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Leitfäden und Tipps
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öffentliches Recht 2. Semester Nebenfach Rechtswissenschaften, Skripte von Rechtswissenschaft

ausführliche Zusammenfassung über Vorlesungsthemen: Staatsorganisationsrecht, Grundrechte

Art: Skripte

2023/2024

Zum Verkauf seit 31.07.2024

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ÖFFENTLICHES RECHT
SoSe 2024
Staatsorganisationsrecht
A. Einführung
Grundgesetz Beschluss 1949
I. Grundgesetz-Änderung
nur durch Gesetz (Art.79 I GG)
+ 2/3 Mehrheit in Bundestag, Bundesrat (Art.79 II GG)
Änderungsgrenzen in Ewigkeitsklausel (Art. 79 III GG)
II. Schutzzweck der Normen
zB. Art 46 I bis IV GG: Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Bundestages (Indemnität, Immunität)
III. Auslegungsmethoden (der Norm)
- Grammatikalische Auslegung (Wortlaut)
- Historisch-genetische Auslegung (Historie)
- Systematische Auslegung (Systematik)
- Teleologische Auslegung (Sinn, Zweck)
B. Gesetzgebungskompetenzen ( Art. 70 – 74 GG; Art. 30 GG)
- Art. 70 GG: begründet die grundsätzliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder als Regel
Gesetzgebungsbefugnis des Bundes ist demgegenüber die Ausnahme und bemisst sich nach den
Vorschriften über die sog. ausschließliche bzw. die sog. Konkurrierende Gesetzgebung
- Art. 71 GG: Spezialnorm der Anwendung der ausschließlichen Gesetzgebung
- Art. 72 GG: Spezialnorm der Anwendung der konkurrierenden Gesetzgebung
- Art. 73 GG: Katalog mit Gegenständen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
- Art. 74 GG: Katalog mit Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
I. Vorgehen
a. 1. Ebene: Geht es um ein Gesetz, das inhaltlich im Katalog der Gegenstände der ausschließlichen
Gesetzgebung (Art. 73 GG) aufgeführt wird?
-> Falls ja: Die Gesetzgebungskompetenz liegt ausschließlich beim Bund (Art. 71 GG berücksichtigen)
-> Falls nein => 2. Ebene prüfen
b. 2. Ebene: Geht es um ein Gesetz, das inhaltlich im Katalog der Gegenstände der konkurrierenden
Gesetzgebung (Art. 74 GG) aufgeführt wird?
-> Falls ja: Die Länder können u.U. die Gesetzgebungskompetenz haben (bemisst sich nach Art. 72
GG); sonst nur Bund
-> Falls nein => 3. Ebene gilt
c. 3. Ebene: Es geht um ein Gesetz, das inhaltlich NICHT in den Katalogen der Gegenstände der
ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung aufgeführt wird. Die Gesetzgebungskompetenz
liegt daher bei den Ländern (Art. 70 GG)
-> Ausnahme: ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes:
i. kraft Natur der Sache: Sachgebiete, die logisch zwingend nur durch den Bund und
bundeseinheitlich geregelt werden können (z.B. Regelungen über Bundessymbole wie etwa
die Nationalhymne)
ii. kraft Sachzusammenhang: Kompetenzausdehnung in die Breite, wenn eine dem Bund
ausdrücklich zugewiesene Materie verständlicherweise nicht geregelt werden kann, ohne dass
zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene Materie mitgeregelt wird, z.B. Kompetenz des
Bundes über Regelung der Gerichtsgebühren im Zusammenhang mit dem gerichtl. Verfahren
aufgrund von Art. 74 I Nr. 1 GG (Kompetenz des Bundes über Verfahrensrecht)
iii. kraft Annexkompetenz: Kompetenzausdehnung in die Tiefe, wenn Materie in funktional
unlösbarem engem Zusammenhang mit ausdrücklich zugewiesener Materie steht, z.B.
Kompetenz des Bundes über Bundeswehrhochschulen als Annexkompetenz aufgrund von Art.
73 I Nr. 1 GG (Kompetenz des Bundes für Verteidigung)
II. Sonderregelungen bei konkurrierender Gesetzgebung
a. Art. 72 II GG: „Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat
der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger
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ÖFFENTLICHES RECHT

SoSe 2024 Staatsorganisationsrecht A. Einführung Grundgesetz Beschluss 1949 I. Grundgesetz-Änderung nur durch Gesetz (Art.79 I GG)

