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Leitfäden und Tipps
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Rechtssoziologie 1. Semester Nebenfach Rechtswissenschaften, Skripte von Rechtswissenschaft

Skript der Vorlesungsthemen: Begriff RSOZ, Grundbegriffe, Emile Durkheim, Eugen Ehrlich, Max Weber, Niklas Luhmann

Art: Skripte

2022/2023

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BEGRIFF RECHTSSOZIOLOGIE
1. Begriff
= Recht (Sollen) + Soziologie (Gesellschaftliches Sein)
Beachtet Recht, seine Wirkungen als Phänomen gesellsch. Wirklichkeit (Law in Action)
Untersucht Verhältnis von Recht, Gesellschaft (empirische Methoden, gesellschaftl. Erklärungsansätze)
Folge: Sichtbarkeit rechtl. Institutionen als zeitgebundener gesellsch. Konstruktionen
2. Teilgebiet der SOZ
Wissensch. der Gesellsch/soz. Tatsachen
Erforscht menschl. Verhalten
Analyse soz. Regelmäßigk., Gebilde, Wandel, dem diese unterliegen (Evolution)
3. Grundlagenfach der Rechtswissenschaft
Rechtsdogmatik (ZivilR, StarfR, …) Anwendung, Auslegung geltenden Rechts; Systematisierung
RSoz als Grundlagenfach Beobachtung realer Fktweisen d. Rechts (SOZ: beobachtende Fkt.), seiner
gesellsch. Wirkungen (für zB. Folgenorientierung d. Rechts); Ideologiekritik (Orientiert an gesellsch.
Realität)
4. Empirische, theoretische RSoz
Empirisch = Erfahrungswissensch. (Tatsächl. Herrschendes R wird mit Sicht auf u.A. Wirkung erfasst)
o Qualitative, quantitative Feststellung soz. Fakten durch empirische/experimentelle
Beobachtung (Abbilden best. Aspekte der Realität)
Theoretisch = Gesellschaftstheorie (Versuch, Modelle zu entw. Soz. Phänomene zu
erklären/beschreiben)
Sein (Faktizität), Sollen (Geltung)
o Faktisch: Wie wird R angenommen, Folgen in der Wirklichkeit
o Geltung: Bedeutung v. Normen, Erlassungsprozess v. N., Hintergrund d. N.
o Naturalistischer Fehlschluss: RSoz kann als Erfahrungswiss. nicht sagen, was sein soll
(Schließung von Sein auf Sollen)
o Aber: Empirische Daten, deren Hintergrund können normative Begr. Stützen/in Frage stellen
Folgenorientierung: Was hat etwas als Folge?; Soll daraus ein Soll folgen?
o Bedeutung d. Rechtstatsachenforschung (Evaluation beobachten) für Gesetzgebung,
Rechtsprechung: zB. Rechtsänderungen
5. Grundfragen der (Rechts-)Soziologie
Antworten finden anhand verschiedener Theoretiker
1. Wie ist soziale Ordnung möglich?
Welche Funktion erfüllt Recht für soz. Ordnungsbildung?
2. Was bestimmt soz. Wandel?
Was bestimmt rechtlichen Wandel?
3. Woraus besteht Gesellschaft? (Was ist Handeln/Kommunikation?)
Woraus besteht Recht? (Was ist rechtliche Komm.?)
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BEGRIFF RECHTSSOZIOLOGIE

