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Prüfungsschemata Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht, Zusammenfassungen von Verwaltungsrecht

Material zu Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht, Prof. Klement, Herbst-/Wintersemester 2019/20

Art: Zusammenfassungen

2019/2020

Hochgeladen am 25.05.2020

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Prof. Dr. Jan Henrik Klement
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht
Herbst-/Wintersemester 2019/20
– Skript –
Anhang: Prüfungsschemata
Stand: 29. Oktober 2019
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Prof. Dr. Jan Henrik Klement Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Herbst-/Wintersemester 201 9 / 20

- Skript – Anhang: Prüfungsschemata Stand: 29. Oktober 2019

Aufbauschemata, Seite 2 Herbst-/Wintersemester 2019/

I. Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts

A. Rechtsgrundlage (bei belastenden Verwaltungsakten: Ermächtigungsgrundlage) I. Nach der Rechtsfolge passende Rechtsgrundlage II. Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage

  • Ausschluss der Anwendbarkeit durch andere Rechtsgrundlagen, insbesondere nach dem Lex-specialis-Grundsatz
  • keine Nichtigkeit wegen Verfassungswidrigkeit
  • keine Nichtanwendbarkeit wegen Kollision mit Unionsrecht B. Formelle Rechtmäßigkeit I. Zuständigkeit
  1. sachlich
  2. örtlich, § 3 VwVfG
  3. instanziell II. Verfahren
  4. Antrag (soweit erforderlich, siehe § 22 VwVfG)
  5. Anhörung, § 28 Abs. 1 VwVfG (evtl. entbehrlich nach Abs. 2, 3)
  6. Beteiligung einer anderen Behörde (soweit erforderlich)
  7. bei Verfahrensfehlern: Heilung nach § 45 VwVfG erfolgt? Beachte : Unter den Voraussetzungen des § 46 VwVfG ist zwar der An- spruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts ausgeschlossen, der Verwaltungsakt bleibt hingegen nach h.M. rechtswidrig. Eine Heilung gem. § 4 5 VwVfG macht den Verwaltungsakt dagegen rechtmäßig. III. Form
  8. § 37 VwVfG; insb. bei Schriftform: Begründung nach § 39 VwVfG
  9. bei Formfehlern: Heilung nach § 45 VwVfG erfolgt? C. Materielle Rechtmäßigkeit I. Bestimmtheit des Regelungsgehalts, § 37 Abs. 1 VwVfG II. Einhaltung aller Tatbestandsvoraussetzungen der unter A.I. identifizierten Rechtsgrundlage III. Richtiger Adressat der Maßnahme IV. Fehlerfreie Ermessensausübung (nur bei Ermessensentscheidungen)
  • § 40 VwVfG
  • insbesondere: Grundrechte und sonstige Rechtsvorschriften als Schranken des Ermessens

Aufbauschemata, Seite 4 Herbst-/Wintersemester 2019/ C. Materielle Rechtmäßigkeit I. Rechtswidriger Ausgangsverwaltungsakt (Rücknahmegegenstand)

**1. Verwaltungsakt

  1. Rechtswidrigkeit** Siehe hierzu das Schema „Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungs- akts“ oben unter I. a) Rechtsgrundlage b) Formelle Rechtswidrigkeit Beachte : Unter den Voraussetzungen des § 46 VwVfG ist zwar der Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts ausgeschlossen, der Ver- waltungsakt bleibt hingegen nach h.M. rechtswidrig und damit nach § 48 VwVfG rücknehmbar. Anders ist es, wenn der Verfahrensfehler nach § 45 VwVfG geheilt wurde. c) Materielle Rechtswidrigkeit **II. Kein Vertrauensschutz (Rücknahmegrenzen)
  2. Anwendbarkeit der Abs. 2 bis 4 des § 48 VwVfG** a) Ausgangsverwaltungsakt = Begünstigender Verwaltungsakt? Legaldefinition in § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG b) Ausschluss des Vertrauensschutzes bei Drittanfechtung, § 50 VwVfG 2. Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG a) Anwendbarkeit Ausgangsverwaltungsakt = Verwaltungsakt, der eine einmalige oder lau- fende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Vo- raussetzung ist b) Vertrauenstatbestand aa) Kenntnis vom Verwaltungsakt bb) Betätigung des Vertrauens c) Schutzwürdigkeit des Vertrauens aa) Ausschlusstatbestände, § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG bb) Vermutung der Schutzwürdigkeit, § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG cc) Abwägung: Vertrauen in Bestand des Ausgangsverwaltungsakts mit öffentlichem Interesse an Rücknahme, § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG Beachte: § 48 Abs. 3 VwVfG normiert keine Rechtmäßigkeitsvo- raussetzungen für die Rücknahme, sondern eine Anspruchsgrund- lage für den Ersatz eines Vertrauensschadens.