  • 2/3 Mehrheit in Bundestag, Bundesrat (Art.79 II GG) Änderungsgrenzen in Ewigkeitsklausel (Art. 79 III GG) II. Schutzzweck der Normen zB. Art 46 I bis IV GG: Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Bundestages (Indemnität, Immunität) III. Auslegungsmethoden (der Norm)
  • Grammatikalische Auslegung (Wortlaut)
  • Historisch-genetische Auslegung (Historie)
  • Systematische Auslegung (Systematik)
  • Teleologische Auslegung (Sinn, Zweck) B. Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 – 74 GG; Art. 30 GG)
  • Art. 70 GG: begründet die grundsätzliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder als Regel Gesetzgebungsbefugnis des Bundes ist demgegenüber die Ausnahme und bemisst sich nach den Vorschriften über die sog. ausschließliche bzw. die sog. Konkurrierende Gesetzgebung
  • Art. 71 GG: Spezialnorm der Anwendung der ausschließlichen Gesetzgebung
  • Art. 72 GG: Spezialnorm der Anwendung der konkurrierenden Gesetzgebung
  • Art. 73 GG: Katalog mit Gegenständen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
  • Art. 74 GG: Katalog mit Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes I. Vorgehen a. 1. Ebene: Geht es um ein Gesetz, das inhaltlich im Katalog der Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung (Art. 73 GG) aufgeführt wird? -> Falls ja: Die Gesetzgebungskompetenz liegt ausschließlich beim Bund (Art. 71 GG berücksichtigen) -> Falls nein => 2. Ebene prüfen b. 2. Ebene: Geht es um ein Gesetz, das inhaltlich im Katalog der Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 GG) aufgeführt wird? -> Falls ja: Die Länder können u.U. die Gesetzgebungskompetenz haben (bemisst sich nach Art. 72 GG); sonst nur Bund -> Falls nein => 3. Ebene gilt c. 3. Ebene: Es geht um ein Gesetz, das inhaltlich NICHT in den Katalogen der Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung aufgeführt wird. Die Gesetzgebungskompetenz liegt daher bei den Ländern (Art. 70 GG) -> Ausnahme: ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes: i. kraft Natur der Sache: Sachgebiete, die logisch zwingend nur durch den Bund und bundeseinheitlich geregelt werden können (z.B. Regelungen über Bundessymbole wie etwa die Nationalhymne) ii. kraft Sachzusammenhang: Kompetenzausdehnung in die Breite, wenn eine dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie verständlicherweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene Materie mitgeregelt wird, z.B. Kompetenz des Bundes über Regelung der Gerichtsgebühren im Zusammenhang mit dem gerichtl. Verfahren aufgrund von Art. 74 I Nr. 1 GG (Kompetenz des Bundes über Verfahrensrecht) iii. kraft Annexkompetenz: Kompetenzausdehnung in die Tiefe, wenn Materie in funktional unlösbarem engem Zusammenhang mit ausdrücklich zugewiesener Materie steht, z.B. Kompetenz des Bundes über Bundeswehrhochschulen als Annexkompetenz aufgrund von Art. 73 I Nr. 1 GG (Kompetenz des Bundes für Verteidigung) II. Sonderregelungen bei konkurrierender Gesetzgebung a. Art. 72 II GG: „Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger

Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.“ b. Art. 72 III GG normiert für gewisse Bereiche Abweichungskompetenzen der Länder C. Gesetzgebungsverfahren

