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Klausurensammlung im Fach Zivilrecht der Universität Trier
Art: Prüfungen
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Sonderangebot
Vorwort
Die Klausurensammlung der Fachschaft erscheint in diesem Jahr in zehnter Auflage. Zu
der Neuauflage nach nur einem Jahr haben wir uns entschlossen, um die Klausuren aus
den Anfängerübungen der letzten Semester aufnehmen zu können und die Klausuren-
sammlung damit auf einem möglichst aktuellen Stand zu halten. Wir hoffen, dass auch
diese Ausgabe der Klausurensammlung euch bei der Vorbereitung auf die Anfängerklau-
suren hilft.
Zu beachten ist, dass es sich bei den abgedruckten Klausuren um von Studierenden ge-
schriebene Originalklausuren handelt, also nicht um Musterlösungen! Es sind also unter
Umständen durchaus andere als die gezeigten Lösungswege möglich. Die Randbemer-
kungen der Korrigierenden weisen zum Teil auf solche Möglichkeiten hin.
Für die Richtigkeit der Klausuren übernehmen wir keine Gewähr!
Wir danken allen, die uns ihre Klausuren zum Abdruck zur Verfügung gestellt haben.
Für Anregungen und Hinweise sind wir natürlich immer dankbar.
Wenn Ihr selbst gute Klausuren schreibt, bringt sie uns, damit auch
nächstes Jahr wieder eine aktualisierte Neuauflage erscheint!
Eure Fachschaft Jura
Anmerkung: Alle §§ in dieser Klausurensammlung ohne Gesetzesangaben sind solche
des BGB!
1. Klausur für Anfänger im Strafrecht 2002 (05.06.2002)
Prof. Dr. Peter Bülow
Jurastudent J und Architekturstudentin A bilden eine Wohngemeinschaft. J sitzt gerade an seiner ersten Hausar- beit im Bürgerlichen Recht. Der Abgabetermin rückt näher und J benötigt dringend Literatur. Daher bittet J die A, für ihn bei Buchhändler B das Lehrbuch zum neuen Schuldrecht von Lorenz/Riehm zu kaufen. Weiterhin möge sie ihm ein gängiges Lehrbuch zum Staatsorganisationsrecht besorgen. B werde ihr sicher ein Werk emp- fehlen können, das sich für die bevorstehende Übung im Öffentlichen Recht eignet. Schließlich bittet J die A, eine passende Tintenpatrone für seinen Drucker zu kaufen.
Im Buchladen des B erkundigt sich A im Namen des J nach den beiden Büchern. Da der Lorenz/Riehm gerade vergriffen ist, bietet B der A die kürzlich erschienene Einführung in das neue Schuldrecht von Schwab/Witt zum Preis von 19 Euro an. A nimmt an, dass J auch mit diesem Werk einverstanden sein werde. Zum Staatsorganisa- tionsrecht übergibt B der A das Lehrbuch von Christoph Degenhart zum Preis von 20,50 Euro. Vereinbarungs- gemäß teilt A dem B mit, J werde die Bücher nach Fertigstellung seiner Hausarbeit bezahlen, womit B einver- standen ist.
Auf dem Heimweg trifft A ihren 16-jährigen Bruder M, der gerade auf dem Weg zum Computerladen C ist. A bittet den M, eine Druckpatronen für den J zu besorgen. Im Geschäft des C wählt M ein zum Sonderpreis von 30 Euro angebotenes Produkt aus und teilt dem C mit dass J in den nächsten Tagen bezahlen werde. C übergibt die Patrone dem M, der sie wiederum an A weitergibt.
Als A mit beiden Büchern und der Druckerpatrone nach Hause kommt, hält sich die Begeisterung des J in Gren- zen. Das Buch von Schwab/Witt hatte J bereits am Tag seines Erscheinens erworben und schon in seiner Haus- arbeit berücksichtigt. Es fällt ihm nun auf, dass er sich versprochen hat und zum Öffentlichen Recht eigentlich ein Buch zu den Grundrechten hätte kaufen wollen. Daher erklärt er gegenüber A, er könne mit den Büchern nichts anfangen und wolle sie auch nicht haben.
