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Leitfäden und Tipps
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Prüfungsschema personenbezogene Daten, Grafiken und Mindmaps von Datenschutzrecht

Dieses Schema soll lediglich einen vereinfachten Überblick über typischerweise relevante Fragestellungen geben.

Art: Grafiken und Mindmaps

2019/2020

Hochgeladen am 10.04.2020

claudia-ka
claudia-ka 🇩🇪

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bg1
Prüfungsschema für personenbezogene Daten
Daten enthalten unmittelbar Infor-
mationen über natürliche Person(en)
Daten enthalten Informationen über
eine Sache oder ein Ereignis
NEIN
JA
Besteht eine Beziehung zwischen Sache/
Ereignis und Personen(en) oder sollen die
Daten auf eine Person bezogen werden?
NEIN
Ist eine natürliche Person identifiziert oder identifizierbar?
JA
JA
Verfügt die verantwortliche Stelle
über Mittel zur Identifikation unter
verhältnismäßigem Aufwand?
Verfügt ein Dritter über Mittel zur
Identifikation und sind diese unter
verhältnismäßigem Aufwand erreichbar?
NEIN
Zeit
Kosten
Arbeitskraft
Informations-
wert
Technologie
Technologische
Entwicklung
JA
Zeit
Kosten
Arbeitskraft
Informations-
wert
Technologie
Technologische
Entwicklung
Kein gesetzliches Verbot?
Praktisch durchführbar?
Kein unverhältnis-
mäßiger Aufwand?
NEIN
Kein PersonenbezugPersonenbezogene Daten
JA
Besteht eine Beziehung zwischen Sache/
Ereignis und Personen(en) oder sollen die
Daten auf eine Person bezogen werden?
Erläuterungen
„Doppelbezug“: Aussage über Sache/Ereignis vermittelt eine Aussage
zu einer Person, bspw. weil sich die Sache in physischer oder räumli-
cher Nähe zur Person befindet oder dieser rechtlich zugeordnet ist
Je nach Enge der Nähebeziehung der Sache zur Person kann Sach-
kennzeichen wie Personen-Pseudonym wirken
Gesamter Datensatz kann durch Bezugsinformation „infiziert“ werden
BEISPIELE: Handy-GPS ergibt Aufenthaltsort des Besitzers, PKW-Daten
zum Fahrstil des Fahrers, Maschinensensor zur Bedienung durch Mitar-
beiter eines Unternehmens, Wert einer Immobilie ergibt Anhaltspunkte
zur Vermögenslage des Eigentümers
Möglichkeit der Zuordnung zu einer konkreten Person
Intention der Identifizierung irrelevant
Der Verantwortliche verfügt selbst über zusätzliches Wissen die Daten
einer konkreten Person zuzuordnen z.B. über Verknüpfung verschie-
dener Datensätze, Entschlüsselung, Auflösen von Pseudonymen, etc.
BEISPIELE: Zusammenführung Kundendatei mit Fahrzeugdaten, Wieder-
erkennung eines Nutzerprofils
Person ist auch identifizierbar, wenn lediglich ein Dritter über Identi-
fikationsmöglichkeiten verfügt und Zugang zu diesen Informationen
unter verhältnismäßigem Aufwand theoretisch möglich ist
Kein hypothetischer, unbekannter oder unerreichbarer Dritte, aber
Zwischenschaltung von Behörden denkbar
BEISPIELE: dynamische IP-Adressen, durch eine (bekannte) Stelle auflös-
bare Identifikationsnummern
Bei Verknüpfungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen sind illegale
Mittel
Besteht ein rechtlich zulässiges Mittel, um eine Person mittels eines
Dritten identifizieren zu lassen?
Eine Verknüpfung gilt als unmöglich, wenn praktisch undurchführbar,
weil z.B. mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden
Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahr-
scheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden,
sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung
und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wo-
bei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und
technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind.
Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn der Aufwand den Informati-
onswert so wesentlich übertrifft, dass ein Versuch der Identifizierung
vernünftigerweise nicht zu erwarten ist
Ob der Informationswert am konkreten wirtschaftlichen Nutzen der
Identifizierung im Einzelfall oder anhand abstrakt-objektiver Überle-
gungen zu bestimmen ist, wurde vom EuGH offen gelassen
Ist diese Person identifiziert oder
identifizierbar
Verfügt die verantwortliche Stelle über
Mittel zur Identifikation unter verhältnis-
mäßigem Aufwand?
Verfügt ein Dritter über Mittel zur
Identifikation und sind diese unter ver-
hältnismäßigem Aufwand erreichbar?
Kein gesetzliches Verbot?
Praktisch durchführbar?
Kein unverhältnismäßiger Aufwand?
Zeit
Kosten
Arbeitskraft
Informations-
wert
Technologie
Technologische
Entwicklung
Disclaimer: „Die konkrete Einordnung von Daten als Personenbezogen bedarf stets der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände. Dieses
Schema soll lediglich einen vereinfachten Überblick über typischerweise relevante Fragestellungen geben.