1. Begriff - = Recht (Sollen) + Soziologie (Gesellschaftliches Sein) - Beachtet Recht, seine Wirkungen als Phänomen gesellsch. Wirklichkeit (Law in Action) - Untersucht Verhältnis von Recht, Gesellschaft (empirische Methoden, gesellschaftl. Erklärungsansätze) - Folge: Sichtbarkeit rechtl. Institutionen als zeitgebundener gesellsch. Konstruktionen 2. Teilgebiet der SOZ - Wissensch. der Gesellsch/soz. Tatsachen - Erforscht menschl. Verhalten - Analyse soz. Regelmäßigk., Gebilde, Wandel, dem diese unterliegen (Evolution) 3. Grundlagenfach der Rechtswissenschaft - Rechtsdogmatik (ZivilR, StarfR, …) → Anwendung, Auslegung geltenden Rechts; Systematisierung - RSoz als Grundlagenfach → Beobachtung realer Fktweisen d. Rechts (SOZ: beobachtende Fkt.), seiner gesellsch. Wirkungen (für zB. Folgenorientierung d. Rechts); Ideologiekritik (Orientiert an gesellsch. Realität) 4. Empirische, theoretische RSoz - Empirisch = Erfahrungswissensch. (Tatsächl. Herrschendes R wird mit Sicht auf u.A. Wirkung erfasst) o Qualitative, quantitative Feststellung soz. Fakten durch empirische/experimentelle Beobachtung (Abbilden best. Aspekte der Realität) - Theoretisch = Gesellschaftstheorie (Versuch, Modelle zu entw. Soz. Phänomene zu erklären/beschreiben) - Sein (Faktizität), Sollen (Geltung) o Faktisch: Wie wird R angenommen, Folgen in der Wirklichkeit o Geltung: Bedeutung v. Normen, Erlassungsprozess v. N., Hintergrund d. N. o Naturalistischer Fehlschluss: RSoz kann als Erfahrungswiss. nicht sagen, was sein soll (Schließung von Sein auf Sollen) o Aber: Empirische Daten, deren Hintergrund können normative Begr. Stützen/in Frage stellen → Folgenorientierung: Was hat etwas als Folge?; Soll daraus ein Soll folgen? o Bedeutung d. Rechtstatsachenforschung (Evaluation beobachten) für Gesetzgebung, Rechtsprechung: zB. Rechtsänderungen 5. Grundfragen der (Rechts-)Soziologie - Antworten finden anhand verschiedener Theoretiker 1. Wie ist soziale Ordnung möglich? Welche Funktion erfüllt Recht für soz. Ordnungsbildung? 2. Was bestimmt soz. Wandel? Was bestimmt rechtlichen Wandel? 3. Woraus besteht Gesellschaft? (Was ist Handeln/Kommunikation?) Woraus besteht Recht? (Was ist rechtliche Komm.?)

GRUNDBEGRIFFE DER RSOZ

1. Soziale Normen - Soziale Ordnung und Normen (O. enthalten N.) o Entst. soz. Ordnung: Orientierung menschl. Verhaltens an vorgegebenen Mustern (Hierarchien, Erwartungsbilder zB. Straßenverkehr) o Normen = generalisierte Verhaltenserwartungen (Erwartungen zw. Gruppen; nicht Einzelpersonen) o Soz. Normen: Normen, die Verhalten v. Menschen untereinander betreffen o Soziale Rolle: Verhaltensmuster, entstanden um bestimmte soz. Fkt. (Mensch hat versch. Soz. Rolle - > jew. Soz. Rolle ausgeführt - > geht mit versch. Verhaltensmustern daher) o N. auf allen Stufen soz. Beziehungen zu finden: Zweierbeziehung, soz. Gruppen, soz. Organisierungen, Gesellschaft o Stufen der Beziehungen: Unterscheidung spezieller (kleineste Ebene), partikularer (kleinere Gruppen), universeller (Gesellschaft, Menschheit) sozialer N. → Bildung normativer Ordnung (besteht aus allen Beziehungsebenen) → Abweichendes Verhalten trotz normativer Ordnung möglich (zB. Unkenntnis, Irrtum, besondere Interessen/Umstände)

