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Leitfäden und Tipps
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Rechtssubjekte = Rechtspersonen = Rechtsträger, Grafiken und Mindmaps von Rechtswissenschaft

Schematische Übersicht über die wichtigsten Rechtssubjekte

Art: Grafiken und Mindmaps

2019/2020

Hochgeladen am 10.04.2020

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bg1
Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die
Handlungsfähigkeit als die Fähigkeit, rechtlich
bedeutsame Handlungen vorzunehmen (die
Rechtshandlungsfähigkeit setzt die Rechtsfähig
keit voraus):
die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit,
Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.
Unterfälle sind etwa die
Ehefähigkeit als die Fähigkeit, eine Ehe
wirksam einzugehen oder die
Testierfähigkeit als die Fähigkeit, ein
Testament wirksam einzurichten.
die Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch
Begehung einer unerlaubten Handlung zum
Schadensersatz verpflichtet zu sein.
die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksam
Prozesshandlungen vorzunehmen oder durch
einen Bevollmächtigten vornehmen zu lassen.
privatrechtliche Körperschaften
sind kraft Privatautonomie ge
schaffene, mitgliedschaftlich ver
fasste und vom Wechsel ihrer Mit
glieder (natürliche und/oder juristi
sche Personen) unabhängige Or
ganisationen
eingetragene Vereine (§ 21 BGB)
eG (§ 17 Abs. 1 GenG)
GmbH (§ 13 Abs. 1 GmbHG)
AG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG)
Rechtssubjekte = Rechtspersonen = Rechtsträger
Rechtssubjektivität = Rechtspersönlichkeit = Rechtsfähigkeit =
die Fähigkeit, Träger von Rechten und/oder Pflichten zu sein
(Dies ist zunächst eine qualitative Frage. Es können je-
doch auch quantitative Aussagen getroffen werden, zB
„Teilrechtsfähigkeit“ oder „partielle Völkerrechtssubjektivität“)
natürliche Personen
Beginn der Rechtsfähigkeit mit Vollendung der
Geburt (§ 1 BGB); Ende der Rechtsfähigkeit mit
dem Tod.
Bereits vor der Geburt teilrechtsfähig: Nasciturus
(die Leibesfrucht als das bereits gezeugte, aber
noch ungeborene Kind) sowie Nondum
Conceptus (das noch nicht empfangene Kind).
juristische Personen
sind (voll-)rechtsfähig, als bloße Rechtskonstrukte aber nicht handlungsfähig. Sie bedürfen
der Organisation und für sie handelnder natürlicher Personen, der Organwalter.
Keine juristischen Personen sind teilrechtsfähige und nichtrechtsfähige Gebilde.
juristische Personen
des Privatrechts
juristische Personen des öffentlichen Rechts
haben Satzungsautonomie (nicht relevant bei Bund und Ländern);
diese ist abzugrenzen von der Satzungs- bzw. Geschäftsordnungs
autonomie ihrer Organe (siehe zB BVerfGE 1, 144 ff.)
Stiftungen des öffentlichen
Rechts
zB die Stiftung „Preußischer
Kulturbesitz“ als rechtsfähige
Stiftung (§ 1 Abs. 1 des Ge
setzes zur Errichtung einer
Stiftung „Preußischer Kultur
besitz“ und zur Übertragung
von Vermögenswerten des
ehemaligen Landes Preu
ßen auf die Stiftung)
Anstalten des öffentlichen Rechts
haben keine Mitglieder wie die Körper
schaften, sondern Benutzer. In Abgrenzung
von ihrer öfftl.-rechtl. Organisationsform
kann das Nutzungsverhältnis öfftl.-rechtl.
oder auch privtrechtl. ausgestaltet sein.
