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Leitfäden und Tipps
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Mittäterschaft-Arbeitsblatt Prof. Heinrich WS 18, Übungen von Strafrecht

Arbeitsblätter zur Vorlesung Strafrecht – Allgemeiner Teil –, Prof. Heinrich, Oktober 2018.

Art: Übungen

2019/2020

Hochgeladen am 10.04.2020

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Professor Dr. Bernd Heinrich Stand: 1. Oktober 2018
I. Allgemeines zu Mittäterschaft
Unter der Rechtsfigur der Mittäterschaft versteht man die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch mindestens zwei
Personen im Wege des bewussten und gewollten Zusammenwirkens auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes. Eine ge-
setzliche Regelung der Mittäterschaft findet sich in § 25 II StGB. Das Wesen der Mittäterschaft besteht darin, dass die jeweiligen
Tatbeiträge ebenso wie die jeweils erzielten Tatfolgen wechselseitig jedem einzelnen Mittäter als eigene Tat über § 25 II StGB
zugerechnet werden, wenn sie von einem gemeinsamen Tatplan gedeckt wurden. Zurechenbar sind jedoch nur objektive Tatbei-
träge, niemals subjektive Elemente wie z.B. ein fremder Vorsatz, eine fremde Absicht oder eine täterschaftsbegründende Son-
derstellung (z.B. Amtsträgereigenschaft).
II. Voraussetzungen:
1. Gemeinsamer Tatplan: Es muss ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (= einverständliches Zusammenwirken)
zwischen den Beteiligten stattfinden. Dieses Einvernehmen kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Es
kann sowohl vor der Tatausführung als auch noch während der Tatausführung (= sukzessive Mittäterschaft, vgl. unten) be-
gründet werden.
2. Leistung eines objektiven Tatbeitrages: Fraglich ist hier, ob eine bloße Mitwirkung in der Vorbereitungs- und Planungs-
phase ausreichend ist, wenn insbesondere der Bandenchef an der Ausführungshandlung selbst nicht teilnimmt.
a) Strenge Tatherrschaftslehre (Minderansicht in der Literatur): Es ist stets eine wesentliche Mitwirkung im Ausfüh-
rungsstadium des jeweiligen Delikts erforderlich. Zwar ist eine persönliche Anwesenheit am Tatort nicht unbedingt er-
forderlich, der Betreffende muss dann aber mit den übrigen Beteiligten wenigstens in Kontakt stehen, d.h. sie dirigieren
und koordinieren können.
b) Gemäßigte Tatherrschaftslehre (h.M.): Auch ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium der Tat kann ausreichend sein,
wenn er während des gemeinsamen Tatgeschehens noch fortwirkt. Allerdings muss dieser Tatbeitrag von einigem Ge-
wicht sein. Ein „Minus“ bei der Tatausführung muss von einem „Plus“ bei der Tatplanung ausgeglichen werden.
c) Subjektive Tätertheorie (Rechtsprechung): Wie bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme insgesamt, ist
auch hier allein nach subjektiven Kriterien abzugrenzen. Täter ist, wer die Tat als eigene will, Teilnehmer ist, wer die Tat
als fremde will. Eine Beteiligung während der Tatausführung ist daher nicht erforderlich.
III. Sonderprobleme:
1. Sukzessive Mittäterschaft: Diese ist grundsätzlich bis zur Beendigung (str., a.A.: bis zur Vollendung) der Tat möglich.
Fraglich ist, inwieweit dem hinzukommenden Mittäter frühere Tatbeiträge zugerechnet werden können. Es wird hier im All-
gemeinen auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen sein. Einigkeit besteht allerdings darüber, dass eine Zurechnung je-
denfalls für schon vollständig abgeschlossene Tatbeiträge nicht stattfinden kann.
2. Mittäterexzess: Überschreitet ein Mittäter den gemeinsamen Tatplan, liegt ein Mittäterexzess vor, der den übrigen nicht zu-
gerechnet werden kann.
3. Error in persona vel objecto: Ist dieser Irrtum für den handelnden Mittäter unbeachtlich, so gilt dies auch für die übrigen
Mitter. Nach h.M. gilt dies sogar dann, wenn ein anderer Mittäter infolge des Irrtums selbst Opfer der Straftat wurde.
