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Mitschrift von Vorlesung Staats und Verfassungslehre, Mitschriften von Verfassungsrecht

Mitschrift von der Vorlesung aus Verfassungsrecht, Staats und Verfassungslehre aus dem Sommersemester 2021

Art: Mitschriften

2020/2021

Hochgeladen am 05.05.2022

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Staats- und Verfassungslehre
Kapitel aus ihrem Buch: 3,4,8, 2 I-VI + VIII, 5 I-II, 9 I-II, 10 I-III + IV (1)
03.03.20
Mitte des 17 Jh. Hobbes Gesellschaftsvertrag: Menschen schließen sich zusammen
ansonsten setzt sich der Stärkere durch immer: Menschen verzichten auf Recht des
Stärkeren dafür Sichherheit und Ordnung; Menschen unterwerfen sich dem Staat dieser
wird dann mit Einzelgewalt ausgestattet
Verfeinerung: Grund und Menschenrechte die der Staat nicht verletzen darf (darf nich
allmächtig werden)
Staatsverweigerer
Verfassungsbegriff: Zustand, allgmein ordnungsstiftenden Normenkomplexes
(Vereinsstatut), staatliche Gefüge regelnden Normenkomplex
Entwicklungsgeschichte von Verfassungen
junges System, Staaten gibt es schon viel viel länger (Antike) Staatsbegriff Abgrenzung
Wandel von prähistorischer Zeit in Antike, Verfassung in unserem heutigen Sinn
später (Neuzeit),
frühere geschichtliche Epoche ( giechische Stadtstaaten, römisches Reich politische
Systeme aber nicht Verfassung im heutigem Sinn aber dennoch Teile von Recht die
man im Weiten Sinne als Organisationsvorschrift für Staaten sehen könnte, aber nur
bruchstücke und gemischt mit religiösem und Gewohnheitsrecht oder vom Diktator
angeordnet
Mittelalter nicht viel Veränderung aber vereinzelt Dokumente die bruchstückhaft als
Teil einer Verfassung gewertet werden könnten (Magna Carta 1215 engl. König
erließ es in der Zeit der Kreuzzüge Leckland erster Grundrechtskatalog, Rechte die der
König bürgt sind drinnen, vor allem den Adeligen Eigentumsrechte… eingeschränkt da
er nicht allen zukommt; heutzutage britische Gerichte die auf die Magna Carta Bezug
nehmen, Teil der britischen Verfassung, britische Gerichte nehmen Bezug auf die
Magna Carta)
Neuzeit (petition of rights, bill of rights, habeas corpus akte) schufen Grundrechte, im
17 Jh in England, Grundrechtskataloge die dem Volk gewisse Grundrechte absichern
sollten aber auch nicht im heutigen Sinne, Ansätze für manche Grundrecht
1. Moderne Verfassungen - Ende 18 Jh. 1. Die heute noch in Kraft ist mit ein paar
Änderungen 1787 US- amerikanische Verfassung (ratifiziert 88/89) ; 1. 1789 Franz.
Verfassung ohne langen Bestand (nur noch ein Teil in Kraft die Erklärung der
Menschen und Bürgerrechte)
19. Jh. Verbreitung Konstitutionalismus auch in Kontinentaleuropa (Verfassungen von
kurzer Dauer, nur teilweise liberal-demokratisch)
20. Jh (Ende WK) Verfassungen entstehen welteweit, im Zuge der
Unabhängigkeitserklärungen ehemaliger Kolonien (folgten westlichen
Verfassungsmodell)
Ende Ostblock: Verfassungen in ehemals kommunistischen Staaten
Arabischer Frühling: Revolutionärer Untergang bisheriger Verfassungen, zT Erlassung
postrevolutionärer Verfassungen
Gegenwart: neue Verfassung von Nepal (2015), Kuba (2019), Verfassungsreform in
Russland gerade
I Typen von Verfassungen
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Staats- und Verfassungslehre Kapitel aus ihrem Buch: 3,4,8, 2 I-VI + VIII, 5 I-II, 9 I-II, 10 I-III + IV (1) 03.03.  Mitte des 17 Jh. Hobbes Gesellschaftsvertrag: Menschen schließen sich zusammen ansonsten setzt sich der Stärkere durch immer: Menschen verzichten auf Recht des Stärkeren dafür Sichherheit und Ordnung; Menschen unterwerfen sich dem Staat dieser wird dann mit Einzelgewalt ausgestattet  Verfeinerung: Grund und Menschenrechte die der Staat nicht verletzen darf (darf nich allmächtig werden)  Staatsverweigerer  Verfassungsbegriff : Zustand, allgmein ordnungsstiftenden Normenkomplexes (Vereinsstatut), staatliche Gefüge regelnden Normenkomplex  Entwicklungsgeschichte von Verfassungen  junges System, Staaten gibt es schon viel viel länger (Antike) Staatsbegriff Abgrenzung Wandel von prähistorischer Zeit in Antike, Verfassung in unserem heutigen Sinn später (Neuzeit),  frühere geschichtliche Epoche ( giechische Stadtstaaten, römisches Reich  politische Systeme aber nicht Verfassung im heutigem Sinn aber dennoch Teile von Recht die man im Weiten Sinne als Organisationsvorschrift für Staaten sehen könnte, aber nur bruchstücke und gemischt mit religiösem und Gewohnheitsrecht oder vom Diktator angeordnet  Mittelalter nicht viel Veränderung aber vereinzelt Dokumente die bruchstückhaft als Teil einer Verfassung gewertet werden könnten (Magna Carta 1215  engl. König erließ es in der Zeit der Kreuzzüge Leckland erster Grundrechtskatalog, Rechte die der König bürgt sind drinnen, vor allem den Adeligen Eigentumsrechte… eingeschränkt da er nicht allen zukommt; heutzutage britische Gerichte die auf die Magna Carta Bezug nehmen, Teil der britischen Verfassung, britische Gerichte nehmen Bezug auf die Magna Carta)  Neuzeit (petition of rights, bill of rights, habeas corpus akte) schufen Grundrechte, im 17 Jh in England, Grundrechtskataloge die dem Volk gewisse Grundrechte absichern sollten aber auch nicht im heutigen Sinne, Ansätze für manche Grundrecht  1. Moderne Verfassungen - Ende 18 Jh.  1. Die heute noch in Kraft ist mit ein paar Änderungen 1787 US- amerikanische Verfassung (ratifiziert 88/89) ; 1. 1789 Franz. Verfassung ohne langen Bestand (nur noch ein Teil in Kraft die Erklärung der Menschen und Bürgerrechte)  19. Jh. Verbreitung Konstitutionalismus auch in Kontinentaleuropa (Verfassungen von kurzer Dauer, nur teilweise liberal-demokratisch)  20. Jh (Ende WK) Verfassungen entstehen welteweit, im Zuge der Unabhängigkeitserklärungen ehemaliger Kolonien (folgten westlichen Verfassungsmodell)  Ende Ostblock: Verfassungen in ehemals kommunistischen Staaten  Arabischer Frühling: Revolutionärer Untergang bisheriger Verfassungen, zT Erlassung postrevolutionärer Verfassungen  Gegenwart: neue Verfassung von Nepal (2015), Kuba (2019), Verfassungsreform in Russland gerade  I Typen von Verfassungen