  • Art. 76 – 79 GG
  • Initiativberechtigung: im Bundestag durch Bundesregierung/ Mitte Bundestag/Bundesrat I. Zustimmungspflichtige Gesetze, Einspruchsgesetze
    • Einspruchsgesetze (Art. 77 III, IV GG): Einspruch durch Bundesrat nach Vermittlungsverfahren gg Gesetz vom Bundestag; Bundestag kann zurückweisen
    • Zustimmungspflichtige Gesetze (Art. 77 IIa GG): Ausnahmefall (muss positiv im GG normiert sein); Gesetz scheitert wenn Bundesrat Zustimmung verweigert -> im Einzelfall prüfen ob zustimmungspflichtig (va. Wenn finanzieller Aufwand enthalten, aber s. Gesetzesentwurf) II. Form Art. 82 GG Gegenzeichnung Bundesregierung; Ausfertigung=Unterschreibung durch BundespräsidentIn; Verkündung Bundesgesetzblatt; Inkrafttreten D. Verhältnis Bundes- zu Landesrecht
  • Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht
  • gegenseitige Rücksichtnahme! = Bundestreue E. Verwaltungskompetenzen = Ausführung Bundesgesetze
  • 3 Arten: Landeseigenverwaltung (eigener Spielraum), Bundesauftragsverwaltung (Länder vollziehen, aber große Steuerung durch Bund), Bundeseigenverwaltung (Bund führt Bundesgesetze selbst aus) F. Parlamentarische Demokratie Demokratie = politisches Prinzip, nach dem das Volk durch freie Wahlen an der Machtausübung im Staat teilhat; Regierungssystem, in dem die vom Volk gewählten Vertreter die Herrschaft ausüben (Art. 20 GG) I. Wahlrechtsgrundsatz a. Allgemeinheit der Wahl: grundsätzlich aktives Wahlrecht für grundsätzlich Alle b. Unmittelbarkeit der Wahl: Bundestag basiert ohne Zwischenschritte auf Wahlakt c. Freiheit der Wahl: ohne jegliche Form von Zwang d. Gleichheit der Wahl: Zählwertgleichheit (one person, one vote); Erfolgswertgleichheit (jede Stimme gleicher Einfluss auf Zsmsetzung Bundestag) e. Geheimheit der Wahl: als Pflicht; Sicherung der Freiheit der Wahl f. Öffentlichkeit der Wahl: Wahl nachvollziehbar, verstehbar II. Bundestag a. Bisher: Personalisierte Verhältniswahl zum Mehrparteiensystem Erststimme: DirektkandidatInnen des Wahlkreises Zweitstimme: Landesliste einer Partei -> Überfüllter Bundestag b. Demnächst: Verhältniswahl Erststimme: WahlkreisbewerberIn Zweitstimme: Landesliste einer Partei -> Zweitstimmendeckung (= Erststimme nur Parlaments-Einzug, wenn Partei genug Zweistimmen)
  • feste Sitzanzahl
  • Grundmandatsklausel entfällt III. Abstimmungen
  • Leitgedanke: Freiheit, Gleichheit der BürgerInnen
  • Absage an jegliche Monarchieformen, Gemeinwohl entsprechendes staatl. Handeln II. Sozialstaat (Sozialstaatsprinzip als verstärkender Argumentationsfaktor!!!)
  • Art. 20 I GG
  • geschützt durch Ewigkeitsklausel (Staatsstrukturprinzip (Art. 79 III GG)
  • Herstellung sozialer Sicherheit, Gerechtigkeit
  • Vorläufer: Bismack’sche Sozialgesetzgebung
  • als Gestaltungsauftrag für Gesetzgeber
  • grundrechtliche Relevanz: Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums III. Rechtsstaat
  • Art. 20 II, III GG (steht nicht direkt drin)
  • geschützt durch Ewigkeitsklausel (Staatsstrukturprinzip (Art. 79 III GG)
  • Rechtsbedeutung, -einordnung, -verhältnis
  • Grundsatz der Gewaltenteilung
  • Rechtssicherheit, Vertrauensschutz
  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
  • Bestimmtheitsgebot
  • Gewährleistung effektiver Rechtsschutz, Zugang zum Recht a. Radbruchsche Formel
  • greift bei Streit zwischen Rechtspositivismus & NaturR
  • NaturR gilt, wenn Rechtspositivismus ungerecht ist b. Kategorien von Gesetzen
  • im formellen, materiellen Sinne: abstrakt-generelle Regelungen mit Außenwirkung (von Parlament)
  • im nur-formellen Sinne: ohne abstrakt-generelle Regelungen (Parlament)
  • im nur-materiellen Sinne: abstrakt-generelle Regelungen mit Außenwirkung (von Exekutive) c. Normhierarchie Verfassung > (Parlaments-)Gesetze > Rechtsverordnung > Satzung d. Auslösung Normenkollisionen
  • lex-superior-Grundsatz = höherrangig verdrängt niederrangige
  • lex-specialis-Grundsatz = speziellere > allgemeinere
  • lex-posterior-Grundsatz = später erlassene > früher erlassene e. Staatsgewalt
  • gesetzgebende (Legislative): Bundestag, -rat, Parlamente
  • ausführende/vollziehende Gewalt (Exekutive): Bundeskanzler, -regierung, Landesregierungen, Polizei, …
  • rechtssprechende Gewalt (Judikative): BVerfG, Gerichte (der Länder) = horizontale Gewaltenteilung

