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Prüfungsklausur: Allgemeines Verwaltungsrecht |Bergische Universität Wuppertal, Prüfungen von Verwaltungsrecht

Prüfungsklausur zum Allgemeines Verwaltungsrecht der Bergischen Universität Wuppertal

Art: Prüfungen

2019/2020

Hochgeladen am 09.04.2020

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Prüfungsklausur: Allgemeines Verwaltungsrecht
Laufbahnlehrgang für den mittleren Dienst
1. Prüfungsarbeit
Allgemeines Verwaltungsrecht
Hilfsmittel: Text Pappermann
Zeit: 180 Minuten
Seitenzahl: 2 Seiten
Hilfsmittel: Textsammlung Pappermann
Hinweis: Die Bearbeitung des 1. Falls bildet den Schwerpunkt der Klausur.
1. Fall:
Sachverhalt:
Die Gemeinde G möchte aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise ihre ortsansässigen
Handwerksbetriebe finanziell fördern und über Liquiditätsschwierigkeiten hinweghelfen. In
einer Satzung legt sie die Fördervoraussetzungen fest und stellt im Haushaltsplan die
entsprechenden Finanzmittel bereit. Der Malermeister Herr Schnitker wohnt im Nachbarort
N und erfährt aus der Zeitung von der Förderung; allerdings bekommt er nicht mit, dass die
Förderung nur für Betriebe gilt, die in G ansässig sind. Herr Schnitker stellt einen
Förderantrag bei der Gemeinde G. Der zuständige Sachbearbeiter des Amtes für
Wirtschaftsförderung Herr Pelzer hat zahlreiche Anträge zu bearbeiten und vergisst im Falle
des Herrn Schnitker, die genauen Fördervoraussetzungen, insbesondere den Betriebssitz zu
prüfen. Er bewilligt Herrn Schnitker mit Bescheid vom 01.10. die finanzielle Förderung in
Höhe von monatlich 250 Euro ab dem 15.10. desselben Jahres.
Am 20.01. des Folgejahres holt Herr Pelzer sein Versäumnis nach und schickt Herrn Schnitker
ein Schreiben, in dem er ihn auffordert, seinen genauen Betriebssitz anzugeben. Er weist ihn
darauf hin, dass nur in G ansässige Handwerksbetriebe gefördert werden können.
Malermeister Schnitker gibt den korrekten Betriebssitz an und befürchtet, dass er keine
weitere Förderung mehr erhält. Auf seinem Bankkonto gehen aber weiterhin 250 Euro als
Subvention von der Gemeinde G ein. Herr Schnitker wundert sich zwar, geht aber davon aus,
dass die Behörde schon alles richtig mache, zumal er ja auch direkt an der Gemeindegrenze
zu G wohne. Er freut sich über das Geld, das er aufgrund knapper Auftragslage gut
gebrauchen kann, und gibt es immer vollständig für seinen Betrieb aus.
Im Amt für Wirtschaftsförderung gibt es kurz darauf einen Mitarbeiterwechsel. Die neue
Sachbearbeiterin Frau Grün prüft alle vorliegenden Förderprojekte und beabsichtigt, die
Subvention für den Betrieb von Herrn Schnitker zu streichen. In einem Telefonat am 24.02.
desselben Jahres teilt sie ihm dies mit. Herr Schnitker erwidert, dass er das Geld inzwischen
dringend benötige und sich fest auf die Zahlung verlässt. Er könne ja schließlich nichts dafür,
dass jeder Sachbearbeiter anders entscheide.
Frau Grün schickt ihm daraufhin am 01.03. ein Schreiben, in dem sie den Bescheid vom
01.10. des Vorjahres vollständig und rückwirkend aufhebt. Sie stützt ihre Entscheidung auf
§ 48 I 1 VwVfG und führt in der Begründung u. a. an, dass der Betriebssitz von Herrn
Schnitker nicht in G liege. Ferner behält sie sich einen Erstattungsanspruch gemäß § 49a
VwVfG ab dem 15.10. des Vorjahres vor.
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Prüfungsklausur: Allgemeines Verwaltungsrecht

Laufbahnlehrgang für den mittleren Dienst

1. Prüfungsarbeit Allgemeines Verwaltungsrecht

Hilfsmittel: Text Pappermann Zeit: 180 Minuten Seitenzahl: 2 Seiten Hilfsmittel: Textsammlung Pappermann

Hinweis : Die Bearbeitung des 1. Falls bildet den Schwerpunkt der Klausur.

1. Fall:

Sachverhalt : Die Gemeinde G möchte aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise ihre ortsansässigen Handwerksbetriebe finanziell fördern und über Liquiditätsschwierigkeiten hinweghelfen. In einer Satzung legt sie die Fördervoraussetzungen fest und stellt im Haushaltsplan die entsprechenden Finanzmittel bereit. Der Malermeister Herr Schnitker wohnt im Nachbarort N und erfährt aus der Zeitung von der Förderung; allerdings bekommt er nicht mit, dass die Förderung nur für Betriebe gilt, die in G ansässig sind. Herr Schnitker stellt einen Förderantrag bei der Gemeinde G. Der zuständige Sachbearbeiter des Amtes für Wirtschaftsförderung Herr Pelzer hat zahlreiche Anträge zu bearbeiten und vergisst im Falle des Herrn Schnitker, die genauen Fördervoraussetzungen, insbesondere den Betriebssitz zu prüfen. Er bewilligt Herrn Schnitker mit Bescheid vom 01.10. die finanzielle Förderung in Höhe von monatlich 250 Euro ab dem 15.10. desselben Jahres.

Am 20.01. des Folgejahres holt Herr Pelzer sein Versäumnis nach und schickt Herrn Schnitker ein Schreiben, in dem er ihn auffordert, seinen genauen Betriebssitz anzugeben. Er weist ihn darauf hin, dass nur in G ansässige Handwerksbetriebe gefördert werden können.

Malermeister Schnitker gibt den korrekten Betriebssitz an und befürchtet, dass er keine weitere Förderung mehr erhält. Auf seinem Bankkonto gehen aber weiterhin 250 Euro als Subvention von der Gemeinde G ein. Herr Schnitker wundert sich zwar, geht aber davon aus, dass die Behörde schon alles richtig mache, zumal er ja auch direkt an der Gemeindegrenze zu G wohne. Er freut sich über das Geld, das er aufgrund knapper Auftragslage gut gebrauchen kann, und gibt es immer vollständig für seinen Betrieb aus.

Im Amt für Wirtschaftsförderung gibt es kurz darauf einen Mitarbeiterwechsel. Die neue Sachbearbeiterin Frau Grün prüft alle vorliegenden Förderprojekte und beabsichtigt, die Subvention für den Betrieb von Herrn Schnitker zu streichen. In einem Telefonat am 24.02. desselben Jahres teilt sie ihm dies mit. Herr Schnitker erwidert, dass er das Geld inzwischen dringend benötige und sich fest auf die Zahlung verlässt. Er könne ja schließlich nichts dafür, dass jeder Sachbearbeiter anders entscheide.

Frau Grün schickt ihm daraufhin am 01.03. ein Schreiben, in dem sie den Bescheid vom 01.10. des Vorjahres vollständig und rückwirkend aufhebt. Sie stützt ihre Entscheidung auf § 48 I 1 VwVfG und führt in der Begründung u. a. an, dass der Betriebssitz von Herrn Schnitker nicht in G liege. Ferner behält sie sich einen Erstattungsanspruch gemäß § 49a VwVfG ab dem 15.10. des Vorjahres vor.

In der Rechtsbehelfsbelehrung führt sie an, dass Herr Schnitker innerhalb der nächsten vier Wochen schriftlich Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in G einreichen kann. Das Schreiben an Herrn Schnitker geht am 02.03. als einfacher Brief zur Post.

Aufgabe : Prüfen Sie gutachtlich, ob der Bescheid vom 01.03. der Frau Grün formell und materiell rechtmäßig ist.

Bearbeitungshinweis : Das Amt für Wirtschaftsförderung in G ist sachlich, örtlich und instanziell zuständig.


2. Fall:

Sachverhalt : Unternehmer Schulte erhält von der Gemeinde die mit einem Widerrufsvorbehalt versehene rechtmäßige Erlaubnis, seine Baugeräte auf einer öffentlichen brachliegenden Fläche am Kanal abzustellen. Zwischen dem Kanal und der Fläche führt ein öffentlicher Radweg entlang. Für die Binnenschifffahrt wird der Kanal erweitert, so dass der Radweg verlegt werden muss und jetzt mitten über die Fläche führt. Auf dieser stellt der Unternehmer weiterhin Fahrzeuge und Maschinen ab. Dadurch kommt es auf dem Radweg zu Sichtbeeinträchtigungen. Durch den angestiegenen Tourismus in der Region hat sich die Zahl der Radfahrer auf dem Weg zudem verdreifacht. In der Folge kommt es in zwei Monaten auf dem Radweg zu insgesamt zehn Unfällen durch ein Zusammenstoßen der Radfahrer. Diese konnten sich nicht rechtzeitig sehen bzw. war ein Ausweichen aufgrund der dort stehenden Baugeräte nicht möglich. Der zuständige Sachbearbeiter bei der Gemeinde befragt Herrn Schulte daraufhin dazu; dieser meint, die Radfahrer müssten eben aufpassen und seine Maschinen wären nur in zwei Fällen ausschlaggebend für die Unfälle.

Aufgabe : Erläutern Sie kurz, ob der Sachbearbeiter die Erlaubnis von Herrn Schulte für die Nutzung als Abstellfläche widerrufen kann. Geben Sie bei Ihrer Antwort die Rechtsgrundlage an!

Viel Glück und viel Erfolg!