Geschrieben (kontinentaleuropäisch) oder ungeschrieben (angelsächsich)

  • Kodifiziertes, gesatztes Verfassungsrecht  Verfassung in schriftl. Dokument verankert  Formale Unterscheidung zw. Verfassungsrang + einfachgesetzlichem Rang wichtig
  • Verfassungsrichterrecht, Verfassungsgewohnheitsrecht, Naturrecht (aufgrund des Inhalts als Verfassung angesehen)  kann sich auch aus niedergeschriebenen, aber nicht formal gekennzeichneten/ unter erhöhten formalen Anforderungen erzeugtem Recht zusammen (Vereinigtes Königreich: Magna Charta Libertatum)  Inkorporiert (=einen einzige, abgeschlossenen Urkunde) (meist ene besondere Länge und systematisch) oder fragmentiert (=in mehrere Dokumente zersplittert) (verschiedene Teile/ Rechtsquellen; gleichen Rang)  Formell oder materiell
  • Richtet sich nach dem Erzueugungsverfahren einer Verfassung + der Bezeichnung als Verfassungsrecht, formal die höchste Rangstufe, äußerliche Merkmale hervorgehoben, Verfahren ihrer Erzeugung/ Änderung ist qualifiziert im Vergleich zum Einfachgesetzgebungsverfahren
  • Recht das inhaltlich die Grundlagen staatlicher Ordnungen regelt (ungeschriebene  nur eine Verfassung im materiellen Sinnn), unbeschadet ihres formalen Ranges, wird als westliche, abendländische, liberale Verf. Bezeichnet, Wertentscheidungung zu Gunsten bestimmter Verfassungsprinzipien
  • Beide Arten überlappen sich sind aber nicht deckungsgleich (constitution without constitutionalism  semantisch)  Abänderbar oder unabänderbar
  • Beweglich = relativ leicht abänderbar (österr. Bundesverfassung); Extremfall: Vefassungsänderungsverfahren mit dem von einfachem Gesetzesrecht identisch (Vereinigtes Königkreich) (kann zu rechtspolitisch bedenklicher Beliebigkeit führen), meist besteht ein Unterschied  umso beweglicher, je geringer die Unterschiede
  • Starr = nicht abänderbar (Ewigkeitsklausel=Unabänderlichkeitsgarantie) (Unabänderlichkeit = kein legitimes Verfahren zu ihrer Änderung, nur auf revolutionärem Wege  illegaler Verfassungsbruch) oder nur mit sehr erschwertem Verfahren (ital. Verfassung) (kann notwendige Anpassungen verhindern richterrechltiche Flexibilisierung der Verfassung oder Verfassungsrecht + Staatswirklichkeit passen nicht mehr zusammen = Akzeptanzproblem)  umso starrer, je strenger die Erfordernisse ihrer Änderung
  • Häufig: gestufte Abänderbarkeit = fundamentale Grundsätze nicht/schwer (Demokratie, Grundrechte, territoriale Integrität, Republik als Staatsform..); Verfassungsinhalte leicht abänderbar  verfassungsrechltihces Schichtenverständnis (Unterscheidung zwischen bestimmten Inhalten der Verf.)
  • Typische Elemente des Verfassungsänderungsverfahrens: erhöhte Quote in Parlamenten, Volksabstimmungen, Neuwahl des Parlaments, wiederholte Beschlussfassungen, Zustimmung von Gliedstaaten
  • Verfassungsänderungen  im formellen Verfassungsänderungsverfahren + auch im Wege von Verfassungsauslegung von Verfassungsgerichten (umstritten, kein gewählter Gesetzgeber, überschreiten Grenzen der Gewaltenteilung?)

mehreren territorialen Ebenen) ( trägt zu checks and balances bei) = vertikale Gewaltenteilung4, ist aber auch in zentralem Staat möglich