IV. Unmittelbares Ansetzen beim Mittäter (vgl. hierzu Examinatorium AT Arbeitsblatt Nr. 6):
1. Gesamtlösung (weite Auslegung) teilweise BGH: Der Versuch beginnt für alle Mittäter, wenn ein Mittäter in Vollzug
des gemeinsamen Tatplanes zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Ein Ansetzen des vermeintlichen Mittäters reicht aus.
2. Gesamtlösung (enge Auslegung) teilweise BGH; h.M.: Der Versuch beginnt für alle Mittäter, wenn ein Mittäter in Voll-
zug des gemeinsamen Tatplanes zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Ein Ansetzen des vermeintlichen Mittäters reicht
nicht aus.
3. Strenge Einzellösung: Der Versuch beginnt für jeden Mittäter getrennt danach, wann er zur Verwirklichung seines die Mit-
terschaft begründenden Tatbeitrags unmittelbar ansetzt.
4. Modifizierte Einzellösung: Der Versuch beginnt für jeden Mittäter getrennt danach, wann er zur Verwirklichung seines die
Mittäterschaft begründenden Tatbeitrags unmittelbar ansetzt. Allerdings muss die Gesamthandlung aller Mittäter bereits das
Versuchsstadium erreicht haben, damit nicht lediglich straflose Vorbereitungshandlungen erfasst werden.
Literatur/Lehrbücher: Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, § 25 IV; Eisele/Heinrich, Kap. 29; Heinrich, § 34; Kühl, § 20 III 3; Rengier, § 44; Wessels/Beulke/Satzger, §
16 III 2.
Literatur/Aufsätze: Dehne-Niemann, Zum fünfzigjährigen Jubiläum des „Verfolgerfalls“ (BGHSt 11, 268), ZJS 2008, 351; Geppert, Die Mittäterschaft (§ 25
Abs. 2 StGB), JURA 2011, 30; Grabow/Pohl, Die sukzessive Mittäterschaft und Beihilfe, JURA 2009, 656; Haas, Erscheinungsformen
und Problematik der teilweisen Mittäterschaft, JURA 2014, 104; Isfen, Der Exzess beim erfolgsqualifizierten Delikt, JURA 2014, 1087;
Kudlich, Wer zu spät kommt, den belohnt das Strafrecht, JA 2006, 470; Küper, Zur Problematik der sukzessiven Mittäterschaft, JZ 1981,
568; Lesch, Gemeinsamer Tatentschluß als Voraussetzung der Mitterschaft?, JA 2000, 73; Marlie, Voraussetzungen der Mittäterschaft
Zur Fallbearbeitung in der Klausur, JA 2006, 613; Murmann, Zu den Voraussetzungen der (sukzessiven) Beteiligung, ZJS 2008, 456; Otto,
Täterschaft, Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, JURA 1987, 246; Rengier, Täterschaft und Teilnahme Unverändert aktuelle Streit-
punkte, JuS 2010, 281; Renzikowski, Zurechnungsprobleme bei Scheinmittäterschaft und verwandten Konstellationen, JuS 2013, 481; Ro-
xin, Die Mittäterschaft im Strafrecht, JA 1979, 519; Seelmann, Mittäterschaft im Strafrecht, JuS 1980, 571; Seher, Vorsatz und Mittäter-
schaft Zu einem verschwiegenen Problem der strafrechtlichen Beteiligungslehre, JuS 2009, 1; ders., Grundfälle zur Mittäterschaft, JuS
2009, 304; Utsumi, Fahrlässige Mittäterschaft, JURA 2001, 538; Wirsch, Tatbeteiligte als Tatopfer, JuS 2006, 400.
Literatur/Fälle: Christmann, SEK statt CLK, JURA Sonderheft Zwischenprüfung, 2004, 37; Frommeyer/Nowak, Der ungeliebte Geliebte, JuS 2001, L 44;
Gaede, Täterschaft und Teilnahme beim Bandendiebstahl, JuS 2003, 774; Goeckenjahn, Das verlorene Fußballspiel, JuS 2001, L 4; Saffer-
ling, Mittäterschaftlicher Diebstahl, JuS 2005, 135.
Rechtsprechung: BGHSt 2, 344Verkaufsbude (sukzessive Mittäterschaft); BGHSt 6, 248Kartenspieler (Anforderungen an die Mitterschaft); BGHSt
11, 268Verfolger-Fall (Zurechnung eines error in persona, wenn ein Mittäter selbst Opfer der Straftat wird); BGHSt 16, 12Spritztour
(geistige Mitwirkung im Vorbereitungsstadium); BGHSt 27, 205Vergewaltigung (Mittäterschaft bei Vergewaltigung); BGHSt 36, 231
Bleikristallvase (Mittäterschaft bei Mord und Totschlag); BGHSt 37, 289Polizistenmord (Aufgabe des gemeinsamen Tatentschlusses).
Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil Arbeitsblatt Nr. 33
Mittäterschaft

