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Leitfäden und Tipps
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Probeklausur Gesellschaftsrecht, Prüfungen von Gesellschaftsrecht / Kapitalgesellschaftsrecht

Prof. Dr. Katja Langenbucher Wintersemester 2023/2024

Art: Prüfungen

2023/2024

Hochgeladen am 22.01.2025

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Vorlesung Gesellschaftsrecht Goethe-Universität Frankfurt am Main
Prof. Dr. Katja Langenbucher Wintersemester 2023/2024
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Sachverhalt
Die Jurastudenten A, B und C betreiben neben ihrem Studium schon seit geraumer Zeit die
„Partyagentur Handkäs mit Musik“. Dazu mieten sie in der Frankfurter Innenstadt zweimal im
Monat wechselnde Lokalitäten an, beauftragen DJs zur musikalischen Unterhaltung sowie
geschultes Gastronomiepersonal für den Getränkeausschank. Die Getränke für ihre
Veranstaltungen beziehen sie seit jeher bei dem Getränkemarkt vom Einzelkaufmann D „D wie
Durst“. Mit ihrer Partyagentur haben A, B und C im Jahr 2023 rund 500.000 € Umsatz gemacht.
Weitere Angestellte beschäftigen sie jedoch nicht. Die umfangreiche Buchhaltung erledigt die
Steuerkanzlei des O, dem Onkel des B, zum Freundschaftspreis“. Im Gesellschaftsvertrag
haben A, B und C Gesamtvertretungsmacht vereinbart. Eine Eintragung ihres Gewerbes ins
Handelsregister ist indessen nicht erfolgt.
Im Vorfeld der nächsten Veranstaltung am 01.05.2024 herrscht zwischen A, B und C
Uneinigkeit über das Getränkeangebot. Während A der hessischen Identität der Veranstaltung
treu bleiben will und den Ausschank von Apfelwein befürwortet, wollen B und C anlässlich des
am gleichen Tag stattfindenden überregionalen Fahrradrennens „Rund um den Finanzplatz
Eschborn“ das aus Bier und Limonade gemischte „Radler“ anbieten. Ohne B und C in Kenntnis
zu setzen, bestellt A im Namen der „Partyagentur Handkäs mit Musik“ am 14.04.2024 bei D
gleichwohl 200 Flaschen Apfelwein zum Gesamtpreis von 350 €, die am 25.04.2024 geliefert
und von A auf ersichtliche Mängel kontrolliert werden. Als D am 02.05.2024 Zahlung der 350 €
verlangt, verweisen B und C auf den Gesellschaftsvertrag und entgegnen, dass A zum
Abschluss des Kaufvertrages überhaupt nicht ermächtigt war. Außerdem halten die Beteiligten
D wahrheitsgemäß entgegen, dass man beim Ausschank am Veranstaltungsabend festgestellt
habe, dass jede zweite Flasche Apfelwein vergoren war. Dies ist unstreitig auf eine
unsachgemäße Lagerung bei D zurückzuführen.
Frage: Von wem kann D Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 350 € verlangen?
1. Probeklausur (11.12.2023)
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Prof. Dr. Katja Langenbucher Wintersemester 2023/