  • Asiatischen Staaten: verschiedenste Einflüsse, Kombination von verschiedensten Richtungen, Grundrechte  von einem stärker kollektivistischen Weltbild getragen (Westen Individualität und Menschenwürde)  Islamisch geprägte Verfassung:
  • Besonders umstritten ist, inwieweit es einen eigenen Typus von islamisch geprägter Verfassung gibt. Versuche der Klassifikation gehen etwa von sprachlich-kulturräumlich geprägten Kategorien aus: (haben nur beschränkt Erklärungskraft)  “arabophone”  stärkste Islambezüge häufig mit monarchischer Staatsform, Scharia höchste Rechtsquelle, Grundrechte, Gewaltentelung, Demokratie nur eingeschränkt verankert, soziale Grundrecht + Familie als Keimzelle des Staates  “slawophone“  Föderation von Bosnien und Herzegowina orientiert sich am westlichen Verfassungsstandard, beruht auf internationalem Dayton- Abkommen  “Persophone“ Iran, stark islamisch ausgerichtet  “turkophone”  Die türkische Verfassung zB war sogar lange für das Postulat von Säkularität und Laizismus (Trennung von Staat und Religion) bekannt, war stark dem abendländischen Modell angenähert bis 2017 einen grundlegende Reform kam (Ziel: autoritäre Präsidialrepublik)
  • Meint man damit die Verfassungen von Staaten, deren Staatsvolk mehrheitlich islamischen Glaubens ist, zeigen sich in Wahrheit große Unterschiede
  • Die postrevolutionären Verfassungen von Ägypten und Tunesien haben islamische Bezüge, versuchen gleichzeitig aber einen Kompromiss zum westlich- abendländischen Verfassungstypus herzustellen.  Arabischer Frühling: Erlass von Übergangsverfassungen, Verfassungsentwürfen demokratische Defizite + gehen stark in die islamische Richtung Dagegen sind die Verfassungen von zB Iran oder Saudi-Arabien autoritär bis totalitär geprägt, wo die vier Prinzipien des westlich-abendländischen Verfassungstypus im letzteren Fall nicht bis kaum ausgeprägt sind (zB in Bezug auf Gleichheit Mann-Frau, freies Wahlrecht, Gewaltenteilung …). Andererseits gibt es zB eine stärkere Häufung sozialer Grundrechte als in vielen westlich- abendländischen Verfassungen.
  • Wesentlich ist jedenfalls eine differenzierte Herangehensweise, ohne diese Verfassungen einem einzigen Typus zu unterstellen; typisch ist jedoch: keine Trennung von Staat + Kirche, sowie keine allgmeinen Grundsätze die über der Scharia stünden  Autoritär-totalitäre Verfassung:
  • Von diesem Verfassungstypus finden sich weltweit eher wenige Beispiele, das negative Extrem ist die nordkoreanische Verfassung, die jedenfalls als totalitär einzustufen ist; es folgen dann die noch verbliebenen (zumindest semi-)kommunistischen Verfassungen Chinas, Vietnams und Kubas, aber auch einiger islamisch geprägter Staaten wie zB Saudi-Arabien oder Iran.
  • Diese Verfassungen kennzeichnen sich durch das weitgehende bis gänzliche Fehlen der vier Elemente des westlich-abendländischen Verfassungstypus.  III. Entstehung, Änderung und Untergang von Verfassungen (Teil 1):Entstehung von Verfassungen:
  • Konventsmethode (franz. Nationalkonvent, Konvent von Philadelphia, Europaverfassungsentwurf, Arabischer Frühling): Vorausgesetzt wird die verfassunggebende Gewalt des Volkes ( pouvoir constituant ), die sich in verfassunggebenden Versammlungen (Konventen) (räpressentative Auswahl von Personen zur Beratung und manchmal auch zur Beschlussfassung  meist gewählt vom Volk um die Verfassung leichter durchzusetzen, revolutionäre Umbrüche zu vermeiden+ Verfassungskrisen) (früher Verfassungskonvente Stände und Territorien vertreten, heutzutage: ausgewogen zusammengesetzt: Männer, Frauen, Mehrheit, Minderheit, Interessensgruppen, Experten, Politiker, Zivilgesellschaft) oder direkt (zB Annahme einer Verfassung durch eine Volksabstimmung) äußert.  zur Verfassunggebung ist nur das Volk berechtigt; könnte aber auch ein anderes Subjekt sein bei einem nicht westlichen Verf.staat Die verfassunggebende Gewalt kann sich auch (revolutionär) neu äußern und eine neue, wiederum “historisch erste” Verfassung erzeugen (vgl zB in den letzten Jahren in verschiedenen Staaten des “Arabischen Frühlings”).  wenn zum Beispiel die Verfassung ihre eigene Unabänderlichkeit normiert; die Kontinuität der früheren Verfassung wird dadurch beendet
  • Diskutiert wurde in jüngerer Zeit die Frage, ob die Digitalisierung dafür genützt werden könnte ( constitutional crowdsourcing ).
  • Zu unterscheiden ist die verfassunggebende Gewalt des Volkes von der verfassten Gewalt des Volkes ( pouvoir constitué ), die jene Befugnisse des Volks umfasst, die diesem durch die Verfassung übertragen werden (zB Wahlrecht, plebiszitäre Rechte). Dagegen ist die verfassunggebende Gewalt nicht konstitutionell, sondern präkonstitutionell, da die Verfassung erst erlassen wird. Die Verfassung setzt also eine verfassunggebende Gewalt voraus, die verfasste Gewalt selbst setzt wiederum eine Verfassung voraus. Änderungen der Verfassung: Akt der verfassten Gewalt im Rahmen der Kontinuität einern Verfassung Verfasste Gewalt = alle Gewalten die durch eine Verfassung eingesetzt werden (gesetzgebende Gewalt als traditionell 1. Im Staat, Volkswahl des Parlaments = übliches Modell)  Änderung von Verfassungen:
  • Die Änderung von Verfassung erfolgt im Einklang mit der in ihr selbst verankerten Verfassungsänderungsbestimmung (vgl zB Art 44 B-VG). Diese normiert, welches Änderungsverfahren für welche Art der Änderung einzuhalten ist. Je nachdem, wie aufwändig dieses Verfahren ist, kann die Verfassung eher als starre oder als bewegliche Verfassung eingeordnet werden (siehe Foliensatz von 17.3.2020).
  • Typische Verfahrenselemente sind qualifizierte Beschlussfassungen in Parlamenten (parlamentarischen Kammern), wiederholte Beschlussfassungen, Neuwahl von Parlamenten, Volksabstimmungen oder gliedstaatliche

bereits vorhandene Verfassungsaufträge, Zielbestimmungen + Programme verfassungsrechtlich näher ausgestaltet)

- Formal Ergänzung + Änderung gleich behandelt, demselben Verfahren unterworfen (wird im weiten Sinn als Verfassungsänderung bezeichnet + ist regelmäßig in einer Verfassung verankert) - Formelle Unterschiede innerhalb vom Änderungsverfahren: es wird zwischen Verfassungsänderung (eng) (=bloße Verfassungskorrekturen) und Ersetzung (=fundamentale Änderung die Verfassung wurde inhaltlich geradezu durch eine neue ersetzt) (nicht formell zwangsläufig mit Erlassung einer neuen Verfassung verknüpft) unterschieden  letzteres erinnert materiell eher an Verfassungsgebung (oft unzulässig oder nur bei bestimmtern erschwerten Änderungsverfahren, die z.B das Volk miteinbeziehen, Abstimmung, Konvent)  Untergang von Verfassungen:

  • Verfassungen können auch “untergehen”. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie in dem von ihr selbst festgesetzten Verfahren geändert werden – dh selbst bei einer weitgehenden Verfassungsänderung, die diesem Verfahren folgt, existiert die Verfassung rechtlich weiter, sie steht in Kontinuität (auch wenn sie inhaltlich uU kaum wiederzuerkennen ist).
  • Unter dem Untergang einer Verfassung versteht man dagegen einen revolutionären Akt, der die Kontinuität einer Verfassung beendet (Diskontinuität). Dies steht regelmäßig im Widerspruch zur Verfassung, die Änderungen nur nach dem in ihr festgelegten Verfahren vorsieht. Dennoch kann die verfassunggebende Gewalt des Volks (siehe Foliensatz vom 17.3.2020) neuerlich eine Verfassung schaffen, die dann als wiederum “historisch erste” Verfassung (einer neuen Verfassungsepoche) zu verstehen ist.
  • Jüngere Beispiele finden sich etwa in den postrevolutionären Verfassungen Ägyptens und Tunesiens – Staaten, in denen es vor dem “Arabischen Frühling” auch schon Verfassungen gab, die durchbrochen wurden. Die neuen Verfassungen wurden nach Abhaltung verfassunggebender Versammlungen/Volksabstimmungen angenommen.
  • Die russische Verfassung soll demnächst massiv geändert werden (zB neue Amtsperioden für den Präsidenten, die Erwähnung von Gott in der Verfassung, Vorrang der russischen Verfassung vor der EMRK etc): Trotz der Massivität der Änderung gilt diese Änderung nicht als Untergang der bisherigen russischen Verfassung, sondern als Änderung, weil formal das Verfassungsänderungsverfahren beachtet wird (derzeit sind dafür noch eine Entscheidung des russischen Verfassungsgerichts sowie ein Referendum ausständig  Verfassung und verfassungsrechtliche Grundordnung - In Prinzipien + Regeln differenzieren  untrennbar miteinander verknüpft - Prinzipien: „qualifiziertes Verfassungsrecht“, materieller Hinsicht übergeordnet  werden von den Regeln getragen (ausgestaltet + konkretisiert); verfassungsrechtliche Grundordnung  besonderer formaler Status  oft unabänderlich oder schwer abänderbar, starr um besonderen Schutz zu gewährleisten (Demokratie, Rechtsstaat, Gewaltenteilung, Grundfreiheiten, Menschenrechte)