A ist der Auffassung, dass müsse J mit B regeln. J teilt dem B daraufhin mit, dass er die beiden Bücher nicht gebrauchen könne und nicht behalten wolle. Mit der Druckerpatrone ist J indes zufrieden. Einige Wochen später erinnert C den J an die offene Rechnung bezüglich der Druckerpatrone, die M für ihn gekauft habe. J entgegnet, er habe M niemals beauftragt.
B verlangt von J Zahlung von 19 Euro für das Buch von Schwab/Witt und 20,50 Euro für das Werk von Degen- hart. Für den Fall, dass J nicht zahlen muss, fragt er, ob er Zahlung von A verlangen kann. C verlangt von J Zahlung der 30 Euro für die Druckpatrone. Sollte J nicht zahlen müssen, fragt er, ob er sich an A oder M halten kann.
Zu Recht?
Eigentlich wird in solchen Fäl- len erwartet, dass Sie begrün- den, warum Sie die §§ 177 ff. analog anwenden.
Stellen Sie klar, welche Wil- lenserklärung (angefochten werden immer nur Willener- klärungen und keine rechtsge- schäfte) hier angefochten wer- den
Sehr gut
Der J könnte also gemäß § 177 analog den Kauf genehmigen. Dies hat er jedoch nicht getan, wie seinen Worten, er könne mit den Bü- chern nichts [anfangen] zu entnehmen ist. Somit liegt keine Annahme des Angebots von J bzgl. des S/W vor. Ergebnis: Es besteht kein Anspruch auf Zahlung der 19 Euro für den S/W gegen den J.
b) Annahme bzgl. des Buchs von Degenhart (D) J müsste das Angebot des B “D für 20,50 Euro” angenommen ha- ben. Hier schloss jedoch nicht der J ein Geschäft mit dem B ab, sondern die A. Dieses könnte dem J jedoch zuzurechnen sein, wenn ihm die A wirksam vertreten hätte. Für eine wirksame Stellvertretung ist es gemäß § 164 I erforderlich, dass der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgibt und innerhalb der Vertretungsmacht handelt.
aa) Die A müsste also eine eigene Willenserklärung abgegeben ha- ben. Der J hatte der A nur aufgetragen “ein gängiges Lehrbuch zum Staatsorganisationsrecht” zu kaufen. Somit blieb der A Auswahl- möglichkeit und eigener Handlungsspielraum. Folglich hat sie eine eigene Willenserklärung abgegeben.
bb) Weiter müsste die A im Namen des J gehandelt haben. Dem Offenkundigkeitsprinzip ist damit genüge getan, dass die A sagt, dass der “J nach Fertigstellung seiner Hausarbeit zahlen werde”. cc) Weiter müsste die A innerhalb ihre Vertretungsmacht gehandelt ha- ben. Der J hatte ihr durch Rechtsgeschäft Vertretungsmacht einge- räumt (Vollmacht, § 166 II). Diese Vollmacht hatte J gemäß § 167 I gegenüber der A erklärt, indem er sie bat ein Buch zum Staatsor- ganisationsrecht zu kaufen. Somit hatte A auch die erforderliche Vertretungsmacht zum Kauf. Folglich liegt eine wirksame Stellvertretung vor und der Kaufver- trag wirkt für und gegen den J. Demnach wäre der Anspruch auf Zahlung begründet.
3.) Jedoch konnte der Anspruch auf Zahlung untergegangen sein, indem J wirksam das Rechtsgeschäft angefochten hatte und der An- spruch durch die Wirkung ex tunc gemäß § 142 I untergeht. Gemäß § 166 I kommt es für einen erheblichen Irrtum darauf an, ob sich die Person des Vertreters irrt. J irrte sich jedoch nicht. Eine Anfech- tung des Rechtsgeschäfts ist somit nicht möglich.
4.) Jedoch könnte der J die Vollmacht wegen Irrtums anfechten und diese ex tunc gemäß § 142 I vernichten.
