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Klausur zur Vorlesung Verwaltungsrecht I der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Art: Prüfungen
Zeitlich begrenztes Angebot
Hochgeladen am 09.04.2020
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Vorlesung Verwaltungsrecht I :: Sommersemester 2018 Dr. Matthias Kötter Klausur am 20.7.2018 :: 11‐14:00 Uhr
_Bearbeiter/in: ___________________________________ Matrikelnummer: ____________________________________
Die Ausübung der Straßenprostitution ist in der Stadt Frankfurt am Main per Rechtsverordnung (sog. Sperrbezirksverordnung) verboten, was trotz der zuneh‐ menden gesellschaftlichen und auch rechtlichen Anerkennung des Gewerbes rechtlich rechtmäßig ist. Dennoch war es in den vergangenen Jahren im Zusammen‐ hang mit dem Mainfest vermehrt dazu gekommen, dass Prostituierte ganz offen ihre Dienste anboten. In der Folge waren weibliche Festbesucher von Männern un‐ angemessen angesprochen worden, die auf dem Fest nach sexuellen Dienstleistun‐ gen suchten. Der Magistrat wollte eine Wiederholung in diesem Jahr konsequent verhindern und nach dem Vorbild der Hamburger „Verordnung über das Verbot der Kontaktaufnahme zu Personen zur Vereinbarung entgeltlicher sexueller Dienst‐ leistungen im Sperrbezirk“ mit einem Verbot bei den Kunden ansetzen. Allerdings scheute der Magistrat eine politische Debatte in der Stadtverordnetenversamm‐ lung, weshalb er die folgende Anordnung erließ und sie noch am selben Tag im Amtsblatt und auf der Internetseite der Stadt Frankfurt bekanntmachte:
„Anordnung über das Verbot der Kontaktaufnahme zu Personen zur Vereinbarung ent‐ geltlicher sexueller Dienstleistungen anlässlich des Frankfurter Mainfests 2018 v. 2. Juli 2018 Gemäß §§ 1, 2, 6, 11 HSOG erlässt die Stadt Frankfurt am Main, Der Magistrat folgende Verfügung:
Am Abend des 14.7.2018 sprach der Festbesucher A eine neben ihm das Mainufer entlang laufende Frau mit den Worten „Was nimmst Du?“ an. Diese gab sich sofort
als Polizeibeamtin zu erkennen, die das Fest dienstlich in Zivilkleidung bestreift hatte. Unter Verweis auf das Prostitutionsverbot und auf die Verbotsanordnung forderte sie A auf, das Fest unverzüglich zu verlassen. Außerdem drohte sie ihm die Vollstreckung mittels unmittelbaren Zwangs an. Von der Feststellung der Persona‐ lien des A sah sie ab.
In der darauffolgenden Woche wendet sich A an Sie mit der Bitte um Rat. Er meint, die Polizeibeamtin hätte ihn nicht wegschicken dürfen. Für ein Aufenthaltsverbot hätten schon die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen, weil er nicht da‐ rauf aus war, Straftaten zu begehen. Aber auch ein Platzverweis hätte nicht erge‐ hen dürfen, weil keine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung bestan‐ den habe. Die Anordnung des Magistrats stelle keine Gefahrenabwehrverordnung dar, weshalb ein Verstoß gegen sie auch nicht die öffentliche Sicherheit störe. Rich‐ tigerweise hätte die Polizei die Anordnung selbst vollstrecken müssen, was hier aber nicht möglich gewesen sei, weil der Magistrat davon abgesehen habe, die Voll‐ streckung gleich mit anzudrohen. Eine Gefahr habe auch nicht wegen eines Versto‐ ßes gegen die Sperrbezirksverordnung vorgelegen, weil diese nur das Anbieten von sexuellen Dienstleistungen durch Prostituierte verbiete und nicht die Kontaktauf‐ nahme durch deren potenzielle Kunden. Im Übrigen habe es auch deshalb gar nicht zu einem Verstoß gegen die Verordnung kommen können, weil es sich bei der von ihm angesprochenen Dame ja um eine Polizistin und nicht um eine Anbieterin se‐ xueller Dienstleistungen gehandelt habe. Die Kontaktaufnahme als solche sei je‐ denfalls nicht gefährlich. Und selbst wenn man das anders sehe, sei es doch über‐ trieben gewesen, ihn gleich ganz vom Fest auszuschließen. Im Übrigen hätte die Polizistin ihm auch keine Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern.
Bitte lassen Sie auf einer Seite Ihrer Lösung einen Korrekturrand von 1/3 Seite, und heften Sie den Sachverhalt mit Ihrem Namen und Ihrer Matrikelnummer als Titel‐ seite vor Ihre Lösung.
Viel Erfolg!