- Regeln: „gewöhnliches Verfassungsrecht“, einzelne Bestimmungen normativ- konkreten Charakter  **Die Definition des Staates (Teil 1):

  • Allgemeines:** Verschiedene wissenschaftliche Disziplinen (zB Rechtswissenschaft, Politikwissenschaft, Soziologie etc) beschäftigen sich mit dem Staat und definieren ihn auf unterschiedliche Weise. Immer wieder spielen dabei Elemente wie “gemeinsame Identität und Geschichte”, “gemeinsam bewohntes Gebiet” oder “Zusammengehörigkeitsgefühl” eine Rolle. Aus juristischer Sicht können Staatsdefinitionen ebenfalls unterschiedlich vorgenommen werden, zwei bekannte Definitionen stammen von Hans Kelsen (Wiener Schule des Rechtspositivismus, “Reine Rechtslehre”) einerseits und von Georg Jellinek (bedeutender deutscher Staatsrechtslehrer), deren “Allgemeine Staatslehren” aus dem beginnenden 20. Jahrhundert bis heute berühmt sind. - Staatsdefinition von Hans Kelsen:
  • Für Hans Kelsen (ihm folgend die Wiener Schule des Rechtspositivismus, die “Reine Rechtslehre”) ist der Staat nichts anderes als ein Bündel von Rechtsnormen, der Staat wird von ihm also mit einer Rechtsordnung gleichgesetzt. Politische, soziale, historische, wirtschaftliche etc Aspekte spielen für diese Staatsdefinition keine Rolle. Die Rechtsordnung habe einen räumlichen, persönlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich, womit Begriffe wie “Volk”, “Gebiet” des Staats etc vermieden werden. Ein Bundesstaat ist demzufolge eine pyramidenartige Rechtsordnung mit einer so genannten “Gesamtverfassung” an der Spitze, unter der – auf gleicher Ebene
  • die Bundesrechtsordnung mit der “Bundesverfassung” an der Spitze sowie die Landesrechtsordnungen mit den “Landesverfassungen” an der Spitze angesiedelt sind.
  • Starke Trennung von Recht und außerrechtlichen Faktoren **- Staatsdefinition von Georg Jellinek:
  • a. Allgemeines**
  • Auf Georg Jellinek geht eine Staatsdefinition zurück, die sich weltweit in der Allgemeinen Staatslehre durchgesetzt hat (zT mit kleineren Varianten und Zusätzen). Es handelt sich dabei um die so genannte “Drei-Elemente-Lehre”, wonach ein Staat aus drei Elementen, dem Staatsvolk, dem Staatsgebiet und der Staatsgewalt, zusammengesetzt ist. Zum Teil wurde in späterer Zeit überlegt, ob es nicht auch noch andere konstitutive Elemente des Staats geben müsste, zB die “Zeit” (als Dimension, ähnlich wie das “Gebiet”) oder den “Zweck” eines Staats. (Staat als Werkzeug der Gesellschaft; Verwirklichung des Gemeinwohls) nur Ergänzung da die snicht ausdrückt was er ist sondern nur wozu
  • Er überwand die selbst lebenden Organismuslehren (bestimmte Begrifflichkeiten überlebten: Staatsoberhaupt, Organ)
  • Staat = Einheit, die durch die dauerhafte Verbindung eines Volkes auf einem bestimmten Gebiet entsteht und mit Herrschaftsgewalt ausgestattet ist

Weise über ein “Gewaltmonopol” – der Begriff ist nicht im Sinne von “Brachialgewalt”, sondern als abstrakte Herrschaftsgewalt zu verstehen – verfügt. Nach der Gesellschaftsvertragstheorie (begründet von Thomas Hobbes, weitergeführt insbesondere von John Locke und Jean-Jacques Rousseau) wird der Staat gerade zu diesem Zweck von den Menschen begründet: Um einen anarchischen Zustand, der vom Recht des Stärkeren geprägt ist (“homo homini lupus est”), zu beenden, sichern sich die Menschen gegenseitig zu, ihre jeweilige Einzelgewalt auf den Staat zu übertragen. Der auf diese Weise gegründete Staat erhält dadurch eine Gesamtgewalt und soll damit zwei wesentliche Funktionen, nämlich Frieden und Sicherheit nach außen und nach innen, erfüllen. Schon John Locke wies aber darauf hin, dass der Staat auf diese Weise nicht “allmächtig” werden dürfe, sondern “unveräußerliche Rechte” (im Sinne fundamentaler Grundrechte) trotzdem bei den Menschen verbleiben müssten.

