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MUSTERLÖSUNG Klausur Zivilrecht (Privatrecht) I/Wirtschaftsprivatrecht I SoSe 2019, Prüfungen von Zivilrecht / Bürgerliches Recht

Musterlösung zur Modul(teil)klausur Zivilrecht (Privatrecht) I/Wirtschaftsprivatrecht I, Prof. Fiebig, SoSe 2019

Art: Prüfungen

2019/2020

Hochgeladen am 17.07.2020

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bg1
Universität Potsdam
Juristische Fakultät Name:
Arbeitsbereich Wirtschafts-
privatrecht für Nichtjuristen
Dr. Dr. H. Fiebig Matr.-Nr.:
Modul(teil)klausur SoSe 2019
Zivilrecht (Privatrecht) I/Wirtschaftsprivatrecht I (P1)
Bearbeitungshinweise: Beantworten Sie mit entsprechender Rechtsbegründung (§§) unter Nutzung
Ihres eigenen BGB knapp und treffend (stichpunktartig!) die gestellten Fragen.
Beschränken Sie sich dabei ausschließlich auf die vorgegebenen Zeilen. (Bitte
erst überlegen, dann schreiben!)
Bearbeitungszeit: 90 Minuten
Gesamtpunktzahl: 100
1. Erläutern Sie das charakteristische Wesen des Sachenrechts unter dem Gesichtspunkt des
Typenzwangs (numerus clausus) und der Vertragsfreiheit. [5]
Typenzwang: Begründung, Übertragung und Aufhebung von Sachenrechten kann nur auf der
Grundlage ausdrücklicher rechtlicher Regelungen erfolgen; per Vertrag kann keine neue
dingliche Rechtsform geschaffen werden (Einschränkung der Vertragsfreiheit).
2. Wie erlangt ein Verein des Breitensports (Volkssportverein) Rechtsfähigkeit? [5]
gem. § 21 BGB durch Eintragung in das Vereinsregister
3. Erläutern Sie, warum der herausnehmbare Akku eines Handys kein wesentlicher Bestandteil
des Handys ist. [5]
Weil ausgehend von der Legaldefinition in § 93 BGB bei der Trennung des Akkus vom
Handy weder der Akku noch der übrig bleibende Teil des Handys zerstört werden oder betreffs
dieser Teile eine Wesensveränderung stattfindet.
4. Wie erfolgt die Kreditbesicherung mittels einer beweglichen Sache, ohne dass der Kredit-
nehmer dem Kreditgeber den unmittelbaren Besitz an der beweglichen Sache verschafft? [5]
Die Kreditbesicherung erfolgt durch Verschaffung des mittelbaren Besitzes an den Kreditgeber
in Form der Eigentumsübertragung gem. § 930 BGB, verbunden mit einem Sicherungsvertrag
(Sicherungsübereignung).
5. Welche zwei unterschiedlichen Arten von Rechtsobjekten erfasst das BGB?
Geben Sie für jede Rechtsobjektsart die rechtlichen Regelungen bezüglich der Belastung
dieser Rechtsobjekte mit einem Pfandrecht an. [10]
1.) körperliche Gegenstände (Sachen gem. § 90 BGB):
- Pfandrecht an beweglichen Sachen gem. §§ 1204 ff. BGB
- Pfandrecht an unbewegliche Sachen: §§ 1113 ff. BGB (Grundpfandrechte)
2.) nicht körperliche Gegenstände (insbes. Rechte):
- Pfandrecht an Rechten: §§ 1273 ff. BGB
6. K kauft sich über das Internet beim Händler H zum Preis von 500 Euro ein neues Smartphone.
In den AGB des H ist festgelegt, dass „… bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung H Eigenmer
der gelieferten Ware bleibt.“. K, der niemals vorhatte, das gelieferte Smartphone auch tatsäch-
lich zu bezahlen, verkauft und übergibt selbiges für 400 Euro ohne entsprechende Kaufbelege
(Rechnung und Quittung der Bezahlung) an den ahnungslosen A, der davon ausgeht, dass dem
K das nagelneue (noch original verpackte) Handy auch tatsächlich gehört.
Erwirbt der ahnungslose A das Eigentum an dem Smart phone? [20]
a) gem. § 929 S. 1 BGB?
● dingliche Einigung zwischen K und A?
1. Zustandekommen des dinglichen Vertrages [Einigung i.S.d. Willensübereinkunft] (+)
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Universität Potsdam Juristische Fakultät Name: Arbeitsbereich Wirtschafts- privatrecht für Nichtjuristen Dr. Dr. H. Fiebig Matr.-Nr.:

