originalgröße DinA 5) zur Vorlesung Strafprozessrecht; enthält die wichtigsten Probleme in übersichtlicher Aufbereitung (zB. Beweisverwertungsverbote, Zeuge vom Hörensagen, Rechtsbehelfe im Strafverfahren, etc.) Größe: 40 Karteikarten
Art: Zusammenfassungen
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(wichtig für den Anwendungsbereich der Vorschriften)
abzugrenzen von verdeckten Ermittlern und Informanten
Liegt im materiellen Sinne Tateinheit (§ 52 StGB) vor, handelt es sich immer auch um eine Tat im prozessualen Sinn → der prozessuale Tatbegriff ist dahingehend weiter zu verstehen
(zB. ob ein Geständnis durch Misshandlung erreicht wurde)
Eingriff in die Menschenwürde kann niemals gerechtfertigt sein → somit Beweiserhebungsverbot Früher: verstößt gegen die von Art. 1 I GG geschützte Menschenwürde, da unbewusste Körpervorgänge, die mit dem Seelenzustand des Untersuchten eng zusammenhängen, festgehalten werden; BVerfG: Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I iVm. 1 I GG BGH heute: verstößt nicht gegen Art. 1 I GG → kein Einblick in die Seele, da unmöglich eindeutige Zusammenhänge zwischen gewissen emotionalen Zuständen und körperlichen Reaktionen zu erkennen
‣ Täuschung, liegt bei bloßer k 2 riminalistischer List wie Fangfragen und kleinere Irreführungen nicht vor (keine relevante Täuschung) ‣ Auch führt der Test zu keinem Zwang, da wie auch bei der Aussagefreiheit des Beschuldigten die Verweigerung eines solchen Tests vor Gericht nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden darf ‣ Analoge Anwendung des § 136a bei Vergleich- barkeit mit genannten Vernehmungsmethoden? → dies ist nicht der Fall; körperliche Reaktionen zwar nicht steuerbar, doch darf das Gericht auch andere körperliche Reaktionen wie Erröten, Stottern und Unsicherheit während der Aussage zur Beurteilung heranziehen; → von einer Bewusstseinseinengung (wie bei Wahrheitsdrogen, Hypnose) kann nicht gesprochen werden
III. Grundsätze des Beweisrechts
IV. Grundsätze der Hauptverhandlung
V. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Bei ihrer Jagd nach „Grundsätzen“ erhebt die deutsche Strafprozessrechtswissenschaft meist auch die Grundrechte auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, § 16 GVG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu „Grundsätzen des Strafprozessrechts“. Auch hat man versucht, „Grundsätze“ der Waffengleichheit im Strafprozess und der gerichtlichen Fürsorgepflicht zu entwickeln. Der Grundsatz der Waffengleichheit kann jedoch für das deutsche Strafprozessrecht jedenfalls nicht uneingeschränkt gelten; im Übrigen stehen beide Grundsätze in engem Zusammenhang mit dem Grundsatz des fairen Strafverfahrens.