  • Unter Souveränität kann eine innere oder äußere Form verstanden werden, die innere Souveränität ist im Wesentlichen mit der Staatsgewalt gleichzusetzen. Unter äußerer Souveränität ist die internationale Anerkennung eines Staats durch die Völkerrechtsgemeinschaft zu verstehen. Die meisten Staaten der Welt verfügen über beide Formen von Souveränität, es gibt jedoch auch einige Beispiele, wo dies nicht der Fall ist:
  • international anerkannte Staaten ohne innere Souveränität, wie Bürgerkriegsstaaten, die zB einen Sitz in der UNO haben, aber dennoch keine innere ordnende Gewalt mehr kennen, so genannte “failed states” (va einige Staaten Afrikas sowie des Nahen Ostens)
  • international nicht anerkannte Staaten, in denen es dennoch eine geordnete innere Staatsgewalt gibt; zB Kosovo, der international nach der Abspaltung von Serbien nur teilweise international anerkannt wurde.
  • Der Begriff “Souveränität” taucht in anderen Zusammenhängen der Allgemeinen Staatslehre auch noch auf:
    • Souveränität von Gliedstaaten: Eine Minderheitsmeinung in der Bundesstaatstheorie war der Ansicht, dass Gliedstaaten eines Bundesstaats dennoch souverän blieben, was ihnen ein Sezessionsrecht (Austrittsrecht) aus dem Bundesstaat gewähren würde. Beispielsweise hätten die 13 zunächst konföderierten Staaten 1787/88 die USA “freiwillig” gegründet, indem sie die Bundesverfassung ratifiziert hätten; sie könnten bei schweren Verstößen durch den Bund jedoch wieder daraus austreten. Diese Theorie wurde von den Südstaaten im Sezessionskrieg (1861-1865) als Legitimation herangezogen, jedoch nach dessen Ende verworfen. Zuletzt hat Katalonien eine ähnliche Souveränitätsargumentation benützt, um sein Unabhängigkeitsreferendum zu legitimieren, was der spanische Verfassungsgerichtshof allerdings als verfassungswidrig erklärt hat (tatsächlich wurde Spanien nicht als Bundesstaat gegründet und ist die spanische Verfassung kein Verfassungsvertrag einzelner spanischer Autonomer Gemeinschaften).
  • Parlamentssouveränität: Dabei handelt es sich um die britische Doktrin der Souveränität des Parlaments von Westminster, also eines “ungefesselten” Parlaments, das durch Act of Parliament alles regeln darf und an keine “geschriebene” Verfassung gebunden ist.
  • In jüngerer Zeit wurde die Staatsgewalt überdies im Zusammenhang mit folgenden Phänomenen diskutiert:
  • Hatte die Terrororganisation IS (“Islamischer Staat”) tatsächlich mit ihrem 2014 ausgerufenen “Kalifat” einen Staat begründet? Nein, da ihr auf Grund ihres gewalttätigen und illegalen Vorgehens erstens die völkerrechtliche Anerkennung fehlte und zweitens keine geordnete Herrschaftsmacht über ein Volk und Gebiet vorhanden war.
  • Können so genannte “Staatsverweigerer” einen eigenen Staat ausrufen? Nein, weil ihnen sämtliche Staatselemente fehlen. Der bloße Privatbesitz eines Grundstücks, auf dem einige Personen eine “eigene” Fahne hissen, pseudostaatliche Dokumente ausstellen und so tun, als ob sie über dieses Gebiet Staatsgewalt ausübten, genügt dafür natürlich nicht. In den letzten Jahren nahmen derartige Gruppierungen zu, sie argumentieren – verfehlt – mit dem Gesellschaftsvertrag, indem sie behaupten, diesen nie “abgeschlossen” zu haben. Dies verwechselt den Gesellschaftsvertrag als theoretisches Erklärungsmodell der Staatsgründung mit rechtlichen (letztlich auf die Verfassung gestützten) Rechten und Pflichten von Staatsbürgern, denen sich auch “Staatsverweigerer” nicht entziehen können.
  • Relativierung der Staatsgewalt der Nationalstaaten durch die Globalisierung und Integrationsprozesse wie im Rahmen der EU? Relativierung der Staatsgewalt durch Privatisierung staatlicher Aufgaben? Beide Phänomene haben in jüngster Zeit einigen Widerstand erfahren. Im Zuge der Migrationsbewegung seit 2015, aber auch aktuell der Pandemie scheinen die Nationalstaaten vielmehr wieder zu erstarken. **3. Kategorien von Grundrechten: a. Einteilung nach der Statuslehre: Auf Georg Jellinek, der auch der Begründer der Drei-Elemente-Lehre ist, geht die so genannte Statuslehre zurück. Er teilt Grundrechte in drei Arten von Status ein, nämlich:
  • status negativus: Der klassisch liberale Status, dh Abwehrrechte gegenüber dem Staat, der möglichst nicht in Grundrechte eingreifen soll, er soll also zB die Bürger nicht einsperren, nicht enteignen, nicht überwachen, nicht umbringen etc.
  • status positivus: Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Schutz- und Gewährleistungspflichten, der Staat soll sich nicht einfach nur zurückhalten, sondern Grundrechte auch “positiv” gewährleisten. Beispiel: Versteht man das Versammlungsrecht nur nach dem status negativus, würde dies bedeuten, dass der Staat grundsätzlich Demonstrationen zuzulassen hat, er hat sie also nicht aufzulösen, nicht zu stören etc. Nach dem status positivus muss der Staat aber noch mehr tun, als sich nur zurückzuhalten: Wenn zB eine Gegendemonstration stattfinden soll, Maßnahmen zu setzen, damit beide Demonstrationen friedlich ablaufen können. Bei den meisten Grundrechten gilt heute, dass es auch Gewährleistungsansprüche gibt, allerdings zumeist nur in beschränktem Ausmaß. Zuletzt wurde etwa in Zusammenhang mit der Coronaansteckung im Tiroler Wintersportort Ischgl diskutiert, ob die Angehörigen von infizierten Verstorbenen deren Recht auf Leben nach Ausschöpfung des nationalen Instanzenzugs vor dem EGMR geltendmachen könnten, um Schadenersatz zu erlangen. Der EGMR judizierte etwa in Zusammenhang mit diesem Recht (Art 2 EMRK), dass einen Staat die Pflicht treffe, im Fall drohender Überschwemmungen Schutzbauten zu errichten, um die Menschen zu schützen – das Unterlassen dieser Pflicht hatte etwa zu einer Verurteilung eines Vertragsstaats der EMRK geführt. Im Ischgler Fall –**

Eine besonders aktuelle Frage bei Grundrechten ist die nach der Grundrechtsträgerschaft von Rechten der Natur: In Staaten wie Indien oder Neuseeland, aber auch in einigen lateinamerikanischen Staaten gibt es bereits Judikatur zur Frage, ob Flüsse oder andere Naturphänomene Träger ökologischer Grundrechte sind – überwiegend wird das jedoch abgelehnt. Etabliert hat sich heute überdies eine Einteilung der Grundrechte nach ihren Inhalten, also zB:

**- Verfahrensgrundrechte

  • Soziale Grundrechte
  • Politische Grundrechte
  • Gleichheitsrechte
  • Rechte im Zusammenhang mit der psychischen/physischen Integrität von** **Menschen
  • Ökonomische Grundrechte
  1. Gewährleistung und Grenzen von Grundrechten: Die wenigsten Grundrechte werden “absolut” gewährleistet (so jedoch zB Art 3 EMRK – das Verbot der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe), vielmehr stehen die meisten Grundrechte unter einem Eingriffsvorbehalt: Sie können demzufolge beschränkt werden, jedoch nur in gewissem Außmaß. Typischerweise steckt dieses Ausmaß das so genannte Verhältnismäßigkeitsprinzip ab, wie es heute sehr häufig bei Grundrechten anzutreffen ist, gerade auch im Zusammenhang mit Grundrechten der EMRK und EU-GRC. Demzufolge ist ein Eingriff in ein Grundrecht nur dann zulässig, wenn dieser (1) eine gesetzliche Grundlage hat und (2) einem wichtigen öffentlichen Interesse dient, geeignet (3), erforderlich (4) und angemessen (5) ist. Diese Formel ist weltweit in verschiedenen Varianten anzutreffen: Offen bleibt zumeist, wie Verfassungsgerichte – denen am Ende die Frage überantwortet ist, über die Zulässigkeit eines Grundrechtseingriffs zu entscheiden – die Gewichtung vornehmen; dass damit auch eine rechtspolitische Wertung verbunden ist, liegt auf der Hand. Gerade in der jetzigen Situation zeigt sich dies ganz auffällig: In fast allen von der Pandemie betroffenen Staaten werden derzeit massive Grundrechtseingriffe durchgeführt, die zT eine gesetzliche Grundlage haben, zT auch nicht. Vor allem aber stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit: Dass die Bekämpfung der Pandemie ein herausragendes öffentliches Interesse ist, steht außer Zweifel, aber sind die Maßnahmen immer auch geeignet? Sind drakonische Maßnahmen erforderlich, oder würden gelindere Mittel genügen? Und ist schließlich in der Gesamtabwägung – die Verkürzung der Grundrechtsposition einerseits und das Gewicht des öffentlichen Interesses andererseits – der Eingriff als zulässig zu betrachten? Verfassungsgerichte weltweit sind derzeit mit diesen Fragen konfrontiert, ohne Wertungen ist eine Entscheidung aber nicht möglich. Die Gerichte werden dabei dem Normsetzer vermutlich eher weiten rechtspolitischen Spielraum einräumen: Enormes öffentliches Interesse, Unvorhersehbarkeit, Notwendigkeit rascher Maßnahmen sprechen dafür; andererseits könnten zu rigide Maßnahmen, va jene ohne zeitliche Befristung oder mit zu langer Zeitspanne bzw ohne gesetzliche Grundlage, durchaus als verfassungswidrig erkannt werden.**