Sachverhalt

Die Jurastudenten A, B und C betreiben neben ihrem Studium schon seit geraumer Zeit die „Partyagentur Handkäs mit Musik“. Dazu mieten sie in der Frankfurter Innenstadt zweimal im Monat wechselnde Lokalitäten an, beauftragen DJs zur musikalischen Unterhaltung sowie geschultes Gastronomiepersonal für den Getränkeausschank. Die Getränke für ihre Veranstaltungen beziehen sie seit jeher bei dem Getränkemarkt vom Einzelkaufmann D „D wie Durst“. Mit ihrer Partyagentur haben A, B und C im Jahr 2023 rund 500.000 € Umsatz gemacht. Weitere Angestellte beschäftigen sie jedoch nicht. Die umfangreiche Buchhaltung erledigt die Steuerkanzlei des O, dem Onkel des B, zum „Freundschaftspreis“. Im Gesellschaftsvertrag haben A, B und C Gesamtvertretungsmacht vereinbart. Eine Eintragung ihres Gewerbes ins Handelsregister ist indessen nicht erfolgt. Im Vorfeld der nächsten Veranstaltung am 01.05.2024 herrscht zwischen A, B und C Uneinigkeit über das Getränkeangebot. Während A der hessischen Identität der Veranstaltung treu bleiben will und den Ausschank von Apfelwein befürwortet, wollen B und C anlässlich des am gleichen Tag stattfindenden überregionalen Fahrradrennens „Rund um den Finanzplatz Eschborn“ das aus Bier und Limonade gemischte „Radler“ anbieten. Ohne B und C in Kenntnis zu setzen, bestellt A im Namen der „Partyagentur Handkäs mit Musik“ am 14.04.2024 bei D gleichwohl 200 Flaschen Apfelwein zum Gesamtpreis von 350 €, die am 25.04.2024 geliefert und von A auf ersichtliche Mängel kontrolliert werden. Als D am 02.05.2024 Zahlung der 350 € verlangt, verweisen B und C auf den Gesellschaftsvertrag und entgegnen, dass A zum Abschluss des Kaufvertrages überhaupt nicht ermächtigt war. Außerdem halten die Beteiligten D wahrheitsgemäß entgegen, dass man beim Ausschank am Veranstaltungsabend festgestellt habe, dass jede zweite Flasche Apfelwein vergoren war. Dies ist unstreitig auf eine unsachgemäße Lagerung bei D zurückzuführen. Frage: Von wem kann D Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 350 € verlangen?

1. Probeklausur (11.12.2023)

Prof. Dr. Katja Langenbucher Wintersemester 2023/ Abwandlung Anders als im Ausgangsfall ist die Firma „Partyagentur Handkäs mit Musik“ ebenso in das Handelsregister eingetragen wie die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Gesamtvertretungsmacht. Am 18.04.2024 schließen nunmehr B und C im Namen der „Partyagentur Handkäs mit Musik“ einen Pachtvertrag mit dem Eigentümer (E), einem guten Freund von C, dem die Veranstaltungslokalität „Kreuz Dame“ gehört. Dort fand sodann die Feier am 01.05.2024 statt. Der vereinbarte Pachtzins beträgt 1.500 €. Nachdem weder die Gesellschaft noch C Bereitschaft zeigen zu zahlen, nimmt E den A und den B in Anspruch. A meint er müsse die Summe nicht bezahlen. Er gibt wahrheitsgemäß an am 16.02.2024 aus der Gesellschaft ausgetreten zu sein, was auch in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht wurde. B wiederum behauptet, er könne nicht zur Kasse gebeten werden, da die Partyagentur aus anderer Sache noch einen Anspruch gegen E aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe. Dass ein solcher Anspruch seit Anfang 2023 besteht, stimmt. E sagt, er habe von As Austritt nichts gewusst und eine Verweigerung der Leistung zugunsten von B ergebe sich aus dieser alten Sache nicht. Frage: Hat E einen Anspruch auf Zahlung des Pachtzinses i.H.v. 1.500 € gegen A oder B? Bearbeiterhinweis: Hinsichtlich gesellschaftsrechtlicher Vorschriften ist die Rechtslage vom 01.01.2024 zugrunde zu legen. § 377 HGB ist nicht zu prüfen.

