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Leitfäden und Tipps
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Rechtsquellen im Arbeitsrecht, Zusammenfassungen von Rechtswissenschaft

Rechtsquellen/ Gerichtsbarkeiten: Arbeitsrecht

Art: Zusammenfassungen

2023/2024

Zum Verkauf seit 24.07.2024

Juristin
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25 dokumente

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Nur auf Docsity: Lade Rechtsquellen im Arbeitsrecht und mehr Zusammenfassungen als PDF für Rechtswissenschaft herunter! 1 Rechtsquellen im Arbeitsrecht I. Rangfolge 1. Gesetzliche Vorschriften (einschließlich EU-rechtlicher Regelungen) a) Europarecht Primäres Unionsrecht (z.B. Art. 45, 157 AEUV); Abgeleitetes Unionsrecht (Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse). b) Grundgesetz Bei arbeitsvertraglicher Regelung oder einseitiger Maßnahme des Arbeitgebers kommt Grundrechten, d.h. nationalem Verfassungsrecht, nur eine „mittelbare Drittwirkung“ zu (Ausn.: Art. 9 III GG). c) Unter dem Grundgesetz stehen die nicht dispositiven Regelungen des einfachen Rechts (Bundes- und Landesgesetze und -verordnungen). aa. zwingende Normen (einseitig zwingend: § 12 EFZG, § 6 I MuSchG; zweiseitig zwingend, da Drittinteresse betroffen) bb. dispositive/ abdingbare Normen (z.B. §§ 612 BGB); „nur“ tarifdispositive Normen = abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden (z.B. § 622 IV 1 BGB, § 13 I 1 BurlG) cc. Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 I GG: verbietet die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen. Voraussetzungen: 1. Ungleichbehandlung vergleichbarer Arbeitnehmer und desselben Arbeitgebers. Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht betriebs-, sondern unternehmensbezogen! 2. Ohne sachlichen Grund = der verfolgte Zweck rechtfertigt die Ungleichbehandlung nicht. Rechtsfolge: Anspruch auf die gleichheitswidrig vorenthaltene Leistung 2. Tarifverträge (§ 4 III TVG: Öffnungsklauseln/ Günstigkeitsprinzip) Der Tarifvertrag ist Teil des kollektiven Arbeitsrechts und ein schriftlicher Vertrag zwischen einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft, §§ 1 II, 2 I TVG. Diese Tarifverträge gelten betriebsübergreifend. Er besteht aus zwei Teilen: a) Schuldrechtlicher Teil: Regelung von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien b) Normativer Teil: Regelung von Abschluss, Inhalt, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, § 1 I TVG 3. Betriebsvereinbarungen (§ 4 III TVG analog im Verhältnis zu arbeitsrechtlichen Regelungen) Unter einer Betriebsvereinbarung = ein schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu verstehen, § 77 II BetrVG. Nach h.M. kann eine Betriebsvereinbarung alle Gegenstände umfassen, die auch durch einen Arbeitsvertrag geregelt werden können. Durch § 77 III BetrVG wird die sog. Sperrwirkung des Tarifvertrags normiert. Die Abreden, die durch eine Betriebsvereinbarung getroffen worden sind, gelten gem. § 77 IV 1 BetrVG unmittelbar und zwingend.