= vertikale Gewaltenteilung (Gewaltenteilung-Matrix) f. Vertrauensschutz

  • Bestimmtheitsgebot: Normen müssen hinreichend klar, bestimmt sein Art. 103 II GG (StrafR); Art. 80 I GG; Art, 20 II, III GG
  • Rückwirkungsverbot: Art. 103 II GG (StrafR); ÖR, ZivilR: echte Rückwirkung (nachträglicher Eingriff in bereits Abgeschlossenes; rechtfertigungsfähig) unechte Rückwirkung (Eingriff in gegenwertig, nicht Abgeschlossenes; regelm. zulässig) -> soll Vertrauensschutz herstellen K. Staatsstrukturprinzipien II I. Bundestag
  • Art. 38 - 48 GG
  • Grundsatz der Diskontinuität (nicht abgeschlossene Beratungen abgebrochen bei Neu-Zusammentritt)
  • Vorarbeit in Ausschüssen, weiteren parlamentarische Gremien
  • Gesetzgebungsfunktion
  • Kreationsfunktion: Mitwirkung bei Bestellung AmtsinhaberInnen (BundekanzlerIn Wahl, mittelbare Beteiligung Wahl BundespräsidentIn, Bestellung BVerfG RichterInnen)
  • Kontrollfunktion: parlamentarische Kontrolle der Regierung
  • Öffentlichkeitsfunktion: öffentl. Verhandlungen, Öffentlichkeitsarbeit, öffentl. Bundestagsdokumente, …
  • Abgeordnete: freies Mandat (aber Fraktionsdisziplin), Mitwirkungsrechte, Indemnitat+Immunität L. Verfassungsorgane II. Bundestagspräsidium
  • Wahl aus ihrer Mitte: PräsidentIn (Leitung Sitzungen Bundestag; Ausübung Hausrecht, Polizeigewalt im Gebäude Bundestag; können Ordnungsmaßnahmen verhängen §§36 GOBT) -> Vorschlag obliegt stärkster Fraktion, StellvertreterIn, SchriftführerIn III. BundespräsidentIn
  • Art. 54 – 61 GG
  • Repräsentativfunktion: Staatsoberhaupt, völkerrechtliche Vertretung, Staatspflege, Begnadigungen
  • Beurkundungsfunktion: Gesetzesausfertigung, Mitwirkung bei Regierungsbildung (Vorschlag, Ernennung BundeskanzlerIn, - ministerInnen, -richterInnen)
  • Reservefunktion: Auflösung Bundestag, Erklärung Gesetzgebungsnotstand
  • durch Bundesversammlung für 5 Jahre gewählt
  • Inkombabilitätsvorschrift (kein Inhaber anderer Ämter)
  • Anwendungsvorrang ggü. nationalem Recht (aber beschränkt zB. Bei Verstoß gg. Art. 79 III GG)
  • Art. 23 GG: Begründung EU
  • Ministerrat (mehrere) der EU: Vertreter der Mitgliedsstaaten: Einfluss der Nationen auf EU