Prof. Dr. Katja Langenbucher Wintersemester 2023/ (c) Unter gemeinschaftlicher Firma (+) Verstoß gegen Erfordernis des Firmenzusatzes (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB) hindert wirksame Entstehung der Gesellschaft nicht (h.M.) (d) Keine Haftungsbeschränkung eines Gesellschafters (+) (e) Wirksame Entstehung der Gesellschaft im Außenverhältnis, § 123 HGB (+) (aa) Eintragung ins Handelsregister, § 123 Abs. 1 S. 1 HGB (-) (bb) Einvernehmliche vorherige Geschäftsausnahme, § 123 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 HGB (+) Ausnahme des § 123 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HGB greift nicht, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB vorliegen (s.o.) (2) Zwischenergebnis Die Partyagentur „Handkäs mit Musik“ ist oHG i.S.d. § 105 Abs. 1 HGB. Die Eintragung der Firma ins Handelsregister ist somit rein deklaratorisch bb) Eigene Willenserklärung der oHG (-) cc) Stellvertretung durch A, §§ 164 ff. BGB (+) (1) Eigene Willenserklärung des A (+) (2) Im Namen der oHG (+) (3) Mit Vertretungsmacht (+) (P): War A zum Abschluss des Kaufvertrages ermächtigt? (a) Alleinvertretungsmacht des A gem. § 125 Abs. 1 HGB (-) Grds. ist gem. § 124 Abs. 1 HGB jeder Gesellschafter alleinvertretungsbefugt. A ist zwar durch den Gesellschaftsvertrag nicht gänzlich von der Vertretung ausgeschlossen, die Alleinvertretungsmacht ist jedoch bereits dann ausgeschlossen, wenn der Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes regelt. A, B und C haben im Gesellschaftsvertrag eine echte Gesamtvertretung gem. § 124 Abs. 2 HGB vereinbart. Da B und C dem Rechtsgeschäft nicht zugestimmt haben (§§ 182 ff. BGB) und A auch nicht zum Abschluss solcher Verträge von B und C ermächtigt war (vgl. § 124 Abs. 2 S. 2 HGB) hatte A keine Vertretungsmacht (b) Negative Registerpublizität, § 15 Abs. 1 HGB (+) Möglicherweise kann die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Gesamtvertretung D gem. § 15 Abs. 1 HGB nicht entgegengehalten werden, wenn es sich dabei um eine eintragungspflichtige Tatsache handelt, die Eintragung unterblieben ist und D keine positive Kenntnis von der gesellschaftsvertraglichen Regelung hatte. (aa) Eintragungspflichtige Tatsache (+) Vgl. §§ 106 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 HGB. (bb) Keine Eintragung und Bekanntmachung (+)

Prof. Dr. Katja Langenbucher Wintersemester 2023/ (cc) Keine positive Kenntnis von D (+) (c) Kein Missbrauch des Umfangs der Vertretungsmacht, § 242 BGB (+) Anhaltspunkte für kollusives Handeln, positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis (Evidenz) von der fehlenden Vertretungsmacht seitens D liegen nicht vor. Ebenso wenig handelt es sich bei dem Kaufvertrag um eine Änderung des Gesellschaftszwecks oder ein Grundlagengeschäft b) Willenserklärung von D (+) Zugang der Willenserklärung bei der oHG (+). Es kann dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich des Zugangs ebenfalls auf § 15 Abs. 1 HGB zurückzugreifen ist, oder sich die Wirksamkeit des Zugangs bereits aus § 124 Abs. 6 HGB ergibt. II. Anspruch nicht erloschen (+)

  1. Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 434, 323 Abs. 1 Alt. 2 BGB Grundsätzlich könnte die Aussage der Beteiligten, sie würden die Kaufpreiszahlung verweigern, in eine konkludente Rücktrittserklärung umgedeutet werden. Die Rücktrittsvoraussetzungen lägen ebenfalls vor. Insbesondere wäre eine Fristsetzung gem. § 323 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BGB entbehrlich. Doch lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, ob die oHG ein Interesse an der vollständigen Rückabwicklung des Vertrages hat. Zum einen müsste sie dann für die ausgeschenkten und mangelfreien Flaschen u.U. Wertersatz leisten. Zum anderen gibt es noch keine Kaufpreiszahlung, die die oHG im Rückgewährschuldverhältnis zurückerhalten könnte. Drittens erscheint es naheliegender, dass die oHG auch für die nächste Feier Apfelwein benötigt, und deshalb durchaus Interesse an einer Nacherfüllung hat.
  2. Weitere rechtsvernichtende Einwendungen (-) Anmerkung: Für die inhaltliche Prüfung, war es jedoch gleichgültig, ob ein Rücktritt oder die Sachmängeleinrede von den Bearbeitern geprüft wurde. III. Anspruch durchsetzbar (-)
  3. Sachmängeleinrede, § 438 Abs. 4 S. 2 BGB analog Anmerkung: Zwar findet § 438 Abs. 4 BGB direkt nur auf den Fall Anwendung, in dem der Nacherfüllungsanspruch des Käufers verjährt und deshalb ein Rücktritt nach § 218 BGB ausgeschlossen ist. Da der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist und kein Anspruch, kann dieser nicht verjähren (vgl. § 194 Abs. 1 BGB). Wenn der Käufer die Zahlung aber selbst dann verweigern kann, wenn ein Rücktritt wegen dem verjährten Nacherfüllungsanspruch nicht mehr möglich ist, so muss er dies erst recht (!) dürfen, wenn sein Nacherfüllungsanspruch noch nicht