  • Bedeutung, Arten sozialer Normen o Bedeutung: beobachtete Häufigkeit, Gleichförmigkeit des Verhaltens verbindliche Verhaltensforderung Verhaltensbewertung (zB. widerrechtlich) o Arten: Brauch/Gewohnheit (zB. Volksfeste) Konvention/Sitte/Moral/Religion - > keine Rechtsqualität Sittlichkeit/Moral/Religion positiv bewertet - > Bewertungscharakter Rechtsnormen (spezielle Normen mit best. Eigensch.)
  • Verhältnis Recht, Moral: 2 sich schneidende Kreise gewisse Rechtsnormen sind technisch ohne Moralbezug (zB Frist) best. Moralnormen sind rechtlich irrelevant (zB nicht lügen) in best. Bereichen - hoher Überschneidungsgrad (10 Gebote - > Mord) 2. Soziologischer Rechtsbegriff
    • <-> Juristischer Rechtsbegriff: Recht ist, was in dafür vorgesehenen gesetzl. Verfahren als Recht gesetzt/erkannt worden ist (Normen sollen an Recht angeschlossen werden) (objektiv durchlaufenes Verfahren - > durch Rechtsregeln geschaffene Norm)
    • Reaktionstheorie = Rechtsnormen sind alle soz. Normen, bei deren Verletzung Mögl. der Reaktion durch besonderen, im Grundsatz anerkannten/legitimen Rechtsapparat besteht (befasst sich mit Soll-Seite der Rechtschaffung) (Verstoß gg soz. N. - > Mögl. d. Reaktion durch Rechtsapparat - > Dadurch wird sie zur Rechtsnorm) → Verbindet Anerkennungs-, Zwangstheorien (einzeln problematisch): o Anerkennungstheorien: generelle (nicht individuelle) Anerkennung; fiktionäre Tendenz der generellen Anerkennung; keine Unterscheidung zwischen Moral und Recht möglich - > „Alles ist Recht, was als Recht anerkannt wird“ – einzelne Normadressaten nehmen Norm nicht an o Zwangstheorien: Aber nicht alles Recht operiert mit Zwang; Zwang ohne jede Anerkennung unzureichend - > „Alles ist Rech, was zwingen kann“ – Unterscheidung, Vereinigung von Moral und Recht - > Problematisch weil Gesetze leben davon von Menschheit anerkannt zu werden

