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Schema über die Rechtfertigungsgründe. Hauptquelle: Bernd Heinrich: Strafrecht - Allgemeiner Teil, 3., überarbeitete Auflage (2012), S. 132-227
Art: Grafiken und Mindmaps
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Hausfriedensbruch in Notsituationen
Defensivlage Offensivlage gegenwärtiger *, rechtswidriger , von menschlichem Verhalten ausgehender Angriff *gegenwärtig = tatsächlich bevorstehend, stattfindend oder andauernd gegenwärtige *, von beliebiger Ursache ausgehende Gefahr *gegenwärtig = Eintritt oder Intensivierung eines Schadens wird ernstlich befürchtet / ist wahrscheinlich (auch Dauergefahr)
natürlichen Person (einschließlich der als Werkzeug genutzten Sachen) Rettungshandlung gegen das Rechtsgut, von dem die Gefahr grundsätzlich nicht ausgeht Erforderlichkeit (= geeignetes und relativ mildestes (notwendiges) Mittel) keine Güterabwägung → Rechtsbewährungsgedanke: „Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“ zu schützendes Rechtsgut (R) überwiegt dem Eingriffsgut (E) wesentlich: R > E Beachte: Abwägungsverbot für Menschenleben
Verteidigungswille Gefahrenabwendungswille Hauptquelle: Bernd Heinrich: Strafrecht - Allgemeiner Teil, 3., überarbeitete Auflage (2012), S. 132-
2. Defensivnotstand und Aggressivnotstand
angreifenden Hund mit fremdem Schirm abwehren
Defensivlage Offensivlage gegenwärtige *, von einer fremden Sache ausgehende Gefahr gegenwärtige *, nicht von der betroffenen, fremden Sache ausgehende Gefahr *gegenwärtig = Eintritt oder Intensivierung eines Schadens wird ernstlich befürchtet / ist wahrscheinlich
gefährliche Sache, von der die Gefahr ausgeht: [1] Beschädigung, [2] Zerstörung Einwirken auf die betroffene, neutrale, fremde Sache, von der die Gefahr nicht ausgeht Erforderlichkeit (= geeignetes und relativ mildestes (notwendiges) Mittel) zu schützendes Rechtsgut (R) darf nicht weniger wert als das Eingriffsgut (E) sein: R ≥ E zu schützendes Rechtsgut (R) überwiegt dem Eingriffsgut (E) wesentlich: R > E
Gefahrenabwendungswille Hauptquelle: Bernd Heinrich: Strafrecht - Allgemeiner Teil, 3., überarbeitete Auflage (2012), S. 132-
ohnmächtiger Verletzter wird nach Angehörigenbefragung operiert
Individualrechtsgüter ( Disponibilität erforderlich: Verfügung über das Rechtsgut, außer: Leben)
Ausdrückliche oder konkludente, vor der Tat erteilte und zur Tatzeit fortbestehende Erklärung des Rechtsgutträgers Mutmaßliche Erklärung des Rechtsgutträgers ( Subsidiarität : vorherige Befragung (wenn möglich)) Dispositionsbefugnis, Einwilligungsfähigkeit (geistige und sittige Reife), Ernstlichkeit und Willensmängelfreiheit des Einwilligenden
Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung, keine Sittenwidrigkeit subjektive Absicht, im Interesse des Einwilligungsberechtigten zu handeln