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Rechtfertigungsgründe - Strafrecht, Grafiken und Mindmaps von Strafrecht

Schema über die Rechtfertigungsgründe. Hauptquelle: Bernd Heinrich: Strafrecht - Allgemeiner Teil, 3., überarbeitete Auflage (2012), S. 132-227

Art: Grafiken und Mindmaps

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Rechtswissenschaft - Strafrecht: Rechtfertigungsgründe Version: 03.02.2013
Rechtfertigungsgründe
1. Notwehr und rechtfertigender Notstand
Rechtfertigungsgrund Notwehr Rechtfertigender Notstand
Norm § 32 StGB § 34 StGB
Beispiel einen Angreifer schlagen Hausfriedensbruch in
Notsituationen
Objektive Merkmale
zu schützende Rechtsgüter absolute Rechte: Individualrechtsgüter, Universalrechtsgüter (strittig!)
Rechtfertigungslage Notwehrlage Notstandslage
Defensivlage Offensivlage
gegenwärtiger*, rechtswidriger,
von menschlichem Verhalten
ausgehender Angriff
*gegenwärtig = tatsächlich
bevorstehend, stattfindend oder
andauernd
gegenwärtige*, von beliebiger
Ursache ausgehende Gefahr
*gegenwärtig = Eintritt oder
Intensivierung eines Schadens wird
ernstlich befürchtet / ist
wahrscheinlich (auch Dauergefahr)
Rechtfertigungshandlung Verteidigung gegen Angriff der
natürlichen Person (einschließlich
der als Werkzeug genutzten Sachen)
Rettungshandlung gegen das
Rechtsgut, von dem die Gefahr
grundsätzlich nicht ausgeht
Erforderlichkeit
(= geeignetes und relativ mildestes (notwendiges) Mittel)
keine Güterabwägung →
Rechtsbewährungsgedanke: „Recht
braucht dem Unrecht nicht zu
weichen“
zu schützendes Rechtsgut (R)
überwiegt dem Eingriffsgut (E)
wesentlich: R > E
Beachte: Abwägungsverbot für
Menschenleben
Einschränkung Gebotensein Angemessenheit
Subjektive Merkmale
Subjektives
Rechtfertigungselement Verteidigungswille Gefahrenabwendungswille
Hauptquelle: Bernd Heinrich: Strafrecht - Allgemeiner Teil, 3., überarbeitete Auflage (2012), S. 132-227
Lizenz: CC BY-SA 3.0 Lernmaterial von Philipp Guttmann | philipp-guttmann.de Seite 1 von 4
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Rechtfertigungsgründe

1. Notwehr und rechtfertigender Notstand

Rechtfertigungsgrund Notwehr Rechtfertigender Notstand

Norm § 32 StGB § 34 StGB

Beispiel einen Angreifer schlagen

Hausfriedensbruch in Notsituationen

Objektive Merkmale

zu schützende Rechtsgüter absolute Rechte: Individualrechtsgüter, Universalrechtsgüter (strittig!)

Rechtfertigungslage Notwehrlage^ Notstandslage

Defensivlage Offensivlage gegenwärtiger *, rechtswidriger , von menschlichem Verhalten ausgehender Angriff *gegenwärtig = tatsächlich bevorstehend, stattfindend oder andauernd gegenwärtige *, von beliebiger Ursache ausgehende Gefahr *gegenwärtig = Eintritt oder Intensivierung eines Schadens wird ernstlich befürchtet / ist wahrscheinlich (auch Dauergefahr)

Rechtfertigungshandlung Verteidigung^ gegen Angriff der

natürlichen Person (einschließlich der als Werkzeug genutzten Sachen) Rettungshandlung gegen das Rechtsgut, von dem die Gefahr grundsätzlich nicht ausgeht Erforderlichkeit (= geeignetes und relativ mildestes (notwendiges) Mittel) keine Güterabwägung → Rechtsbewährungsgedanke: „Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“ zu schützendes Rechtsgut (R) überwiegt dem Eingriffsgut (E) wesentlich: R > E Beachte: Abwägungsverbot für Menschenleben

Einschränkung Gebotensein Angemessenheit

Subjektive Merkmale

Subjektives

Rechtfertigungselement

Verteidigungswille Gefahrenabwendungswille Hauptquelle: Bernd Heinrich: Strafrecht - Allgemeiner Teil, 3., überarbeitete Auflage (2012), S. 132-