Theoretiker: Émile Durkheim

Leben und Werk

    1. Jh. - > Zeit des Anfangs der Soziologie
  • Werke über Gegenstand der Soziologie Zentrale Theorieelemente
  1. Die Regeln der soziologischen Methode
  • Ausgangspunkte: o Soziologische Theorie: „Soziales nur durch Soziales erklären“ – keine anderen Wissenschaften hinzuziehen; Aufg. SOZ: Soziologische Tatbestände wie Dinge betrachten → SOZ: soll erklären, was objektiv zu erkennen ist (systematisierender Charakter) o Frontstellung der SOZ gg. Spekulative Sozialphilosophie, atomistische Individualpsychologie (Gesellschaft als Gesamtheit betrachten) → Begründung d. SOZ als autonome, objektiver Wissenschaft
  • Soziale Tatbestände (Tatsachen; „faits sociaux“) als Erkenntnisobjekt d. SOZ: = die in einer Gesellschaft allgemein auftretenden Arten d. Handelns, Denkens, Fühlens o Erklärung menschl. Verhaltens: Menschen sind aufeinander bezogen; Dynamiken im Zsmleben in Gruppen - > Hauptgegenstand in der SOZ o Merkmale: außerhalb d. Individuums - > kollektives Bewusstsein (Loslösen vom Einzelnen = „Mehr als die Summe d. Teile“; üben zwingenden Einfluss auf Einzelnen aus (sozialer Zwang) = Wechselwirkung o Bsp: Bräuche, Sitten, Recht, Religion, Sprache, öffentl. Meinung (Wer hat Einfluss), gesellsch. Phänomene
  • Soziale Tatsache: = praktische Funktion der SOZ o Unterscheidung von normalen (regelm./gewöhnl. Auftreten eines Phänomens i.d. Gesellsch.), pathologischen (übermäßiges Auftreten) o Abweichendes Verhalten v. Mustern = normal, da soz. Zwang begrenzt; Sanktionierung v. Verbrechen (im Bezug auf Recht) hat pos. Funktion (stabilisiert best. Norm) - > Abweichung bestätigt die Regel o Gesellschaft erst krank (wertend), wenn abweichendes Verhalten überhöht auftritt = pathologisch
  1. Zwei Grundformen sozialer Integration (= Ordnungsbildung; Strukturänderung im Laufe der Zeit)
  • Ausgangspunkte: o Strukturprinzip moderner Gesellsch.: Arbeitsteilung als soz. Differenzierung o Grundfrage: „Wie geht es zu, dass das Individuum, obgleich es immer autonomer wird, immer mehr von der Gesellschaft abhängt? Wie kann es zu gleicher Zeit persönlicher und solidarischer (soz. Beitrag im Rahmen d. Arbeitsteilung) sein?“
  • Archaische Gesellschaft (historische Sichtweise - > Unterschiede; Gewinne daraus): o Segmentäre Differenzierung (Unterscheidung nach Abstanmmung) o Integrationsmodus: Mechanische Solidarität (ähnl. Lebensstil, Moralansicht) o Integration durch rigide Sanktionierung v. abweichendem Verhalten o Strukturbildung durch Wdh. Und Imitation o Geringe Arbeitsteilung o Kaum ausgeprägte Individualisierung o Einheitliches Kollektivbewusstsein
  • Moderne Gesellschaft: o Funktionale Differenzierung v. Lebensbereichen, Institutionen o Integrationsmodus: Organische Solidarität (Solidarität basierend auf Unähnlichkeit - > vielfältige Rollenunterschiede) o Integration durch wechselseitige Abhängigkeit infolge Spezialisierung; Indirekte Sanktionierung von abweichendem Verhalten durch Normen, Sanktionsapparat o Strukturbildung durch berufliche Spezialisierung o Starke Arbeitsteilung o Stark ausgeprägte Individualisierung (eigene Isolierung) o Ausdifferenzierung d. Kollektivbewusstseins (subjektive Sicht im Kollektiv) in funktionsbezogene Regel-, Normkomplexe (Orientierung am soz. Kontext – aber eigene Isolierung) → Zunehmende Überlagerung der mechanischen durch die organische Solidarität
  • Antworten Durkheims auf 3 Grundfragen d. SOZ: o Mögl. d. soz. Ordnung : Integration durch Moral/Kollektivbewusstsein (ähnl. Vorstellung d. Menschen) o Best. soz. Wandels : Prozess d. soz. Arbeitsteilung im Wandel v. segmentärer (Strukturierung d. Gesellsch. Nach Abstammung) zu funktionaler (Differenzierung nach berufl./soz./..Rollen) gesellschaftlicher Differenzierung o Woraus besteht Gesellsch .: Soz. Tatbestände (Untersuchungsgegenstand der SOZ) als Realität sui generis
  1. Der Stellenwert des Rechts Recht ist Spiegelung gesellschaftl. Solidarität
  • Archaische Gesellschaft: o Repression, Vergeltung bei Verstoß gg. Kollektivbewusstsein o Strafrecht als Ausdruck d. mechanischen Solidarität o Strafrecht dominant in archaischer Gesellsch.
  • Moderne Gesellsch.: o Vertraglich koordinierend, kompensierend, konsensual o Restitutives Recht, das Störung beseitigen, Schäden ausgleichen will o Familien-, Vertrags-, Verwaltungs-, Verfassungsrecht
  • Nichtvertragliche Grundlagen d. Vertrags: o Verträge wirken nicht allein aufgrund übereinstimmenden Willens o Vertragsrecht als Grundnorm privater Verträge o Recht als überindividuelle Ordnungsmacht (Recht gibt Handlungsrahmen vor) Würdigung
  • Positiv: o D. als Begründer moderner SOZ: Revolutionäre Bedeutung d. Methode o Fkt. d. Rechts: Parallelität v. gesellsch. Solidarität, Moral, Recht; nichtvertragliche Grundlagen d. Vertrags
  • Kritik: o Problematik d. Begriffs d. Kollektivbewusstseins - > Man hat am Ende trotzdem noch handelnde Individuen o Wenn wertend betrachtet: Überschätzung d. organischen Solidarität (Solidarität aus Unähnlichkeiten) im Hinblick auf soz. Ungleichheit (Daraus mögl. Entstehung soz. Ungleichheit)
  • Zweite Stufe: Entscheidungsnormen / Juristenrecht o Entscheidungsnormen = RSätze, nach denen Gerichte Streitigkeiten schlichten o Wenn gesellsch.R/OrganisationsR nicht reicht, um Interessengegensätze zw. Verbandsmitgl., Verbänden zu klären/ neue Sit. zu bewältigen - > Entscheidungsnorm beruht auf gesellsch.R
  • Dritte Stufe: Staatliches Recht o Nur durch Staat entstanden, kein Bestehen ohne Staat o Organisationsnormen d. Militärs/Polizei/Steuergesetze o Kleiner, wenig wichtiger Teil d. geltenden Rechts - > relative Ohnmacht
  1. Funktion d. Juristen
  • Herausragende Fkt. (Mittler zw. den 3 RArten)
  • Juristen = Träger d. RRationalität
  • Jurist = Organ d. gesellschaftl. Gerechtigkeit; Jurisprudenz als Kunst
  • Gleichwohl = Gesellsch. maßgebender Entwicklungsfaktor d. Rechts
    1. Freirecht als juristische Methode
  • Freirecht = Rechtsfindung nicht nur Rechtserkenntnis, sondern Rechtsschöpfung
  • Kritik d. Subsumtionsdogmas (aus juristischen Grundsätzen lässt sich immer das richtige Urteil finden), d. juristischen Determinismus (Recht als geschlossene Ordnung) weil Lückenhaftigkeit d. staatl. Rechts (bedarf stetiger Auslegung) Würdigung
  • Bedeutung, Nachwirkung: o Begründer v. RSOZ, Freiheitslehre o Theoretiker d. Rechtspluralismus (versch. Normkomplexe können zur selben Zeit gelten zB. Staatl.R + GewohnheitsR)
  • Kritik: o Verkürzung d. RWissenschaft aus RSOZ o Abgrenzung d. Rechts von außerrechtl. Normen nach Gefühlstönen bleibt spekulativ