Neben dem Verhältnismäßigkeitsprinzip finden sich auch andere, verwandte Eingriffsvorbehalte wie etwa das Sachlichkeitsprinzip. Darüber hinaus können Grundrechte aber auch immanent unter Vorbehalt stehen, zB deshalb, weil sie gegenseitig in Spannung zueinander stehen. Grundrechte müssen also nicht immer miteinander vereinbar sein, sondern können auch kollidieren: dürfen zB religiöse Symbole im öffentlichen Raum zu sehen sein? Kollidiert das Recht auf positive Religionsfreiheit von Gläubigen dann mit dem Recht auf negative Religionsfreiheit von Atheisten? Welches Grundrecht geht in diesem Fall vor? Verfassungen beantworten diese Fragen zumeist nicht ausdrücklich, sondern überlassen dies den Verfassungsgerichten, die dann wiederum Abwägungen zwischen den Grundrechten im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen. Ebenso können Grundrechte mit anderen verfassungsrechtlichen Schutzgütern kollidieren: Beispielsweise tritt der Gleichheitssatz in Bundesstaaten vor der Kompetenzverteilung zurück, da der Bundesstaat sonst sinnlos wäre: Kompetenzverteilungen sollen es den Gliedstaaten gerade ermöglichen, unterschiedliche Rechtsakte zu erlassen; würden diese wiederum untereinander nach dem Gleichheitssatz zu behandeln sein, wäre die Kompetenzverteilung obsolet.

**5. Der Grundrechtsverzicht: Darunter versteht man die Möglichkeit, dass Grundrechtsträger auf die Ausübung ihres Grundrechts verzichten. Beispiele:

  • Ein unheilbarer Patient möchte sein Leben beenden – gestattet das Recht auf Leben (Art 2 EMRK) aber eine Sterbehilfe, inkludiert das Recht auf Leben gewissermaßen das Recht auf den Tod (der EGMR hat die Frage nie klar beantwortet, sondern gemeint, die Mitgliedstaaten hätten weiten Ermessensspielraum, dies in die eine oder andere Richtung zu entscheiden)?
  • Eine Person installiert aus Sorge um die Gesundheit eine Corona-Tracking-App am Smartphone, auch wenn dies dazu führen könnte, dass Datenschutz und Privatleben dadurch beschränkt werden. Die Figur des Grundrechtsverzichts ist dogmatisch umstritten, im Kern ist aber gefordert, dass dieser unbedingt freiwillig passieren muss, also ohne Irrtum, Druck oder Zwang von außen; außerdem reversibel sein muss, wenn die Person zu einer anderen Meinung gelangt; darüber hinaus wird es heikler, je sensibler das jeweilige Grundrecht ist, vor allem wenn es sehr stark mit der Menschenwürde zusammenhängt. Bitte beachten Sie: Die Folien geben nur in Stichworten den Lehrbuchstoff dieser Vorlesungseinheit wieder, den Sie im Lehrbuch wie folgt finden:** Gamper , Staat und Verfassung (2018) 4. Auflage, S. 76-82, 247-256, 259- Bitte lesen Sie die Kapitel im Lehrbuch nach, die Hinweise auf den Folien allein genügen nicht, sondern sie akzentuieren bloß das Wesentliche.
  1. Das Widerstandsrecht: Eine Frage, die sich von der Antike bis in die Gegenwart zieht, ist die nach dem so genannten Widerstandsrecht: Dürfen Bürger sich gegen Maßnahmen des Staats wehren, die sie in ihren Grundrechten beschränken? Dürfen sie sich überhaupt gegen Maßnahmen des Staats

Viele Verfassungen weltweit, sogar mitunter diejenigen nicht-westlicher Verfassungsstaaten (dort zum Schein), verankern explizit die Menschenwürde. Dabei treten folgende Probleme auf:

- Was bedeutet Menschenwürde ganz konkret? Im Kern wohl die physische und psychische Integrität des Menschen, also zB nicht gefoltert oder unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden. Darüber hinaus aber – darüber gibt es keine **Einigkeit – auch Gleichheit oder soziale Grundrechte (menschenwürdiges Leben)?

  • Menschenwürde widerspiegelt sich in allen konkreten Grundrechten, ist daher** anzunehmen, dass nur diese als subjektive Rechte justiziabel sind, während “die” **Menschenwürde eher eine Art von Staatsziel oder Programmnorm darstellt?
  • Ist die Menschenwürde relativierbar, kollidiert sie mit anderen Grundrechten oder** sogar mit sich selbst? Beispiel Burkaverbot: Ist es im Sinne der Menschenwürde, Frauen, die die Burka tragen wollen, diese tragen zu lassen? Oder umgekehrt, es ihnen zu verbieten, damit sie diese nicht nur aus Furcht vor Gewalt oder Zwang **tragen? Beispiel Sterbehilfe: Ist es im Sinne der Menschenwürde, leidende und unheilbare Patienten sterben zu lassen? Oder eher, ihnen das Leben und damit auch ihre Menschenwürde (als lebender Mensch) unter allen Umständen zu erhalten? Das Beispiel der österreichischen Bundesverfassung, in der die Menschenwürde nur ganz am Rande beiläufig erwähnt wird, zeigt, dass eine Verfassung die Menschenwürde schützen kann, auch ohne sie ausdrücklich zu erwähnen. Vorausgesetzt ist freilich, dass sie in etlichen Grundrechten zum Ausdruck kommt und diese entsprechend in der Verfassung gewährleistet sind. VI. Die Gewaltenteilung:
  1. Allgemeines: Gewaltenteilungslehren gibt es seit der Antike, in der Neuzeit sticht besonders der französische Staatstheoretiker Montesquieu mit seiner Gewaltenteilungslehre heraus, der damit unmittelbare Grundlagen im Sinne unserer heutigen “horizontalen” Gewaltenteilung
  • also zwischen Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit – schuf. Viele Theoretiker haben seitdem diese Einteilung verfeinert oder zT andere Arten von Gewaltenteilung konstruiert, die man im Wesentlichen in die auf der nächsten Folie folgenden Kategorien fassen kann. Beachten Sie, dass “Gewalt” nicht im Sinne von tatsächlicher (“brachialer”) Gewalt zu verstehen ist, sondern in einem abstrakten Sinn, als Bündel von Herschaftsbefugnissen (wiederholen Sie dazu den Foliensatz zum Thema “Staatsgewalt”). Um Missverständnissen vorzubeugen, schlagen manche Wissenschafter daher vor, eher von “Funktionenteilung” zu sprechen. Im Englischen ist der Begriff “separation of powers” geläufig. Statt von “Gewaltenteilung” wird immer wieder auch von “Gewaltentrennung” gesprochen: Dennoch wird der Begriff “Gewaltenteilung” bevorzugt, da eine strikte Trennung der Gewalten nicht möglich ist, eine gewisse Verbindung vielmehr erforderlich ist, allein schon deshalb, um eine gegenseitige Kontrolle unter den Gewalten (“checks and balances”) zu ermöglichen. Sinn jeder Gewaltenteilung ist Machtbegrenzung: Durch die Verteilung von Herrschaftsbefugnissen auf unterschiedliche Organe, die sich gegenseitig kontrollieren, soll Macht verteilt und Monokratisierung (vgl Sie dazu auch die Lehre von den Staats- und Regierungsformen im Lehrbuch, die im Semester noch behandelt wird!) verhindert werden.**

