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Beachte: Behandelt wird vorliegend nur die klassische Prüfung der Abwehrfunktion und die mittelbare Drittwirkung! Ein anderer Prüfungsaufbau ist für die Fälle der Institutsgarantie , Schutzpflicht und die Prüfung der Gleichheitsrechte geboten.
Obersatz: „ Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der/die Bf. in seinem/ihren Grundrechten (oder grundrechtsgleichen Rechten) verletzt ist, vgl. Art. 94 I Nr. 4a GG.“
Faustregeln:
(1.) Immer das speziellste GR zuerst,
(2.) „vorbehaltlos“ gewährleiste GR idR vor GR mit Schrankenvorbehalt,
(3.) Freiheitsrecht idR vor Gleichheitsrechten, außer wenn Gleichheitsrecht im Mittelpunkt des Falles steht,
(4.) Art. 2 I als Auffanggrundrecht immer zuletzt.
1. Schutzbereich: Fällt das Verhalten, in dem sich der Bf. beeinträchtigt fühlt, in den Schutzbereich des GR? Hier ist eine genaue Definition des Schutzbereichs vorzunehmen, was die Kenntnis der einschlägigen Rspr. des BVerfG voraussetzt. Unterteilung in personaler Schutzbereich (kann sich gerade der Bf. auf das GR berufen?) und sachlicher Schutzbereich (wird auch das in Rede stehende Verhalten des Bf. vom Schutzbereich umfasst?). 2. Eingriff: Stellt der vom Bf. angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt einen Eingriff in den Schutzbereich dar? Nur probl. (1.) bei sog. mittelbaren oder faktischen Eingriffen und (2.) im Zivilrechtsverhältnis, dann mittelbare Drittwirkung (muss kurz problematisiert werden!): Zivilgerichte müssen bei Auslegung des Privatrechts die GR beachten; Eingriff liegt in der für den Bf. nachteiligen zivilgerichtlichen Entscheidung). 3. Rechtfertigung (oder: Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs):
(a) Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage (aa) formelle Verfassungsmäßigkeit (aaa) Verbandskompetenz nach Art. 70 ff. GG (bbb) Verfahren nach Art. 76 ff. GG ; Prüfung nur, wenn Anhaltspunkte im Sachverhalt! (ccc) Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG ; gilt nach der Rspr. nur für die Einschränkungsvorbehalte aus Art. 2 II 3, Art. 6 III, Art. 8 II, Art. 10 II, Art. 11 II, Art. 13 II-V,VII und Art. 16 I 2 GG. Die „wichtigsten“ GR werden also nicht erfasst! BVerfG: kein unnötiger Formalismus!
(bb) materielle Verfassungsmäßigkeit
IdR nur kurz oder ganz entbehrlich bei älteren Normen des übergeleiteten Rechts, Art. 123 ff. GG. Das betrifft z.B. §§ 138, 823 BGB, § 1 UWG etc., also vor allem die Fälle der sog. mittelbaren Drittwirkung!
(aaa) bei GR mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt: Genügt die Norm den Qualifikationsmerkmalen? Z.B.: allgemeines Gesetz iSv Art. 5 II GG = Gesetz, das sich nicht gegen bestimmte Meinungen als solche richtet (bbb) bei sog. vorbehaltslosen GR : Greift die Norm zum Schutz anderer GR oder aufgrund sonstiger Verfassungsgüter ein? (ccc) Vorbehalt des Parlamentsgesetzes (Art. 20 III GG) : Beruht die Rechtsvorschrift auf einer ausr. formell-gesetzlichen Grundlage (Wesentlichkeitstheorie)? Bei RechtsVO beachte Art. 80 GG! (ddd) Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 III GG) : Ist die Norm ausreichend bestimmt? Prüfung nur, wenn Anhaltspunkte im Sach- verhalt! (eee) Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG): Wird durch das Gesetz willkürlich (!) ein einzelner Fall herausgegriffen? Prüfung nur, wenn Anhaltspunkte im Sachverhalt! (fff) Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG) : für die Falllösung idR bedeutungslos, weglassen! (ggg) Verhältnismäßigkeit des Gesetzes : (1.) Legitimer Zweck : Verfolgt das Gesetz ein nach der Verfassung grds. zulässiges Ziel? IdR unproblematisch! (2.) Geeignetheit : Kann das Gesetz das angestrebte Ziel zumindest fördern? IdR weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers! (3.) Erforderlichkeit : Gibt es ein milderes, gleich wirksames Mittel, um den angestrebten Zweck zu erreichen? (4.) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn (auch Zumutbarkeit, Angemessenheit oder Übermaßverbot genannt): Steht der Eingriff in das GR zu dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel in einem angemessenen Verhältnis? Güterabwägung! Anforderungen umso strenger, je intensiver die GR- Beeinträchtigung ist. (hhh) Genügt das Gesetz sonstigem Verfassungsrecht, etwa dem Demokratieprinzip (Art. 20 II GG) oder dem Vertrauensschutz (Art. 20 III GG, bei rückwirkenden Gesetzen)? Prüfung nur, wenn Anhaltspunkte im Sachverhalt!
(b) Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen staatlichen Einzelmaß- nahme (behördlicher VA/Realakt bzw. gerichtliche Entscheidung)
Bei dem strengen Differenzierungsverbot des Art. 3 II, III GG nur zwingende biologische Gründe bzw. kollidierendes Verfassungsrecht!
Ansonsten reichen die Anforderungen von einem allgemeinen Willkürverbot (d.h. jeder sachliche Grund kann eine Ungleichbehandlung rechtfertigen!) bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Anforderungen sind strenger, soweit
Sog. „Neue Formel“ des BVerfG, vgl. Jarass/Pieroth, GG Art. 3 Rn. 17 ff. m.w.N.