Grundrechte A. Grundlegendes Menschenrechte

  • Schutz vor Willkür und/oder Übermacht eines Staates
  • beruhend auf Menschenrechtsverträgen (u.a. UN-Frauenrechtskonvention, GG, europ. Menschenrechte, …)
  • verabschiedet von UN-Generalversammlung
  • Art.1: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren
  • gibt Anstoß Menschenrechte in nationalen Verfassungen zu verankern I. Grundrechte im Überblick - GG kennt Grundrechte Art. 1 – 19 GG; grundrechtsgleiche Rechte (vgl. Aufzählung Art. 93 I Nr. 4a GG) - Grundrechte bedeuten „objektive Wertordnung“ - Klassische Einteilung: Freiheits-, Gleichheitsgrundrechte, Leistungs- und Teilhaberechte - Völkerrechtsfreundlichkeit des GG - Verständnis von Grund- und Menschenrechten gilt auch für unmittelbaren Kontext des nationalen Verfassungsrechts -> Menschenrechtsverträge als „living instruments“ (Weiterentwicklung in Auslegung) B. Verfassungsbeschwerde (98% vor BVerfG) I. Prüfungsaufbau von Freiheitsgrundrechten I. Prüfung von Art. … GG Artikel prüfen, ob die zutreffen … II. Prüfung von Art. … GG zB. Art 2 I GG (s. unten)
  1. Schutzbereich: a. persönl. Schutzbereich: Deutschen-Grundrecht („Alle Deutsche“), „Jedermann“-Recht („Jeder….“)
  • von juristischen Personen Art. 19 III GG: zB. Eigentumsfreiheit (nicht: zB. Gewissensfreiheit) b. sachlicher Schutzbereich: Was versteht man unter „Meinung, Versammlung, Kunst, Religion“? -> Auslegung je nach Grundrecht
  1. Eingriff: a. moderner Eingriffsbegriff: jede staatl. Maßnahme, die grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz/teilweise unmöglich macht b. klassischer Eingriffsbegriff: nur bei unklaren Fällen
  2. Rechtfertigung: a. Schranken:
  • Einfacher Gesetzesvorbehalt: Schranken in Art. 1-19 GG definiert
  • qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Schranken in Vorschriften allg. Gesetze
  • verfassungsimmanente Schranken: Beschränkung durch andere Grundrechte möglich, trotz vorbehaltslosen Grundrechts b. Schranken-Schranken (= Grenzen der Einschränkbarkeit eines Grundrechts): i. formelle Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Gesetzes: Gesetzgebungskompetenz, Gesetzgebungsverfahren, Form (Tipp: Staatsorganisationsrecht prüfen) ii. materielle … = abstrakte Verhältnismäßigkeitsprüfung ( inhaltlich der angewendeten (Verbots-)Norm) -> nicht auf Fall beziehen iii. Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des beschränkten Gesetzes/des konkreten Einzelfalls: Verhältnismäßigkeitsprüfung -> Ergebnis der Ausarbeitung Verhältnismäßigkeitsförderung aus materieller Verfassungsmäßigkeit (ii) auf Fall beziehen -> entfällt wenn Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz richtet II. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (wichtigster Teil!) -> bei Schranken-Schranken entw. formell/materiell
  • aus Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG), Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 I GG)
  • parallele Herausbildung in anderen ROen
  • in vielen Gesetzen mittlerweile explizit verankert (Polizeirecht, Versammlungsrecht, …)
  • 2 Prüfungen: abstrakte (Rechtsgrundlage ohne Einzelfall), konkrete (nur bei Anwendung der Rechtsgrundlage im konkreten Einzelfall)
  • „was/welches Verbot greift in allgemeine Handlungsfreiheit ein?“
  1. Prüfungsreihenfolge

kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränken lässt.“ -> nicht mehr durch Sittengesetz und „Rechte anderer“

