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Prüfungsschema Verzögerungsschaden, Grafiken und Mindmaps von Arbeitsrecht

Schadensersatz wg. Verzugs, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB

Art: Grafiken und Mindmaps

2019/2020

Hochgeladen am 10.04.2020

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Prüfungsschema Verzögerungsschaden
Schadensersatz wg. Verzugs, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2,
286 BGB
A. Anspruch entstanden
I. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses
II. Pflichtverletzung
- Pflichtverletzung = Nichtleistung trotz wirksamen,
fälligen und durchsetzbaren Anspruchs
- à § 280 Abs. 2 BGB verweist auf
Anspruchsvoraus-setzungen des Schuldner-
verzugs gem. § 286 BGB:
1. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
a) Wirksamer Anspruch
b) Fälligkeit des Anspruchs
c) Durchsetzbarkeit des Anspruchs
2. Vorliegen einer Mahnung
oder
- gleichstehende Handlung (Klage oder
Mahnbescheid) nach § 286 Abs. 1 S. 2 BGB
oder
- Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286
Abs. 2 oder Abs. 3 BGB
3. Nichtleistung
4. Vertretenmüssen nach § 286 Abs. 4 BGB
- h.M.: § 286 Abs. 4 BGB i.R.d.
Schadensersatzhaftung nach §§ 280 Abs. 1,
2, 286 BGB nicht relevant
III. Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
IV. Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens
- § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB: alle Schäden
ersatzfähig, die unmittelbar auf die Verzögerung
zurückzuführen sind
B. Anspruch untergegangen
C. Anspruch durchsetzbar
Insb. keine Verjährungseinrede gem. §§ 195, 214 BGB.

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Prüfungsschema Verzögerungsschaden Schadensersatz wg. Verzugs, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB A. Anspruch entstanden I. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses II. Pflichtverletzung

  • Pflichtverletzung = Nichtleistung trotz wirksamen, fälligen und durchsetzbaren Anspruchs
  • à § 280 Abs. 2 BGB verweist auf Anspruchsvoraus-setzungen des Schuldner- verzugs gem. § 286 BGB: 1. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch a) Wirksamer Anspruch b) Fälligkeit des Anspruchs c) Durchsetzbarkeit des Anspruchs 2. Vorliegen einer Mahnung oder - gleichstehende Handlung (Klage oder Mahnbescheid) nach § 286 Abs. 1 S. 2 BGB oder
  • Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB 3. Nichtleistung 4. Vertretenmüssen nach § 286 Abs. 4 BGB - h.M.: § 286 Abs. 4 BGB i.R.d. Schadensersatzhaftung nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB nicht relevant III. Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB IV. Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens
  • § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB: alle Schäden ersatzfähig, die unmittelbar auf die Verzögerung zurückzuführen sind B. Anspruch untergegangen C. Anspruch durchsetzbar Insb. keine Verjährungseinrede gem. §§ 195, 214 BGB.