**2. Kategorien der Gewaltenteilung:

  • Horizontale Gewaltenteilung: Das ist die “klassische” Gewaltenteilung mit den drei Gewalten Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit, die letzteren beiden werden auch als “Vollziehung” zusammengefasst. Dieser Trias der Gewaltenteilung werden gelegentlich andere Gewalten hinzugefügt, zB die “Regierung” als eine eigene Gewalt, weil man zwischen “Regierung” als politischer Steuerung und einer “nachgeordneten” Verwaltung unterscheidet; oder das Staatsoberhaupt als eigene Gewalt zu konstruieren, weil Staatsoberhäupter im Regelfall Funktionen ausüben, die Bezüge zu allen drei Gewalten haben, zB Beurkundung von Gesetzen (Gesetzgebung), Erlassen von Verordnungen (Verwaltung), Ernennung von Richtern (Gerichtsbarkeit). Manchmals werden auch “auswärtige Angelegenheiten” als eigene Gewalt gesehen, weil man zB den Abschluss völkerrechtlicher Verträge weder als Gesetzgebung noch Verwaltung noch Gerichtsbarkeit ansehen könne.
  • Vertikale Gewaltenteilung: Damit meint man die Gewaltenteilung in Bundes- oder Regionalstaaten, in denen es mehrere territoriale Ebenen (zB Bund/Zentralstaat, Regionen, Provinzen, Gemeinden …) gibt, auf die Macht verteilt wird. Dies geschieht durch das Instrument der Kompetenzverteilung, durch welche die verschiedenen Ebenen – im Bundesstaat: Bund und Gliedstaaten – Zuständigkeiten erlangen, die sie unabhängig voneinander ausüben können. Unterschiede gibt es dabei zwischen den Gliedstaaten eines Bundesstaats und den dezentralen Gebietskörperschaften eines Einheitsstaats, weil erstere im Sinne von self-rule jedenfalls auch über Gesetzgebungsbefugnisse und Verfassungsautonomie, nicht also nur Verwaltungskompetenzen verfügen müssen.** - Organisatorische Gewaltenteilung: Hier werden die Gewalten nicht über Funktionen, sondern über Organe definiert, also zB “Gesetzgebung” ist jene Gewalt, der das Parlament zugeordnet ist, der “Gerichtsbarkeit” die Gerichte etc. Die Definition ist allerdings unscharf, da zB ein Gesetzgebungsverfahren nicht nur Parlamente, sondern typischerweise auch andere Organe berührt (zB Regierung bei Gesetzesvorschlägen, Staatsoberhaupt bei Beurkundung etc). - Funktionelle Gewaltenteilung: Hier werden die Gewalten über Funktionen definiert, zB “Verwaltung” als jene Funktion, in der nicht-gerichtliche Rechtsakte erzeugt werden, die an Gesetze gebunden sind etc. Dabei kann es zu Zirkeldefinitionen kommen, denn wer definiert dann zB, was Gesetze (“Rechtssatzformen, die keine Verwaltungs- und Gerichtsakte sind”) sind? - Innere/äußere Gewaltenteilung: Die bisherigen Einteilungen der Gewaltenteilung werden in einem “äußeren” Sinn vorgenommen, dh die Gewalten werden zB als Gesetzgebung – Verwaltung – Gerichtsbarkeit voneinander abgegrenzt. Als “innere” Gewaltenteilung versteht man hingegen, dass innerhalb einer Staatsgewalt eine Gewaltenteilung vorgenommen wird, zB ein bikamerales Parlament, das aus zwei Kammern besteht; innerhalb der Gerichtsbarkeit Instanzenzüge mit verschiedenen Gerichten; Kollegialorgane, bei denen nicht nur eine einzige Person monokratisch entscheidet, sonderne mehrere. - Persönliche/zeitliche Gewaltenteilung: Damit ist gemeint, dass nicht immer ein und dieselbe Person eine bestimmte Funktion ausüben soll, sondern ein Wechsel in der Person über eine bestimmte Zeit hinweg erfolgen muss. Beispielsweise sind Staatsoberhäupter in Republiken, also Präsidenten, in periodischen Abständen zu

damit zwar neues Recht geschaffen wird, gleichzeitig aber die Verfassung angewendet wird, um das Gesetz zu erzeugen. Beachten Sie überdies, dass Hans Kelsen den Begriff “Staatsgewalt” bzw “Gewaltenteilung” an sich vermeiden wollte, erstens wegen der Missverständlichkeit des Begriffs “Gewalt”, zweitens weil für ihn die Staatsgewalt als abstrakte Göße unteilbar war, unbeschadet dessen, dass Rechtsschöpfung und Rechtsanwendung unterschiedlichen Organen obliegen sollten. So ist zB auch die Formulierung in Art 1 B-VG: “Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.” zu verstehen, die unter dem Einfluss Kelsens und der Reinen Rechtslehre steht – viele andere Verfassungen schreiben dagegen von der “Staatsgewalt”, die vom Volk ausgeht.

