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Anfechtungsklage, Prüfungsschema, Schema
Art: Zusammenfassungen
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Gutachten Die Klage des X hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und soweit die Klage begründet ist. A. Sachentscheidungsvoraussetzungen Die Klage ist zulässig, wenn alle erforderlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Mangels aufdrängender Sonderzuweisung ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO^1 eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt und keine abdrängende Sonderzuweisung in Betracht kommt. Nach der modifizierten Subjektstheorie liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, wenn die Streitentscheidende Normen Träger öffentlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Auch liegt keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, da die Streitenden X und Y weder Verfassungsorgane, noch unmittelbar über Verfassungsrecht streiten (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich, wonach der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO eröffnet ist. II. Statthafte Klageart Die statthafte Klageart ist nach Klagebegehren des Klägers zu bestimmen (§ 88). Demnach ist die Anfechtungsklage nach § 42 I Var. 1 statthaft, sofern V einen Verwaltungsakt^2 darstellt. Ein VA liegt iSd § 35 S. 1 VwVfG iVm § 1 VwVfGBbg^3 ist jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. Folglich ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 I Var. 1 statthaft. III. Klagebefugnis § 42 II VwGO Des Weiteren müsste X gemäß § 42 II klagebefugt sein. Hierzu dürfte eine Verletzung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten zumindest nicht ausgeschlossen und insofern möglich sein (Möglichkeitstheorie). Bei einem belastenden VA ist eine Verletzung des Adressaten, zumindest in seiner Allgemeinen Handlungsfreiheit Art. 2 I GG grundsätzlich möglich (Adressatentheorie). (^1) Alle Weiteren §§ ohne Bezeichnung sind solche der Verwaltungsgerichtsordnung. (^2) Zukünftig als VA bezeichnet. (^3) Das VwVfG des Bundes findet im Folgenden aufgrund § 1 S. 1 VwVfGBbg Anwendung.
IV. Vorverfahren §§ 68 ff. VwGO Indes müsste nach § 68 I 1 das erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß stattgefunden haben. Die Durchführung könnte aber nach § 68 I 2 Nr. 1 entbehrlich sein, wenn V. Klagefrist § 74 I VwGO Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 I 1 einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheid und berechnet sich nach § 57 II iVm § 222 I ZPO iVm §§ 187 ff. BGB. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von einer fristgerechten Klageerhebung auszugehen. VI. Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit X als natürliche Person ist gemäß § 61 Nr. 1 Var. 1 beteiligtenfähig und nach § 62 I Nr. 1 prozessfähig. X als juristische Person ist gemäß § 61 Nr. 1 Var. 2 beteiligtenfähig und muss sich nach § 62 III durch den gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer § 35 I GmbHG) vertreten lassen. X als Verein ist im Weiten Verständnis des Begriffs der juristischen Person nach § 61 Nr. 1 Var. 2 eine Vereinigung iSd § 61 Nr. 2 oder direkt durch § 3 S. 2, 1 PartG als Gebietsverband der höchsten Stufe beteiligtenfähig und gemäß § 62 III iVm § 11 III 2 PartG iVm § 26 I 2 BGB vertreten durch den Vorstand prozessfähig Y ist gemäß § 61 Nr. 3 iVm § 8 I BbgVwGG beteiligtenfähig und muss sich nach § 62 III im Prozess vertreten lassen. VII. Zuständiges Gericht Das Verwaltungsgericht Z ist gemäß §§ 45, 52 Nr. 3 iVm § 2 I Nr. BbgVwGG sachlich sowie örtlich zuständig. VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung §§ 81 ff. VwGO Zudem müsste die Klage nach §§ 81, 82 ordnungsgemäß erhoben worden sein. Demnach sind Klagen grundsätzlich schriftlich zu erheben. IIX. Allgemeine Rechtsschutzbedürfnis Auch ist X rechtsschutzbedürftig, da keine andere Möglichkeit ersichtlich ist, sein rechtschutzziel auf einfachere, schnellere oder günstigere Weise zu erlangen. IX. Zwischenergebnis Die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor und die Klage ist somit zulässig. B. Begründetheit Die Anfechtungsklage ist gemäß § 113 I 1 begründet, soweit V rechtswidrig und X dadurch in seinen Rechten verletzt ist und auch Y passivlegitimiert ist.