  • „Jeder Mensch hat das Recht zu tun und zu lassen, was er möchte. Dieses Recht kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden“ (-> Jede Handlung fällt da drunter) -> subsidiär prüfen (nur dann, wenn andere Grundrechte nicht einschlägig/betroffen sind)
  • daraus können auch Schutzpflichten des Staates folgen (zB. bei Unverhältnismäßigkeiten im Privatrecht)
  • Ausländer können sich auch auf Deutschen-Grundrechte berufen (zb. Art.8)
    • EU-BürgerInnen: Art.2 I GG vgl. Art.18 AEUV
    • Nicht EU-BürgerInnen: ermitteln, ob entstehungsgeschichtlich/Lichte internat. menschenrechtl. Verpflichtungen eine Differenzierung im Schutzniveau statthaft D. Menschenwürde (Art.1 I GG)
  • pers. Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht
  • sachl. Schutzbereich: Würde
  • allg. Eigenwert, der dem Menschen kraft seiner Persönlichkeit zukommt
  • Eingriff: liegt Objektformel entsprechend vor, wenn Mensch zum „bloßen Objekt staatl. Handelns wird“
  • Eingriffsbsp.: Sklaverei, Folter, lebenslange Freiheitsstrafe ohne Chance auf Freiheit, Entzug Existenzminimum
  • Schranke: KEINE Rechtfertigung der Eingriffe in Menschenrechte (Prüfungsschritt III scheitert! -> Eingriff in Menschenwürde führt automatisch zur Verletzung der Menschenwürde)
  • garantiert durch Ewigkeitsklausel (Art. 79 III GG)
  • jedes Grundrecht hat „Menschenwürde-Gehalt“
  • i.V.m. Sozialstaatprinzip (Art. 20 GG): Menschenwürde wird zu weiterem Grundrecht (menschenwürdiges Existenzminimum)
  • modernes Verständnis (da wenig Eingriff, viele Diskussionen ob zulässig): Selbstbestimmung als Kern der Menschwürde E. Allgemeines Persönlichkeitsrecht/ APR Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG - prüfen, wenn andere Grundrechte nicht greifen!!! (erster Oberpunkt: I)
  • Jedermann-Grundrecht
  • Geschützt/sachlicher Schutzbereich: Recht auf Selbstwahrung, Selbstdarstellung, Selbstbestimmung, Intimsphäre, Privatsphäre, Sozialsphäre
  • Schranken: Anwendung der Schranken des Art. 2 I GG (, da keine Rechtfertigung des Art.1 I GG)
  • Ableitung aus Menschenwürdegarantie -> bei Zulässigkeit von Eingriffen zu berücksichtigen (je näher Bezug zur Menschenwürde, desto strenger Anforderungen an Rechtfertigung) -> Leitgedanke: „muss Sphäre privater Lebensgestaltung geben, die als ein unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit gewährleistet ist“
  • in orginär privatrechtl. Kontext:
  • allg.: private Personen nicht unmittelbar an APR gebunden (sondern grundsätzl. nur staatl. Stellen)
  • zw. Privatpersonen: „mittelbare Drittwirkung der Grundrechte“ -> normativer Anknüpfungspkt. Im PrivatR benötigt (va. unbestimmte Rechtsbegriffe; Generalklauseln)
  • Fallgruppen:

F. Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit (Art.2 II GG)

  • Jedermann-Grundrecht
  • sachlicher Schutzbereich: 2 untersch. Grundrechte (ggf. zsm geprüft) Leben = körperl. Dasein i.S.d. biologisch-physischen Existenz des Menschen körperl. Gesundheit = Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn, psychisch-seelisches Wohlbefinden
  • Schranken: einfacher Gesetzesvorbehalt („aufgrund eines Gesetzes“)
  • enthält neg. (Staat darf etw. nicht tun), pos. (Schutzpflicht) Verpflichtungen
  • typische Fälle: Polizeigewalt, Nichtraucherschutz, Lärmschutz, Organtransplantation, Schwangerschaftsabbruch I. Recht auf Leben - Beginn d. Lebens umstritten (vollendete Geburt?) -> Schutz d. ungeborenen Lebens durch BVerfG ab Nidation (14d nach Empfängnis) - Ende d. Lebens: (Hirn-)Tod - enge Verzahnung mit Menschenwürde - kein absoluter Rang -> kann beschränkt werden - Nicht nur Schutz ermöglichen, sondern auch rechtlichen Rahmen anwenden II. Recht auf körperl. Unversehrtheit
  • neg. Verständnis: Abwesenheit von Erkrankungen pos. Verständnis: Hineinlesen des Rechts auf Gesundheit (schon vorhanden auf internat. Ebene)
  • psychisches Wohlbefinden G. Klimaschutzgesetz = Verpflichtung Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55% ggü. 1990 zu mindern -> dazu Festlegung bis dahin geltender sektorenbezogener Jahresemissionsmengen
  • als Schutzpflicht des Staates aus Art. 20a GG (Verhältnismäßigkeitsprüfung!; Eingriff in Grundrechtspositionen durch Unterlassen!)
  • eingriffsähnliche Vorwirkung = greift in Freiheitsrechte zukünftiger Generationen (nach 2030) ein.
  • intertemporale Freiheitssicherung = schützen Grundrechte vor einseitiger Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebene Treibhausgasminderungslast in die Zukunft (fehlen von Mindestregelungen für nach 2030 für Anreize/Orientierung) -> verhältnismäßige Verteilung von Freiheitschancen über Generationen (zB. Herausforderungen Fiskalpolitik, Sozialversicherungssysteme) H. Vertraulichkeit der Kommunikation und Wohnung als Rückzugsort
  • Trennungsgebot (von Polizei, Nachrichtendienst): abgeleitet aus Rechtsstaatsprinzip I. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
  • Art. 10 GG
  • Jedermann-Grundrecht
  • sachlicher Schutzbereich: Schutz der individuellen Fernkommunikation