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Professor Dr. Bernd Heinrich Stand: 1. Oktober 2018

I. Allgemeines zu Mittäterschaft

Unter der Rechtsfigur der Mittäterschaft versteht man die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch mindestens zwei

Personen im Wege des bewussten und gewollten Zusammenwirkens auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes. Eine ge-

setzliche Regelung der Mittäterschaft findet sich in § 25 II StGB. Das Wesen der Mittäterschaft besteht darin, dass die jeweiligen

Tatbeiträge ebenso wie die jeweils erzielten Tatfolgen wechselseitig jedem einzelnen Mittäter als eigene Tat über § 25 II StGB

zugerechnet werden, wenn sie von einem gemeinsamen Tatplan gedeckt wurden. Zurechenbar sind jedoch nur objektive Tatbei-

träge, niemals subjektive Elemente wie z.B. ein fremder Vorsatz, eine fremde Absicht oder eine täterschaftsbegründende Son-

derstellung (z.B. Amtsträgereigenschaft).

II. Voraussetzungen:

1. Gemeinsamer Tatplan : Es muss ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (= einverständliches Zusammenwirken)

zwischen den Beteiligten stattfinden. Dieses Einvernehmen kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Es

kann sowohl vor der Tatausführung als auch noch während der Tatausführung (= sukzessive Mittäterschaft, vgl. unten) be-

gründet werden.

2. Leistung eines objektiven Tatbeitrages : Fraglich ist hier, ob eine bloße Mitwirkung in der Vorbereitungs- und Planungs-

phase ausreichend ist, wenn insbesondere der Bandenchef an der Ausführungshandlung selbst nicht teilnimmt.

a) Strenge Tatherrschaftslehre (Minderansicht in der Literatur): Es ist stets eine wesentliche Mitwirkung im Ausfüh-

rungsstadium des jeweiligen Delikts erforderlich. Zwar ist eine persönliche Anwesenheit am Tatort nicht unbedingt er-

forderlich, der Betreffende muss dann aber mit den übrigen Beteiligten wenigstens in Kontakt stehen, d.h. sie dirigieren

und koordinieren können.

b) Gemäßigte Tatherrschaftslehre (h.M.): Auch ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium der Tat kann ausreichend sein,

wenn er während des gemeinsamen Tatgeschehens noch fortwirkt. Allerdings muss dieser Tatbeitrag von einigem Ge-

wicht sein. Ein „Minus“ bei der Tatausführung muss von einem „Plus“ bei der Tatplanung ausgeglichen werden.

c) Subjektive Tätertheorie (Rechtsprechung): Wie bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme insgesamt, ist

auch hier allein nach subjektiven Kriterien abzugrenzen. Täter ist, wer die Tat als eigene will, Teilnehmer ist, wer die Tat

als fremde will. Eine Beteiligung während der Tatausführung ist daher nicht erforderlich.

III. Sonderprobleme:

1. Sukzessive Mittäterschaft : Diese ist grundsätzlich bis zur Beendigung (str., a.A.: bis zur Vollendung) der Tat möglich.

Fraglich ist, inwieweit dem hinzukommenden Mittäter frühere Tatbeiträge zugerechnet werden können. Es wird hier im All-

gemeinen auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen sein. Einigkeit besteht allerdings darüber, dass eine Zurechnung je-

denfalls für schon vollständig abgeschlossene Tatbeiträge nicht stattfinden kann.

2. Mittäterexzess : Überschreitet ein Mittäter den gemeinsamen Tatplan, liegt ein Mittäterexzess vor, der den übrigen nicht zu-

gerechnet werden kann.

3. Error in persona vel objecto: Ist dieser Irrtum für den handelnden Mittäter unbeachtlich, so gilt dies auch für die übrigen

Mittäter. Nach h.M. gilt dies sogar dann, wenn ein anderer Mittäter infolge des Irrtums selbst Opfer der Straftat wurde.

IV. Unmittelbares Ansetzen beim Mittäter (vgl. hierzu Examinatorium AT – Arbeitsblatt Nr. 6):

1. Gesamtlösung (weite Auslegung) – teilweise BGH: Der Versuch beginnt für alle Mittäter, wenn ein Mittäter in Vollzug

des gemeinsamen Tatplanes zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Ein Ansetzen des vermeintlichen Mittäters reicht aus.

