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MUSTERLÖSUNG Klausur Zivilrecht (Privatrecht) I/Wirtschaftsprivatrecht I WiSe 19/20, Prüfungen von Zivilrecht / Bürgerliches Recht

Musterlösung zur Modul(teil)klausur Zivilrecht (Privatrecht) I/Wirtschaftsprivatrecht I, Prof. Fiebig, WiSe 19/20

Art: Prüfungen

2019/2020

Hochgeladen am 17.07.2020

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bg1
Universität Potsdam
Juristische Fakultät Name:
Arbeitsbereich Wirtschafts-
privatrecht für Nichtjuristen
Dr. Dr. H. Fiebig Matr.-Nr.:
Modul(teil)klausur WiSe 2019/2020
Zivilrecht (Privatrecht) I/Wirtschaftsprivatrecht I (P1)
Bearbeitungshinweise: Beantworten Sie mit entsprechender Rechtsbegründung (§§) unter Nutzung
Ihres eigenen BGB knapp und treffend (stichpunktartig!) die gestellten Fragen.
Beschränken Sie sich dabei ausschließlich auf die vorgegebenen Zeilen. (Bitte
erst überlegen, dann schreiben!)
Bearbeitungszeit: 90 Minuten
Gesamtpunktzahl: 100
1. A ist Eigentümer eines Fahrrades. Dieses Fahrrad verleiht er dem B für eine Urlaubsfahrt.
1.1 Unterwegs wird dieses Fahrrad dem B von D gestohlen. [15]
a) In welcher besitzrechtlichen Beziehung zum Fahrrad stehen A und B vor dem Diebstahl?
A: mittelbarer (§ 868 BGB) Eigenbesitzer (872 BGB)
B: unmittelbarer (§ 854 BGB) Fremdbesitzer
b) In welcher besitzrechtlichen Beziehung zum Fahrrad steht der D nach dem Diebstahl?
D = unmittelbarer (§ 854 BGB), unberechtigter (858 BGB) Eigenbesitzer (872 BGB)
c) Geben Sie die dinglichen rechtlichen Regelungen (Anspruchsgrundlagen) an, auf deren
Grundlage A bzw. B von D erfolgreich die Herausgabe des Fahrrades verlangen können.
Anspruchsgrundlage(n) des A: §§ 861, 869 BGB; §§ 985, 986 BGB
Anspruchsgrundlage(n) des B: § 861 BGB
1.2 Der Dieb D geht mit dem gestohlenen Fahrrad in ein Pfandhaus und bekommt dort gegen
Hingabe des Rades, welches er dem Pfandleiher (P) gegenüber mit Hilfe von gefälschten
Kaufbelegen als sein Eigentum präsentiert, ein Darlehen über 200 Euro ausgezahlt.
Wurde auf diese Art und Weise das Eigentum am Fahrrad des A zur Sicherung der Darle-
hensrückzahlungsforderung des P wirksam mit einem Pfandrecht belastet? [17]
Pfandrechtsbestellung gem. § 1205 I BGB:
● dingliche Einigung über die Pfandrechtsbestellung
[1. Zustandekommen des dingl. Vertrages - Einigung (+) i.S.d. Willensübereinkunft - (+)
2. Wirksamkeit des zustande gekommenen dinglichen Vertrages (-)
(WE des D: keine Berechtigung zur Pfandrechtsbestellung)]
Übergabe (+) i.S.d. Realaktes, aber ohne Berechtigung seitens des B
Pfandrechtsbestellung gem. § 1207 BGB:
entsprechende Anwendung der §§ 932, 935 BGB
1. Einigung + Übergabe ohne Berechtigung (s.o.) (+)
2. Pfandgläubiger (P) = gutgläubig entspr. § 932 II BGB (gefälschte Kaufbelege!) (+)
3. Kein Abhandenkommen i.S.d. § 935 I BGB [D = kein berechtigter Besitzer (Dieb!)] (-)
Ergebnis: Es erfolgte keine wirksame Pfandrechtsbestellung gem. §§ 1205, 1207 BGB.
2. A ist Eigentümer eines E-Scooters. Diesen verleiht er dem B für eine Urlaubsfahrt.
Unterwegs verkauft und übergibt B den E-Scooter (mit gefälschten Kaufbelegen) dem
völlig ahnungslosen 17-jährigen C für 350 Euro.
a) Kann A von C die Herausgabe des E-Scooters verlangen? [17]
[Prüfen Sie hier ausschließlich den Herausgabeanspruch auf dinglicher Rechtsgrundlage!]
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Universität Potsdam Juristische Fakultät Name: Arbeitsbereich Wirtschafts- privatrecht für Nichtjuristen Dr. Dr. H. Fiebig Matr.-Nr.:

Modul(teil)klausur WiSe 201 9 /20 20

Zivilrecht (Privatrecht) I/Wirtschaftsprivatrecht I (P1)

Bearbeitungshinweise: Beantworten Sie mit entsprechender Rechtsbegründung (§§) unter Nutzung Ihres eigenen BGB knapp und treffend (stichpunktartig!) die gestellten Fragen. Beschränken Sie sich dabei ausschließlich auf die vorgegebenen Zeilen. (Bitte erst überlegen, dann schreiben!) Bearbeitungszeit: 90 Minuten Gesamtpunktzahl: 100

  1. A ist Eigentümer eines Fahrrades. Dieses Fahrrad verleiht er dem B für eine Urlaubsfahrt. 1.1 Unterwegs wird dieses Fahrrad dem B von D gestohlen. [1 5 ] a) In welcher besitzrechtlichen Beziehung zum Fahrrad stehen A und B vor dem Diebstahl? A: mittelbarer ( § 868 BGB ) Eigenbesitzer ( 872 BGB ) B: unmittelbarer ( § 854 BGB ) Fremdbesitzer b) In welcher besitzrechtlichen Beziehung zum Fahrrad steht der D nach dem Diebstahl? D = unmittelbarer ( § 854 BGB ), unberechtigter ( 858 BGB ) Eigenbesitzer ( 872 BGB ) c) Geben Sie die dinglichen rechtlichen Regelungen (Anspruchsgrundlagen) an, auf deren Grundlage A bzw. B von D erfolgreich die Herausgabe des Fahrrades verlangen können. Anspruchsgrundlage(n) des A: §§ 861, 869 BGB; §§ 985, 986 BGB Anspruchsgrundlage(n) des B: § 861 BGB 1.2 Der Dieb D geht mit dem gestohlenen Fahrrad in ein Pfandhaus und bekommt dort gegen Hingabe des Rades, welches er dem Pfandleiher (P) gegenüber mit Hilfe von gefälschten Kaufbelegen als sein Eigentum präsentiert, ein Darlehen über 200 Euro ausgezahlt. Wurde auf diese Art und Weise das Eigentum am Fahrrad des A zur Sicherung der Darle- hensrückzahlungsforderung des P wirksam mit einem Pfandrecht belastet? [1 7 ] Pfandrechtsbestellung gem. § 1205 I BGB : ● dingliche Einigung über die Pfandrechtsbestellung [1. Zustandekommen des dingl. Vertrages - Einigung (+) i.S.d. Willensübereinkunft - (+) 2. Wirksamkeit des zustande gekommenen dinglichen Vertrages (-) (WE des D: keine Berechtigung zur Pfandrechtsbestellung)] ● Übergabe (+) i.S.d. Realaktes, aber ohne Berechtigung seitens des B Pfandrechtsbestellung gem. § 1207 BGB : entsprechende Anwendung der §§ 932, 935 BGB
    1. Einigung + Übergabe ohne Berechtigung (s.o.) (+)
    2. Pfandgläubiger (P) = gutgläubig entspr. § 932 II BGB (gefälschte Kaufbelege!) (+)
    3. Kein Abhandenkommen i.S.d. § 935 I BGB [D = kein berechtigter Besitzer (Dieb!)] (-) Ergebnis: Es erfolgte keine wirksame Pfandrechtsbestellung gem. §§ 1205, 1207 BGB.
  2. A ist Eigentümer eines E-Scooters. Diesen verleiht er dem B für eine Urlaubsfahrt. Unterwegs verkauft und übergibt B den E-Scooter (mit gefälschten Kaufbelegen) dem völlig ahnungslosen 17-jährigen C für 350 Euro. a) Kann A von C die Herausgabe des E-Scooters verlangen? [ 17 ] [Prüfen Sie hier ausschließlich den Herausgabeanspruch auf dinglicher Rechtsgrundlage !]