Einzelne in einer bestimmten Situation für sich als bindend wahrnimmt, so dass er nicht ohne Gewissensnot gegen sie handeln könnte

  • Geschützt: Freiheit, ein Gewissen zu haben; Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gg. Gebote, Verbote des Gewissens zu handeln M. Berufsfreiheit
  • Art. 12 GG
  • pers. Schutzbereich: Deutschen-Grundrecht (Ausländer: Art. 2 I GG)
  • sachl. Schutzbereich: Berufswahl, -ausübung
  • Schranken: in Art. 12 I S.2 GG
  • nicht nur vorübergehende Tätigkeit; dient Schaffung, Erhaltung einer Lebensgrundlage
  • Eingriff muss objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (unmittelbare Auswirkung auf berufliche Tätigkeit)
  • Drei-Stufen-Theorie: (-> nicht unbedingt nötig)
  • Eingriffe in Berufsausübung: gerechtfertigt, wenn Gesichtspkte der Zweckmäßigkeit sie verlangen („wie“)
  • Eingriffe in subj. Berufswahlfreiheit: gerechtfertigt, wenn Ausübung ohne Erfüllung der Vorauss. unmöglich/ursachgemäß wäre; Schaden/Gefahren für Allgemeinheit drohen („ob“)
  • Eingriffe in objektive Berufswahlfreiheit: gerechtfertigt, wenn zur Abwehr nachweisbarer/höchstwahrsch. Schwerer Gefahren für wichtiges Gemeinschaftsgut erforderlich sind N. Meinungs-, Presse freiheit
  • Art.5 I GG
  • pers. Schutzbereich: Jedermann-Grundrechte
  • Sachl. Schutzbereich: Meinungsfreiheit, Pressefreiheit
  • Schranken: einfacher Gesetzesvorbehalt: Art. 5 II GG I. Pressefreiheit:
  • Schutz des gesamten pressespezifischen Handlungsvorgangs (Beschaffung-Verbreitung); technologieneutrale Ausgestaltung
  • Tendenzfreiheit (keine Ausgewogenheit-, Neutralitätspflicht), Informantenschutz, Redaktionsgeheimnis, Auskunftsansprüche für Presse
  • schützt äußere Umstände/Rahmenbedingungen II. Meinungsfreiheit:
  • schützt Inhalte (auch der Presse)
  • Doppelfkt.: Individualgrundrecht, obj. Bedingung d. demokratischen Prozesses
  • Meinung= Ergebnis eines wertenden Denkprozesses / Element der Stellungnahme
  • jede Verbreitungsform geschützt
  • auch Tatsachenbehauptungen umfasst, soweit Vorauss. der Meinungsbildung (wenn nicht bewusst unwahre Tatsachen)
  • Schranken: allgemeine Gesetze = verbieten nicht eine bestimmte Meinung als solche, sondern dienen ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung einem besonderen Rechtsgut
  • Berücksichtigen der Wechselwirkungslehre : Schranken setzen einem Grundrecht Grenzen – die Grenzen sind aber im Lichte der Bedeutung des Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Staat selbst begrenzt
  1. hate speech: Maßstab muss vereinbar sein mit Persönlichkeitsrecht; kein Schutz von Schmähkritik; auch Beleidigung des Kollektivs kann persönliche betreffen (je größeres Kollektiv, umso schwächer die persönl. Betroffenheit); wenn Auseinandersetzung mit Thema einer Person im Vordergrund und daraus Formung eines Werturteils, ist dies rechtlich
  2. Rechtfertigungsmaßstäbe/Abwägungskriterien:
  • Wer äußert sich?: Für Presse gelten höhere Sorgfaltsanforderungen als für Private
  • Wer ist betroffen?: Machtkritik erfüllt wesentliche Funktion in einer Demokratie
  • Form der Äußerung?: Dauerhafte Verfügbarkeit der kritischen Äußerung problematisch
  • Kontext der Äußerung?: bei spontanen Äußerungen mehr Großzügigkeit
  • Inhalt der Äußerung?: Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen. O. Vereinigungs freiheit
  • Art. 9 GG
  • pers. Schutzbereich: Deutschen-Grundrecht (Abs. 1) -> Auffanggrundsatz Art. 2 I GG für Ausländer ; Jedermann- Grundrecht (Abs. 3)
  • sachl. Schutzbereich: Bildung von Vereinen, Gesellschaften
