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Spezialthemen wie u.a. Verarbeitung von Daten über Straftaten (Art. 10), Automatisierte Entscheidungen und Profiling (Art. 22), Bereichsausnahmen für redaktionell-journalistische Tätigkeiten („Medienprivileg“) sowie allgemeine Anforderungen wie z.B. die Benennung eines Datenschutzbeauftragten (Art. 37 ff.), eines Vertreters bei Verantwortlichen ohne Niederlassung in der EU (Art. 27) oder das Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses (Art. 30) wurden außen vor gelassen.
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Hinweis: Spezialthemen wie u.a. Verarbeitung von Daten über Straftaten (Art. 10), Automatisierte Entscheidungen und Profiling (Art. 22), Bereichsausnahmen für redaktionell- journalistische Tätigkeiten („Medienprivileg“) sowie allgemeine Anforderungen wie z.B. die Benennung eines Datenschutzbeauftragten (Art. 37 ff.), eines Vertreters bei Verantwortlichen ohne Niederlassung in der EU (Art. 27) oder das Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses (Art. 30) wurden außen vor gelassen.
1. Anwendbarkeit der DSGVO a. Zeitlich: ab 25.05. i. Für zuvor begonnene Verarbeitungen: ErwG 171 (Frage: Relevanz der ErwG) ii. Für zuvor eingeholte Einwilligungen: ErwG 171 (Frage: Relevanz der ErwG) b. Sachlicher Anwendungsbereich (Art. 2 Abs. 1) i. Personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1, ErwG 1; auch Art. 8 EU-Grundrechte- Charta) 1. Identifizierte Person: Z.B. durch Name, oder 2. Identifizierbare Person: Kann direkt oder indirekt identifiziert werden (Art. 4 Nr. 1); str. durch wen (absolute oder relative Ansicht) und ob illegale Datenverwendung hierbei zu berücksichtigen ist. Besonderheit: IP-Adressen und IDs, zu IP-Adressen grds. bejahend BGH, Urt. v. 16.05.2017 (VI ZR 135/13) nach EuGH- Vorlage u. dessen Urt. v. 19.10.2016 - C-582/ 3. Informationen müssen sich auf natürliche (identifizierte oder identifizierbare) Person beziehen (Art. 4 Nr. 1). ii. „Verarbeitung“ der Daten (Art. 1, 2; Def. in Art. 4 Nr. 2): Als Verarbeitung gilt praktisch jede Tätigkeit in Zusammenhang mit diesen Daten; auch bereits die bloße Erhebung oder Speicherung sowie das Ermöglichen, dass Dritte auf die Daten zugreifen. iii. Verarbeitungsweise (Art. 2 Abs. 1): Die personenbezogenen Daten müssen
c. Räumlicher Anwendungsbereich (Art. 3): i. Im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der Union (nicht EWR), auch wenn die Verarbeitung selbst außerhalb der Union stattfindet (Bsp: Cloud). Niederlassung: Nicht notwendig eigene Gesellschaft, ähnlich permanent establishment im Steuerrecht (z.B. dauerhaftes Büro). Vgl. auch EuGH „Google Spain“, Urt. v. 13.05.2014, C-131/12. Nicht Hauptniederlassung i.S.d. Art. 4 Nr. 16. ii. Wenn Niederlassung nicht in der EU, aber
Einwilligungsinhalt einschließlich des Zwecks bereits festgelegt wurden. Beachte auch Info-Pflicht aus Art 13 Abs. 3, Art 14. Abs. 4.
6. Anforderungen an die Datenverarbeitung insbesondere bei Datenerhebung Datenminimierung, Privacy by Default (Art. 5 Abs. 1lit. c, Art. 25 Abs. 2) 7. Allgemeine Anforderungen an die Datenverarbeitung Verantwortung (Art. 24), Privacy by Design (Art 25 Abs. 1), Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32) 8. Sofern erforderlich: Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt Nach hM keine explizite Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, aber in Rechtmäßigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 lit. a) enthalten. 9. Spezielle Informationspflichten bei Widerrufs- bzw. Widerspruchsrecht a. Widerrufsrecht bei Einwilligung. Art. 7 Abs. 3: i. Informationspflicht vor/bei Einholung der Einwilligung. ii. Der Widerruf selbst muss so einfach sein wie Erteilung der Einwilligung. iii. Hinweis auch im Rahmen des Auskunftsrechts nach Art. 13 bzw. 14. b. Widerspruchsrecht gegen Datenverarbeitung, die a.G. von berechtigtem Interesse oder im öff. Interesse erfolgt, einschl. Profiling sowie Direktwerbung (Art. 21) i. Außer bei Direktwerbung: Ausnahme zur Weiterverwendung u.a. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen (Art. 21 Abs. 1 S. 2) ii. Hinweispflicht nach Art. 21 Abs. 4 „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation“; verständlich und separat. 10. Allgemeine Informationspflichten: a. Art. 13: Sofern Daten beim Betroffenen erhoben wurden b. Art. 14: Sofern Daten bei Dritten erhoben wurden 11. Nach Abschluss der Verarbeitung bzw. Erreichung des Zwecks: Datenlöschung (Art. 17) oder ggf. Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18). Art. 17 und 18 sind als antragsgebundenes Recht der betroffenen Person formuliert, aber u.a. aus der Pflicht zu Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c, 25 Abs. 2) auch eigenständige Pflicht des Verantwortlichen.