a) Zulässigkeit Eine Anfechtung einer Vollmacht muss grundsätzlich wie jede An- fechtung einer Willenserklärung zugelassen sein. Fraglich ist je- doch, ob es zulässig ist eine bereits gebrauchte Vollmacht anzu- fechten. Dieses ist streitig, da gemäß § 166 I der Vertretene eben genau so gestellt werden soll als hätte er das Rechtsgeschäft (RG) selbst ab- geschlossen. So würde er gestellt werden, da er ein bereits abge- schlossenes vom Erklärenden nicht mit einem Irrtum behaupteten
Sehr schöne Argumentation
Wieder sehr gut argumentiert
müsste der Dritte auf dem Rechtsschein einer wirksamen Voll- macht vertrauen dürfen. Hier bietet sich der Vergleich zur An- scheinsvollmacht an, wobei diese sogar im Gegensatz zu einer an- gefochtenen Vollmacht ja nicht einmal wirklich besteht. Andererseits kommt es gemäß § 166 II auf die Person des Vertre- tenen an, wenn der Vertreter auf Weisungen des Vertretenen han- delt und der Vertretene dem Vertreter lediglich bestellt um seine Bösgläubigkeit zu vertuschen. Hier also die Weisung vorgenom- men, dass es auf die Interessenlage desjenigen ankommt, der den Abschluss des Geschäfts ausschlaggebend beeinflusst. Demnach erscheint es auch gerechtfertigt, wenn ein Vertretergeschäft ange- fochten wird, bei dem der Vertreter auf Weisung des Vertretenen gehandelt hat und der Irrtum des Vertreters sich auf das Vertreter- geschäft durchschlägt. Hätte er diesen nämlich selbst abgeschlos- sen, könnte er selbst anfechten. Somit erscheint die Anfechtung der benutzten Vollmacht gerechtfertigt.
b) Anfechtungsgrund Es müsste also ein Anfechtungsgrund vorliegen. J könnte sich in einem Irrtum gemäß § 119 I befunden haben. Er erklärte etwas, was er gar nicht erklären wollte. Somit befand er sich gemäß § 119 I 2. Alt. in einem Erklärungsirrtum.
c) Anfechtungserklärung Es ist weiterhin umstritten, wem gegenüber die Erklärung ange- fochten werden muss. Wird die Erklärung gegenüber dem Vertreter angefochten, würde dieser rückwirkend seine Vertretungsmacht verlieren und das Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 II dem Dritten gegenüber zu Ersatz des Vertrauensschadens ver- pflichtet sein. Der Vertreter könnte den Ersatz wiederum von dem Vertretenen gemäß § 122 I verlangen. Wenn der Vertreter jetzt aber Insolvent oder beschränkt geschäftsfähig ist, trifft den Dritten die- ses Risiko und der Vertreter trägt das Insolvenzrisiko des Vertrete- nen. Dies erscheint jedoch nicht interessengemäß, da sich der Ver- tretene ja irrte. Somit muss hier gegenüber dem Dritten angefochten werden, so- dass der Vertreter dem Dritten gegenüber aus § 122 I schadenser- satzpflichtig wird, die Vertretungsmacht zwar auch rückwirkend ungültig wird, sich dieses aber erübrigt, da der Vertrauensschaden bereits durch die Haftung des Vertretenen gemäß § 122 I abgegol- ten ist. Der J müsste also gegenüber dem B angefochten haben. Dies hat er getan, indem er erklärte, er könne mit den Büchern nichts anfangen.
d) Anfechtungsfrist Der J müsste gemäß § 121 I unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern angefochten haben. Dies hat er laut Sachverhalt direkt nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes getan. Somit ist die Frist erfüllt. Folglich wurde wirksam angefochten. Ergebnis: Ein Anspruch auf Zahlung der 20,50 Euro für den D be- steht nicht.
II.) Anspruch auf Zahlung der 19 Euro für den S/W aus § 179 I
(b) Sie müsste auch im Namen des J gehandelt haben. Sie hat den M gebeten eine Patrone für den J zu kaufen. Somit hat sie auch ihre Person als Vertreterin offengelegt.
(c) Sie müsste auch die entsprechende Vertretungsmacht gehabt ha- ben dem M die Vollmacht zu erteilen. Es wird dem J nicht darauf ankommen, wer ihm seine Druckpatrone besorgt. Die Bestehung einer Untervollmacht scheint lediglich ausgeschlossen und nicht konkludent in der Vollmacht miterteilt, wenn es dem Vertretenen wichtig ist, wer sein Geschäft besorgt. Dies war hier aber nicht der Fall. Somit hatte die A die Vertretungsmacht dem M als Unterbe- vollmächtigten zu bestellen.
