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Prüfungsschema Versuchsdelikt in Mittäterschaft, §§ 22, 23 I ..., Mitschriften von Strafrecht

sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. 2. Objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB):. Ein strafbarer Versuch liegt vor, wenn der Täter ...

Art: Mitschriften

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Bärbel Schmidt Strafrecht Versuch in Mittäterschaft
1
Prüfungsschema Versuchsdelikt in Mittäterschaft, §§ 22, 23 I, 25 II StGB
Versuch in Mittäterschaft getrennte Prüfung
A. Prüfung des Tatnächsten
I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung der Tat
2. Strafbarkeit des Versuchs (bei Verbrechen: §§ 23 I, 12 I StGB; bei Vergehen: § 23 I
i.V.m. der jeweiligen Vorschrift, z.B. § 242 II)
II. Tatbestandsmäßigkeit
1. Subjektiver Tatbestand (Tatentschluss): Vorsatz in Bezug auf die objektiven
Merkmale sowie das Vorliegen etwaiger besonderer subjektiver Merkmale:
a. Vorsatz bzgl. Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale
b. Ggf. sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale
2. Objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB):
Ein strafbarer Versuch liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt
geht’s los“ überschritten hat und objektiv derart zur tatbestandsmäßigen Handlung
angesetzt hat, dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenschritte in die
Rechtsgutsverletzung übergeht.
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB
VI. Ergebnis
B. Prüfung des Hintermanns
I. Vorprüfung (Tat nicht vollendet, Versuch strafbar- Verweis nach oben)
II. Tatbestandsmäßigkeit
1. Subjektiver Tatbestand (Tatentschluss)
a. Gemeinsamer Tatplan, d.h. Einigung zu gemeinsamer Tatbestandsverwirklichung
b. Vorsatz bezüglich der gemeinschaftlichen Tatbegehung: eigener Tatbeitrag des
Hintermanns, Interesse am Taterfolg, Umfang der Beteiligung, (Wille zur)
Tatherrschaft
c. Vorsatz bzgl. Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale
d. Ggf. sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale
2. Objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB):
Täter hat die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten und derart zur
tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt, dass sein Tun ohne wesentliche
Zwischenschritte in die Rechtsgutsverletzung übergeht. Bei der Mittäterschaft
beginnt der Versuch für jeden Beteiligten bereits dann, wenn nur einer von ihnen
dem gemeinsamen Tatplan entsprechend in das Ausführungsstadium eintritt
(sogenannte Gesamtlösung).
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB
VI. Ergebnis
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Bärbel Schmidt Strafrecht Versuch in Mittäterschaft 1

Prüfungsschema Versuchsdelikt in Mittäterschaft, §§ 22, 23 I, 25 II StGB

Versuch in Mittäterschaft – getrennte Prüfung A. Prüfung des Tatnächsten I. Vorprüfung

**1. Nichtvollendung der Tat

  1. Strafbarkeit des Versuchs** (bei Verbrechen: §§ 23 I, 12 I StGB; bei Vergehen: § 23 I i.V.m. der jeweiligen Vorschrift, z.B. § 242 II) **II. Tatbestandsmäßigkeit
  2. Subjektiver Tatbestand (Tatentschluss):** Vorsatz in Bezug auf die objektiven Merkmale sowie das Vorliegen etwaiger besonderer subjektiver Merkmale: **a. Vorsatz bzgl. Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale b. Ggf. sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale
  3. Objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB):** Ein strafbarer Versuch liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten hat und objektiv derart zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt hat, dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenschritte in die Rechtsgutsverletzung übergeht. III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB VI. Ergebnis B. Prüfung des Hintermanns I. Vorprüfung (Tat nicht vollendet, Versuch strafbar- Verweis nach oben) **II. Tatbestandsmäßigkeit
  4. Subjektiver Tatbestand (Tatentschluss)** a. Gemeinsamer Tatplan , d.h. Einigung zu gemeinsamer Tatbestandsverwirklichung b. Vorsatz bezüglich der gemeinschaftlichen Tatbegehung : eigener Tatbeitrag des Hintermanns, Interesse am Taterfolg, Umfang der Beteiligung, (Wille zur) Tatherrschaft c. Vorsatz bzgl. Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale d. Ggf. sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale 2. Objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB): Täter hat die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten und derart zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt, dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenschritte in die Rechtsgutsverletzung übergeht. Bei der Mittäterschaft beginnt der Versuch für jeden Beteiligten bereits dann, wenn nur einer von ihnen dem gemeinsamen Tatplan entsprechend in das Ausführungsstadium eintritt (sogenannte Gesamtlösung). III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB VI. Ergebnis

Bärbel Schmidt Strafrecht Versuch in Mittäterschaft 2 Versuch in Mittäterschaft – gemeinsame Prüfung Prüfung der Tatbeteiligten I. Vorprüfung

**1. Nichtvollendung der Tat

  1. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestandsmäßigkeit
  2. Subjektiver Tatbestand (Tatentschluss)** a. Gemeinsamer Tatplan der Beteiligten, d.h. Einigung zu gemeinsamer Tatbestandsverwirklichung b. Vorsatz aller Beteiligten bezüglich der gemeinschaftlichen Tatbegehung : wesentliche Tatbeiträge der Beteiligten, Interesse am Taterfolg, Umfang der Beteiligung, (Wille zur) Tatherrschaft c. Vorsatz aller Beteiligten bzgl. Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale d. Ggf. sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale bei allen Beteiligten 2. Objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB) Täter hat die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten und derart zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt, dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenschritte in die Rechtsgutsverletzung übergeht. Bei der Mittäterschaft beginnt der Versuch für jeden Beteiligten bereits dann, wenn nur einer von ihnen dem gemeinsamen Tatplan entsprechend in das Ausführungsstadium eintritt (sogenannte Gesamtlösung). III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt gem. § 24 StGB VI. Ergebnis