THEORETIKER: MAX WEBER

Leben, Werk

  • Stammvater d. Zwangstheoretiker (19. Jh.) Zentrale Theorieelemente
    1. Soziologische Methode
  • Konzept d. Verstehens o „SOZ soll heißen: eine Wissenschaft, welches soz. Handeln deutend verstehen und dadurch in seinem Ablauf und Wirkungen ursächlich erklären will“ → soz. Handeln = Handeln, das seinem von dem oder den Handelnden gemeinten subjektiven Sinn (worauf man sich für Bestimmungsgrund einigen kann) nach auf das Verh. anderer bezogen wird und daran in seinem Ablauf orientiert ist => Verhaltensbeobachtung, Austausch v. Menschen untereinander - > Feststellen v. Regelmäßigkeiten
  • Konzept d. Idealtypus (Neukantianismus) o Chaotische Vielfalt individ. Erscheinungen hypothetisch einem idealen/gedachten Verlauf zurechnen o Idealtypus = auf logisch-gedankliche Perfektion angelegter, auf Ideen bezogener Begriff; von Wirklichkeit inspiriert, aber nicht vorzufinden
  • Postulat d. Werturteilsfreiheit o Strikte Trennung v. Sein und Sollen (muss Ausgangspkt. einer Wissensch. bilden) Aufgabenstellungen d. Wissenschaft (Wertaxiom zB. Gleichheit) ▪ Herausarbeitung d. letzten Wertaxiome ▪ Deduktion d. normativen Folgen eines Wertaxioms (Benennen einer RNorm, um Gleichheit zu schaffen) ▪ Feststellung d. faktischen Folgen eines Wertaxioms ▪ Analyse neuer Wertaxiome
    1. Soziologischer, juristischer Rechtsbegriff
  • Soziologische RGeltung: Sein (faktische Bestimmungsgründe realen menschl. Handelns); mögl. Eingreifen (=faktische Durchsetzung) eines eigens hierfür eigestellten Personenstabs (Rechtsstab zB. Judikative/Exekutive)
  • Juristische RGeltung: Sollen (normativer Sinn einer Norm innerhalb d. Rechts); ideelle Geltung
  • Typen soz. Handelns: Typen d. Legitimitätsglaubens (= Existenzberechtigung; hilft best. Verhaltensweise zur Norm werden zu lassen): Zweckrational (ausgerichtet an Verwirklichung eigener Zwecke) Legal: Glaube an Legalität einer auf Autorität/ Vereinbarung gegründeten Ordnung Wertrational (Glauben an ethischen, ästhetischen, religiösen Eigenwert d. Verhaltens) Glaube an absolute Verbindlichkeit ethischer, ästhetischer, religiöser Werte Affektuell (bestimmt durch Gefühle, Affekte) Glaube an Orakel, religiöse Offenbarung Traditional (von Gewohnheit geleitet) Glaube an Heiligkeit, Verbindlichkeit mit Tradition → regelmäß. Verhaltensweise + Legitimitätsglaube - > normativer Verhaltensanspruch
  • Unterscheidung v. Konvention, Recht: o Konvention = Ordnung, deren Geltung äußerl. garantiert ist durch Chance, bei Abweichung innerh. einer Gruppe auf allgemeine, praktisch fühlbare Missbilligung zu stoßen o Recht = Ordnung, deren Geltung äußerlich garantiert ist durch Chance physischen/psychischen Zwangs durch einen auf Erzwingung der Einhaltung/Andehnung des abweichenden Handelns eigens eingerichteten Menschenstab