c) Die Erteilung der Untervollmacht müsste dem M auch zugegan- gen sein. Gemäß § 131 II werden lediglich rechtliche vorteilhafte Willenserklärungen dem Minderjährigen gegenüber sogar wirk- sam, andere Willenserklärungen müssen erste dem gesetzlichen Vertreter zugehen. Die Regelungen aus § 107 I und § 131 II, die den beschränkt Geschäftsfähigen schützen, sollen jedoch auch be- zwecken, dass diese in den Rechtsverkehr […] werden. Weiterhin wird der beschränkt Geschäftsfähige durch § 179 III 2 geschützt und die Erklärung wirkt nur für und gegen den Vertretenen. Somit ist die Vollmachtserklärung gemäß § 131 II zugegangen. Der M handelte auch innerhalb der Vertretungsmacht. Somit liegt eine wirksame Stellvertretung gemäß § 164 I vor und der J muss das Geschäft für und gegen sich gelten lassen. Das Angebot ist also von J abgegeben.
2.) Annahme Das Angebot wurde duch den Verkauf seitens des C konkludent angenommen. Somit ist ein Kaufvertrag gemäß § 433 zwischen J und K zustandegekommen. Ergebnis: Ein Anspruch seitens des C auf Zahlung der 30 Euro von J für die Patrone ist begründet.
Eine Arbeit, an der es fast nichts anzusetzen gibt. Durchdachter Aufbau, Gutachtenstil sicher beherrscht, alle Probleme gesehen und die verschiedenen Ansichten sehr ordentlich diskutiert.
Einzige Kritikpunkte:
Dennoch
16 Punkte (Sehr gut)
2. Klausur für Anfänger im Strafrecht 2002 (26.06.2002)
Prof. Dr. Peter Bülow
Die 17-jährige A möchte ihren Sommerurlaub mit einer Jugendgruppe in der Eifel verbringen. In Begleitung ihrer Eltern kauft A bei V einen Rucksack zum Preis von 300 €, den sie erst nach ihrem Urlaub bezahlen muss. Am folgenden Tag holt A den Rucksack bei V ab und vereinbart mit ihm, dass er die Kaufpreisforderung nicht an einen Dritten abtreten darf, wovon die Eltern der A nichts wissen.
In der Eifel geht A das Geld aus. Daraufhin bietet sie dem bereits volljährigen Mitreisenden B einen Fotoapparat, den ihr C, der 20-jährige Freund ihrer Schwester, für die Dauer des Urlaubs geliehen hatte, zum Kaufpreis von 100 € an. A erzählt B, sie habe den Fotoapparat von C geschenkt bekommen. A und B werden einig, die Kamera wechselt den Besitzer und A erhält sofort einen 100 €-Schein.
Während des Urlaubs der A tritt V die Kaufpreisforderung an seinen Lieferanten D ab, der von A nach ihrer Rückkehr Zahlung von 300 € verlangt.
**1. Wer ist Eigentümer der Kamera und des 100 €-Scheins?
Das ist für die Frage der Wirk- samkeit des Kaufpreisan- spruchs unerheblich
hatte; sie also Nichtberechtigte (NB). Daher scheitert der Eigen- tumsübergang nach § 929 S. 1.
a. Einigung und Übergabe sind gegeben (s.o.).
b. Ferner müsste B in gutem Glauben gewesen sein. Nach § 932 II ist nicht in gutem Glauben, wer weiß oder fahrlässig (s. § 122 II) nicht weiß, dass der Verkäufer nicht Eigentümer der Sache ist. A hatte B erzählt, der Fotoapparat wäre ein Geschenk des C gewesen. Folglich musste B davon ausgehen, der Apparat sei im Eigentum der A. B war also gutgläubig. Ergebnis: B hat das Eigentum an der Kamera gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 932 I S. 1 erworben und ist damit Eigentümer.
II. Eigentum am 100 €-Schein
II. Am folgenden Tag finden gleichzeitig Übergabe und Einigung über den Eigentumsübergang statt. V ist auch berechtigt, über das Eigentum am Rucksack zu verfügen. Nach § 929 S. 1 ist A also Eigentümerin des Rucksacks geworden.
III. Ohne Kenntnis der Eltern vereinbart sie mit V, dass der Kauf- preiszahlungsanspruch nicht abgetreten werden darf. Trotzdem tritt V die Forderung an D am gemäß § 398.