Modul(teil)klausur SoSe 2019

Zivilrecht (Privatrecht) I/Wirtschaftsprivatrecht I (P1)

Bearbeitungshinweise: Beantworten Sie mit entsprechender Rechtsbegründung (§§) unter Nutzung Ihres eigenen BGB knapp und treffend (stichpunktartig!) die gestellten Fragen. Beschränken Sie sich dabei ausschließlich auf die vorgegebenen Zeilen. (Bitte erst überlegen, dann schreiben!) Bearbeitungszeit: 90 Minuten Gesamtpunktzahl: 100

  1. Erläutern Sie das charakteristische Wesen des Sachenrechts unter dem Gesichtspunkt des Typenzwangs (numerus clausus) und der Vertragsfreiheit. [5] Typenzwang : Begründung, Übertragung und Aufhebung von Sachenrechten kann nur auf der Grundlage ausdrücklicher rechtlicher Regelungen erfolgen; per Vertrag kann keine neue dingliche Rechtsform geschaffen werden (Einschränkung der Vertragsfreiheit ).
  2. Wie erlangt ein Verein des Breitensports (Volkssportverein) Rechtsfähigkeit? [5] gem. § 21 BGB durch Eintragung in das Vereinsregister
  3. Erläutern Sie, warum der herausnehmbare Akku eines Handys kein wesentlicher Bestandteil des Handys ist. [5] Weil ausgehend von der Legaldefinition in § 93 BGB bei der Trennung des Akkus vom Handy weder der Akku noch der übrig bleibende Teil des Handys zerstört werden oder betreffs dieser Teile eine Wesensveränderung stattfindet.
  4. Wie erfolgt die Kreditbesicherung mittels einer beweglichen Sache, ohne dass der Kredit- nehmer dem Kreditgeber den unmittelbaren Besitz an der beweglichen Sache verschafft? [5] Die Kreditbesicherung erfolgt durch Verschaffung des mittelbaren Besitzes an den Kreditgeber in Form der Eigentumsübertragung gem. § 930 BGB , verbunden mit einem Sicherungsvertrag (Sicherungsübereignung).
  5. Welche zwei unterschiedlichen Arten von Rechtsobjekten erfasst das BGB? Geben Sie für jede Rechtsobjektsart die rechtlichen Regelungen bezüglich der Belastung dieser Rechtsobjekte mit einem Pfandrecht an. [10] 1.) körperliche Gegenstände (Sachen gem. § 90 BGB):
    • Pfandrecht an beweglichen Sachen gem. §§ 1204 ff. BGB - Pfandrecht an unbewegliche Sachen: §§ 1113 ff. BGB (Grundpfandrechte) 2.) nicht körperliche Gegenstände (insbes. Rechte):
    • Pfandrecht an Rechten: §§ 1273 ff. BGB
  6. K kauft sich über das Internet beim Händler H zum Preis von 500 Euro ein neues Smartphone. In den AGB des H ist festgelegt, dass „… bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung H Eigentümer der gelieferten Ware bleibt.“. K, der niemals vorhatte, das gelieferte Smartphone auch tatsäch- lich zu bezahlen, verkauft und übergibt selbiges für 400 Euro ohne entsprechende Kaufbelege (Rechnung und Quittung der Bezahlung) an den ahnungslosen A, der davon ausgeht, dass dem K das nagelneue (noch original verpackte) Handy auch tatsächlich gehört. Erwirbt der ahnungslose A das Eigentum an dem Smartphone? [20] a) gem. § 929 S. 1 BGB? ● dingliche Einigung zwischen K und A?
    1. Zustandekommen des dinglichen Vertrages [ Einigung i.S.d. Willensübereinkunft] (+)