Prof. Dr. Katja Langenbucher Wintersemester 2023/ Kaufpreiszahlung i.H.v. 350 € gem. § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 105 Abs. 2 HGB. B. Anspruch D gegen A, B und C auf Kaufpreiszahlung i.H.v. 350 € gem. § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 105 Abs. 2, 126 S. 1 HGB I. Wirksame Gesellschaft (+), s.o. II. Wirksame Gesellschaftsverbindlichkeit (+), s.o. III. Gesellschafterstellung von A, B und C (+) IV. keine Einwendungen, § 128 HGB (-) A, B und C können gem. § 128 HGB die Mängeleinrede bzw. das bestehende Rücktrittsrechts einredeweise geltend machen. Es ist unerheblich, ob man gem. § 128 Abs. 1 HGB auf die Einrede der Gesellschaft aus § 438 Abs. 4 S. 2 BGB analog oder auf eine eigene Einrede der Gesellschafter wegen der Möglichkeit der Gesellschaft zur Ausübung des Gestaltungsrecht „Rücktritt“ § 128 Abs. 2 HGB abstellt.^1 V. Ergebnis D hat gegen A, B und C keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.H.v. 350 € gem. § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 105 Abs. 2, 126 S. 1 HGB. C. Gesamtsergebnis D kann weder von der Partyagentur „Handkäs mit Musik“ oHG noch von A, B und C Zahlung der 350 € verlangen (^1) K. Schmidt/Drescher, in: MüKo HGB, 5. Aufl. 2022, § 129 Rn. 19.

Prof. Dr. Katja Langenbucher Wintersemester 2023/ Abwandlung A. Anspruch E gegen A auf Zahlung des Pachtzinses i.H.v. 1.500 € gem. §§ 581 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 105 Abs. 2, 137 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 HGB (-) Eine Nachhaftung für Verbindlichkeiten kommt nur in Betracht, wenn sie schon vor Ausscheiden des Gesellschafters begründet wurden. Hier ist A am 16.02.2024 wirksam aus der Gesellschaft ausgetreten, der Vertrag mit E wurde jedoch erst am 18.04.2024 geschlossen. Dass E vom Austritt nichts wusste, ist wegen Eintragung im HR unschädlich B. Anspruch des E gegen B auf Zahlung des Pachtzinses i.H.v. 1.500 € gem. §§ 581 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 105 Abs. 2, 126 S. 1 HGB (-) I. Wirksame Gesellschaft (+) An der Wirksamkeit der Gesellschaft ändert der Austritt des A nichts. II. Wirksame Gesellschaftsverbindlichkeit Pachtvertrag gem. §§ 581 ff. BGB; notwendig sind zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, gem. §§ 145 ff. BGB.

  1. Willenserklärung des E (+)
  2. Willenserklärung der „Partyagentur Handkäs mit Musik“ oHG a) Eigene Willenserklärung der oHG (-) b) Stellvertretung durch B und C, §§ 164 ff. BGB B und C könnten die oHG wirksam vertreten haben. aa) Eigene Willenserklärung (+) bb) Im Namen der oHG (+) cc) Mit Vertretungsmacht (+) Grds. Alleinvertretungsmacht eines jeden Gesellschafters, § 124 Abs. 1 HGB, im Gesellschaftsvertrag wurde jedoch echte Gesamtvertretung vereinbart und ins Handelsregister eingetragen, §§ 124 Abs. 2, 15 Abs. 2 HGB. Da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedoch nur noch B und C Gesellschafter waren (s.o.), liegt diese Voraussetzung vor. III. Gesellschafterhaftung von B (+) B haftet gemäß § 126 S. 1 HGB als Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die während seiner Mitgliedschaft entstanden sind. IV. Keine Einreden Möglicherweise kann B sich darauf berufen, dass der oHG ein Anspruch gegen E aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zusteht, und auf dieser Grundlage aufrechnen, § 128 Abs. 2 HGB. Eine gegenseitige, gleichartige und fällige Forderung liegt vor. Damit kann die oHG aufrechnen. B steht somit eine Einrede zu.