Gut erkannt
Die Abtretung vollzieht sich nach § 398
eines veräußerlichen Rechts hindert eine Veräußerung des Rechts nach § 137 in Anwendung des Abstraktionsprinzips nicht.
Eine gute Leistung!
Sie haben nahezu alle wesentlichen Gesichtspunkte der Arbeit erkannt!
Schön haben Sie erörtert, weshalb auch rechtlich neutrale Geschäfte nach § 107 zustimmungsfrei sind. Ebenfalls gut dargestellt haben Sie die Bedeutung des § 137 bei einem vereinbarten Abtretungsverbot.
Lediglich nicht bearbeitet haben Sie die (von der h.M. abweichende) Meinung von Medicus im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs. Medicus lehnt die Möglichkeit in solchen Fallgestaltungen mit folgender Begründung ab. Die Gutglaubensvorschriften sollen den Erwerber nur so stellen, wie er bei Richtigkeit seiner Vorstellung stehen würde. Wäre die Annahme des B richtig und A wäre tatsächlich Eigentümerin, so könnte er wegen § 107 kein Eigentum erwerben. Daher ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen.
15 Punkte (Gut)
Gutachten
Ihnen fehlt hier die Überle- gung V gegen M.
Gibt es nicht (§ 929 S. 1)
Einigung
Übergabe?
Gut gesehen!
Definition?
Gut! § 142 II!
M gegen A I § 985 BGB M könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des PKW ge- mäß § 985 haben. Dann müsste M Eigentümerin des Golfs sein. M war Eigentümerin des Wagens. Sie könnte jedoch ihr Eigentum durch Übereignung des PKWs gemäß § 929 an G verloren haben. a) Einigung Dann müssten M und G sich über Eigentumsübergang einig gewe- sen sein. Unter einer Einigung versteht man zwei übereinstim- mende Willenserklärungen darüber, dass das Eigentum übergehen soll. G holt den PKW bei M ab. Durch die Übergabe des PKW hat M konkludent eine Einigungserklärung abgegeben. Fraglich ist je- doch, ob diese Willenserklärung auch wirksam ist. Gemäß § 107 bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter. M ist 17 Jahre alt also, nach Maßgabe der §§ 2, 106 minderjährig. M würde sich nach der Einigungserklärung verpflichten, dem Ei- gentum an dem PKW zu übertragen. Hinsichtlich dieses Eigentumsverlustes ist die Einigung nicht ledig- lich rechtlich vorteilhaft für M. M bedarf also für ihre Einigungser- klärung der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter (in casu der Eltern gem. § 1626) Als G den Golf bei M abholt sind die Eltern der M nicht anwesend, auch für eine evt. Vorher erteilte Einwilli- gung bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte Es fehlt an einer Einwilligung. Gemäß § 108 hängt die Wirksamkeit der Einigung von der Geneh- migung des Vertreters ab.
b) Die Einigung ist schwebend unwirksam. Durch die schwebend unwirksame Einigung ist auch die Übereignung bis zur Genehmi- gung schwebend unwirksam. Es liegt (noch) keine Übereignung gem. § 929 I 1 vor. M hat ihr Eigentum nicht an G verloren. Dennoch könnte M ihr Eigentum an dem Golf durch Übereignung gem. §§ 929 I, 932 von G an F verloren haben. Dann dürfte nach § 935I der Wagen nicht abhandengekommen sein. M hat den Wagen freiwillig aus der Hand gegeben, der PKW ist nicht abhandenge- kommen. Weiter dürfte F zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht im bösen Glauben gewesen sein, d.h. es dürfte ihm nicht bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sein, dass die Sache nicht G ge- hört (§ 932 II). In Betracht kommt die Kenntnis des F eines Wil- lensmangels wegen arglistiger Täuschung gem. § 123II. F hatte der unwissenden M wider seines Wissens erklärt, der Golf sei allenfalls noch 7000 € wert. E hat M also durch arglistige Täu- schung zur Abgabe der Einigung mit G bestimmt. Zusätzlich hat er G von seiner Täuschung benachrichtigt, so dass eine Anfechtung der Einigung zwischen M und G gemäß §123 II 1 möglich ist. F wusste um den Einigungsmangel zwischen M und G und war dem- nach nicht in gutem Glauben an das Eigentum des G als G ihm den Schlüssel sowie die Fahrzeugpapiere übergab.
Schön!