c. Nicht normierte unselbstständige Verbote (P): bislang noch keine allgemeingültige Regelung , wann die Verletzung eines Beweiserhebungsverbotes ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht → Einzelfallprüfung! ‣ Schutzzweck der verletzen Beweiserhebungsnorm ‣ Sog. Rechtskreistheorie , die für die Frage eines Verwertungsverbotes einer unter Verletzung der Belehrungspflicht nach § 55 II StPO zustande gekommenen Aussage entwickelt wurde. Danach kommt es darauf an, ob die Verletzung den Rechtskreis des Angeklagten wesentlich berührt, oder ob sie für ihn nur von untergeordneter Bedeutung ist ‣ Abwägung des staatlichen Interesses an der Strafverfolgung gegen das Interesse des Bürgers auf Wahrung seiner Rechte ( sog. Abwägungslehre ). Dabei sind relevant:
Strittig ist, ob Beweisverwertungsverboten eine Fernwirkung zukommt und damit auch Erkenntnisse, die aufgrund des „verbotenen Beweises“ erlangt wurden, unverwertbar werden BGH Rspr.: keine Fernwirkung zu, allerdings kann dies nach Sachlage und Art des Verbots anders sein, was der BGH bisher nur für das Beweisverwertungsverbot nach dem G 10 angenommen hat Teil der Lit.: sog. fruit of the poisonous tree-Doktrin ; grds. Unverwertbarkeit solcher mittelbar erlangten Kenntnisse vermittelnde Ansicht: sog. hypothetical clean path- Doktrin ; Verwertung unrechtmäßig erlangter Erkenntnisse ist jedenfalls zu legitimieren, wenn wahrscheinlich ist, dass dieselbe Erkenntnis auch bei rechtmäßigem Vorgehen erlangt worden wäre.
a. wegen Verstoß gegen § 52 III 1 Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten Fraglich, ob bei Verstoß gegen § 52 III 1 ein unselbstständiges Beweisverwertungsverbot entsteht; insbesondere kommt es auf den Schutzzweck der Norm und die Rechtskreistheorie an ‣ Schutzzweck: Wahrung des inneren Familienfrieden und Verhinderung des inneren Zwiespalts des Zeugen ‣ Daraus folgt, dass kein Beweisverwertungsverbot besteht , wenn die Belehrung unterblieben ist, aber der Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht kannte und auch trotz Belehrung ausgesagt hätte ‣ Beweisverwertungsverbot besteht, wenn jemand nach Trennung der Verfahren nicht mehr Angeklag- ter in dem einen Verfahren ist, sondern Zeuge und er nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 belehrt wurde (zB. zwei angeklagte Brüder) → Ausnahme aber wegen Wertung aus § 254: Kein Verbot besteht , wenn ein geständiger Mit- beschuldigter die Zeugenstellung nur durch eigenes pflichtwidriges Verhalten erlangt (zB. Flucht ) b. wegen Verstoß gegen § 55 II Belehrung über Auskunftsverweigerungsrecht ‣ Ausdruck des allgemeinen nemo-tenetur - Grundsatzes ‣ Schutzzweck: Schutz des Zeugen vor seelischen Zwangslagen Umstritten, ob sich Beweisverwertungsverbot ergibt: Lit.: Verstoß führt zu umfassenden Beweisverwertungs- verbot (+) Jeder Verstoß gegen Vorschriften der StPO berührt den Rechtskreis des Angeklagten; (+) zudem soll auch vor Falschaussagen schützen, da der Zeuge nicht zu seinen Lasten aussagen wird Rspr.: Verstoß führt nicht zu Beweisverwertungsverbot (+) nach der Rechtskreistheorie soll gerade nicht der Angeklagte, sondern der Zeuge geschützt werden; (+) zudem muss das Interesse des Angeklagten an der Einhaltung des § 55 II hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege zurückstehen In einem Folgeverfahren gegen den Zeugen selbst kann ein Verstoß in Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens allerdings ein Verwertungsverbot begründen, insoweit dient § 55 dann dem Schutz des Zeugen, der nun Beschuldigter ist.