3. Gewaltenteilung und Gewaltenverbindung: Unter Gewaltenverbindung versteht man, dass die Trennung zwischen Gewalten keine ganz strikte und absolute ist, sondern zwischen den Gewalten (nach welcher Kategorisierung auch immer) Verbindungen bestehen: Ideengeschichtlich findet sich schon in der Antike die Konzeption einer „gemischten“ Verfassung, die sich gerade durch die Balance zwischen staatlichen Institutionen auszeichnet, welche unterschiedlichen Funktionen dienen und ursprünglich verschiedenen Staats- und Regierungsformen (diese werden im Semester noch behandelt) zugeordnet waren. Schon James Madison , einer der Autoren der “Federalist Papers” (eine Serie von 85 politischen Essays, die von 3 Politikern, die auch Juristen und Staatstheoretiker waren, 1787/88 verfasst wurden, um damit “Werbung” dafür zu machen, dass die 13 bis dahin konföderierten Staaten den neuen Bundesstaat USA gründen, dh die neue Bundesverfassung ratizifizieren sollten – sie lesen sich gleichzeitig wie ein früher Kommentar zur US-Verfassung), erkannte, dass Gewaltenteilung nicht erfordere, „ that the legislative, executive, and judiciary departments should be wholly unconnected with each other****. [… U] nless these departments [… are] so far connected and blended as to give to each a constitutional control over the others, the degree of separation which the maxim requires, as essential to a free government, can never in practice be duly maintained .“ Aus moderner Sicht tritt Gewaltenverbindung in folgenden Formen auf: - Erstens stellt es eine Form von Gewaltenverbindung dar, dass verschiedene organisatorisch eigenständige Institutionen an derselben Funktion mitwirken, um einen bestimmten Rechtsakt zu erzeugen; vgl Sie etwa ein Gesetzgebungsverfahren, an dem neben dem Parlament regelmäßig auch andere Organe, zB Regierungen oder Staatsoberhäupter, mitwirken. - Zweitens geht es um Bestellungsverfahren, in denen das Organ einer Staatsgewalt aus einem Kreationsakt des Organs einer anderen Staatsgewalt hervorgeht; zB wenn Richter eines Verfassungsgerichts vom Staatsoberhaupt ernannt oder von einem Parlament gewählt werden. - Drittens stellt es eine Form von Gewaltenverbindung dar, dass die Organe verschiedener Staatsgewalten im Verhältnis von checks and balances , sich also gegenseitig kontrollierend, zueinander stehen; dies ist zB der Fall, wenn ein Verfassungsgericht ein Gesetz oder eine Verordnung aufhebt oder wenn ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss das Handeln der Verwaltung überprüft. Die Gewaltenverbindung verhindert die Gewaltenteilung jedoch nicht, sie knüpft vielmehr an sie an: Erst dadurch, dass nicht nur ein einziges Organ der Staatsgewalt alle Funktionen selbst wahrnimmt, sondern sich diese auf mehrere verteilen, wird Gewaltenverbindung sinnvoll möglich.

**4. Die intermediären Gewalten: Dieser Begriff bezieht sich auf „Gewalten“, die nicht unmittelbar Anteil an der Staatsgewalt haben, dennoch aber auf deren Ausübung einwirken. Vielmehr sind es „intermediäre“, also mittelbar auf die staatliche Willensbildung einwirkende „Gewalten“, zu denen politische Parteien, Verbände, Unternehmen und Medien zählen. Problematisch daran ist, wenn Beeinflussungen außerhalb demokratischer Legitimationszusammenhänge vorgenommen werden, zB also nicht gewählte „Intermediäre“ mittels Lobbying, Meinungsmache etc auf Ergebnisse hinwirken, die durch gewählte Repräsentanten nur der Form nach entschieden werden. Dabei gibt es allerdings große Grauzonenbereiche und Spannungen zu anderen verfassungsrechtlichen Schutzgütern, vgl Sie etwa Art 11 EMRK (Medienfreiheit). Zuletzt wurde in vielen Staaten versucht, Grenzen des politischen Lobbying zu normieren und deren Überschreitung strafrechtlich zu sanktionieren. Dies ist aber wesentlich schwieriger in grenzüberschreitenden Zusammenhängen, etwa bei multinationalen Konzernen oder Internetmedien. Die Digitalisierung spielt dabei eine große – und nicht unbedenkliche - Rolle, nicht nur durch die wirtschaftliche Macht digitaler Konzerne weltweit, sondern auch die Verfügbarkeit und Nutzung von Daten sowie die Möglichkeit globaler Steuerung gesellschaftlich-politischer Prozesse.

  1. Die „drei Gewalten“: Wie erwähnt, geht die klassische Gewaltenteilungslehre von drei Gewalten, nämlich Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit, aus, die allerdings auch vertikal und nach innen hin weiteren Gewaltenteilungen unterliegen können. Auf die Überschneidungen organisatorischer und funktionaler Art wurde bereits hingewiesen.** - Gesetzgebung wird häufig mit Parlamentarismus, „der“ Gesetzgeber mit Parlamenten gleichgesetzt, was ungenau ist: Üblicherweise nehmen nämlich auch typischerweise anderen Staatsgewalten zugeordnete Organe an Gesetzgebungsverfahren teil. Umgekehrt haben Parlamente häufig auch andere Befugnisse als nur in Gesetzgebungsverfahren (zB Kontrolle der Verwaltung). Dennoch stellen Parlamente die zentrale Drehscheibe bei der Beschlussfassung von Gesetzen dar. Ihre demokratische Legitimation ist besonders hochwertig, da sie (im Falle bikameraler Parlamente: zumindest ihre ersten Kammern) direkt vom Volk gewählt werden, was für die Organe anderer Staatsgewalten zumeist nicht gilt. Binnendemokratische Spannungen kann es in Fällen geben, wo dem Parlamentarismus als Form repräsentativer Demokratie eine starke Form direkter Demokratie (wo das Volk direkt an der staatlichen Willensbildung beteiligt wird) gegenübersteht (zB in der Schweiz). Va aber gibt es – je nach Art des (parlamentarischen oder präsidialen) Regierungssystems – möglicherweise auch Spannungen zur Exekutive (Regierung), die selbst in vielen westlichen Verfassungsstaaten sehr hohen Anteil an der Gesetzgebung nimmt (so genannte „Regierungsgesetzgebung“ – die Regierungen arbeiten einen Großteil der Gesetzesentwürfe aus, das Parlament stimmt nach Regierungsmehrheit ab, Frage, wie weit parlamentarischer Minderheitenschutz – der Opposition – dabei reichen soll). Aber auch gegenüber Verfassungsgerichten gibt es Spannungen, sei es, weil diese im Rahmen der präventiven Normenkontrolle im laufenden Gesetzgebungsverfahren Bedenken hinsichtlich eines geplanten Gesetzes äußern oder im Rahmen der repressiven Normenkontrolle Gesetze aufheben. Die aktuelle Krise führt in vielen Staaten zu einer kritischen Diskussion über die Rolle der Parlamente, die im Verhältnis zur Exekutive (Regierung) zurückgedrängt erscheinen - sei es, weil besondere Staatsnotstandsregeln greifen, die der Exekutive die