Vollrechtsfähig sind zB ARD, ZDF, ULD.
Teilrechtsfähig ist etwa das THW (§ 1 Abs.
2 THW-HelfRG). Nichtrechtsfähige Anstal
ten des öffentlichen Rechts wie bspw. kom
munale Badeanstalten oder Bibliotheken
gehören mit den Regie- und Eigenbetrie
ben (s.u.) zu den öfftl. Einrichtungen
Körperschaften des öffentlichen Rechts
sind (ausgenommen des Bundes als dem originären Rechtssubjekt und der von ihm als ori
ginäre Staatsrechtssubjekte anerkannten Länder (BVerfGE 1, 14 (34))) kraft Hoheitsakt ge
schaffene (also rechtskonstruktiv derivative), mitgliedschaftlich verfasste und vom Wechsel
ihrer Mitglieder unabhängige Organisationen
privatrechtliche Stiftungen
haben keinen personellen
Bezug (keine Mitglieder oder
Benutzer), sondern sind
rechtl. verselbständigte
Vermögensmassen
Gebietskörperschaften
haben als Mitglieder die auf
einem bestimmten Gebiet
wohnenden natürlichen Per
sonen:
Bund (Staatsangehörige)
Länder
(Land-)Kreise (als un
echte Gemeindeverbän
de, deren Mitglieder nicht
die kreisangehörigen Ge
meinden, sondern die
wahlberechtigten Kreis
einwohner sind)
Gemeinden (Bürger)
Regiebetriebe und Eigenbetriebe
sind öffentliche Betriebe, die organisa
torisch stark (Regiebetrieb) oder weni
ger stark (Eigenbetrieb) an den jewei
ligen Träger (i.d.R. Gebietskörper
schaften) gebunden sind. Sie haben
keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Bsp.: Theater, Stadtwerke
Personalkörperschaften
haben als (i.d.R. Zwangs-)
Mitglieder bestimmte Merk-
male erfüllende natürliche
Personen:
IHK
Rechtsanwalts-, Notar-
und Ärztekammern der
Länder
Universitäten
Fakultäten (teilrechtsfä
hig)
DHV Speyer (§ 6 DHVG)
nichtrechtsfähig ist etwa
die FH Bund (§ 1 Abs. 1
VVE)
Bund- bzw. Verbands-
körperschaften
haben als Mitglieder aus
schließlich juristische Perso
nen:
BRAK (Mitglieder sind hier
Personalkörperschaften)
(echte) Gemeindeverbände
(Mitglieder sind hier Gebiets
körperschaften)
keine KöR ist bspw. die Bun
desärztekammer; sie ist als
nicht eingetragener Verein
organisiert
eine Sonderstellung nehmen die
kirchenrechtlichen Personal- und Verbands-
körperschaften des öffentlichen Rechts ein: sie
haben Körperschaftsstatus i.S.d. Art. 140 GG i.V.m.
Art 137 WRV, sind jedoch nichtstaatlich. Aus ihrem
religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungs-
recht in Bezug auf ihre eigenen inneren Angelegen-
heiten folgt originäre, nicht vom Staat abgeleitete
öffentliche Gewalt (BVerfGE 18, 385 (386 f.);
BVerfGE 30, 415 (428); BVerfGE 42, 312 (321 f.)).
auch Völkerrechtssubjekte sind nur durch Orga-
ne und Organwalter handlungsfähig (eine Unter-
scheidung zwischen Geschäfts-, Delikts- und Pro-
zessfähigkeit hat sich hier nicht durchgesetzt).
Staaten als die originären Völkerrechtssubjekte
sind per se rechtsfähig. Derivative Völkerrechts-
subjekte bekommen ihre (partielle) Rechtsfähig-
keit von den sie schaffenden (originären) Völker-
rechtssubjekten verliehen.
C. Löser, Juni 2007 / August 2008
Lizenziert unter der
Creative-Commons-Lizenz
by-sa 3.0 de
Personengesellschaften
sind Zusammenschlüsse na
türlicher und/oder juristischer
Personen. Sie haben keine ei
gene Rechtspersönlichkeit,
sind jedoch teilrechtsfähig.
GbR (BGHZ 146, 341 ff.)
oHG, GmbH & Co. oHG
KG, GmbH & Co. KG

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Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die Handlungsfähigkeit als die Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen (die Rechtshandlungsfähigkeit setzt die Rechtsfähig keit voraus): ● (^) die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Unterfälle sind etwa die ● (^) Ehefähigkeit als die Fähigkeit, eine Ehe wirksam einzugehen oder die ● (^) Testierfähigkeit als die Fähigkeit, ein Testament wirksam einzurichten. ● (^) die Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch Begehung einer unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. ● (^) die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen oder durch einen Bevollmächtigten vornehmen zu lassen. privatrechtliche Körperschaften sind kraft Privatautonomie ge schaffene, mitgliedschaftlich ver fasste und vom Wechsel ihrer Mit glieder (natürliche und/oder juristi sche Personen) unabhängige Or ganisationen ● (^) eingetragene Vereine (§ 21 BGB) ● (^) eG (§ 17 Abs. 1 GenG) ● (^) GmbH (§ 13 Abs. 1 GmbHG) ● (^) AG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG) Rechtssubjekte = Rechtspersonen = Rechtsträger Rechtssubjektivität = Rechtspersönlichkeit = Rechtsfähigkeit = die Fähigkeit, Träger von Rechten und/oder Pflichten zu sein (Dies ist zunächst eine qualitative Frage. Es können je- doch auch quantitative Aussagen getroffen werden, zB „Teilrechtsfähigkeit“ oder „partielle Völkerrechtssubjektivität“) natürliche Personen Beginn der Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB); Ende der Rechtsfähigkeit mit dem Tod. Bereits vor der Geburt teilrechtsfähig: Nasciturus (die Leibesfrucht als das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind) sowie Nondum Conceptus (das noch nicht empfangene Kind). juristische Personen sind (voll-)rechtsfähig, als bloße Rechtskonstrukte aber nicht handlungsfähig. Sie bedürfen der Organisation und für sie handelnder natürlicher Personen, der Organwalter. Keine juristischen Personen sind teilrechtsfähige und nichtrechtsfähige Gebilde. juristische Personen des Privatrechts juristische Personen des öffentlichen Rechts haben Satzungsautonomie (nicht relevant bei Bund und Ländern); diese ist abzugrenzen von der Satzungs- bzw. Geschäftsordnungs autonomie ihrer Organe (siehe zB BVerfGE 1, 144 ff.) Stiftungen des öffentlichen Rechts zB die Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ als rechtsfähige Stiftung (§ 1 Abs. 1 des Ge setzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kultur besitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preu ßen auf die Stiftung) Anstalten des öffentlichen Rechts haben keine Mitglieder wie die Körper schaften, sondern Benutzer. In Abgrenzung von ihrer öfftl.-rechtl. Organisationsform kann das Nutzungsverhältnis öfftl.-rechtl. oder auch privtrechtl. ausgestaltet sein. Vollrechtsfähig sind zB ARD, ZDF, ULD. Teilrechtsfähig ist etwa das THW (§ 1 Abs. 2 THW-HelfRG). Nichtrechtsfähige Anstal ten des öffentlichen Rechts wie bspw. kom munale Badeanstalten oder Bibliotheken gehören mit den Regie- und Eigenbetrie ben (s.u.) zu den öfftl. Einrichtungen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (ausgenommen des Bundes als dem originären Rechtssubjekt und der von ihm als ori ginäre Staatsrechtssubjekte anerkannten Länder (BVerfGE 1, 14 (34))) kraft Hoheitsakt ge schaffene (also rechtskonstruktiv derivative), mitgliedschaftlich verfasste und vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängige Organisationen privatrechtliche Stiftungen haben keinen personellen Bezug (keine Mitglieder oder Benutzer), sondern sind rechtl. verselbständigte Vermögensmassen Gebietskörperschaften haben als Mitglieder die auf einem bestimmten Gebiet wohnenden natürlichen Per sonen: ● (^) Bund (Staatsangehörige) ● (^) Länder ● (^) (Land-)Kreise (als un echte Gemeindeverbän de, deren Mitglieder nicht die kreisangehörigen Ge meinden, sondern die wahlberechtigten Kreis einwohner sind) ● (^) Gemeinden (Bürger) Regiebetriebe und Eigenbetriebe sind öffentliche Betriebe, die organisa torisch stark (Regiebetrieb) oder weni ger stark (Eigenbetrieb) an den jewei ligen Träger (i.d.R. Gebietskörper schaften) gebunden sind. Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Bsp.: Theater, Stadtwerke Personalkörperschaften haben als (i.d.R. Zwangs-) Mitglieder bestimmte Merk- male erfüllende natürliche Personen: ● (^) IHK ● (^) Rechtsanwalts-, Notar- und Ärztekammern der Länder ● (^) Universitäten ● (^) Fakultäten (teilrechtsfä hig) ● (^) DHV Speyer (§ 6 DHVG) ● (^) nichtrechtsfähig ist etwa die FH Bund (§ 1 Abs. 1 VVE) Bund- bzw. Verbands- körperschaften haben als Mitglieder aus schließlich juristische Perso nen: ● (^) BRAK (Mitglieder sind hier Personalkörperschaften) ● (^) (echte) Gemeindeverbände (Mitglieder sind hier Gebiets körperschaften) ● (^) keine KöR ist bspw. die Bun desärztekammer; sie ist als nicht eingetragener Verein organisiert eine Sonderstellung nehmen die kirchenrechtlichen Personal- und Verbands- körperschaften des öffentlichen Rechts ein: sie haben Körperschaftsstatus i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art 137 WRV, sind jedoch nichtstaatlich. Aus ihrem religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungs- recht in Bezug auf ihre eigenen inneren Angelegen- heiten folgt originäre, nicht vom Staat abgeleitete öffentliche Gewalt (BVerfGE 18, 385 (386 f.); BVerfGE 30, 415 (428); BVerfGE 42, 312 (321 f.)). auch Völkerrechtssubjekte sind nur durch Orga- ne und Organwalter handlungsfähig (eine Unter- scheidung zwischen Geschäfts-, Delikts- und Pro- zessfähigkeit hat sich hier nicht durchgesetzt). Staaten als die originären Völkerrechtssubjekte sind per se rechtsfähig. Derivative Völkerrechts- subjekte bekommen ihre (partielle) Rechtsfähig- keit von den sie schaffenden (originären) Völker- rechtssubjekten verliehen.

C. Löser, Juni 2007 / August 2008

Lizenziert unter der

Creative-Commons-Lizenz

by-sa 3.0 de

Personengesellschaften sind Zusammenschlüsse na türlicher und/oder juristischer Personen. Sie haben keine ei gene Rechtspersönlichkeit, sind jedoch teilrechtsfähig. ● (^) GbR (BGHZ 146, 341 ff.) ● (^) oHG, GmbH & Co. oHG ● (^) KG, GmbH & Co. KG