a.A.: Lehre vom absoluten Beweisverwertungsverbot (+) Gleichstellung mit § 136a → § 136a erfasst auch unbewusste Täuschungen; Unterlassung der Belehrung ist somit eine unbewusste Täuschung durch Unterlassen über das Schweigerecht Rspr. & hM.: Lehre von der grds. Unverwertbarkeit (+) Schutzzweck der Norm ist verfassungsrechtlich garantierter nemo-tenetur - Grundsatz → Ziel ist Schutz des Beschuldigten, somit keine bloße Ordnungsvorschrift, erkennbar auch daran, dass diese nochmal in der Hauptverhandlung zu erfolgen hat, § 243 V 1 (+) Gefahr der Einschüchterung bei erster Vernehmung und somit vorschneller Aussagen (insb. bei Vernehmung durch Polizei) (+) kein Umkehrschluss aus § 136a III 2, da eben nicht alle Beweisverwertungsverbote ausdrücklich im Gesetz geregelt sind a.A.: Widerspruchslösung → Ausnahmen von der grds. Unverwertbarkeit durch die Rspr. → BGH: Aufgabe des Verteidigers der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung rechtzeitig zu widersprechen → Pflicht zum Widerspruch könnte sich aus der Stellung des Verteidigers als Organ der Rechtspflege ergeben, da ohne Widerspruch bewusst einen Verfahrensfehler hinnehmen würde; eine solche Provokation eines fehlerhaften Urteils ist unvereinbar mit der Position als Organ der Rechtspflege ➔ Grenzen des Erfordernisses des Widerspruchs sind innerhalb der Strafsenate am BGH umstritten e. Wegen Verstoß gegen § 136a III 2 analog durch Privatpersonen „Vernehmung“ iSd. § 136a III 2 liegt nach dem formellen und materiellen Vernehmungsbegriff nicht vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten nicht in amtlicher Position gegenübertritt und in dieser Eigenschaft Auskunft verlangt; ist der Fall bei Privatpersonen Strittig , ob eine entsprechende Anwendung des § 136a III 2 vorliegt Lit.: Verbotstheorie ; immer dann auf das Handeln Privater anwendbar, wenn das entsprechende Handeln eines Strafverfolgungsorgans anwendbar wäre (+) sonst Bedrohung des Rechtstaatsprinzip, da der Staat systematisch Private zur Umgehung einsetzen könnte (+) umfassende staatliche Verpflichtung zum Schutz der elementaren Rechte des Einzelnen auch bei Angriffen von Privaten im Zusammenhang mit der Strafverfolgung a.A.: Menschenwürdetheorie ; grds. Verwertbarkeit solcher Aussagen (+) Regelungen zu Vernehmungsmethoden sind nur auf staatliche Strafverfolgungsorgane anwendbar und binden auch nur diese (+) hätte Gesetzgeber generelles Beweisverwertungsverbot gewollt, hätte er de § 136a in allgemeiner Form erlassen (+) aus den Vorschriften der StPO ist zudem keine allgemeine Schutzpflicht des Staates herauszulesen Bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 243 V 1 führt dies nach h.M. zu einem Beweisverwertungsverbot.
→ Ausnahme nur im besonders krassen Fall, dass Menschenwürde des Beschuldigten verletzt wird; solche Aussagen können nicht verwertet werden, ohne dass der Staat seinerseits gegen die Würde des Menschen verstößt und ihn zum Objekt der Strafverfolgung herabsetzt → Eventuell aber auch Ausnahme unabhängig von einer schweren Menschenrechtsverletzung Besondere Situation in der U-Haft mit Mithäftlingen → Fürsorgepflicht des Staates während der U-Haft , da besonderes Gewaltverhältnis zum Beschuldigten ➔ Pflicht des Staates den U-Häftling vor Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit und die Freiheit selbstbestimmten Verhaltens zu schützen; wenn schuldhafte Verletzung der Pflicht wird dem Staat das Verhalten des Mithäftlings zugerechnet und § 136a ist anwendbar f. Verwertbarkeit von Tagebuchaufzeichnungen Fraglich, ob sich ein Beweisverwertungsverbot allein aufgrund einer Grundrechtsverletzung (allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I iVm. 1 I GG) ergibt → Interessenabwägung im Einzelfall h.M.: Drei-Sphärentheorie (Abwägungslehre) Sozialsphäre : Person agiert im öffentlichen Raum (zB.: Geschäftsgespräche); kein besonderes Schutzbedürfnis, da der Ausdruck der Persönlichkeit ohnehin in der Öffentlichkeit stattfindet → erhobene Beweise voll verwertbar Privatsphäre: Person agiert im halb öffentlichen/privaten Raum (zB.: Gespräche mit Freunden in einer Bar oder eigenen Wohnung) → Vertrautheit der Atmosphäre hebt das Schutzbedürfnis an; Abwägung im Einzelfall Intimsphäre: Person agiert im engsten privaten Bereich (zB.: Umgang mit eigenen Kindern in der Wohnung, Intimleben); betrifft den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung , in den nicht eingegriffen werden darf → Unter diesen Umständen gewonnene Beweise unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot
➔ Aber: BGH will den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung relativ bestimmten → Selbstgespräche eines Kindesentführers über Aufenthaltsort sind somit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu Belangen der Allgemeinheit nicht dem Kernbereich zuzuordnen und somit verwertbar ➔ Unterscheid zur Tagebuch-Entscheidung: Gedanken schriftlich festzuhalten und somit aus dem beherrschbaren Innenbereich zu entlassen erhöht die Gefahr des Zugriffs; Selbstgespräche nicht als Preisgabe zu verstehen, da meist unbewusst und keine verkörperte Darstellung der Gedanken → unterschiedliche Entscheidung somit erklärbar Verneint man eine Voraussetzung ist noch an ein Beweisverwertungsverbot aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I iVm. 1 I GG zu denken! h. Ausnahme vom gesetzlichen Verbot des § 252 § 252 enthält ein umfassendes, gesetzlichen Beweisverwertungsverbot, wenn sich der Zeuge erst in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft → Zeugenschutz! ➔ Ausnahme, wenn es sich um eine richterliche Vernehmung (Ermittlungsrichter hat besonders neutrale Stellung) handelte und der Zeuge über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist, dann kann der Richter als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen werden → bei fehlender Belehrung grds. Verwertungsverbot, aber dann verwertbar, wenn der Vernommene ein Näheverhältnis verschweigt und dadurch so oder so ausgesagt hätte, zB. Verlobung verschweigen und daraufhin keine Belehrung diesbezüglich erfolgte
= Vernehmung eines Zeugen über Aussagen/Vernehmung einer anderen Person Probleme in der Klausur („Klassiker“) ‣ Unmittelbarkeitsprinzip, § 250 S. 2 StPO ‣ Zeugnisverweigerungsrecht desjenigen, dessen Aussage eingeführt werden soll, § 252 StPO
Beweiserhebung unmittelbar in der Hauptverhandlung → Unmittelbarkeitsverstoß, wenn nicht der Aussagende selbst, sondern ein Zeuge der Aussage über diese vernommen wird? ‣ (-), Wortlaut: § 250 S. 2 StPO verbietet Ersetzung eines Personal beweises durch einen Urkunds beweis ‣ Nicht : Gebot des „sachnäheren Beweismittels“ ‣ Unmittelbarkeitsprinzip verbietet Zeugen vom Hörensagen nicht, es ist jedoch sein geringerer Beweiswert zu würdigen Unterscheide: Vernehmung über Aussage … … eines Zeugen → Hier ggf. Problematik um § 252 StPO, wenn Vernehmung des Zeugen vom Hörensagen über frühere Aussage nach Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts in der Hauptverhandlung (s. sogleich) … des Beschuldigten → Vernehmung über Aussage des in der Hauptverhandlung schweigenden Beschuldigten → BVV aus § 254 StPO? Anders als bei § 252 StPO keine Auslegung als umfassendes Beweisverwertungsverbot, da die Norm gerade zusätzlich zur Zeugenvernehmung aus ökonomischen Gründen auch eine Urkundsverlesung gestattet → Zeuge vom Hörensagen über Beschuldigtenvernehmung ist uneingeschränkt zulässig, wenn nicht unselbstständiges BVV Merke: § 252 StPO verbietet, § 254 StPO gestattet