2. Gesamtlösung (enge Auslegung) – teilweise BGH; h.M.: Der Versuch beginnt für alle Mittäter, wenn ein Mittäter in Voll-

zug des gemeinsamen Tatplanes zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Ein Ansetzen des vermeintlichen Mittäters reicht

nicht aus.

3. Strenge Einzellösung : Der Versuch beginnt für jeden Mittäter getrennt danach, wann er zur Verwirklichung seines die Mit-

täterschaft begründenden Tatbeitrags unmittelbar ansetzt.

4. Modifizierte Einzellösung : Der Versuch beginnt für jeden Mittäter getrennt danach, wann er zur Verwirklichung seines die

Mittäterschaft begründenden Tatbeitrags unmittelbar ansetzt. Allerdings muss die Gesamthandlung aller Mittäter bereits das

Versuchsstadium erreicht haben, damit nicht lediglich straflose Vorbereitungshandlungen erfasst werden.

Literatur/Lehrbücher: Baumann/Weber/Mitsch/Eisele , § 25 IV; Eisele/Heinrich, Kap. 29; Heinrich , § 34; Kühl , § 20 III 3; Rengier , § 44; Wessels/Beulke/Satzger , § 16 III 2. Literatur/Aufsätze: Dehne-Niemann , Zum fünfzigjährigen Jubiläum des „Verfolgerfalls“ (BGHSt 11, 268), ZJS 2008, 351; Geppert , Die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB), JURA 2011, 30; Grabow/Pohl , Die sukzessive Mittäterschaft und Beihilfe, JURA 2009, 656; Haas , Erscheinungsformen und Problematik der teilweisen Mittäterschaft, JURA 2014, 104; Isfen , Der Exzess beim erfolgsqualifizierten Delikt, JURA 2014, 1087; Kudlich , Wer zu spät kommt, den belohnt das Strafrecht, JA 2006, 470; Küper , Zur Problematik der sukzessiven Mittäterschaft, JZ 1981, 568; Lesch , Gemeinsamer Tatentschluß als Voraussetzung der Mittäterschaft?, JA 2000, 73; Marlie , Voraussetzungen der Mittäterschaft – Zur Fallbearbeitung in der Klausur, JA 2006, 613; Murmann , Zu den Voraussetzungen der (sukzessiven) Beteiligung, ZJS 2008, 456; Otto , Täterschaft, Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, JURA 1987, 246; Rengier , Täterschaft und Teilnahme – Unverändert aktuelle Streit- punkte, JuS 2010, 281; Renzikowski , Zurechnungsprobleme bei Scheinmittäterschaft und verwandten Konstellationen, JuS 2013, 481; Ro- xin , Die Mittäterschaft im Strafrecht, JA 1979, 519; Seelmann , Mittäterschaft im Strafrecht, JuS 1980, 571; Seher , Vorsatz und Mittäter- schaft – Zu einem verschwiegenen Problem der strafrechtlichen Beteiligungslehre, JuS 2009, 1; ders. , Grundfälle zur Mittäterschaft, JuS 2009, 304; Utsumi , Fahrlässige Mittäterschaft, JURA 2001, 538; Wirsch , Tatbeteiligte als Tatopfer, JuS 2006, 400. Literatur/Fälle: Christmann , SEK statt CLK, JURA Sonderheft Zwischenprüfung, 2004, 37; Frommeyer/Nowak , Der ungeliebte Geliebte, JuS 2001, L 44; Gaede , Täterschaft und Teilnahme beim Bandendiebstahl, JuS 2003, 774; Goeckenjahn , Das verlorene Fußballspiel, JuS 2001, L 4; Saffer- ling , Mittäterschaftlicher Diebstahl, JuS 2005, 135. Rechtsprechung: BGHSt 2, 344 – Verkaufsbude (sukzessive Mittäterschaft); BGHSt 6, 248 – Kartenspieler (Anforderungen an die Mittäterschaft); BGHSt 11, 268 – Verfolger-Fall (Zurechnung eines error in persona, wenn ein Mittäter selbst Opfer der Straftat wird); BGHSt 16, 12 – Spritztour (geistige Mitwirkung im Vorbereitungsstadium); BGHSt 27, 205 – Vergewaltigung (Mittäterschaft bei Vergewaltigung); BGHSt 36, 231 – Bleikristallvase (Mittäterschaft bei Mord und Totschlag); BGHSt 37, 289 – Polizistenmord (Aufgabe des gemeinsamen Tatentschlusses).

Vorlesung Strafrecht – Allgemeiner Teil – Arbeitsblatt Nr. 33

Mittäterschaft