  1. Wirksamkeit des zustande gekommenen dinglichen Vertrages (-) [keine Berechtigung des K zur Übereignung = H nach wie vor Eigentümer aufgrund des Eigentumsvorbehalts gem. § 449 I BGB und der noch nicht erfolgten Zahlung des K] ● Übergabe i.S.d. Realaktes (+) Berechtigung des K zur Übergabe (-) b) gem. § 932 BGB? Einigung und Übergabe i.S.d. § 929 BGB (s.o.) (+) ● K = nichtberechtigter Veräußerer [Sachverhalt] (+) ● K = berechtigter Besitzer [kein Abhandenkommen gem. § 935 I BGB aufgrund des
  • nach wie vor - wirksamen Kaufvertrages gem. § 433 BGB zwischen H und K] (+) ● A = gutgläubig [A ist zwar ahnungslos, handelt aber grob fahrlässig, da er sich keine Kaufbelege von K zeigen lässt.] (-) Ergebnis : A wird nicht Eigentümer des ihm von K übergebenen Smartphones.
  1. Der 16-jährige K bekommt von seinem Onkel (O) 500 Euro zur freien Verfügung geschenkt. Mit diesem Geld kauft K, ohne diesbezüglich Absprache mit seinen Eltern zu treffen, beim Händler H einen E-Scooter, mit dem er gleich überglücklich nach Hause fährt. a) Wird K Eigentümer der 500 Euro, ohne dass seine Eltern von der Schenkung erfahren? [15] gem. § 929 S. 1 BGB? ● dingliche Einigung zwischen K und O?
  2. Zustandekommen des dinglichen Vertrages [ Einigung i.S.d. Willensübereinkunft] (+)
  3. Wirksamkeit des zustande gekommenen dinglichen Vertrages (+) [- aus der Sicht der Minderjährigkeit des K ( § 2 BGB ) wirksam, da der K gem. § 107 BGB einen lediglich rechtlichen Vorteil (Eigentum am Geld; keinerlei Verpflichtungen oder Rechtseinbußen) erlangt;
    • aus der Sicht der Berechtigung des O (Verfügungsgewalt des O gem. § 903 BGB )] ● (berechtigte) Übergabe [K bekommt das Geld und geht damit einkaufen.] (+) Ergebnis : K wird Eigentümer der von O geschenkten 500 Euro. b) Erzielt der zwischen K und H zustande gekommene Kaufvertrag die beabsichtigten rechtli- chen Wirkungen (Wirksamkeit des Kaufvertrages)? [15] ● § 107 BGB (-) [K verpflichtet sich gem. § 433 II BGB zur Abnahme und Bezahlung = kein lediglich rechtlicher Vorteil gem. § 107 BGB ; erforderliche Einwilligung (vorherige Zustim- mung) der Eltern lt. Sachverhalt nicht gegeben] ● § 108 BGB (-) [Genehmigung des (schwebend unwirksamen) Vertrages lt. Sachverhalt nicht erfolgt] ● § 110 BGB (-) [Bewirken der Leistung (Kaufpreiszahlung) nicht mit Mitteln, die ihm mit Zustimmung der Eltern als gesetzliche Vertreter zur „freien Verfügung“ überlassen worden sind] Ergebnis : Der zwischen K und H geschlossene Kaufvertrag ist nicht wirksam. c) Ist K Eigentümer des E-Scooters geworden? [15] gem. § 929 S. 1 BGB ● dingliche Einigung zwischen K und H?
  4. Zustandekommen des dinglichen Vertrages [ Einigung i.S.d. Willensübereinkunft] (+)
  5. Wirksamkeit des zustande gekommenen dinglichen Vertrages (+) [- aus der Sicht der Minderjährigkeit des K ( § 2 BGB ) wirksam, da der K gem. § 107 BGB einen lediglich rechtlichen Vorteil (Eigentum am E-Roller; keinerlei Verpflichtungen oder Rechtseinbußen) erlangt] ● (berechtigte) Übergabe [K bekommt den E-Scooter vom (berechtigten) H] (+) Ergebnis : K wird Eigentümer des ihm vom H übergebenen E-Scooters. d) Auf welcher rechtlichen Grundlage könnte H von K den E-Scooter wieder zurückverlangen? ( Nennen Sie hier nur die in Frage kommende Regelung ohne weitere Begründung! ) [5] ● auf der Grundlage des § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB