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Schematische Übersicht über die wichtigsten Rechtssubjekte
Art: Grafiken und Mindmaps
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Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die Handlungsfähigkeit als die Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen (die Rechtshandlungsfähigkeit setzt die Rechtsfähig keit voraus): ● (^) die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Unterfälle sind etwa die ● (^) Ehefähigkeit als die Fähigkeit, eine Ehe wirksam einzugehen oder die ● (^) Testierfähigkeit als die Fähigkeit, ein Testament wirksam einzurichten. ● (^) die Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch Begehung einer unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. ● (^) die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen oder durch einen Bevollmächtigten vornehmen zu lassen. privatrechtliche Körperschaften sind kraft Privatautonomie ge schaffene, mitgliedschaftlich ver fasste und vom Wechsel ihrer Mit glieder (natürliche und/oder juristi sche Personen) unabhängige Or ganisationen ● (^) eingetragene Vereine (§ 21 BGB) ● (^) eG (§ 17 Abs. 1 GenG) ● (^) GmbH (§ 13 Abs. 1 GmbHG) ● (^) AG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG) Rechtssubjekte = Rechtspersonen = Rechtsträger Rechtssubjektivität = Rechtspersönlichkeit = Rechtsfähigkeit = die Fähigkeit, Träger von Rechten und/oder Pflichten zu sein (Dies ist zunächst eine qualitative Frage. Es können je- doch auch quantitative Aussagen getroffen werden, zB „Teilrechtsfähigkeit“ oder „partielle Völkerrechtssubjektivität“) natürliche Personen Beginn der Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB); Ende der Rechtsfähigkeit mit dem Tod. Bereits vor der Geburt teilrechtsfähig: Nasciturus (die Leibesfrucht als das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind) sowie Nondum Conceptus (das noch nicht empfangene Kind). juristische Personen sind (voll-)rechtsfähig, als bloße Rechtskonstrukte aber nicht handlungsfähig. Sie bedürfen der Organisation und für sie handelnder natürlicher Personen, der Organwalter. Keine juristischen Personen sind teilrechtsfähige und nichtrechtsfähige Gebilde. juristische Personen des Privatrechts juristische Personen des öffentlichen Rechts haben Satzungsautonomie (nicht relevant bei Bund und Ländern); diese ist abzugrenzen von der Satzungs- bzw. Geschäftsordnungs autonomie ihrer Organe (siehe zB BVerfGE 1, 144 ff.) Stiftungen des öffentlichen Rechts zB die Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ als rechtsfähige Stiftung (§ 1 Abs. 1 des Ge setzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kultur besitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preu ßen auf die Stiftung) Anstalten des öffentlichen Rechts haben keine Mitglieder wie die Körper schaften, sondern Benutzer. In Abgrenzung von ihrer öfftl.-rechtl. Organisationsform kann das Nutzungsverhältnis öfftl.-rechtl. oder auch privtrechtl. ausgestaltet sein. Vollrechtsfähig sind zB ARD, ZDF, ULD. Teilrechtsfähig ist etwa das THW (§ 1 Abs. 2 THW-HelfRG). Nichtrechtsfähige Anstal ten des öffentlichen Rechts wie bspw. kom munale Badeanstalten oder Bibliotheken gehören mit den Regie- und Eigenbetrie ben (s.u.) zu den öfftl. Einrichtungen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (ausgenommen des Bundes als dem originären Rechtssubjekt und der von ihm als ori ginäre Staatsrechtssubjekte anerkannten Länder (BVerfGE 1, 14 (34))) kraft Hoheitsakt ge schaffene (also rechtskonstruktiv derivative), mitgliedschaftlich verfasste und vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängige Organisationen privatrechtliche Stiftungen haben keinen personellen Bezug (keine Mitglieder oder Benutzer), sondern sind rechtl. verselbständigte Vermögensmassen Gebietskörperschaften haben als Mitglieder die auf einem bestimmten Gebiet wohnenden natürlichen Per sonen: ● (^) Bund (Staatsangehörige) ● (^) Länder ● (^) (Land-)Kreise (als un echte Gemeindeverbän de, deren Mitglieder nicht die kreisangehörigen Ge meinden, sondern die wahlberechtigten Kreis einwohner sind) ● (^) Gemeinden (Bürger) Regiebetriebe und Eigenbetriebe sind öffentliche Betriebe, die organisa torisch stark (Regiebetrieb) oder weni ger stark (Eigenbetrieb) an den jewei ligen Träger (i.d.R. Gebietskörper schaften) gebunden sind. Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Bsp.: Theater, Stadtwerke Personalkörperschaften haben als (i.d.R. Zwangs-) Mitglieder bestimmte Merk- male erfüllende natürliche Personen: ● (^) IHK ● (^) Rechtsanwalts-, Notar- und Ärztekammern der Länder ● (^) Universitäten ● (^) Fakultäten (teilrechtsfä hig) ● (^) DHV Speyer (§ 6 DHVG) ● (^) nichtrechtsfähig ist etwa die FH Bund (§ 1 Abs. 1 VVE) Bund- bzw. Verbands- körperschaften haben als Mitglieder aus schließlich juristische Perso nen: ● (^) BRAK (Mitglieder sind hier Personalkörperschaften) ● (^) (echte) Gemeindeverbände (Mitglieder sind hier Gebiets körperschaften) ● (^) keine KöR ist bspw. die Bun desärztekammer; sie ist als nicht eingetragener Verein organisiert eine Sonderstellung nehmen die kirchenrechtlichen Personal- und Verbands- körperschaften des öffentlichen Rechts ein: sie haben Körperschaftsstatus i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art 137 WRV, sind jedoch nichtstaatlich. Aus ihrem religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungs- recht in Bezug auf ihre eigenen inneren Angelegen- heiten folgt originäre, nicht vom Staat abgeleitete öffentliche Gewalt (BVerfGE 18, 385 (386 f.); BVerfGE 30, 415 (428); BVerfGE 42, 312 (321 f.)). auch Völkerrechtssubjekte sind nur durch Orga- ne und Organwalter handlungsfähig (eine Unter- scheidung zwischen Geschäfts-, Delikts- und Pro- zessfähigkeit hat sich hier nicht durchgesetzt). Staaten als die originären Völkerrechtssubjekte sind per se rechtsfähig. Derivative Völkerrechts- subjekte bekommen ihre (partielle) Rechtsfähig- keit von den sie schaffenden (originären) Völker- rechtssubjekten verliehen.
Personengesellschaften sind Zusammenschlüsse na türlicher und/oder juristischer Personen. Sie haben keine ei gene Rechtspersönlichkeit, sind jedoch teilrechtsfähig. ● (^) GbR (BGHZ 146, 341 ff.) ● (^) oHG, GmbH & Co. oHG ● (^) KG, GmbH & Co. KG