Aufbauschemata, Seite 5 Herbst-/Wintersemester 2019/

3. Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 4 VwVfG (Rücknahmefrist) a) Beginn der Frist aa) Kenntnis… bb) …der Behörde… cc) …von Tatsachen… dd) …die die Rücknahme rechtfertigen b) Ablauf der Frist III. Fehlerfreie Ermessensausübung Bezogen auf: „Ob“ der Rücknahme, sachliche Reichweite (vollständige/ teilweise Rücknahme), zeitliche Reichweite (ex nunc/ex tunc) BVerwG: Intendiertes Ermessen

Aufbauschemata, Seite 7 Herbst-/Wintersemester 2019/ C. Materielle Rechtmäßigkeit I. Rechtmäßiger Ausgangsverwaltungsakt (Widerrufsgegenstand)

**1. Verwaltungsakt

  1. Rechtmäßigkeit** Siehe hierzu das Schema „Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungs- akts“ oben unter I. a) Rechtsgrundlage b) Formelle Rechtmäßigkeit c) Materielle Rechtmäßigkeit 3. Anwendbarkeit des § 49 VwVfG auch bei rechtswidrigem Verwaltungs- akt (Erst-recht-Schluss)? II. Widerrufsvoraussetzungen bei nicht begünstigendem Verwaltungsakt, § 49 Abs. 1 VwVfG Legaldefinition des begünstigenden Verwaltungsakts in § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG **1. Verwaltungsakt gleichen Inhalts muss nicht erneut erlassen werden
  2. Widerruf „aus anderen Gründen“ unzulässig III. Widerrufsvoraussetzungen bei begünstigendem Verwaltungsakt** Legaldefinition in § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG **1. Kein Ausschluss der Abs. 2 – 4 des § 49 VwVfG wegen Drittanfechtung, § 50 VwVfG
  3. Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 3 S. 1 VwVfG** a) Anwendbarkeit Ausgangsverwaltungsakt = Verwaltungsakt, der eine einmalige oder lau- fende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines be- stimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist. b) Vorliegen eines Widerrufsgrunds 3. Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 S. 1 VwVfG Bei Verwaltungsakten, die unter § 49 Abs. 3 VwVfG fallen, stehen die Widerrufsgründe aus § 49 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG nebeneinander. 4. Kein Ablauf der Widerrufsfrist § 49 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG (siehe dazu das Prüfungsschema zur Rücknahme oben unter II.) IV. Fehlerfreie Ermessensausübung

Aufbauschemata, Seite 8 Herbst-/Wintersemester 2019/

IV. Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage

Die Klage hat Erfolg, wenn und soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

1. Aufdrängende Sonderzuweisung wie z.B. § 54 Abs. 1 BeamtStG, § 54 Abs. 1 BAföG 2. Generalklausel, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit b) Nicht-verfassungsrechtlicher Art c) Keine abdrängende Sonderzuweisung wie z.B. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO **II. Statthafte Rechtsschutzform

  1. Ermittlung des Klägerbegehrens, § 88 VwGO** hier: Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO Beachte: Soweit der Wortlaut der erhobenen Klage Auslegungsspielräume belässt, sind diese unter maßgeblicher Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels des Klägers auszufüllen (§ 88 VwGO). Eine Umdeutung eines Klagebegehrens – also die gerichtliche Auswechslung des Antrags – kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Wurde z.B. nach dem insoweit nicht anders auslegbaren Klageantrag eine allgemeine Leistungs- klage erhoben, kann der Kläger sein Rechtsschutzziel auf diesem Wege aber nicht erreichen (z.B. weil der Anspruch auf Folgenbeseitigung nur in Ver- bindung mit einer Anfechtungsklage erfolgreich sein kann), ist eine Um- deutung nicht möglich, wenn der Kläger trotz entsprechendem Hinweis des Gerichts (siehe auch § 86 Abs. 3 VwGO) auf seinem Klageantrag beharrt. 2. Eröffnung der Rechtsschutzform der Anfechtungsklage a) Verwaltungsakt oder „Verwaltungsakt im formellen Sinne“ b) Wirksamkeit des Verwaltungsakts aa) Bekanntgabe bb) Keine Erledigung Beachte: Eine Anfechtungsklage ist nach h. M. auch bei nichtigem VA statthaft.