2. Defensivnotstand und Aggressivnotstand

Rechtfertigungsgrund Defensivnotstand Aggressivnotstand

Norm § 228 BGB § 904 BGB

Beispiel angreifenden Hund treten

angreifenden Hund mit fremdem Schirm abwehren

Objektive Merkmale

zu schützende Rechtsgüter absolute Rechte: Individualrechtsgüter

Rechtfertigungslage Notstandslage

Defensivlage Offensivlage gegenwärtige *, von einer fremden Sache ausgehende Gefahr gegenwärtige *, nicht von der betroffenen, fremden Sache ausgehende Gefahr *gegenwärtig = Eintritt oder Intensivierung eines Schadens wird ernstlich befürchtet / ist wahrscheinlich

Rechtfertigungshandlung Einwirken^ auf die fremde,

gefährliche Sache, von der die Gefahr ausgeht: [1] Beschädigung, [2] Zerstörung Einwirken auf die betroffene, neutrale, fremde Sache, von der die Gefahr nicht ausgeht Erforderlichkeit (= geeignetes und relativ mildestes (notwendiges) Mittel) zu schützendes Rechtsgut (R) darf nicht weniger wert als das Eingriffsgut (E) sein: R ≥ E zu schützendes Rechtsgut (R) überwiegt dem Eingriffsgut (E) wesentlich: R > E

Einschränkung Angemessenheit

Subjektive Merkmale

Subjektives

Rechtfertigungselement

Gefahrenabwendungswille Hauptquelle: Bernd Heinrich: Strafrecht - Allgemeiner Teil, 3., überarbeitete Auflage (2012), S. 132-

4. Rechtfertigende Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung

Rechtfertigungsgrund Rechtfertigende Einwilligung Mutmaßliche Einwilligung

Norm (aus § 228 StGB entnommen) Gewohnheitsrecht

Beispiel Schönheitsoperation

ohnmächtiger Verletzter wird nach Angehörigenbefragung operiert

Objektive Merkmale

Betroffene Rechtsgüter

Individualrechtsgüter ( Disponibilität erforderlich: Verfügung über das Rechtsgut, außer: Leben)

Rechtfertigungslage Einwilligung

Ausdrückliche oder konkludente, vor der Tat erteilte und zur Tatzeit fortbestehende Erklärung des Rechtsgutträgers Mutmaßliche Erklärung des Rechtsgutträgers ( Subsidiarität : vorherige Befragung (wenn möglich)) Dispositionsbefugnis, Einwilligungsfähigkeit (geistige und sittige Reife), Ernstlichkeit und Willensmängelfreiheit des Einwilligenden

Rechtfertigungshandlung Eingriff^ (Verletzung eines Rechtsguts)

Subjektive Merkmale

Subjektives

Rechtfertigungselement

Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung, keine Sittenwidrigkeit subjektive Absicht, im Interesse des Einwilligungsberechtigten zu handeln

Quellen

  • Bernd Heinrich: Strafrecht – Allgemeiner Teil, 3., überarbeitete Auflage (2012), S. 132 – 227
  • Alpmann Schmidt: Strafecht AT 1, 15. Auflage (2011), S. 81 – 148
  • Alpmann Schmidt: StGB-Trainer - Startwissen für Einsteiger, 1. Auflage (2002), S. 25 – 44
  • http://www.uni- marburg.de/fb01/lehrstuehle/strafrecht/safferling/safferling_vermat/safferling_archiv/ws0708_exr ep_strafrecht/stgb/skripte/rep_str_mat
  • http://www.jura.uni-koeln.de/uploads/media/7.Stunde__3.6.2008.pdf ; http://www.jura- schemata.de/rechtfertigungsgr%FCnde.htm
  • http://tu- dresden.de/die_tu_dresden/fakultaeten/juristische_fakultaet/jfstraf4/dateien/Rechtfertigungsgrue nde%20-%20Uebersicht.pdf
  • http://www.hemmer.de/repetitorium/rep_pdf/19__RF-Gruende_Okt2009.pdf ; http://www.ihr- anwalt-hamburg.de/taetigkeitsbereiche/K-bis-N/notwehr-notstand.html
  • http://www.rodorf.de/03_stgb/08.htm ; http://www.recht24.de/a/rechtfertigungsgrund:-der- rechtfertigende-notstand ; http://www.abosabos.de/Dateien/AT.PDF
  • https://www.jura.uni- bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Lehrstuehle/Strafrecht3/Strafre cht_AT/s-at-17.pdf Hauptquelle: Bernd Heinrich: Strafrecht - Allgemeiner Teil, 3., überarbeitete Auflage (2012), S. 132-