F hat nicht gemäß §§929 I, 932 Eigentum vom Unberechtigten er- worben. Trotzdem könnte M Eigentum an dem PKW durch Über- eignung gem. §§ 929 I, 932 von F an A verloren haben. Der Golf ist nicht abhanden gekommen (s.o.). Fraglich ist jedoch, ob A zum Zeitpunkt des Erwerbs wusste, bzw. in Folge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass F nicht Eigentümerin des PKW ist (§ 932). In den Fahrzeugpapieren ist immer noch M eingetragen. Nach der h.M. ist beim Erwerb eines gebrauchten PKWs als grob fahrlässig anzusehen, sich nicht den Fahrzeugbrief zeigen zu lassen und sich so zu vergewissern, dass der Veräußernde auch gleichzei- tig der Eigentümer des PKW ist. A hat sich nicht die Fahrzeugpapiere zeigen lassen, sonst hätte er erkennen können, dass M immer noch dort eingetragen ist und nicht F. Die Unkenntnis des A vom Eigentumsmangel des F ist grob fahr- lässig. A war im bösen Glauben. Er hat gem. § 932 I 1 kein Eigen- tum am PKW erworben. M ist immer noch Eigentümerin des Wagens. Demnach kann sie gem. § 985 vom Besitzer Herausgabe des PKWs verlangen.
Dann müsste A Besitzer des Wagens sein. A ist unmittelbarer Besitzer des Golfes.
Zudem dürfte A kein Recht zum Besitz gem. § 986 I 1 haben. A hat weder unmittelbares, noch abgeleitetes Besitzrecht, demnach be- sitzt er unrechtsmäßig. M kann gem. § 985 von A Herausgabe des Wagens verlangen.
Abwandlung F gegen A I § 433 II F könnte gegen A einen Anspruch aus § 433 II auf Zahlung des Kaufpreises haben. Dann müsste ein wirksamer Kaufvertrag zu- stande gekommen sein. Ein Vertrag besteht aus zwei übereinstim- menden, aufeinander bezogenen Willenserklärungen, die die essen- tialia negotii beinhalten. In der Einigung auf einen Preis von 11. € ist die Annahme des F zu sehen. Fraglich ist jedoch, ob A ein Angebot abgegeben hat. Nicht A sondern S hat sich mit F geeinigt. Demnach könnte S Angebot für und gegen A wirken, wenn S der Stellvertreter von A ist. Dann müsste A gem. § 167 eine Vollmacht für das Rechtsgeschäft erteilt haben. A schickt den S zu F um den Wagen zu kaufen. Die Abgrenzung zum bloßen Boten erübrigt sich, da S Ermessensspiel- raum im Preis bis 10.000 € hat. Es liegt eine interne Vollmacht i.S.d §167 I 1 vor. Fraglich ist jedoch, ob S auch als Stellvertreterin des A handelte. Dann müsste er zunächst eine eigene Willenserklärung abgegeben haben und zwar im fremden Namen (gem. § 164 I 1). S hat als er sich mit F auf 11.000 € einigte, eine eigene Willenserklärung abge- geben; er hat jedoch vergessen, den A überhaupt zu erwähnen. So- mit hat S nicht im fremden Namen gehandelt. Die Voraussetzungen des § 164 I sind nicht erfüllt. Die Vertretung des A ist unwirksam und wirkt somit nicht für oder gegen ihn. Es ist kein Kaufvertrag
1. Klausur für Anfänger im Strafrecht 2004
Prof. Dr. Peter Reiff
Der 16-Jährige K befindet sich mit einer Jugendgruppe auf einer Ferienreise in den Allgäuer Alpen. Am zweiten Tag bricht sich sein volljähriger Freund F bei einer Klettertour das rechte Fußgelenk und wird in eine Klinik gefahren. F, der angesichts seines Gipsbeines nie wieder etwas von Kletterurlaub wissen will, bietet dem K seinen neuen Rucksack zu einem „echten Freundschaftspreis“ von 75 € an. Er selber hatte ihn vor Antritt der Reise für 150 € gekauft.
K ist sowohl von dem Rucksack, als auch von dem Angebot begeistert und stimmt sofort zu. Da er nur 25 € Taschengeld bei sich hat, gibt er diese als Anzahlung und verspricht F den Rest, sobald sie wieder zuhause sind und er seine Eltern um Geld bitten kann. Die Eltern sind aber beim abendlichen Telefonat keineswegs vom „Schnäppchen“ des K begeistert und befehlen ihm, den Rucksack sofort wieder zurückzugeben. K legt trotzig auf und erzählt niemandem von diesem Gespräch.