  • Schranken: explizite Schranke für Verbote in Art. 9 II GG, im Übrigen durch verfassungsimmanente Schranken beschränkbar
  • Vereinigung = jede Assoziation einer Mehrheit von nat. oder jur. Personen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die sich für eine gewisse zeitliche Dauerhaftigkeit auf freiwilliger Basis zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließt und einer organisierten Willensbildung unterwirft P. Petitionsrecht
  • Art. 17 GG
  • pers. Schutzbereich: Jedermann-GrundR
  • sachl. Schutzbereich: nichtförmliche Rechtsbehelfe: Bitten (zukünftiges Verh.); Beschwerden (vergangenes Verh.)
  • Schranken:
  • ohne Kostenrisiko, Fristbindungen
  • „soziales Frühwarnsystem“ des Staates
  • jede Kommunikation von BürgerInnen mit staatl. HoheitsträgerInnen ist als PetitionsR zu betrachten
  • Anspruch auf Prüfung, schriftliche Mitteilung in Form der Erledigung Q. Eigentumsfreiheit
  • Art. 14 GG
  • pers. Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht
  • sachl. Schutzbereich: Eigentum: alle privatrechtl. Vermögenswerte Rechte, schützt nicht Vermögen als solches, schützt das Erworbene (nicht den Erwerb)
  • Schranken: Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Bestimmungen, die generell/für alle abstrakt/kein bestimmter Fall das Eigentum betreffend festlegen – sprich, in Normen geregelt); Enteignung
  • Sozialpflichtigkeit des Eigentums bei Abwägungen stehts berücksichtigen
  • Bedarf der näheren Ausgestaltung durch Gesetzgeber (da: normgeprägtes GrundR) R. Versammlungs freiheit
  • Art. 8 GG
  • pers. Schutzbereich: Deutschen-Grundrecht ( Auffanggrundsatz Art. 2 I GG für Ausländer )
  • Sachl. Schutzbereich: Versammlung (mind. 3 Personen an einem best. Ort zum gemeins. Zwecke der Meinungsbildung, -äußerung)
  • Schranken: einfacher Gesetzesvorbehalt (unter freiem Himmel); in geschlossenen Räumen: verfassungsimmanente Schranken (nur, wenn kollidiertes Verfassungsrecht)
  • Grundrechtskonkretisierung durch Versammlungsgesetze
  • gemeinsamer Zweck: innere Verbindung erforderlich (Abgrenzung zur bloßen Ansammlung)
  • nur friedliche Versammlungen geschützt
  • stark mit Meinungsfreiheit verknüpft: nimmt sachlich Bezug zu sachl. Schutzbereich S. Freiheit der Person = Beschuldigte sind innerh. kurzer Zeit einem Richter vorzuführen (Zeichen von Rechtsstaatlichkeit) Art. 2 II S.2 GG iVm. Art. 104 GG
  • pers. Schutzbereich: Jedermann- GrundR
  • sachl. Schutzbereich: körperl. Bewegungsfreiheit vor staatl. Eingriffen, Hinderung gg. Seinen Willen einen Ort aufzusuchen, durch staatl. Maßnahmen Freiheit beschränkt auf eingeschränkten Raum T. Grundrechtsgleiche Rechte
  • in Art. 93 Nr. 4a GG festgeschrieben U. Schrankenvorbehalt – Drei unterschiedliche Typen I. Einfacher Gesetzesvorbehalt: z.B. Art. 2 II S. 3 GG: „In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ II. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: z.B. Art. 5 II GG: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ III. Verfassungsimmanente Schranken: (z.B. Art. 4 GG) V. Mittelbare Drittwirkung von Grundrechten: = privatrechtliche Streitigkeiten mit Kollision unterschiedlicher Grundrechtspositionen - „Geltung der Grundrechte “ als Prüfpunkt vor „Schutzbereich“ einführen W. Grundrechtsgleiche Rechte (s. Art. 93 Abs. 4a GG) = subj. Rechtspositionen, die zwar nicht um ersten Abschnitt des GG stehen, aber wie GrundR zu behandeln sind
  • JustizgrundR (101-104): Rechtsweggarantie (nach Art. 19 IV), Recht auf gesetzlichen Richter, Recht auf gesetzl. Gehör, Freiheit der Person