THEORETIKER: NIKLAS LUHMANN

Leben und Werk

  • (20. Jh.); Rechtswissenschaftler (Jurist), Verwaltungsangestellter, SOZ-Prof. Zentrale Theorieelemente
    1. Theorie sozialer Systeme = Systemtheorie a) Grundbegriffe
  • Komplexität = Immer mehr Entscheidungsmöglichkeiten als umgesetzt werden können
    • dadurch Selektionszwang (Handlungsentscheidung); Reduktion v. Komplexität als soziologisches Problem

  • Kontingenz = Möglichkeit aber nicht-Notwendigkeit einer Handlung (zufälliges Entscheiden für Umsetzung einer Möglichkeit – könnte aber auch die andere sein - > umgesetzte Handlung ist kontingent) - > Wie begegnen sich Menschen
  • Problem der doppelten Kontingenz = wechselseitige Abhängigkeit von Erwartungen in Interaktionen (Erwartung abh. von Erwartungen) o Auflösen durch zB. Kommunikation, gegenseitiges Agieren
  • → Zsmhang Komplexität, Kontingenz: Handlungsweisen gewählt vor Selektionszwang - > Können aber auch anders sein (= Man kann sich in best. Situationen auch anders verhalten) b) Systeme (zB. Rechtssystem):
  • System = Sinneszsmhang von soz. Kommunikationen, die aufeinander verweisen, sich von einer Umwelt nicht dazugehörender Kommunikationen abgrenzen
  • System-Umwelt-Differenz wesentlich: Systeme strukturieren Teilbereich d. Wirklichkeit; Systeme reagieren auf Unwelt
  • Soz. Systeme haben allgemeine Fkt. objektiv gültige Erwartungen zu stabilisieren (nach denen man sich richtet) + Komplexität zu reduzieren
  • Systeme sind autopoietisch (= selbsterzeugend)
  • Systeme operational geschlossen = beruhen auf internen Operationen
    • in Form eines binären Codes der Kommunikation im jew. System charakterisiert (zB. System Recht: recht & unrecht)

  • Systeme auf Ebene der Programme (Prozess, in dem Systeme zu Ergebnis kommen) kognitiv offen = beobachten, reagieren auf Umwelt mit systemeigenen Operationen
  • Gesellschaft besteht aus nicht invarianter Vielzahl von Systemen
  • Menschen: gehören als organische, psychische Systeme zur Umwelt von Funktionssystemen; soz. Systeme bestehen aus Kommunikationen (nicht Handlungen/Menschen)