Aufbauschemata, Seite 10 Herbst-/Wintersemester 2019/ IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Nur zu prüfen, wenn der Sachverhalt hierzu Anlass gibt. Fallgruppen:

  • gleichwertiger, aber einfacherer Weg zur Erreichung des mit der Klage verfolgten Interesses
  • Nichterreichbarkeit des mit der Klage verfolgten Interesses
  • Missbrauch des Klagerechts
  • Verwirkung: wenn der Klageberechtigte sein Klagerecht lange Zeit nicht ausgeübt hat und der Prozessgegner (bzw. bei Verwaltungsakt mit Drittwirkung auch der Begünstigte) darauf ein schutzwürdiges Vertrauen gründet. B. Zulässigkeit einer objektiven Klagehäufung, § 44 VwGO Objektive Klagehäufung: Mehrere Klagebegehren werden in einem gerichtlichen Ver- fahren geltend gemacht. Die Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung ist zwar keine Voraussetzung für den Erfolg der Klage, doch ist es üblich, sie in einem zwischen Zulässigkeit und Begrün- detheit platzierten Prüfungspunkt (regelmäßig kurz ) anzusprechen, wenn der Sachver- halt hierzu Anlass gibt. C. Beiladung, § 65 Abs. 2 VwGO z.B. Bauherr bei Drittanfechtung einer Baugenehmigung Die Beiladung ist zwar keine Voraussetzung für den Erfolg der Klage, doch ist es ins- besondere bei der notwendigen Beiladung üblich, sie in einem zwischen Zulässigkeit und Begründetheit platzierten Prüfungspunkt (regelmäßig kurz ) anzusprechen. D. Begründetheit Die Klage ist begründet, soweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts Siehe Prüfungsschema zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oben unter I. II. Verletzung eines Rechts des Klägers

Aufbauschemata, Seite 11 Herbst-/Wintersemester 2019/

III. Anspruch auf ein Verwaltungshandeln

A. Anspruchsgrundlage I. ausdrückliche Anspruchsgrundlage oder II. Rechtsgrundlage, die zur Vornahme der begehrten Verwaltungshandlung ermächtigt, in Verbindung mit der Schutznormtheorie B. Formelle Anspruchsvoraussetzungen I. Ordnungsgemäßer Antrag II. Zuständigkeit der Behörde

**1. sachlich

  1. örtlich
  2. instanziell III. Mitwirkung anderer Behörden C. Materielle Anspruchsvoraussetzungen I. Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage II. Bei Ermessensentscheidung: „Ermessensreduktion auf Null“** Beachte: Fehlt es an einer Ermessensreduktion „auf Null“, besteht nur ein An- spruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung – wenn die Behörde noch nicht ermessensfehlerfrei entschieden hat.

Aufbauschemata, Seite 13 Herbst-/Wintersemester 2019/

2. Beklagter a) Bestimmung des Klagegegners Formaler Beteiligtenbegriff: Klagegegner ist, wer in der Klageschrift als solcher bezeichnet ist (ggf. Auslegung). b) Passive Prozessführungsbefugnis, § 78 Abs. 1 VwGO Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Rechtsträger der Behörde, die nach dem klägerischen Vorbringen den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen hat (bzw. die den Antrag neu zu bescheiden hat) c) Beteiligungsfähigkeit, § 61 Abs. 1 Nr. 2 VwGO d) Prozessfähigkeit, § 62 Abs. 3 VwGO V. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 Var. 2 VwGO

  • bei „echter“ Verpflichtungsklage: Möglichkeit eines Anspruchs auf Erlass des Verwaltungsakts
  • bei „Bescheidungsklage“: Möglicherweise Anspruch auf Erlass einer rechts- fehlerfreien Entscheidung VI. Ordnungsgemäßes erfolgloses Vorverfahren, § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO VII. Klagefrist, § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO Sonderfall: Untätigkeitsklage, § 75 VwGO Voraussetzungen:
  • keine Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts oder über den Widerspruch
  • ohne zureichenden Grund
  • nach Ablauf von mindestens drei Monaten (Satz 2)
  • keine Verwirkung VIII. Ordnungsgemäßer Klageantrag, § 81 Abs. 1 , § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Siehe hierzu das Prüfungsschema zu den Erfolgsaussichten einer Anfechtungs- klage oben unter IV. B. Zulässigkeit einer objektiven Klagehäufung, § 44 VwGO C. Notwendige Beiladung, § 65 Abs. 2 VwGO