Anspruchsgrundlage: §§ 985, 986 BGB Anspruch entstanden? [Voraussetzungen: A = Eigentümer; C = unberechtigter Besitzer] Eigentumserwerb seitens des C? § 929 BGB: ● dingliche Einigung über den Eigentumswechsel [1. Zustandekommen des dingl. Vertrages - Einigung (+) i.S.d. Willensübereinkunft - (+)

  1. Wirksamkeit des zustande gekommenen dinglichen Vertrages (-) (WE des B: keine Berechtigung zur Übereignung; WE des C: §§ 2, 106, 107 BGB = ledigl. rechtlicher Vorteil)] ● Übergabe (+) i.S.d. Realaktes, aber ohne Berechtigung seitens des B § 932 BGB:
  2. nach § 929 BGB erfolgte Übereignung ( Einigung + Übergabe ohne Berechtigung) (+)
  3. guter Glaube des C i.S.d. § 932 II BGB (keine Kenntnis und auch keine grob fahr- lässige Unkenntnis von der nicht vorhandenen Berechtigung des B zur Übereignung) (+)
  4. kein Abhandenkommen des i.S.d. § 935 I BGB (B ist im berechtigten Besitz des E-Scooters auf der Grundlage des Leihvertrages mit A gem. § 598 BGB ) (+) A = Eigentümer des E-Scooters [C wird Eigentümer!] (-) Anspruch ist nicht entstanden. Ergebnis: A kann von C die Herausgabe des Scooters gem. §§ 985, 986 BGB nicht fordern. b) Kann A von B die Herausgabe der erzielten Kaufpreissumme ( 3 50 Euro) verlangen? [10] Ja, gem. § 816 I S. 1 BGB [1. Verfügung (hier über den E-Scooter) eines Nichtberechtigten (hier: B) - s.o. - (+)
  5. Verfügung ist dem Berechtigten (hier: A) gegenüber wirksam (+) (A verliert das Eigentum am E-Scooter zugunsten des C - s.o. - )]
  6. X erbt von Y wirksam ein Grundstück auf testamentarischer Grundlage. Da jedoch die Existenz des Testaments zugunsten des X zunächst nicht bekannt war, wurde der Z als alleiniger gesetzlicher Erbe in das Grundbuch eingetragen. a) Welche Rechtswirkung entfaltet die Eintragung des Z in das Grundbuch hinsichtlich der Eigentümerschaft am Grundstück? [10] Die Grundbucheintragung des Z ist fehlerhaft und ändert zunächst nichts an der Eigentums- übertragung an den tatsächlichen Erben X auf gesetzlicher Grundlage gem. § 1922 BGB. b) Bleibt diese von Ihnen herausgearbeitete Rechtswirkung so dauerhaft bestehen? [10] Nein, gem. 900 BGB wird die Grundbucheintragung des Z wahr (Z wird tatsächlich Eigen- tümer), wenn Z 30 Jahre das Grundstück im Eigenbesitz hält. c) Könnte Z das Grundstückseigentum 10 Jahre nach dessen Eintragung im Grundbuch wirk- sam an D übertragen? [10] Ja, gem. §§ 873 I, 892, 925 BGB , wenn der Erwerber D nicht weiß, dass die Grundbuch- eintragung des Z fehlerhaft ist (Gutgläubigkeit des D) und wenn keine Eintragung eines Widerspruchs zur fehlerhaften Eigentumsangabe des Z im Grundbuch durch den wahren Eigentümer X veranlasst wurde.
  7. P ist Pächter eines Erholungsgartens. Ihm wird seitens des Grundstückseigentümers (Ver- pächter V) für die Dauer des Pachtverhältnisses gestattet, auf dem gepachteten Grundstück ein kleines Holzhaus zu errichten und zu bewohnen. Wem gehört dieses Gebäude nach dessen Errichtung? [1 1 ] originärer Eigentumserwerb seitens des Eigentümers (Verpächters V) gem. § 946 BGB? Voraussetzung: Holzhaus = wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem. § 94 I BGB? hier: Errichtung des Gebäudes nur für die Dauer des Pachtverhältnisses (nur vorübergehen- der Zweck) = § 95 I S. 1 BGB : kein wesentlicher Bestandteil (nur Scheinbestandteil) Ergebnis: Es findet gem. § 946 BGB kein originärer Eigentumserwerb am Holzhaus seitens des V statt. Gartenpächter P ist und bleibt während des Pachtverhältnisses Eigen- tümer des Holzhauses.