
Universität Potsdam
Juristische Fakultät Name:
Arbeitsbereich Wirtschafts-
privatrecht für Nichtjuristen
Dr. Dr. H. Fiebig Matr.-Nr.:
Modul(teil)klausur SoSe 2019
Zivilrecht (Privatrecht) I/Wirtschaftsprivatrecht I (P1)
Bearbeitungshinweise: Beantworten Sie mit entsprechender Rechtsbegründung (§§) unter Nutzung
Ihres eigenen BGB knapp und treffend (stichpunktartig!) die gestellten Fragen.
Beschränken Sie sich dabei ausschließlich auf die vorgegebenen Zeilen. (Bitte
erst überlegen, dann schreiben!)
Bearbeitungszeit: 90 Minuten
Gesamtpunktzahl: 100
1. Erläutern Sie das charakteristische Wesen des Sachenrechts unter dem Gesichtspunkt des
Typenzwangs (numerus clausus) und der Vertragsfreiheit. [5]
Typenzwang: Begründung, Übertragung und Aufhebung von Sachenrechten kann nur auf der
Grundlage ausdrücklicher rechtlicher Regelungen erfolgen; per Vertrag kann keine neue
dingliche Rechtsform geschaffen werden (Einschränkung der Vertragsfreiheit).
2. Wie erlangt ein Verein des Breitensports (Volkssportverein) Rechtsfähigkeit? [5]
gem. § 21 BGB durch Eintragung in das Vereinsregister
3. Erläutern Sie, warum der herausnehmbare Akku eines Handys kein wesentlicher Bestandteil
des Handys ist. [5]
Weil ausgehend von der Legaldefinition in § 93 BGB bei der Trennung des Akkus vom
Handy weder der Akku noch der übrig bleibende Teil des Handys zerstört werden oder betreffs
dieser Teile eine Wesensveränderung stattfindet.
4. Wie erfolgt die Kreditbesicherung mittels einer beweglichen Sache, ohne dass der Kredit-
nehmer dem Kreditgeber den unmittelbaren Besitz an der beweglichen Sache verschafft? [5]
Die Kreditbesicherung erfolgt durch Verschaffung des mittelbaren Besitzes an den Kreditgeber
in Form der Eigentumsübertragung gem. § 930 BGB, verbunden mit einem Sicherungsvertrag
(Sicherungsübereignung).
5. Welche zwei unterschiedlichen Arten von Rechtsobjekten erfasst das BGB?
Geben Sie für jede Rechtsobjektsart die rechtlichen Regelungen bezüglich der Belastung
dieser Rechtsobjekte mit einem Pfandrecht an. [10]
1.) körperliche Gegenstände (Sachen gem. § 90 BGB):
- Pfandrecht an beweglichen Sachen gem. §§ 1204 ff. BGB
- Pfandrecht an unbewegliche Sachen: §§ 1113 ff. BGB (Grundpfandrechte)
2.) nicht körperliche Gegenstände (insbes. Rechte):
- Pfandrecht an Rechten: §§ 1273 ff. BGB
6. K kauft sich über das Internet beim Händler H zum Preis von 500 Euro ein neues Smartphone.
In den AGB des H ist festgelegt, dass „… bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung H Eigentümer
der gelieferten Ware bleibt.“. K, der niemals vorhatte, das gelieferte Smartphone auch tatsäch-
lich zu bezahlen, verkauft und übergibt selbiges für 400 Euro ohne entsprechende Kaufbelege
(Rechnung und Quittung der Bezahlung) an den ahnungslosen A, der davon ausgeht, dass dem
K das nagelneue (noch original verpackte) Handy auch tatsächlich gehört.
Erwirbt der ahnungslose A das Eigentum an dem Smart phone? [20]
a) gem. § 929 S. 1 BGB?
● dingliche Einigung zwischen K und A?
1. Zustandekommen des dinglichen Vertrages [Einigung i.S.d. Willensübereinkunft] (+)