Aufbauschemata, Seite 14 Herbst-/Wintersemester 2019/ D. Begründetheit I. Begründetheit bei „echter“ Verpflichtungsklage

1. Vollumfängliche Begründetheit Obersatz: Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat. Ein solcher könnte sich hier ergeben aus… Siehe dazu das Prüfungsschema „Anspruch auf Verwaltungshandeln“, oben III. Beachte: Besteht ein Anspruch, ist die Sache auch spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bei Ermessensentscheidungen besteht ein Anspruch nur bei „Ermessensreduktion auf Null“. 2. Teilweise Begründetheit Obersatz: Die Klage ist teilweise begründet (Bescheidungsurteil), wenn die Ablehnung des Verwaltungsakts durch die Behörde rechtswidrig war und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO). II. Begründetheit bei Bescheidungsklage Obersatz: Die Klage ist begründet, wenn die Ablehnung des Verwaltungsakts durch die Behörde rechtswidrig war und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO).

Aufbauschemata, Seite 16 Herbst-/Wintersemester 2019/ III. Zuständiges Gericht

**1. Sachliche Zuständigkeit, regelmäßig § 45 VwGO

  1. Örtliche Zuständigkeit, § 52 VwGO** § 1 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 12 LVG **IV. Beteiligungsfähigkeit des Klägers
  2. Beteiligungsfähigkeit, § 61 VwGO
  3. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO V. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit des Klagegegners
  4. Bestimmung des Klagegegners** Formaler Beteiligtenbegriff: Klagegegner ist, wer in der Klageschrift als solcher bezeichnet ist (ggf. Auslegung). 2. Richtiger Klagegegner Die Klage ist gegen den Rechtsträger zu richten, der an dem vom Kläger geltend gemachten Rechtsverhältnis beteiligt ist, d. h. der aus diesem Rechtsverhältnis berechtigt oder verpflichtet ist. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nicht (auch nicht analog) anwendbar. Eine Klage gegen einen nicht an dem geltend gemachten Rechtsverhältnis beteiligten Rechtsträger ist unzulässig (ganz h.M., vgl. BVerwGE 124, 47 [55]). Das gilt auch dann, wenn man den bei Anfechtungs- und Verpflich- tungsklage einschlägigen § 78 VwGO als Regelung der Passivlegitimation und deshalb bei diesen Klagearten den „richtigen Klagegegner“ als eine Begründetheitsvoraussetzung ansieht. **3. Beteiligungsfähigkeit, § 61 Nr. 1 Var. 2 VwGO
  5. Prozessfähigkeit, § 62 Abs. 3 VwGO VI. Berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung** § 43 Abs. 1 VwGO, sog. Feststellungsinteresse Das Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Unterscheide davon das sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. VII. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog Anwendbarkeit des § 42 Abs. 2 VwGO umstritten; nach a. A. ist § 43 Abs. 1 VwGO (Feststellungsinteresse) insoweit lex specialis.

Aufbauschemata, Seite 17 Herbst-/Wintersemester 2019/ VIII. Ordnungsgemäßer Klageantrag, § 81 Abs. 1 , § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis B. Begründetheit Die Allgemeine Feststellungsklage ist begründet, wenn das vom Kläger geltend ge- machte Rechtsverhältnis besteht (bei negativer Feststellungsklage: nicht besteht). Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist. Beachte: Ein erfolgloses Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) ist bei der allgemeinen Feststellungsklage grundsätzlich nicht Sachentscheidungsvo- raussetzung. Ein „Feststellungswiderspruch“ (etwa gegen die Ablehnung ei- nes Antrags nach § 44 Abs. 5 VwVfG) ist unzulässig. Etwas anderes gilt – ausnahmsweise – in den Fällen des § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG. Die allgemeine Feststellungsklage ist nicht fristgebunden. Deshalb kann die Prüfung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (Verwirkung!) besondere Bedeutung erlangen.

Skript – Anhang: Prüfungsschemata, Seite 19 Herbst-/Wintersemester 201 9/ Eine Allgemeine Feststellungsklage könnte auf Nichtberechtigung der Be- hörde, einen Ablehnungsbescheid zu erlassen, gerichtet sein (= das der Ablehnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis). Das wäre jedoch vom Prüfungsumfang etwas anderes als eine auf die Feststellung der Rechts- widrigkeit des tatsächlich ergangenen Ablehnungsbescheids gerichtete Klage. Denn die Anfechtungsklage (und damit auch die Fortsetzungsfest- stellungsklage) führt auch dann zum Erfolg, wenn die Behörde zwar grund- sätzlich zum Erlass berechtigt, der tatsächlich erlassene Bescheid aber aus formell-rechtlichen Gründen rechtswidrig war. In einer früheren Entscheidung hat das BVerwG zumindest nicht ausgeschlossen, dass bei einer Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageer- hebung eine Allgemeine Feststellungsklage statthaft und der Weg zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage damit versperrt sein könnte (BVerwGE 109, 203 ); vgl. für eine Statthaftigkeit der Allgemeinen Feststellungsklage auch Wehr, DVBl. 2001, S. 785 [787 f.]; Glaser, NJW 2009, S. 1043 – 1047 ; für analoge Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO Fechner, NVwZ 2000, S. 121 [129]). Diese Entscheidung ist in der neueren Judikatur aber nicht bestätigt oder fortentwickelt worden. Die h. M. wendet bei Erledigung vor Klageerhebung weiterhin § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog an ( Ehlers, Jura 2001, S. 415 [417]; Schenke, VerwProzR, Rn. 325; Rozek, JuS 2000, S. 1162 [1165 f.]). Zur Vertiefung: Zu den verschiedenen Konstellationen der Fortsetzungsfeststellungsklage siehe folgende Übersicht : Erledigung einer Anfechtungsklage … Erledigung einer Verpflichtungsklage … … nach Klageerhebung = § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO direkt … nach Klageerhebung = § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog … vor Klageerhebung = § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog (h. M.) oder allgemeine Feststellungsklage … vor Klageerhebung = § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO doppelt analog (h. M.) oder allgemeine Feststellungsklage

5. Nur bei Erledigung nach Klageerhebung: Antrag Es handelt sich dabei wohl um eine Spezialfall einer Klageänderung (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. aber auch BVerwGE 129, 27 Rn. 17). **III. Zuständiges Gericht

  1. Sachliche Zuständigkeit, regelmäßig § 35 VwGO
  2. Örtliche Zuständigkeit, § 52 VwGO**

Skript – Anhang: Prüfungsschemata, Seite 20 Herbst-/Wintersemester 201 9/ § 1 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 12 LVG IV. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit des Klägers

**1. Beteiligungsfähigkeit, § 61 VwGO

  1. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO V. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit des Klagegegners
  2. Bestimmung des Klagegegners
  3. Richtiger Klagegegner
  4. Beteiligungsfähigkeit, § 61 Nr. 1 Var. 2 VwGO
  5. Prozessfähigkeit, § 62 Abs. 3 VwGO VI. Berechtigtes Interesse an der Feststellung** Wichtige Fallgruppen:
  • Wiederholungsgefahr
  • Rehabilitationsinteresse
  • Präjudizwirkung zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädi- gungsprozesses (nur bei Erledigung nach Klageerhebung)
  • Wesentliche Grundrechtsbeeinträchtigung (str.)
  • Sich typischerweise kurzfristig erledigende Verwaltungsakte (str.) Fehlt es an einem berechtigten Interesse, bleibt dem Kläger die Erledigungser- klärung. Schließt sich der Klagegegner dieser an, entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht mehr in der Sache, sondern nach billigem Er- messen nur noch über die Kosten des Verfahrens (s. dazu ausführlich Klement, in: Glaser/Klement, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2009, Fall 8 Rn. 5 f.). Die Fortsetzungsfeststellungsklage tritt an die Stelle einer nicht (mehr) zulässi- gen Anfechtungsklage (oder Verpflichtungsklage, s. oben). Da die Fortsetzungs- feststellungsklage die Rechtsschutzmöglichkeiten nicht erweitert, sondern nur fortsetzt , bleibt der erledigte Verwaltungsakt (bzw. der erledigte Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts) Streitgegenstand. Folglich bilden die Voraus- setzungen der ursprünglichen Anfechtungsklage (Verpflichtungsklage) nach wie vor den Maßstab für die Zulässigkeit: Eine einmal unzulässige Klage wird nicht dadurch wieder zulässig, dass sich ihr Streitgegenstand erledigt. Die Erledigung macht aus einer unzulässigen Anfechtungsklage (Verpflichtungsklage) keine zu- lässige Fortsetzungsfeststellungsklage. Deshalb sind bei der Fortsetzungsfest- stellungsklage alle (besonderen) Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfech- tungsklage (Verpflichtungsklage) zu prüfen. Die Anfechtungsklage (Verpflich- tungsklage) musste im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung zulässig sein (nicht erforderlich ist dagegen, dass sie auch schon erhoben wurde). Erforderlich sind deshalb insbesondere die Klagebefugnis sowie – jedenfalls bei Erledigung nach