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Prüfungsschema für personenbezogene Daten

Daten enthalten unmittelbar Infor- mationen über natürliche Person(en)

Daten enthalten Informationen über eine Sache oder ein Ereignis

NEIN

JA

Besteht eine Beziehung zwischen Sache/ Ereignis und Personen(en) oder sollen die Daten auf eine Person bezogen werden?

NEIN

Ist eine natürliche Person identifiziert oder identifizierbar?

JA

JA

Verfügt die verantwortliche Stelle über Mittel zur Identifikation unter verhältnismäßigem Aufwand?

Verfügt ein Dritter über Mittel zur Identifikation und sind diese unter verhältnismäßigem Aufwand erreichbar?

NEIN

Zeit Kosten Arbeitskraft

Informations- wert

Technologie

Technologische Entwicklung

JA

Zeit Kosten Arbeitskraft

Informations- wert

Technologie

Technologische Entwicklung

Kein gesetzliches Verbot?

Praktisch durchführbar?

Kein unverhältnis- mäßiger Aufwand?

NEIN

Personenbezogene Daten Kein Personenbezug

JA

Besteht eine Beziehung zwischen Sache/ Ereignis und Personen(en) oder sollen die Daten auf eine Person bezogen werden?

Erläuterungen

„Doppelbezug“: Aussage über Sache/Ereignis vermittelt eine Aussage zu einer Person, bspw. weil sich die Sache in physischer oder räumli- cher Nähe zur Person befindet oder dieser rechtlich zugeordnet ist Je nach Enge der Nähebeziehung der Sache zur Person kann Sach- kennzeichen wie Personen-Pseudonym wirken Gesamter Datensatz kann durch Bezugsinformation „infiziert“ werden BEISPIELE: Handy-GPS ergibt Aufenthaltsort des Besitzers, PKW-Daten zum Fahrstil des Fahrers, Maschinensensor zur Bedienung durch Mitar- beiter eines Unternehmens, Wert einer Immobilie ergibt Anhaltspunkte zur Vermögenslage des Eigentümers

Möglichkeit der Zuordnung zu einer konkreten Person Intention der Identifizierung irrelevant

Der Verantwortliche verfügt selbst über zusätzliches Wissen die Daten einer konkreten Person zuzuordnen z.B. über Verknüpfung verschie- dener Datensätze, Entschlüsselung, Auflösen von Pseudonymen, etc. BEISPIELE: Zusammenführung Kundendatei mit Fahrzeugdaten, Wieder- erkennung eines Nutzerprofils

Person ist auch identifizierbar, wenn lediglich ein Dritter über Identi- fikationsmöglichkeiten verfügt und Zugang zu diesen Informationen unter verhältnismäßigem Aufwand theoretisch möglich ist Kein hypothetischer, unbekannter oder unerreichbarer Dritte, aber Zwischenschaltung von Behörden denkbar BEISPIELE: dynamische IP-Adressen, durch eine (bekannte) Stelle auflös- bare Identifikationsnummern

Bei Verknüpfungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen sind illegale Mittel Besteht ein rechtlich zulässiges Mittel, um eine Person mittels eines Dritten identifizieren zu lassen? Eine Verknüpfung gilt als unmöglich, wenn praktisch undurchführbar, weil z.B. mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden

Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahr- scheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wo- bei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn der Aufwand den Informati- onswert so wesentlich übertrifft, dass ein Versuch der Identifizierung vernünftigerweise nicht zu erwarten ist Ob der Informationswert am konkreten wirtschaftlichen Nutzen der Identifizierung im Einzelfall oder anhand abstrakt-objektiver Überle- gungen zu bestimmen ist, wurde vom EuGH offen gelassen

Ist diese Person identifiziert oder identifizierbar

Verfügt die verantwortliche Stelle über Mittel zur Identifikation unter verhältnis- mäßigem Aufwand?

Verfügt ein Dritter über Mittel zur Identifikation und sind diese unter ver- hältnismäßigem Aufwand erreichbar?

Kein gesetzliches Verbot?

Praktisch durchführbar?

Kein unverhältnismäßiger Aufwand?

Zeit Kosten Arbeitskraft

Informations- wert

Technologie

Technologische Entwicklung

Disclaimer: „Die konkrete Einordnung von Daten als Personenbezogen bedarf stets der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände. Dieses Schema soll lediglich einen vereinfachten Überblick über typischerweise relevante Fragestellungen geben.“