Nach der Rückkehr aus dem Ferienlager wird F unsicher, ob die Eltern des K auch mit dem Kauf des Rucksacks einverstanden waren und er den Rest des Geldes erhalten wird. Auf seinen Anruf hin erklären die Eltern des K, die sich inzwischen entschieden haben, den Rucksack als Geburtstagsgeschenk zu verwenden, es sei alles in Ordnung.
Als F einige Tage später von K die restlichen 50 € verlangt, erklärt dieser, der Rucksack gefalle ihm nun doch nicht mehr und außerdem hätten seine Eltern schon während des Urlaubs ihre Einwilligung verweigert. Zudem erkläre er die Anfechtung des Kaufvertrages, weil der Rucksack am Rücken drücke. Er sein dem F daher zu nichts mehr verpflichtet, vielmehr fordere die bereits von ihm gezahlten 25 € zurück.
Wie ist die Rechtslage?
Gutachten
Sehr schön!
Gut!
A. Der F könnte einen Anspruch aus § 433 II gegen K auf Zahlung des Restpreises von 50 € haben.
I. Dann müsste zunächst ein Anspruch entstanden sein.
a) Ein solches Angebot könnte in der Äußerung des F liegen, er biete dem K den Rucksack für 75 € an. Ein Angebot ist ein ernstli- cher und endgültiger Wille, gerichtet auf einen Vertragsschluss. Der F möchte dem K seinen Rucksack für 75 € verkaufen. Somit liegt ein Angebot vor. Fraglich ist jedoch, ob dieses Angebot denn K auch zugegangen ist und somit wirksam ist. Eine Willenserklärung unter Anwesenden wird gemäß § 130 I S. 1 analog in dem Moment wirksam, in wel- chem sie zugeht. Die herrschende Meinung geht bzgl. des Zugangs von der Vernehmungstheorie aus. Danach wird eine Willenserklä- rung wirksam, wenn der Empfänger sie verstanden hat. Der K war von dem Angebot begeistert, somit hat er das Angebot verstanden. Die Willenserklärung des F ist also grundsätzlich zu- gegangen. Ein Problem könnte allerdings in dem Alter des K liegen. K ist 16 Jahre alt und somit gemäß §§ 2, 106 minderjährig und beschränkt geschäftsfähig. Nach § 131 II i.V.m. I geht eine Willenserklärung dem Minderjährigen erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter zu (hier die Eltern des K gemäß §§ 1626, 1629). Eine Ausnahme stellt jedoch § 131 II S. 2 dar, wonach eine ledig- lich rechtlich vorteilhafte Willenserklärung wirksam in dem Zeit- punkt wird, in welchem sie dem Minderjährigen zugeht. Durch das Angebot des F über den Rucksackkauf wurden die Rechtspositionen des K erweitert. Es war somit lediglich rechtlich vorteilhaft. Auch ist es dem K zugegangen (s.o.). Also ist das An- gebot des F wirksam.
b) Der K könnte das Angebot des F auch angenommen haben. Er hat dem Antrag des F vorbehaltlos zugestimmt, Darin ist eine An- nahme zu sehen. Fraglich ist jedoch, wie sich die Minderjährigkeit des K auf die Wirksamkeit der Annahme auswirkt. Gemäß § 107 bedarf eine Wil- lenserklärung eines Minderjährigen sofern sie nicht lediglich recht- lich vorteilhaft ist der Einwilligung der Eltern. Ein Kaufvertrag ist ein Verpflichtungsgeschäft. Ein Verpflich- tungsgeschäft begründet Verpflichtungen und daraus resultierende Ansprüche gegen die Vertragsparteien. Durch die Annahme des Kaufvertrages würde sich der K verpflichten gemäß § 433 II dem F den Kaufpreis zu entrichten. Sie wäre somit nicht lediglich recht- lich vorteilhaft. Eine Einwilligung ist eine vorherige Zustimmung (§ 183). Die El- tern wussten nichts von dem Rucksackkauf und konnten deshalb keine Einwilligung erteilen. Aus dem abendlichen Telefonat geht